Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18.02.2016 - 12 A 109/14
Fundstelle
openJur 2016, 10215
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall.

Die am … 1971 geborene Klägerin steht bei der Beklagten im Dienste als Zollamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12).

Mit Schreiben der Beklagten vom 25. September 2013 wurden der Klägerin die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen G 37 („Bildschirmarbeit“) und G 25 („Fahr- und Steuertätigkeit“) des betriebsärztlichen Dienstes (BAD) erstmals angeboten. Eine Anmeldung erfolgte am 8. Oktober 2013 über die Beklagte, wobei die Klägerin zur eigenständigen Terminabsprache mit dem BAD aufgefordert wurde. Die Teilnahme an den Untersuchungen war freiwillig.

Am 9. Dezember 2013 erlitt die Klägerin mit ihrem privateigenen PKW auf der Fahrt von ihrer Dienststelle zum BAD in … zur Durchführung der genannten Untersuchungen einen Verkehrsunfall, bei dem sie eine HWS-Distorsion mit Thoraxprellung erlitt. Den Verkehrsunfall zeigte die Klägerin mit Unfallmeldung vom 9. Dezember 2013 an.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab. Gemäß § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Um ein Ereignis als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkennen zu können, müssten alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Fehle nur eines, so liege kein Dienstunfall vor. Das Ereignis vom 9. Dezember 2013 könne nicht als Dienstunfall anerkannt werden, weil das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ nicht erfüllt sei, so dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 30 ff. BeamtVG nicht erfüllt seien. Die Vorsorgeuntersuchungen G 25 und G 37 seien Angebotsuntersuchungen, die die Klägerin auf eigenen Wunsch freiwillig habe wahrnehmen wollen. Sie gehörten nicht zu dienstlichen Aufgaben. Vorsorgeuntersuchungen seien der privaten Lebensführung zuzurechnen wie die Inanspruchnahme sonstiger ärztlicher Behandlungen. Arztbesuche seien unabhängig davon, ob der Beamte im Anschluss daran unmittelbar an die Dienststelle zurückkehren könne, um seinen Dienst wieder aufzunehmen, in der Regel dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Alle Verrichtungen, die ein Beamter vornehme, um sich gesund und leistungsfähig zu erhalten oder seine Gesundheit wiederherzustellen, beträfen in erster Linie seine persönliche Sphäre, sein sogenanntes eigenwirtschaftliches Interesse. Bei solchen Verrichtungen sei der Zusammenhang mit dem Dienst nach der Verkehrsanschauung typischerweise gelöst. Hiervon ausgehend unterfalle das Aufsuchen eines Arztes grundsätzlich nicht dem Dienstunfallschutz, es sei denn - was aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme - der Arztbesuch erfolge aus Anlass eines unmittelbar vorher eingetretenen Dienstunfalls oder einer dienstlich angeordneten Untersuchung oder Behandlung.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 13. Januar 2014. Zur Begründung wies sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2013 (Az. 2 C 1/12) hin. In ihrem Falle habe nicht nur der Arbeitgeber die Untersuchungen angeboten, sondern auch gestattet, dass die Untersuchungen während der Dienstzeit stattfänden. In den meisten Fällen werde hier sogar bei Verfügbarkeit die Nutzung eines Dienstfahrzeugs angeboten, denn die Untersuchungen könnten nicht in den Räumlichkeiten der Dienststelle durchgeführt werden. Auch die Kosten der - bis dato noch nicht erfolgten - Untersuchungen hätte der Dienstherr übernommen. Er beschäftige im Übrigen im Sachgebiet A eigenes Personal, bei den Beschäftigten festzustellen und nachfolgend turnusgemäß anzubieten, die Fristen für die Untersuchungen zu überwachen und gegenüber dem BAD die Untersuchungen zu verfügen. Es dürfe damit nicht von der Hand zu weisen sein, dass die in Rede stehenden Untersuchungen ebenfalls im Interesse des Arbeitgebers lägen. Analog zum zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich daher im vorliegenden Falle bei den Untersuchungen um eine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG und in der Folge auch um einen Dienstunfall. Das Bundesverwaltungsgericht stelle für die Zuordnung eines Unfalls zur dienstlichen Sphäre oder zur privaten („eigenwirtschaftlichen“) Sphäre des Beamten nicht darauf ab, ob die Verrichtung des Beamten primär dienstlicher oder privater Natur sei oder in wessen subjektiven Interesse sie erfolge. Der Dienstherr hafte deshalb auch bei „Verrichtungen“, die objektiv sowohl im dienstlichen als auch im privaten („eigenwirtschaftlichen“) Interesse erfolgten nach dem Dienstunfallrecht.

