OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2003 - 18 W 35/03
Fundstelle
openJur 2011, 23714
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 11 O 35/03
Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.06.2003 - AZ: 11 O 35/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht Bonn hat in dem angefochtenen Beschluss vom 10.06.2003 auf den Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festgestellt, dass die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin vom 23.03.2003 gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 25.02.2003 über die Übertragung der Aktien aller Minderheitsaktionäre der Antragstellerin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär A. und Co., Z. der Eintragung des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht.

Gegen diesen, ihr am 16.06.2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die am 27.06.2003 bei Gericht eingegangen ist. Mit Beschluss vom 29.07.2003 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Bonn, 1. Kammer für Handelssachen, vom 10.06.2003 - 11 O 35/03 - aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 567 Abs.1 S. 1 ZPO, §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 5 AktG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht Bonn hat zu Recht festgestellt, dass die gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 25.02.2003 erhobene Anfechtungsklage seiner Eintragung in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Voraussetzungen der §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2 AktG für die von der Antragstellerin begehrte Anordnung sind gegeben.

Es kann dahinstehen, ob die von der Antragstellerin dargelegten Umstände für die Annahme eines vorrangigen Vollzugsinteresses hinreichen. Jedenfalls erweist sich die erhobene Anfechtungsklage als offensichtlich unbegründet.

Die Frage, wann von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden kann, wird unterschiedlich beantwortet. Eine Meinung hält dieses Merkmal für gegeben, wenn sich die Unbegründetheit bereits ohne weiteres bei kursorischer Prüfung ergibt (OLG Stuttgart AG 1997, 138, 139; LG Freiburg AG 1998, 536, 537). Dies soll danach schon dann gelten, wenn eine zu beantwortende Rechtsfrage in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird (LG Hamburg, ZIP 2003, 951 f). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass für eine kursorische Rechtsprüfung auch in einem summarischen Verfahren kein Raum ist. Daher ist mit der Gegenmeinung eine vollständige Durchdringung des Streitstoffes in rechtlicher Hinsicht zu verlangen; erst wenn sich auf dieser Basis eindeutig gegen den Anfechtungsklage ergibt, kann von ihrer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden(OLG Hamburg AG 2003, 441, 444; OLG Frankfurt aM AG 1998, 428, 429; OLG Stuttgart AG 2003, 456; OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1718; Hüffer, aaO § 319 Rn. 18).

Gemessen an diesem Maßstab erweisen sich die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 25.02.2003 erhobenen Einwände als unbegründet.

Zweifelhaft erscheint es allerdings, ob die vorliegenden Umstände allein hinreichen, um von einer offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit der erhobenen Klage ausgehen zu können.

Das Klagerecht eines Aktionärs hat nach der Intention des Gesetzgebers die Aufgabe, die Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns der sich selbst verwaltenden Kooperation zu gewährleisten und damit neben individuellen Vermögensinteressen allgemeine öffentliche Interessen der Aktionärsgemeinschaft zu wahren. Zur Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es deshalb grundsätzlich keines besonderen Rechtsschutzinteresses (BGHZ 107, 296, 308f). Demgemäß kann eine Klageerhebung nur in Ausnahmefällen, für die die Gesellschaft die Beweislast trägt, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt dann vor, wenn der Kläger weder berechtigte Interessen als Teilhaber des Unternehmens noch allgemeine Aktionärsinteressen, sondern vielmehr illoyale bzw. eigennützige Absichten verfolgt (Hüffer, AktG, 4. Auflage, § 245 Rn. 23; MüKo-Grunewald, AktG, 2. Auflage, § 319 Rn. 36; Henze ZIP 2002, 97, 100 f). Hauptanwendungsfall ist die Konstellation, in der der Anfechtende die Klage allein mit dem Ziel erhebt, eine ihm nicht zustehende Sonderleistung zu erlangen, so etwa, wenn er beabsichtigt, sich den "Lästigkeitswert" seiner Klage abkaufen zu lassen (BGHZ 107, 296, 310f; OLG Stuttgart AG 2001, 315, 317 und AG 2003, 456, 457). Gleichermaßen rechtsmissbräuchlich handelt, wer anficht, um die Aktiengesellschaft unter seinen Einfluss zu bringen (BGHZ 33, 176, 186) oder um selbstsüchtig der Gesellschaft seinen Willen aufzuzwingen (RGZ 146, 385, 395; OLG Düsseldorf ZIP 1997, 1153, 1157 f).

