Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 04.03.2016 - 9 A 7/14
Fundstelle
openJur 2016, 10208
  • Rkr:
Tenor

Die Ausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 14.02.2013 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17.12.2013 und der Änderungsbescheide vom 23.02.2013 werden insoweit aufgehoben, als darin

- für das Grundstück Marlesgrube xx-xx, xx (Flst. xx) ein Beitrag von mehr als 10.116,92 €,

- für das Grundstück Marlesgrube xx-xx, xx (Flst. xx, xx und xx) ein Beitrag von mehr als 20.549,99 €,

- für das Grundstück Marlesgrube xx (Flst. xx) ein Beitrag von mehr als 30.034,60 €,

- für das Grundstück Marlesgrube xx (Flst. xx) ein Beitrag von mehr als 4.215,38 € und

- für das Grundstück Marlesgrube xx (Flst. xx, xx und xx) ein Beitrag von mehr als 18.758,45 €

festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen.

Sie ist Eigentümerin des Grundstückes Schmiedestraße xx-xx und mehrerer aneinander angrenzender Grundstücke an der Ecke Marlesgrube/Kleine Kiesau mit den postalischen Bezeichnungen Marlesgrube xx-xx; xx-xx, xx; xx und xx. Sowohl auf dem Grundstück Schmiedestraße als auch auf den Grundstücken an der Marlesgrube betreibt die Klägerin ein Parkhaus. Der Bereich an der Marlesgrube kann von dort angefahren und auch wieder verlassen werden. Die Einfahrt in das Parkhaus an der Schmiedestraße erfolgt von dieser Straße aus, die Ausfahrt über die Marlesgrube, wobei die Fahrzeuge durch einen Tunnel unter der zwischen den beiden Komplexen liegenden Straße Kleine Kiesau hindurch geleitet werden.

Die Schmiedestraße verbindet im zentralen Innenstadtbereich der Hansestadt Lübeck die Holstenstraße mit dem Klingenberg. Von ihr zweigt an der Petrikirche die Sackgasse Petrikirchhof ab, die in Richtung Westen an der Nordfassade der Petrikirche entlangführt, dann den Rand des Platzes vor der Turmfassade bildet und nach ca. 100 m an der Stützmauer endet, unterhalb derer sich die Straße Kolk befindet. Für die Grundstücke der Klägerin wie auch für die weiteren Grundstücke auf der Westseite der Schmiedestraße zwischen Petrikirchhof und Klingenberg existiert kein Bebauungsplan. Die anderen an Schmiedestraße und Petrikirchhof angrenzenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 01.10.00 (Innenstadt), der eine Nutzung als Kerngebiet vorsieht.

Die Beklagte ließ in den Jahren 2010/2011 im Rahmen der Maßnahme „ Mitten in Lübeck“ die Schmiedestraße und den Petrikirchhof ausbauen. Ziel der Maßnahme war neben der Erneuerung die Umsetzung eines neuen Verkehrskonzeptes für den Innenstadtkern. Die Bauarbeiten wurden ausgeschrieben; den Zuschlag erhielt am 14.06.2010 die Firma, die das preisgünstigste Angebot abgegeben hatte, im Rahmen einer Eilentscheidung des Bürgermeisters nach § 65 Abs. 4 Gemeindeordnung. In der Folgezeit wurden die Baumaßnahmen durchgeführt.

In der Schmiedestraße wurde die Fahrbahn erneuert und im nördlichen Teil mit einer Asphaltdecke versehen. Der südliche Bereich bis zum Klingenberg wurde mit Granitplatten gepflastert; zum Klingenberg wurde die Durchfahrt mit versenkbaren Absperrpfosten versperrt. Die bisher vorhandenen Parkstreifen wurden entfernt. Die seitlichen Gehwege wurden ebenfalls erneuert und erhielten einen Granitplattenbelag; in einem aufgrund zurückspringender Gebäude breiteren Bereich wurde Mosaikpflaster verlegt. Die Straßenoberflächenentwässerung wurde an den bestehenden Regenwasserkanal angeschlossen; die vorhandenen Straßenlaternen wurden durch neue ersetzt.

