Grüneberg, § 291 BGB Rdnr. 5

67 Entscheidungen
Bank- und Börsenrecht Zivilrecht
§§ 241, 252, 280, 311 BGB; §§ 513, 529, 546 ZPO

1. Die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB gilt nicht im eröffneten Insolvenzverfahren; vielmehr endet oder ruht sie mit der Eröffnung. Der Baugläubiger ist einfacher Insolvenzgläubiger. 2. Recht ...


Unfallversicherung, ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität, mehrfache Belehrung über Fristen ( VVG a.F. ), außergerichtliche Rechtsanwaltskosten


Beteiligung an einem Medienfonds: Rückabwicklungsanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch einen Bankberater


Haftung für unvollständige und fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt einer Kapitalanlagegesellschaft: Stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft; Unwirksamkeit eines formularmäßigen Haftungsausschlusses für leichte Fahrlässigkeit