§ 497 BGB

§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des D ...


Zivilrecht
§ 497 Abs. 1 BGB

Unternehmereigenschaft; Geschäftsführer


Zivilrecht Handels- und Gesellschaftsrecht
§§ 13, 14, 497 BGB
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