Der Petrikirchhof wurde über eine Länge von ca. 70 m zwischen der Schmiedestraße und der Verbindungstreppe zur Holstenstraße zu in vollem Umfang erneuert. Die Fahrbahn erhielt eine einheitliche Breite von 4,10 m, wodurch sich zum Teil auch die Breite der Gehwege änderte, und wurde wie auch die Gehwege mit Granitpflaster versehen. Auch hier wurde die Oberflächenentwässerung an das bestehende Entwässerungssystem angeschlossen und die Straßenbeleuchtung erneuert. Im Bereich westlich der Treppe bis zur Mauer wurden die Straßeneinläufe erneuert; hier erhielt die Fahrbahn eine neue Asphaltdecke.

Die Abnahme der Straßenbauarbeiten erfolgte am 16.06.2011. Die Beklagte sah Schmiedestraße und Petrikirchhof als einheitliche Einrichtung an und legte den für beide Straßen entstandenen Aufwand auf die Anlieger beider Straßen um.

Sie zog die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 08.12.2011 nur zu einem Ausbaubeitrag für das Grundstück Schmiedestraße xx-xx heran. Auf Grund einer Überprüfung in einem anderen Widerspruchsverfahren nahm sie diesen Bescheid zurück und zog die Klägerin mit Bescheiden vom 14.02.2013 für alle oben genannten Grundstücke zu Beiträgen heran, da sie nunmehr davon ausging, dass es sich bei den Grundstücken an der Marlesgrube um beitragspflichtige Hinterliegergrundstücke handele. Sie setzte folgende Beiträge fest:

Schmiedestraße xx-xx:        42.892,91 €Marlesgrube xx-xx:        50.706,31 €Marlesgrube xx-xx, xx:        31.361,40 €Marlesgrube xx:        23.494,10 €.Der Bescheid für das Grundstück Schmiedestr. xx-xx wurde bestandskräftig.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid betreffend die Marlesgrube xx-xx Widerspruch insoweit ein, als darin ein Beitrag von mehr als 19.991,54 € festgesetzt war; gegen die Veranlagung der Grundstücke xx-xx, xx und xx legte sie in vollem Umfang Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Tunnel befinde sich nicht auf ihrem Grundstück, sondern auf Straßengrund. Die eingeräumte Grunddienstbarkeit zur Benutzung als Verbindungstunnel beziehe sich nur auf das Grundstück Schmiedestraße xx-xx und das Flurstück xx, das die Beklagte zwar als Teil des Grundstückes Marlesgrube xx-xx veranlagt habe, bei dem es sich aber um ein eigenständiges Grundbuchgrundstück mit der Bezeichnung Marlesgrube xx handele. Eine rechtlich gesicherte Zufahrt von der Schmiedestraße aus gebe es daher nur zum Flurstück xx, nicht aber für die übrigen Grundstücke.

Die Beklagte wies alle Widersprüche mit Bescheiden vom 17.12.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar beziehe sich die Grunddienstbarkeit unmittelbar nur auf das Flurstück xx, hinsichtlich der übrigen Grundstücke bestehe jedoch eine Eigentümeridentität und eine einheitliche Nutzung als Parkhaus, die die Annahme rechtfertige, dass auch diesen Grundstücken ein Vorteil geboten werde. Von allen Grundstücken aus könne dauerhaft und in rechtlich zulässigerweise Zugang und Zufahrt zur Schmiedestraße genommen werden. Im Übrigen wäre es auch zum Beispiel für die Eigentümer für die Grundstücke an der Sandstraße unverständlich, wenn ihre Grundstücke auf Grund des Überwegungsrechtes über den Blockbinnenhof herangezogen würden, der an der Marlesgrube gelegene Teil des Parkhauses jedoch nicht.

Daraufhin hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihren Vortrag im Vorverfahren Bezug nimmt und noch einmal ausführt, dass nur das Grundstück Marlesgrube xx-xx (Flst. xx) als Hinterliegergrundstück mit gesicherter Zufahrt veranlagt werden könne. Bei den übrigen Grundstücken handele es sich nicht um Hinterliegergrundstücke.

