MüKo-BGB, § 249 BGB Rdnr. 409

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Gefährungshaftung, Ausnahmen, Organisationsverschulden


Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bl ...


Verkehrsrecht Zivilrecht
§§ 249 Abs. 2 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB; §§ 7, 11 Satz 1 StVG