LG Bielefeld, Urteil vom 09.10.2003 - 2 O 552/02
Fundstelle
openJur 2011, 24620
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 &...8364;, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klageansprüche sind auf § 839 BGB gestützt. Diese Bestimmung besagt im Absatz 1 Satz 1, dass ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Durch Art. 34 des Grundgesetzes ist die Bestimmung dahin modifiziert, dass im Falle der Amtspflichtverletzung unter den angegebenen Voraussetzungen nicht der Beamte, sondern der Staat, die Anstellungskörperschaft des Beamten, den Schadensersatz zu leisten hat.

Nach dem in praktisch allen Punkten unstreitigen Sachverhalt, aus dem die Parteien lediglich verschiedene Schlußfolgerungen ziehen, insbesondere hinsichtlich der Gefährlichkeit A.s zur Zeit seiner Flucht, läßt sich zwar begründen, dass die leitenden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Senne einem Irrtum mit furchtbaren Folgen erlegen sind, nicht aber, dass eine vorwerfbare Amtspflichtverletzung vorgelegen hat.

Was den Einwand des beklagten Landes betrifft, eine Ersatzpflicht scheide schon deshalb aus, weil den Beamten die Pflichten nach § 10 und 11 des Strafvollzugsgesetzes - Gefährlichkeitsabwägung bei Vollzugslockerungen - nur der Allgemeinheit, nicht dem einzelnen gegenüber bestanden habe, vermag die Kammer diesen Standpunkt nicht zu teilen. Allerdings heißt es in § 2 Strafvollzugsgesetz, dass die Aufgaben des Strafvollzuges der Resozialierung des Gefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen. Anders als in den klassischen Polizeigesetzen wird der Schutz des Einzelnen hier nicht erwähnt. Daraus läßt sich eine Begrenzung des Schutzzweckes des Strafvollzugsgesetzes auf die Allgemeinheit aber nicht herleiten. Die Feststellung einer Amtspflicht gegenüber Dritten bestimmt sich nach dem Schutzzweck der Amtspflicht (Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 236). Dabei muß die Amtspflicht differenziert und situationsbezogen gesehen werden. So hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 35, 44) ausgeführt, dass die Dienstaufsicht der Landgerichtspräsidenten über die Amtsführung der Notare nur einen allgemeinen, nicht drittschützenden Zweck habe, Drittschutz aber dann anzunehmen sei, wenn hinreichender Verdacht bestehe, dass eine Amtsenthebung des Notars erforderlich sei. In einer weiteren Entscheidung (BGHZ 74, 144) führt der Bundesgerichtshof über die Amtspflichten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen aus, bei einem Unternehmen, dass ohne Genehmigung genehmigungspflichtige Bankgeschäfte betreibe, beziehe sich die Amtspflicht der Behörde auch auf die Einlagegläubiger des Unternehmens als Dritte. Anerkannt ist inzwischen auch, dass der Schutznormcharakter polizeilicher und ordnungsbehördlicher Eingriffsermächtigungen nicht nur Allgemeininteressen begünstigt, sondern auch gewichtige schutzbedürftige Individualinteressen (Münchener Kommentar/Papier, 3. Aufl., § 839 Rdnr. 2, 131).

Mit der Frage des Drittschutzes der Amtspflichten aus §§ 10 und 11 des Strafvollzugsgesetzes ausdrücklich befaßt hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 26.09.2001 (NJW 2002, 445/VersR 2002, 1239). Es kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Justizvollzugsbehörden bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen für Strafgefangene nicht nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit haben, sondern gegenüber allen Personen, für die die Freilassung des Gefangenen eine potentielle Gefahr bedeutet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe widerspricht damit einer abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg. Den Gründen des OLG Karlsruhe ist der Vorzug zu geben.

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, ihnen Schriftsatzfrist wegen des erst kurzfristig eingereichten Schriftsatzes des beklagten Landes vom 01.10.2003 zu gewähren. Da sich dieser Schriftsatz mit der Frage des Drittschutzes im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB befaßt und die Kammer hier dem Rechtsstandpunkt der Kläger entspricht, brauchte eine Schriftsatzfrist nicht gewährt zu werden.

Es läßt sich nicht feststellen, dass die leitenden Beamten der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne oder der Aufsichtsbehörde vorwerfbar, d.h. fahrlässig, gegen ihre Amtspflicht aus § 11 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz verstoßen haben. Die Lockerungen haben zweifelsfrei zur Flucht A.s geführt und damit auch zu den späteren schweren Straftaten. Die Lockerungen durften nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten war, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde. Mit dem Merkmal "nicht zu befürchten" führt das Gesetz einen Rechtsbegriff ein, der eine Prognose erfordert. Bei menschlichen Prognosen sind Irrtümer niemals mit Sicherheit auszuschließen. Das muß bei der Beurteilung der Amtspflichten der tätigen Beamten beachtet werden.

Zu beachten ist ferner die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts durch das Urteil vom 21.06.1977 (BVfG Bd. 54 S. 187), wonach es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Diese Entscheidung war die Grundlage dafür, dass auch für zu lebenslanger Haft verurteilte Straftäter die Möglichkeit einer Entlassung zur Bewährung eröffnet wurde. Es hatte nun jeweils eine Strafvollstreckungskammer darüber zu entscheiden, ob eine Bewährungsentlassung ausgesprochen werden sollte oder nicht. Sofern diese in Betracht kam, was etwa im vorliegenden Fall auch nach dem Gutachten des bereichsleitenden Arztes Dr. C. keineswegs ausgeschlossen wurde, so mussten psychologische und insbesondere sozialtherapeutische Maßnahmen getroffen werden, denn es ist bekannt, dass man einen jahrzehntelangen Strafgefangenen nicht unvorbereitet in die Freiheit entlassen kann, auch nicht unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 28.08.1997, A. nicht auf Bewährung zu entlassen, wurde auf Beschwerde des Gefangenen vom Oberlandesgericht Hamm aufgehoben. Daraus mußte der Schluss gezogen werden, dass eine Entlassung zur Bewährung jedenfalls nicht von vornherein als aussichtslos angesehen wurde. Diesen Standpunkt hatte auch der Gutachter Dr. C. nicht eingenommen, sondern eine weitere einjährige therapeutische Einwirkung auf den Gefangenen vorgeschlagen. Er hatte auch nicht von Vollzugslockerungen abgeraten, sondern sein Votum nur dahingehend abgegeben, eine günstige Gefährlichkeitsprognose sei für den Fall selbstverantwortlicher Entlassung des Gefangenen in die Freiheit nicht möglich. Deshalb war es kein Widerspruch, wenn zwar zunächst einmal die Entlassung A.s auf Bewährung abgelehnt worden war, Vollzugslockerungen aber beibehalten wurden, die Bestandteil des Vollzugsplans und der sozialtherapeutischen Betreuung waren.

Die vermeintliche Amtspflichtsverletzung muß sich auf den Ausgang A.s beziehen, den dieser zur Flucht benutzte. Dies war Anfang des Monats Dezember 1998. Zu diesem Zeitpunkt war die Frage der Entlassung A.s durch die Strafvollstreckungskammer in der Schwebe. Die ablehnende Entscheidung war durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden. Es mußte noch eine Anhörung A.s durch die Strafvollstreckungskammer stattfinden, die noch ausstand. A. hatte sich in den langen Jahren seiner Gefangenschaft gegenüber den Justizvollzugsbehörden sowie dem psychologischen Personal kooperativ gezeigt. Er hatte die Bereitschaft erkennen lassen, an sich zu arbeiten. Das war schwerlich wegzudiskutieren. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts mußte bei A. eine positive Erwartungshaltung vermutet werden, eine mögliche Entlassung zur Bewährung nicht zunichte zu machen. Ihm mußte das Bewußtsein unterstellt werden, dass er seine Chancen, frei zu leben, durch eine Flucht nur verschlechtern konnte.