Das Gericht hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass der Bescheid für das Grundstück Marlesgrube xx-xx voraussichtlich rechtswidrig sei, da es sich tatsächlich um zwei verschiedene Buchgrundstücke handele, so dass eine einheitliche Veranlagung unzulässig sei. Die Beklagte hat daraufhin nach Überprüfung des Grundbuchs unter dem 23.02.2015 hinsichtlich der Grundstücke an der Marlesgrube Änderungsbescheide wie folgt erlassen (Beiakte B):

-       Marlesgrube xx-xx, (Flst. xx):        19.991,54 €-       Marlesgrube xx-xx, xx (Flst. xx):        10.346,03 €-       Marlesgrube xx-xx, xx (Flst. xx, xx und xx):        21.015,37 €-       Marlesgrube xx (Flst. xx):        30.714,77 €-       Marlesgrube xx (Flst. xx),        4.310,84 €-       Marlesgrube xx (Flst. xx, xx und xx):        19.183,26 €Der insgesamt für die Grundstücke an der Marlesgrube festgesetzte Beitrag hat sich dabei nicht geändert. Der Bescheid für das Grundstück Marlesgrube xx-xx (Flst. xx) ist bestandskräftig geworden, die anderen Bescheide hat die Klägerin in das Verfahren einbezogen.

Die Klägerin beantragt,

die Ausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 14.02.2013 in der Fassung des Widerspruchbescheide vom 10.12.2013 und der Änderungsbescheide vom 23.02.2015 betreffend die Grundstücke Marlesgrube xx-xx, xx, (Flurstück xx); Marlesgrube xx-xx, x, (Flurstücke xx, xx und xx); Marlesgrube xx, (Flurstück xx) und Marlesgrube xx, (Flurstück xx) und Marlesgrube xx, (Flurstücke xx, xx und xx) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.

Die Beklagte hat nach Durchführung eines Erörterungstermins auf Anforderung des Gerichts Vergleichsberechnungen vorgelegt, die auf einer getrennten Aufwandsermittlung für die Einrichtungen Schmiedestraße und Petrikirchhof beruhen und in denen das Hotel auf dem Grundstück Schmiedestr. xx-xx mit fünf statt vier Vollgeschossen und die Petrikirche mit einem Artzuschlag berücksichtigt sind. Sie hat dazu später ergänzend vorgetragen, im Gegensatz zu ihrer bisherigen Annahme seien die nicht überplanten Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht als zum Mischgebiet, sondern als zum Kerngebiet gehörig anzusehen, so dass nach ihrer Ausbaubeitragssatzung die entsprechenden Grundstücksflächen schon aufgrund der Lage im Kerngebiet mit dem Faktor 2 zu multiplizieren seien, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung ankomme. Dies gelte auch für die Petrikirche. Darüber hinaus habe sie bei der erneuten Überprüfung festgestellt, dass bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche für das Grundstück der Petrikirche bisher bezogen auf die Einrichtung Schmiedestraße nicht die Regelung zur Tiefenbegrenzung berücksichtigt worden sei. Danach seien die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Flächen nur mit dem Faktor 0,05 zu bewerten. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 hat sie auf dieser Grundlage für die noch streitigen Grundstücke die im Tenor genannten Beiträge errechnet.

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten zu diesem Verfahren und zu den gleichzeitig verhandelten Verfahren 9 A 239/13 und 9 A 244/13. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Soweit höhere Beiträge festgesetzt worden sind, sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO); im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag ist § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Lübeck vom 29.02.1996 i.d.F. vom 18.12.2001 (ABS). Die von der Beklagten im Ausgangsbescheid noch herangezogene Fassung vom 29.09.2011 ist noch nicht zugrunde zu legen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abnahme am 11.05.2011) noch nicht wirksam war. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Satzung bestehen nicht; insbesondere ist der gewählte kombinierte Grundstücksflächen-Vollgeschossmaßstab nicht zu beanstanden.

Nach § 8 Abs. 1 KAG werden Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen von denjenigen Grundeigentümern erhoben, denen hierdurch Vorteile erwachsen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist davon auszugehen, dass Schmiedestraße und Petrikirchhof jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen darstellen, so dass die Klägerin als Anliegerin nur der Schmiedestraße auch nur für die Maßnahmen an dieser Einrichtung Ausbaubeiträge zu entrichten hat.

Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6.11.2013 - 4 LB 16/12 -).