Eine offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit, die bei der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG erforderlich ist, kann demnach nur dann bejaht werden, wenn sich nach der objektiven Sachlage, wie sie sich aufgrund der vorliegenden Indizien darstellt, ein anderer Zweck als derjenige, der Gesellschaft einen Schaden zuzufügen, nicht angenommen werden. Unstreitig ist die Antragsgegnerin lediglich Inhaberin einer einzigen Aktie. Dies genügt aber nach dem Gesetz, um eine Anfechtungsklage zu erheben, kann also allein den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht begründen (OLG Stuttgart, AG 2003, 456, 457). Allerdings stellt der Umstand, dass diese Aktie erst am 14.02.2003 und damit nach der am 16.01.2003 erfolgten Ankündigung der außerordentlichen Hauptversammlung zu einem Preis über dem von der Gesellschaft angebotenen Barabfindung erworben wurde, durchaus ein Indiz für die damit verbundene Absicht dar, sich auf diese Weise die Legitimation für eine Anfechtungsklage und nicht nur Informationen für ein weitergehendes Investitionsengagement zu verschaffen. Dass dieses Klagerecht jedoch allein zur Verfolgung sachfremder eigennütziger Motive ausgenutzt werden sollte, kann diesen Umständen noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner laut Angaben der Antragstellerin eine Vielzahl anderweitiger Anfechtungsverfahren betrieben haben soll. Vielmehr hätte es weiterer Anhaltspunkte dafür bedurft, dass die Antragsgegnerin zumindest die Erwartung hegte, dass die Antragstellerin an sie zum Zwecke des "Abkaufs" des Klagerechts herantreten würde. Solche Gesichtspunkte, die etwa in dem Verhalten anlässlich früherer Anfechtungsverfahren oder dem sonstigen außergerichtlichen Vorgehen der Antragsgegnerin liegen könnten, wurden jedoch von der Antragstellerin nicht dargelegt

Die offensichtliche Unbegründetheit der Klage folgt jedoch daraus, dass die von der Antragsgegnerin gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Einwendungen insgesamt nicht durchgreifen.

Dies gilt namentlich für den Einwand, es liege ein Verstoß gegen die in §§ 327 d, 131 AktG postulierten Informationspflichten vor.

Die von der Antragsgegnerin als nicht oder nicht korrekt beantwortet monierten Fragen beziehen sich sämtlich auf Umstände, die wesentlich für die Bewertung der Gesellschaftsanteile sind. Die Verletzung derartiger Informationspflichten können im Wege der Anfechtungsklage nicht geltend gemacht werden.

Es ist streitig, ob Informationsdefizite überhaupt Gegenstand des Anfechtungsverfahrens sein können (so Hüffer, aaO § 327 f Rn. 2; Grunewald ZIP 2002, 18, 21; Henze ZIP 2002, 97, 108), oder ob dahingehende Pflichtverletzungen ausschließlich im Spruchstellenverfahren geltend zu machen sind (Vetter DB 2001, 743, 746 und AG 2002, 176, 189 f; für das UmwG: BGH Z 146, 179, 182ff; DB 2001, 472, 472).

Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung und hält insbesondere die zum Umwandlungsgesetz ergangene Rechtsprechung auch auf die vorliegende Konstellation für anwendbar. Ziel des Gesetzes ist es, beim Umwandlungsverfahren, wie auch beim Squeezeout mit der Einführung des Spruchstellenverfahrens ein Scheitern der Beschlussfassung wegen einer Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Berichtspflichten bezüglich der Unternehmensbewertung und eine Blockade des Vollzugs der beschlossenen Maßnahme durch eine hierauf gestützte Klage zu vermeiden. In beiden Verfahren geht es - wie insbesondere auch die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin zeigt - wesentlich um die Höhe der Entschädigung ausscheidender Aktionäre im Wege der zu bestimmenden Barabfindung. Im Ergebnis kommt aber eine fehlerhafte Information über einen wertrelevanten Gesichtspunkt einer fehlerhaften Barabfindung gleich (BGH Z 146, 179, 186, 187). Eine Anfechtung wird daher in einem solchen Fall auch den Interessen des Aktionärs nicht gerecht, da dieses Verfahren nur zu einer Kassation der Entscheidung führen kann, nicht hingegen zu einer Anpassung der Barabfindung (BGH NJW 2003, 1032 ff).

Eine Anfechtung bleibt mithin auf die Rüge der in §§ 327 a ff AktG geregelten formalen Voraussetzungen beschränkt (Vetter aaO).

Mit dem Landgericht ist im übrigen auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihrer Informationspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Eine Auskunft im Sinne des § 131 AktG hat sich allein auf die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf all das zu beziehen, was zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (Hüffer, aaO § 131 Rn. 11f).

Unter diesem Blickwinkel bestehen mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 29.07.2003, auf den vollinhaltlich Bezug genommen werden kann, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die an sie im Rahmen des Hauptversammlung gestellte Fragen unzulässigerweise nicht oder nicht hinreichend beantwortet hat. Dies gilt auch in Bezug auf die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Rechte an Marken und Patenten.

