MüKo-BGB, § 307 BGB Rdnr. 179

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Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" unterliegt nach § 307 Abs. 3 ...


Bank- und Börsenrecht Verbraucherrecht Zivilrecht
§§ 307 Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG