§ 370 AG

1. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. 2. Das M ...


Strafrecht Steuer- und Abgabenrecht
§ 25 Abs. 2 StGB; § 35 AO; § 370 Abs. 1 Nr. 2 AG
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