Soweit die Antragsgegnerin zudem Ausführungen zur angeblichen "internen Leistungsverrechnung" und zu einem treuwidrigen Stimmrechtsmissbrauch des Hauptaktionärs macht, will sie damit zum Ausdruck bringen, dass die Minderheitsaktionäre durch die Form der Bilanzierung in ihrer wirtschaftlichen Stellung benachteiligt werden. Derartige materielle Einwendungen, die sich allein auf die Bewertung des Gesellschaftsanteils beziehen, können jedoch nach insoweit einhelliger Auffassung nicht Gegenstand einer Anfechtung sein, sondern sind auf das Spruchstellenverfahren beschränkt (Hüffer, aaO § 327 f Rn. 2).

Nichts anderes gilt damit ebenfalls in Bezug auf den Vortrag zur angeblich unzureichenden Dokumentation gem. § 327 c Abs. 2 AktG. Auch hier werden lediglich inhaltliche Unrichtigkeiten, etwa in Form der angeblich nicht offen gelegten Leistungsverrechnung moniert.

Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass das Verfahren gem. §§ 327 a ff AktG im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich betrieben werde, da es nur der Verhinderung von Ersatzansprüchen dienen solle. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bedarf trotz nachhaltigen Eingriffs in ihre Mitgliedschaftsrechte keiner sachlichen Rechtfertigung nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu: Hüffer, aaO § 243 Rn. 24). Die Ausgestaltung des Verfahrens zeigt, dass das Gesetz selbst die erforderliche Abwägung zugunsten des Hauptaktionärs vorgenommen hat, der Beschluss also gleichsam seine Rechtfertigung in sich trägt (Hüffer, aaO Rn. 11; Kossmann NZG 1999, 1198, 1201; Vetter DB 2001, 743, 745 und AG 2002, 176, 186).

Nach einer Literaturmeinung kann ein Missbrauch allenfalls dann angenommen werden, wenn der Minderheitenausschluss das einzige Ziel des Verfahrens ist (Grunewald, ZIP 2002, 18, 22). Der BGH (Z 103, 191 f) lehnt diesen Gedanken ab. Er hält allenfalls ein treuwidriges Verhalten aufgrund vorheriger Absprachen für möglich (aaO S. 193 f). Welcher dieser Ansichten zu folgen ist kann dahinstehen, da von der Antragsgegnerin weder zur Missbräuchlichkeit des Verfahrens noch zum treuwidrigen Verhalten des Hauptaktionärs konkrete Angaben gemacht wurden.

Die Regelungen des sog. Squeezeout-Verfahrens gem. §§ 327a ff AktG sind auch mit den bestehenden verfassungsmäßigen Grundsätzen vereinbar.

Richtig ist, dass sowohl die mitgliedschaftliche Stellung als auch die vermögensrechtliche Position des Minderheitsaktionärs dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterliegt. Dieser Schutz besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr stehen sich die Eigentumspositionen von Haupt- und Minderheitsaktionär gegenüber, die es gegeneinander abzuwägen gilt.

Auf der Basis dieser Überlegungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der sog. Feldmühle-Entscheidung (E 14, 263 ff) den Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus einer Aktiengesellschaft nach den §§ 9 und 15 UmwG 1956 als verfassungsgemäß bezeichnet. In diesem Sinne wurde auch in Bezug auf das in § 320 AktG vorgesehene Verfahren zur Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss entschieden (E 100, 303), dessen verfassungsmäßige Unbedenklichkeit offenbar auch von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt wird. Trotz der bestehenden Unterschiede zu dem Verfahren nach §§ 327 a ff AktG, insbesondere in Bezug auf die Regelungen zur Abfindung, rechtfertigen diese im Ergebnis keine andere Einschätzung.

Zu berücksichtigen ist dabei, das sich die Funktion des Minderheitsaktionärs de facto auf die eines reinen Finanzanlegers reduziert. In einer Aktiengesellschaft, die von einem Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von mindestens 95 % beherrscht wird, können die Minderheitsaktionäre weder ihre eigenen unternehmerischen Ziele verfolgen, noch sind sie in der Lage, auf die Verwaltung Einfluss zu nehmen. Selbst wenn sie in einer Hauptversammlung geschlossen aufträten, könnten sie die spezifischen aktienrechtlichen Minderheitsrechte (etwa die Einberufung einer Hauptversammlung gem. § 122 Abs. 1 AktG oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 1 AktG), in der Praxis nicht mehr wahrnehmen, da sie das erforderliche Quorum nicht erreichen. Schließlich ist der Minderheitsaktionär aufgrund der gem. § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG - vorbehaltlich einer anderweitigen satzungsmäßigen Regelung - bestehenden Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft mittels einer 75 %-Mehrheit ohnehin nicht vor dem Verlust seiner Mitgliedschaftsrechte geschützt.

