§ 31b BGB

1. Die durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 und durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 neu geschaffenen Regelungen ...


Vereinsrecht Zivilrecht
§§ 31a, 31b, 40 BGB
Verweise