MüKo-BGB, § 273 BGB Rdnr. 91

2 Entscheidungen

Zurückbehaltungsrecht, Herausgabeanspruch


1. Sämtliche (Mit-)Erben können neben der gesetzlich angeordneten (Mit-)Erbengemeinschaft iSv. §§ 2032 ff. BGB eine eigenständige und von dieser zu unterscheidende Gesellschaft für bürgerlichen Rechts ...