§ 131 AO

a) Der Gemeinsame Senat entscheidet auch, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes aus einer Zeit abweichen will, in der dieser noch ...


Steuer- und Abgabenrecht
Artt. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 28 Abs. 2 GG; § 114 VwGO; §§ 64, 108 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 1 Satz 1 AO; §§ 69, 102, 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO; § 2 Abs. 2 StAnpG
Verweise