Grüneberg, § 199 BGB Rdnr. 42

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§ 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so ...


Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht