§ 64 AO

a) Der Gemeinsame Senat entscheidet auch, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes aus einer Zeit abweichen will, in der dieser noch ...


Steuer- und Abgabenrecht
Artt. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 28 Abs. 2 GG; § 114 VwGO; §§ 64, 108 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 1 Satz 1 AO; §§ 69, 102, 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO; § 2 Abs. 2 StAnpG
Verweise