Eine Zuordnung einer Stichstraße zu dem Hauptzug, von dem sie abzweigt, und damit die Qualifizierung als Teil einer einheitlichen Einrichtung im Sinne des KAG, ist nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig zum Straßenausbaubeitragsrecht, der sich die Kammer angeschlossen hat, nur dann gerechtfertigt, wenn die Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu „Hinterliegergrundstücken“ hat, d.h. Grundstücke „erschließt“, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, gleichsam in „zweiter Baureihe“ liegen, so dass sich der Eindruck der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Abrechnungsgebiet aufdrängt. Anders verhält es sich wenn die Stichstraße bei natürlicher Betrachtungsweise über eine bloße Zufahrt zu „Hinterliegern“ hinausgeht und sich als eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht, das unverzweigte und nicht abknickende Anlagen von bis zu 100 m Länge regelmäßig als unselbständig ansieht, ist auf das Straßenausbaubeitragsrecht nicht übertragbar (OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2003 - 2 LB 118/01 - und Beschluss vom 14.12.2007 - 2 LA 23/07 -).

Nach diesen Maßstäben stellt sich der Petrikirchhof als eigenständige Verkehrsanlage dar. Er ist knapp 100 m lang und erschließt auf der Nordseite gegenüber der Petrikirche außer dem Eckgrundstück 7 weitere Grundstücke. Dass diese rückwärtig überwiegend auch an die Holstenstraße angrenzen, ist insoweit unerheblich. Damit hat der Petrikirchhof sowohl hinsichtlich seiner Länge als auch hinsichtlich der Zahl der erschlossenen Grundstücke deutlich mehr den Charakter einer eigenständigen Straße als den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken. Die Bebauung am Petrikirchhof geht erheblich über „Hinterliegergrundstücke in zweiter Baureihe“ hinaus. Die Zugehörigkeit dieser Grundstücke zur Schmiedestraße drängt sich auch nach dem Erscheinungsbild der Straße nicht auf, zumal von der Einmündung der Schmiedestraße aus aufgrund der leichten Kurve der Straße nicht erkennbar ist, dass es sich um eine Sackgasse handelt.

Die nach dem Bauprogramm vorgesehenen Maßnahmen sind abgeschlossen. Das Bauprogramm ist den der Ausschreibung zugrunde liegenden Leistungsverzeichnissen und letztlich den konkret in Auftrag gegebenen Arbeiten zu entnehmen; ein ausdrücklicher Beschluss der zuständigen Gremien darüber ist nicht erforderlich (OVG Schleswig, Urteil vom 24.03.2010 - 2 LB 23/09 -). Aus den der Leistungsbeschreibung entsprechenden vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass in der Schmiedestraße die Fahrbahn einschließlich der Straßenabläufe, die Gehwege und die Beleuchtung erneuert werden sollten. Aus den einzelnen Positionen lässt sich detailliert der Umfang der geplanten Maßnahmen herleiten. Eine weitere Konkretisierung oder eine verbale oder planerische Beschreibung sind nicht erforderlich. Mit der Abnahme der Arbeiten sind diese Maßnahmen abgeschlossen, so dass die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.

Die abgerechneten Maßnahmen sind auch beitragsfähig.

Eine beitragspflichtige Erneuerung liegt vor, wenn die erneuerte Teileinrichtung nicht mehr voll funktionsfähig, also abgängig war und deshalb Erneuerungsbedarf bestand. Indiz dafür ist der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer. Auch die Nutzungsdauer einer Straße ist ungeachtet durchgeführter Erhaltungsmaßnahmen nur begrenzt. Die übliche Nutzungsdauer der einzelnen Teileinrichtungen ist dabei unterschiedlich. Sie wird für Fahrbahn, Gehwege und Beleuchtung im Allgemeinen mit 25 Jahren, für die Straßenentwässerung mit ca. 50 Jahren angenommen. Voraussetzung der Erneuerung ist auch nicht, dass die erneuerungsbedürftige (Teil-)einrichtung im Wesentlichen in ihren ursprünglichen Zustand versetzt wird (OVG Schleswig, Urteil vom 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, Die Gemeinde 2008, 47; Beschluss vom 22.10.2012 - 4 MB 52/12 - und Habermann in Habermann/Arndt, KAG, § 8 Rn. 147a, 150 m.w.N.). Die Gemeinde muss nicht abwarten, bis die Einrichtung verkehrsunsicher geworden ist. Ihr steht hinsichtlich der Beurteilung dessen, ob eine Erneuerungsmaßnahme notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im geplanten Umfang rechtfertigen (OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 26/07 -, NordÖR 2008, 86). Dies ist hier nicht der Fall.

