MüKo-BGB, § 313 BGB Rdnr. 66

Eine Entscheidung

Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage d ...


Familien- und Betreuungsrecht Zivilrecht
§ 313 BGB; § 239 FamFG