§ 34 BDSG

1) Auch Auskunftsansprüche aus § 34 BDSG müssen hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Dazu reicht die Formulierung eines Auskunftsbegehrens "aus vorgelagerten Dateien und Date ...


Datenschutzrecht Arbeitsrecht
§ 34 BDSG
§§ 823, 1004 BGB; § 34 BDSG
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