Nach dem von der Beklagten vorgelegten Straßenkataster wurden Fahrbahn und Fußwege im Wesentlichen 1959 zuletzt erneuert und waren mit einer ausweislich der vorgelegten Lichtbilder schadhaften bituminösen Decke versehen. Die Beleuchtung stammte mit Ausnahme eines Mastes aus dem Jahr 1990. Insoweit war zwar die Nutzungsdauer noch nicht ganz abgelaufen; es erscheint aber ermessensfehlerfrei, im Rahmen der Gesamtmaßnahme dann auch die Beleuchtung zu erneuern. Die Straßenentwässerung ist nur insoweit erneuert worden, als dies aufgrund der Erneuerung von Fahrbahn und Gehwegen erforderlich war (Rinnen, Straßenabläufe); der Regenwasserkanal war bereits vorhanden.

Im Übrigen ist die Maßnahme auch als Umbau nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 1 ABS beitragsfähig. Die Schmiedestraße ist insgesamt wegen einer veränderten Zweckbestimmung funktionell umgestaltet worden (vgl. dazu Habermann a.a.O. Rn. 163 m.w.N.). Aufgrund der Absperrung zum Klingenberg hin ist kein Durchfahrtverkehr zwischen Holstenstraße und Klingenberg mehr möglich, was eine erhebliche Verkehrsberuhigung zur Folge hat. Im südlichen Bereich der Straße vor Hotel und Schwimmhalle wird der verkehrsberuhigte Charakter durch die höhengleiche Pflasterung von Gehwegen und Fahrbahn hervorgehoben. Gemeinsam mit der hochwertigen Ausgestaltung hat dies eine deutliche Aufwertung der Straße zur Folge. Die dadurch gesteigerte Attraktivität der Wohn- und Geschäftslage führt regelmäßig zu einer Wertsteigerung der Grundstücke und zu einem Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne (OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, NordÖR 2003, 42). Es ist dabei unerheblich, dass die Beklagte die Maßnahme im Beitragsbescheid als Erneuerung bezeichnet hat, zumal sie bereits im Widerspruchsbescheid dargelegt hat, dass auch ein beitragsfähiger Aus- bzw. Umbau vorliege.

Den nur für den Umbau der Schmiedestraße entstandenen Aufwand hat die Beklagte mit insgesamt 715.227,45 € beziffert (Kostenaufstellung Schmiedestraße - Endabrechnung - vom 07.07.2015 - Beiakte C), nachdem sie im gerichtlichen Verfahren die Kosten der einheitlichen Schlussrechnung durch ein Ingenieurbüro auf beide Einrichtungen hat aufteilen lassen. Auf die Zusammenstellung der Kosten in der Beiakte C sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Aufmaßblätter (Beiakte E zu 9 A 244/14) wird Bezug genommen.

Die insbesondere in den Parallelverfahren vorgetragenen Bedenken gegen die Höhe des Aufwandes greifen nicht durch.

Es ist zunächst auch in diesem Zusammenhang unschädlich, dass die Vergabe des Auftrages für das Gesamtprojekt „Neugestaltung der Schmiedestraße“ (einschließlich des Petrikirchhofes) nicht durch die eigentlich zuständigen Ausschüsse, sondern im Rahmen einer Eilentscheidung des Bürgermeisters erfolgte. Es kann offen bleiben, ob diese Eilentscheidung vergaberechtlich zulässig war. Werden Aufträge unter Verstoß gegen das Vergaberecht erteilt, sind nur die darauf zurückzuführenden Mehrkosten unnötiger und somit auch nicht notwendiger Aufwand (OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2003- 2 LB 105/02 -, NordÖR 2003, 42 ff.; vgl. auch Habermann a.a.O. Rn. 303). Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass aufgrund der Eilentscheidung ein erhöhter Aufwand entstanden ist. Auf die Ausschreibung hin waren vier Angebote eingegangen, von denen das kostengünstigste berücksichtigt wurde. Hat jedoch eine Ausschreibung stattgefunden und ist dem billigsten Bieter der Zuschlag erteilt worden, so bestehen an der Notwendigkeit des Aufwandes keine Bedenken.

