Grüneberg, § 1004 BGB Rdnr. 2

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Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu ...


Sachenrecht Zivilrecht
§ 1004 Abs. 1 BGB

Beeinträchtigung eines Wegerechtes und nicht vorhersehbare Benutzungsänderung