MüKo-BGB, § 274 BGB Rdnr. 6

Eine Entscheidung

In einer Publikumspersonengesellschaft, an der sich die Anleger im Rahmen eines Treuhandverhältnisses beteiligen können, welches so ausgestaltet ist, dass die Treugeber im Innenverhältnis wie - unmitt ...


Handels- und Gesellschaftsrecht Zivilrecht
§§ 387, 670, 675 Abs. 1 BGB; § 128 HGB