Die Kosten für den ca. 2 m langen Teil der Schmiedestraße, der zwischen den Absperrpfosten und dem Klingenberg liegt, sind in den Aufwand einzurechnen, denn auch dieser Bereich gehört zur Einrichtung Schmiedestraße. Auch wenn eine Durchfahrt hier nicht möglich ist, erscheint dieser Teil nach der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise insbesondere aufgrund der über die Pfosten hinausreichenden einheitlichen Pflasterung bis zur quer verlaufenden Pflasterung des Klingenbergs als Bestandteil der Einrichtung Schmiedestraße. Er gehört optisch eindeutig nicht zur Einrichtung Klingenberg und hat nicht das Gewicht einer eigenständigen Einrichtung.

Die Entscheidung für das vergleichsweise teure Natursteinpflaster (Granitplatten bzw. Granitmosaiksteine), das auf Teilen der Fahrbahn und den Gehwegen verlegt wurde, ist nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der gewählten Ausbaumaterialien steht den Gemeinden bei der Beurteilung der Angemessenheit ein weiter Spielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (OVG Schleswig, Urteile vom 16.09.1997 - 2 L 198/96 - betreffend die Königstraße in Lübeck - und vom 30.04.2003 a.a.O.). Solche Gründe liegen hier jedoch vor. Schmiedestraße und Petrikirchhof liegen im historischen Zentrum der Altstadt und werden besonders durch die Petrikirche geprägt, die zu den hervorragenden Bauten der Stadt zählt und ein Anziehungspunkt für Touristen ist. Ziel der Maßnahme war es gerade, die Schmiedestraße aufzuwerten und für den Einzelhandel und Gastronomie attraktiver zu machen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte hier einen optisch angemessenen, hochwertigen Belag wählt. Die Pflasterung schließt an die des Klingenbergs an, der ebenfalls mit Granitpflaster neugestaltet und dabei aufgewertet wurde. So hat auch das OVG Schleswig in seiner o.g. Entscheidung zur Königstraße darauf abgestellt, dass sich der gewählte Gehwegbelag besser als eine andere Lösung in das Bild der historischen Altstadt einfügt, dies gilt auch für Natursteinpflaster im Bereich der Petrikirche. Im Übrigen hat die Beklagte auch darauf abgestellt, dass Natursteine sich als wesentlich haltbarer als Betonsteine erwiesen hätten.

Die Wahl eines Natursteinpflasters insbesondere auch im Gehwegbereich stellt sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil eine dort im Bereich eines früheren Parkstreifens entstandene Fläche (Flurstück xx) gegenüber der Petrikirche für Außengastronomie genutzt wird und die Beklagte dafür Sondernutzungsgebühren erhebt. Dies ist eine Folge der Aufwertung der Straße, die nichts daran ändert, dass es unabhängig davon plausible und nachvollziehbare Gründe für die Wahl dieses Belages gibt.

Es sind auch keine Kosten deshalb auszuscheiden, weil der Wendeplatz an der Einmündung zur Großen Petersgrube breiter ist als 7 m oder weil Ausbaumaßnahmen auch noch im Bereich der Einrichtung Große Petersgrube stattgefunden haben.

