Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
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(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 9. März 2016 · Az. XII ZB 693/14
a) Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Be ...
§§ 1615 Abs. 1, 1609, 1603 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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OLG Bremen · Beschluss vom 10. Mai 2010 · Az. 4 WF 43/10
Krankheitsunterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes
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OLG Dresden · Urteil vom 29. September 2008 · Az. 24 UF 450/07
Urteil vom 29. September 2008 · Az. 24 UF 450/07
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