Grüneberg, § 199 BGB Rdnr. 22

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Straßenentwässerung


Die öffentlichrechtliche Pflicht zur Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen in das Handelsregister besteht während der ganzen Dauer der Gesellschaft, solange die Anmeldung nicht bewirkt ist. Der ...


Zur Frage des Verjährungsbeginns bei Verstößen gegen Unterlassungsgebote;Änderung der Geschäftsgrundlage bei einem 1963 geschlossenen gerichtlichen Vergleich