Nach § 6 Abs. 1 a) ABS werden bei Straßen, die - wie die Schmiedestraße nach dem Ausbau - im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen, 75 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes auf die Anlieger umgelegt, für die Fahrbahnen aber nur bis zu einer Breite von 7 m. Zwar ist im Bereich des Wendeplatzes diese Breite überschritten, dies ist jedoch unschädlich, da es sich nicht um eine Fahrbahn im Sinne dieser Vorschrift handelt, sondern um einen Wendeplatz, der unselbständiger Bestandteil der Einrichtung Schmiedestraße ist. Die Anwendung der Vorschrift auf diesen Platz widerspräche Sinn und Zweck der satzungsrechtlichen Regelung. Die Begrenzung des Aufwandes auf bestimmte Ausbaubreiten hat den Zweck, typisierend festzulegen, bis zu welcher Breite noch ein Vorteil für die Anlieger angenommen werden kann. Es soll vermieden werden, den Anliegern Kosten für Maßnahmen aufzuerlegen, die - wie eine überbreite Fahrbahn bei Anliegerstraßen - nur der Allgemeinheit zugutekommen (Habermann a.a.O. Rn. 155). So liegt es hier jedoch nicht. Die Fahrbahn selbst überschreitet die Breite von 7 m nicht. An der Einmündung zur Großen Petersgrube ist jedoch eine Wendemöglichkeit erforderlich, nachdem eine Durchfahrt in den Klingenberg nicht mehr möglich ist. Diese ist nach den Erläuterungen des Sachgebietsleiters Verkehrswegeneubau der Beklagten in der mündlichen Verhandlung insbesondere für Versorgungsfahrzeuge und Anlieferungen des Hotels erforderlich. Es liegt damit nach Sinn und Zweck der Vorschrift keine für die Anlieger nicht vorteilhafte Überbreite vor, vielmehr macht gerade die den Anliegern zugutekommende Verkehrsberuhigung die Anlegung einer solchen Wendefläche erforderlich.

Die im Einmündungsbereich zur Großen Petersgrube und z.T. auch in dieser Straße selbst entstandenen Kosten sind ebenfalls beitragsfähig. Es handelt sich um die Kosten notwendiger Angleichungsmaßnahmen. Diese waren, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar erläutert haben, erforderlich, um den Höhenunterschied zwischen der Schmiedestraße und der Großen Petersgrube, die von der Einmündung an stark zur Trave hin abfällt, auszugleichen. Ohne diese Angleichung wäre ein erheblicher Höhenversatz zwischen beiden Straßen entstanden. Der Aufwand für die Erneuerung der Fahrbahn und des Gehweges auch in einem Teil der Petersgrube war kausal durch die Maßnahme in der Schmiedestraße begründet und gehört damit zu den notwendigen Kosten (vgl. Böttcher in Thiem/Böttcher, KAG, § 8 Rn. 396).

Die Beklagte hat auch die Kosten für die Straßenabläufe erläutern können, die von der Klägerin beanstandet wurden. Der Austausch der eigentlich vorgesehen Abläufe durch ACO-Rinnen war an einigen Stellen erforderlich, da Straßeneinläufe aufgrund quer verlaufender Kabel zu tief gewesen wären. Die Beklagte hat dargelegt, dass bei einem Nachtragsangebot vergleichbare Kosten entstanden wären. Es bestehen nach dieser Erläuterung keine Zweifel daran, dass die in die Rechnung eingestellten Kosten auch entstanden sind und der Aufwand notwendig war.

Damit ist von einem beitragsfähigen Aufwand für Schmiedestraße in Höhe von 712.227,45 € auszugehen (vgl. Kostenaufstellung Schmiedestraße Endabrechnung vom 07.07.2015 (Beiakte C). Da es sich unstreitig um eine Anliegerstraße mit einem Anliegeranteil von 75 % handelt, sind 536.420,59 € umlagefähig.

Dieser Aufwand ist auf die von der Schmiedestraße erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Beklagte hat in ihrer Vergleichsberechnung alle anliegenden Grundstücke einbezogen; dazu gehört auch das Grundstück Schmiedestraße xx - xx, auf dem sich das Parkhaus befindet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Insbesondere hat sie zu Recht im Widerspruchsverfahren aber auch diejenigen Grundstücke der Klägerin mit einbezogen, die jenseits der Straße Kleine Kiesau liegen und ebenfalls zum Parkhausbereich gehören. Es handelt sich insoweit um beitragspflichtige Hinterliegergrundstücke.