Den Widerspruch vom 13. Januar 2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2014 zurück. Zur Begründung vertiefte sie die Ausführungen des Ausgangsbescheids und ergänzte, dass eine Veranstaltung nur dann dienstlichen Charakter habe, wenn sie in die dienstliche Sphäre integriert bzw. formell und materiell dienstbezogen sei. Sie müsse im Zusammenhang mit dem Dienst bzw. den eigentlichen Dienstaufgaben stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Da vorliegend weder der Umfang, der Zeitpunkt oder der Ort der Untersuchung noch der durchführende Arzt habe durch den Dienstherrn bestimmt werden können, seien die obigen Voraussetzungen nicht gegeben. Bei der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2013 (Az. 2 C 1/12) handle es sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung.

Mit Anwaltsschreiben vom 7. August 2014, eingegangen am 8. August 2014, hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht, dass das streitgegenständliche Ereignis einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BeamtVG begründe. Der Verkehrsunfall habe sich „in Ausübung oder in Folge des Dienstes“ ergeben, zumal neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG zum Dienst zählten. Dabei sei nicht maßgeblich, ob der Dienstvorgesetzte die Veranstaltung ausdrücklich oder förmlich als „dienstlich“ bezeichnet habe. Entscheidend sei vielmehr, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden könne. Die streitgegenständlichen Untersuchungen G 25 und G 37 stünden - in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 2013; Az. 2 C 1/12) - vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn und seien daher dienstliche Veranstaltungen. Die Frage, zu welcher konkreten Zeit die Untersuchung innerhalb des Dienstes stattfinden solle, spiele für die Qualität als dienstliche Veranstaltung keine Rolle. Die Untersuchungen dienten dem Arbeitsschutz und könnten auch aus rechtspolitischen Erwägungen im Gegensatz zu sonstigen Arztbesuchen nicht der privaten Sphäre zugerechnet werden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 8.7.2014 zu verpflichten, den Unfall vom 9.12.2013 als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Vorverfahren und trägt ergänzend vor, weshalb das von der Klägerin zitierte Urteil des BVerwG (a.a.O.) nicht auf die hiesige Fallkonstellation übertragbar sei. Sie führt insofern aus, dass der Entscheidung des BVerwG eine dienstlich durch Aushang sämtlichen Bediensteten angebotene Grippeschutzimpfung zugrunde läge. Der Dienstherr habe sein Interesse an der Teilnahme seiner Beschäftigten durch Schilderung der echten Virusgruppe als lebensbedrohliche Erkrankung sowie durch den Hinweis auf die gute Verträglichkeit des Impfstoffs deutlich zum Ausdruck gebracht. Ferner habe er die Impfung seiner Bediensteten während der Dienstzeit gestattet sowie Personal, Impfstoff und Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt sowie sämtliche Kosten der Impfung übernommen. Im hiesigen Fall hingegen sei gegenüber der Klägerin mehrfach die „Freiwilligkeit“ der Vorsorgeuntersuchungen zum Ausdruck gebracht worden. Die freiwilligen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen seien zudem nicht von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen oder in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen. Bei dem BAD handele es sich um einen externen Dienstleister. Für die Untersuchungen seien vorliegend weder Personal noch Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden. Gleiches gelte in Bezug auf die fehlende Bestimmung von Ort, Zeit und Umfang der Untersuchungen. In seinem Erlass vom 29. Oktober 2009 - Z B 3 - P 1643/09/10013 habe das Bundesministerium der Finanzen zudem bekräftigt, dass freiwillige Teilnahmen an Schutzimpfungen durch den BAD das Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG selbst dann nicht erfüllten, wenn diese in den Räumen des Dienstherren stattfänden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 7. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 9. Dezember 2013 als Dienstunfall.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört nach Satz 2 Nr. 2 auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, wobei nach § 31 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BeamtVG auch die Wegestrecken erfasst werden. Der hiesige Verkehrsunfall ist weder in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten, noch ist die vom Dienstherrn der Klägerin angebotene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung eine dienstliche Veranstaltung.

1. Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 24/06, Rn. 11 - juris). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird.

Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 13 und vom 22. Januar 2009 - 2 A 3/08, Rn. 14 - beide juris).

Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 15 und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81/08, Rn. 19 - beide juris).

Mit dem Merkmal "infolge des Dienstes" werden die Fälle erfasst, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden auslösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat (vgl. BVerwG, 29. Oktober 2009 - 2 C 134/07, Rn. 14 - juris).

Die Zuordnung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zur Risikosphäre des Dienstherrn nach den Kriterien Dienstzeit und Dienstort scheidet hier aus. Zwar wollte sich die Klägerin während der Dienstzeit untersuchen lassen. Das Dienstgebäude des Betriebsärztlichen Dienstes war jedoch zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht der Dienstort der Klägerin. Die Klägerin hatte ihre dienstlichen Pflichten in der Zollbehörde zu erfüllen. Der Dienstherr hatte das Dienstgebäude des Betriebsärztlichen Dienstes auch nicht für die Dauer der Vorsorgeuntersuchung zum Dienstort der Klägerin bestimmt. Die Beklagte hatte den Kläger weder angewiesen, sich beim Betriebsärztlichen Dienst untersuchen zu lassen, noch hatte er auch nur eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen.

2. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist auch keine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, sodass sie der dienstlichen Risikosphäre zuzurechnen wäre und die Teilnahme an ihr als Dienstunfall anzuerkennen wäre.

Mit der ausdrücklichen Aufführung der dienstlichen Veranstaltung in § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (BVerwG, Urteil vom 19. April 1967 - IV 6 C 96/63).

Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (BVerwG, Urteil vom 13. August 1973 - 6 C 26/70 - juris). Der Dienstvorgesetzte muss die Veranstaltung nicht ausdrücklich oder förmlich als "dienstlich" bezeichnet haben. Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. August 1973 a.a.O. - juris).

Die Voraussetzungen für die Annahme einer dienstlichen Veranstaltung sind hier nicht erfüllt. Freiwilligen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen fehlt es sowohl an der formellen als auch an der materiellen Dienstbezogenheit. Die Untersuchungen lagen nicht vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn der Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass die Untersuchungen der Klägerin durch die Beklagte angeboten wurden. Bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen handelt es sich um sog. Angebotsuntersuchungen, die der Dienstherr ungeachtet seines eigenen Interesses seinen Bediensteten anbieten muss. Durch das schriftliche Angebot vom 25. September 2013 ist die Beklagte lediglich ihrer gesetzlichen Informations- bzw. Angebotspflicht nachgekommen. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Teilnahme ihrer Beschäftigten an den Untersuchungen hat sie nicht zum Ausdruck gebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie ein objektives Interesse an der Durchführung der Untersuchungen hatte, zumal die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sich nicht vergleichbar einer Grippeschutzimpfung unmittelbar krankheitsmindernd auswirken. Die Beklagte duldete zwar deren Durchführung während der Dienstzeiten, jedoch wurden weder Zeit, Ort noch Umfang der Untersuchung von ihr bestimmt, sondern durch den BAD als externen Dienstleister mit der Klägerin festgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte