Amtsgericht Konstanz
25 Entscheidungen

Wohnungseigentumsverfahren: Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen wegen nachteiliger baulicher Veränderung und Änderung der Eigenart der Anlage; Prüfung der richtigen beklagten Partei bei Beschlussanfechtungen; Vorbringen neuer Anfechtungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist


Beratungshilfe: Bewilligung für die Vorbereitung und Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs zur Schuldenbereinigung


Beratungshilfe: Voraussetzungen der Bewilligung bei einer nachträglichen Antragstellung eines Einzelunternehmers


Beratungshilfe: Anspruch bei einem nicht schwierigen Sachverhalt und der Möglichkeit anderweitiger Beratung


Beratungshilfe: Übernahme von dritter Seite beglichener Auslagen durch die Staatskasse


Ein Anwalt kann gegen die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Beratungshilfe keinen eigenen Rechtsbehelf einlegen.


Ein eventuell gegebenes "höheres Drohpotential" eines Rechtsanwaltes betrifft nicht die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Betroffenen.


Allein die Tatsache " Hartz IV " rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme von Beratungshilfe


1. Auch bei nachträglicher Antragstellung muß der Antrag auf Beratungshilfe vor Tätigkeitsaufnahme unterzeichnet sein. 2. Die behördliche Beratung stellt eine anderweitige zumutbare Hilfsmöglichkeit dar.


Das Jugendamt stellt in Fragen des Unterhaltes eine anderweitige Hilfsmöglichkeit dar.