Prüfung der Personaldokumente - Verfahrensdauer seit der Antragstellung mehr als 31 Monate - Verpflichtung zum Erlass einer Sachentscheidung
Ausschluss vom Unterricht wegen schweren Fehlverhaltens in Whatsapp
Konkurrieren Einstellungs- und Versetzungsbewerber um eine Stelle, verletzt das völlige Ausblenden einer vorhandenen dienstlichen Beurteilung den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Falle eines zweiten Bauantrags, der mit dem ersten bestandskräftig abgelehnten Bauantrag identisch ist.