§ 358 BGB

Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Ka ...


Verbraucherrecht Zivilrecht
§ 358 Abs. 3 BGB

Vergibt die Bank einen Barkredit, der nicht auf die Finanzierung des Erwerbes eines konkreten Gegenstandes ausgerichtet ist, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, sie bediene sich i. S. v. § 358 ...


Zivilrecht
§§ 358 Abs. 2 Satz 2, 359, 488, 498 BGB

Verbundenes Geschäft; Restschuldversicherung; Insolvenz


Insolvenzrecht Zivilrecht
§§ 346, 357 Abs. 1 Satz 1, 358 Abs. 4 Satz 1 BGB; §§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 91 InsO

zu den Aufklärungspflichten einer Bank gegen über dem Anlageinteressenten, wenn diese eine wesentliche Rolle im Rahmen des Anlagekonzeptes übernommen hat und die Kreditgeberroller überschreitet


Zivilrecht Bank- und Börsenrecht
§§ 241, 280, 311, 358 BGB; §§ 4, 7 Abs. 1 KapMuG
Zivilrecht
§§ 346, 357, 358 BGB