§ 1904 BGB

a) Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in ein ...


Familien- und Betreuungsrecht Zivilrecht
§§ 1901a, 1904 BGB