§ 320 BGB

Die Einrede aus § 320 BGB hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, und steht deshalb einer Partei, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will, nicht zu (B ...


Zivilrecht
§ 320 BGB
Zivilrecht Verbraucherrecht Telekommunikationsrecht
§§ 286 Abs. 3 Satz 1, 307, 309 Nr. 5, 320, 321 Abs. 1 Satz 1 BGB
§§ 116, 119, 121, 145, 156, 242, 320, 433 BGB