§ 2346 BGB

a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. ...


Zivilrecht Erbrecht
§§ 516 Abs. 1, 530 Abs. 1, 2346 BGB
Verweise

Literaturfundstellen