Bußgeldrechtliche Verbandshaftung nach der DSGVO
1. Zur Frage der Drittauskunft eines Postdienstleisters im Rahmen des § 19 Abs. 2 MarkenG. 2. § 19 Abs. 2 MarkenG ist keine taugliche Befugnisnorm im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 3 PostG.
Verliert eine Anschlussberufung gem. § 524 Abs.4 ZPO ihre Wirkung, weil die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird, sind die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer aufzuerlege ...