Grüneberg, § 249 BGB Rdnr. 43

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Der mobile Schilder im Straßenverkehr aufstellt, eröffnet eine Gefahrenquelle, da die Möglichkeit des Umkippens besteht. Der Aufsteller von Schildern ist gehalten, diese derart aufzustellen, dass die ...


Schadensersatz: Verursachungsbeiträge im Zusammenhang mit der Beschädigung einer an einer Hauswand abgestellten Tuba; Erstattung der Kosten für ein während der Reparaturzeit gemietetes Ersatzinstrument


Verkehrsunfall, Reparaturkosten, markengebundene Vertragswerktstatt