§ 371 BGB

Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsausschuss - Entscheidung über Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde bei Gesellschafterwechsel - Verwaltungsakt


Sozialrecht
§§ 371, 952 Abs. 1 BGB; § 31 SGB X; § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V; § 77 SGG

a) Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt. b) Zur Herausg ...


Zivilrecht
§§ 242, 371 BGB
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