Unter Berücksichtigung dieser Situation bestehen jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Position des Minderheitsaktionärs als Kapitalanleger hinreichend geschützt ist. Insofern ist die Situation mit dem durch das Bundesverfassungsgericht in der sog. MotoMeter-Entscheidung (AG 2001, 42 ff) zu entscheidenden - und von diesem nicht beanstandeten - Fall der sog. übertragenden Auflösung (§ 179a AktG) zu vergleichen (ebenso: Vetter DB 2001, 743, 746; Kossmann NZG 1999, 1198, 1199). Die von dem Antragsgegner angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NZG 2003, 31 f) steht nicht entgegen, denn diese beschränkt sich auf Zulässigkeitsfragen in Form der Subsidiarität der Verfassungsklage.

Gemessen an den Maßstäben der "MotoMeter-Entscheidung" ist das Verfahren des sog. Squeezeout gem. §§ 327 a ff AktG nicht zu beanstanden. Die wirtschaftliche Position der Minderheitsaktionäre wird durch die Regelungen zur Barabfindung, der Nachprüfung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen (§ 327 c Abs. 2 S. 2,3 AktG) sowie der gerichtlichen Nachprüfbarkeit gem. § 327 f AktG hinreichend geschützt. (ebenso: LG Berlin DB 2003, 707, 708; LG Osnabrück AG 2002, 527 f; OLG Oldenburg NZG 2003, 691; OLG Hamburg AG 2003, 442, 443). Hinzukommt die zu stellende Bankgarantie gem. § 327 b Abs. 2 AktG und die Verzinsungspflicht gem. § 327 b Abs. 2 AktG. Wenn Hanau (NZG 2002, 1040 ff) einwendet, der Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre sei angesichts der oft überlangen Dauer der Spruchstellenverfahren nur unzureichend gegeben, so mag dies im Einzelfall aufgrund der praktischen Anwendung des Verfahrens und der eingeschränkten Ressourcen der Justiz der Fall sein, kann aber nicht der gesetzlichen Regelung als solcher zugeschrieben werden. Was die Tatsache anbelangt, dass eine Verzinsung der Barabfindung erst ab der Bekanntgabe der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister erfolgt (§ 327 b Abs. 2 1. Hs. AktG), so knüpft diese Regelung an die konstitutive Wirkung der Eintragung an; im übrigen sieht § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG die Geltendmachung auch eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vor. Der Senat verkennt nicht, dass sich die gem. § 327 b Abs. 1 AktG zu stellende Bankgarantie allein auf die beschlossene Barabfindung bezieht und daher hinter dem in einem möglichen Spruchstellenverfahren ermittelten Betrag zurückbleiben kann. Hieraus resultiert die Möglichkeit eines finanziellen Risikos für den Minderheitsaktionär im Falle zwischenzeitlicher Insolvenz des Hauptaktionärs. Allerdings ist dieses, sich allein auf einen möglichen Mehrbetrag beziehendes Differenzrisiko aufgrund der sonstigen Sicherungen des Verfahrens in Form der Wertbestimmung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie der umfassenden Dokumentationspflicht gem. § 327 c Abs. 2 und Abs. 3 AktG so gering, dass hierdurch die verfassungsmäßigen Rechte der Minderheitsaktionäre nur unwesentlich tangiert werden.

Soweit schließlich in der Literatur vereinzelt verlangt wird, dass der den Squeezeout betreibende Aktionär zumindest eine Aktie unmittelbar selbst halten muss (Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, München 2003, § 327a AktG, Rn. 17), ist dem nicht zu folgen. Nimmt man die Verweisung in §§ 327 a II auf 16 II und IV AktG konsequent vor und berücksichtigt man weiterhin die hier im Vordergrund stehende wirtschaftliche Betrachtungsweise, wird eine unmittelbare Beteiligung nicht zu verlangen sein (Fleischer ZGR 2002, 757, 775; Sieger/Hasselbach, ZGR 2002, 121, 134). Die gegenteilige Auffassung liefe letztlich auf einen reinen Formalismus hinaus, wonach der Hauptaktionär vor dem Antrag eine einzige Aktie erwerben müsste, um die formalen Voraussetzungen zu erfüllen. Diese Auffassung kommt auch im Regierungsentwurf zu den §§ 327 a ff AktG(BT-Drucksache 14/7034 S. 72) zum Ausdruck, wenn es dort heißt: "Das aufwändige, wirtschaftlich aber unsinnige "Umhängen" von Beteiligungen um die formalen Voraussetzungen für das Squeezeout zu schaffen, solle vermieden werden".

Nach allem hat die erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 06.10.2003 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt (§§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).