Mit Recht weisen die Kläger auf die warnenden Einwendungen des Regierungsdirektors S. gegen die Vollzugslockerungen hin. Diese wurden bereits 1993 und dann wieder ab Herbst 1996 geäußert. Es läßt sich aber nicht sagen, dass etwa der Abteilungsleiter E. die Warnungen auf die leichte Schulter genommen hätte. Die Entscheidungen über Vollzugslockerungen lagen jedoch wesentlich in den Händen eines Teams in der Vollzugsanstalt. Zudem gab die Aufsichtsbehörde ihre Stellungnahme ab. Die ebenfalls fachlich als Psychologen qualifizierten Oberregierungsräte T. und Ta. schlossen sich den Bedenken des Regierungsdirektors S. nicht an. Nicht ganz ohne Wirkung bleiben konnten auch die - wenn auch bereits etwas länger zurückliegenden - Einschätzungen des bekannten Kriminalpsychiaters Prof. C.. Als dem Gefangenen A. Anfang Dezember 1998 weiterhin Ausgang zur Arbeit gewährt wurde, lagen die von A. geäußerten Phantasien, die den Regierungsdirektor S. so besorgt gemachten hatten, bereits mehr als zwei Jahre zurück. Mit A. war weiterhin psychologisch gearbeitet worden. Auch ist zu beachten, dass die Besorgnisse S.s auf geäußerten Phantasien des Gefangenen beruhten, die nicht im Rahmen einer Exploration zur Begutachtung geäußert worden waren, sondern im Rahmen einer Therapie, die die Gedanken des Gefangenen einbezog. Die Faktizität von Gedanken ist zweifellos problematisch. Diese sind, um ein Zitat zu gebrauchen, "flüchtige Schatten". Konnte es für gerechtfertigt gelten, A. nach fast fünfundzwanzigjähriger Haft und vielfacher Erprobung im Freigang wegen Gedanken und Phantasien womöglich dauernd in Haft zu halten, obwohl der Gefangene andern Psychologen gegenüber glaubhaft machen konnte, sich real von der Verwirklichung solcher Gedanken losgesagt zu haben? Die Kammer ist der Auffassung, dass die Justizvollzugsbeamten, die die Lockerungen für A. beibehalten haben, gute Gründe für ihre Annahme gehabt haben, A. werde seine Ausgänge aus der Vollzugsanstalt nicht zur Begehung neuer Straftaten mißbrauchen. Im Rahmen der Vollzugskonferenz stand der Regierungsdirektor S. letztlich allein. Es liegt auf der Hand, dass ihm kein Vetorecht gegen eine Entlassung zustand. Die Beamten sind zu einem anderen Ergebnis gekommen. Aus der Sicht der Lage im Herbst 1998 und früher kann ihnen daraus kein Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden.

Dabei ist schließlich auch zu bedenken, dass A. - wohl unstreitig - kein Triebtäter war. Die schweren Straftaten der Vergangenheit, auch die Vergewaltigungen, beruhten auf seiner Neigung, sich mit Gewalt zu nehmen, was er jeweils gerne haben wollte. Dies war der Grund seiner Handlungen, nicht ein unkontrollierter und devianter Geschlechtstrieb. Die Neigung zur Gewaltausübung war selbstverständlich eine große Gefahr für seine Mitmenschen. Sie erschien aber - im Gegensatz möglicherweise zum Verhalten von Triebtätern - als grundsätzlich therapierbar. A. war aus der Sicht des Jahres 1998 nicht die "tickende Zeitbombe", deren Rückfälligkeit in schwere Straftaten zu erwarten war. Selbst der Straftat vom 10.02.1990 während des Hafturlaubs war ein Stück weit eine positive Prognose immanent. Als das Opfer ihn anschrie, er solle es loslassen, nahm A. von weierer Einwirkung Abstand. Das war im Jahre 1972 noch anders gewesen. Grundsätzlich mußte es scheinen, als sei A. lern- und besserungsfähig.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.