Art. 102 AEUV

Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das mit dem Zugang zu wesentlichen Einrichtungen in unterschiedlichen Gebieten weitgehend gleichartige Leistungen anbietet, diese Leistungen in einem komplexen Pre ...


Zivilrecht Kartellrecht
Art. 102 AEUV

a) Der Zugang zu einer Infrastruktureinrichtung ist auch dann im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 4 Halbsatz 2 GWB unmöglich, wenn die vom Zugangspetenten begehrte Mitbenutzung der Infrastruktureinrichtung a ...


Wettbewerbsrecht Kartellrecht
§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB; Art. 102 AEUV
Verweise