Eine vorteilsbegründende qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße kann auch für ein Hinterliegergrundstück, also für ein Grundstück, das von der ausgebauten Einrichtung durch ein Anliegergrundstück getrennt wird, bestehen. Dies ist der Fall, wenn vom Hinterliegergrundstück aus Zugang zur Straße über ein Anliegergrundstück in rechtlich zulässiger Weise und auf Dauer genommen werden kann. Sind wie hier der Eigentümer des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks identisch, reicht es aus, dass entweder tatsächlich ein Zugang über das Anliegergrundstück besteht oder aber die Grundstücke einheitlich genutzt werden, insbesondere weil die Grundstücksgrenze überbaut ist oder die Grundstücke einheitlich gewerblich oder als Wohngrundstück mit Gartenland genutzt werden. Einer dinglichen Sicherung des Zugangs bedarf es in den Fällen der Eigentümeridentität nicht (st. Rspr., vgl. zuletzt OVG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2015 - 4 LA 51/15 -; Böttcher a.a.O. Rn. 570 ff.; Habermann a.a.O. Rn. 184, 186 f. m.w.N.).

Die Beklagte hat danach zunächst zu Recht das Grundstück Marlesgrube xx-xx (Flurstück xx) einbezogen, das unmittelbar an den Tunnel angrenzt. Das Tunnelgrundstück selbst steht zwar im Eigentum der Beklagten, hier ist aber zur Ermöglichung des Baus des Parkhauses eine Grunddienstbarkeit mit einem Bau- und Überfahrrecht eingetragen. Damit besteht eine rechtlich gesicherte Zufahrt zur Schmiedestraße. Die Klägerin greift den entsprechenden Bescheid auch nicht an.

Entgegen ihrer Ansicht sind aber darüber hinaus auch die anderen Buchgrundstücke des Komplexes an der Marlesgrube in das Verteilungsgebiet einzubeziehen, obwohl sich die Grunddienstbarkeit nicht ausdrücklich darauf bezieht. Faktisch wird sie jedoch für alle Grundstücke genutzt, denn die gesicherte Zufahrt durch den Tunnel allein auf dieses Grundstück wäre wenig sinnvoll; die Ausfahrt zur Marlesgrube macht auch die Nutzung der angrenzenden Grundstücke erforderlich. Damit erscheint es möglich, dass der vom Flurstück xx stammende und dann über die anderen Grundstücke weitergeführte Verkehr ebenfalls vom Überfahrrecht aus der Grunddienstbarkeit gedeckt ist (vgl. zu einer solchen Möglichkeit OVG Schleswig, Beschluss 22.04.2014 -).

Jedenfalls handelt es sich aber deshalb um beitragspflichtige Hinterliegergrundstücke, weil sie alle im Eigentum der Klägerin stehen und einheitlich als Parkhaus genutzt werden. Eine einheitliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sich dem Betrachter die Grundstücke als ein Grundstück darstellen, insbesondere weil die Grundstücke überbaut sind (OVG Schleswig, a.a.O.). Dies ist hier der Fall, denn die Grundstücke an der Marlesgrube stellen sich als einheitlicher Parkhauskomplex mit Ein- bzw. Ausfahrtsbereich und Gebäuden dar. Der Erreichbarkeit der Schmiedestraße von allen an der Marlesgrube gelegenen zum Parkhauskomplex gehörenden Grundstücken stehen daher keine rechtlichen Hindernisse entgegen, von allen Grundstücken aus kann aufgrund der Eigentümeridentität über das Flurstück xx dauerhaft der Tunnel benutzt werden. Der Umstand, dass derzeit der Tunnel tatsächlich nur in Richtung Marlesgrube befahren werden kann, ändert daran nichts, denn die Art und Weise der Benutzung liegt in der Hand der Klägerin als Eigentümerin. Es auch unschädlich, dass hier nicht nur ein Hinterliegergrundstück existiert, sondern mehrere hintereinander. Dies ändert an den grundsätzlichen Anforderungen nichts. Maßgeblich ist allein, ob von der Schmiedestraße aus über das Anliegergrundstück dauerhaft Zugang bzw. Zufahrt zu allen Grundstücken an der Marlesgrube genommen werden kann und umgekehrt. Dies ist der Fall.

Die Fläche vor dem Café (Flurstück xx) war nicht in die Verteilung einzubeziehen, denn es handelt sich hier weiterhin um einen Teil der gewidmeten Straße. Statt der hier ursprünglich vorhandenen Parkfläche wurde eine Aufenthalts- und Sitzfläche geschaffen, die durch eine kleine Mauer vom Gehweg abgetrennt wurde. Auch wenn diese Fläche durch ein Cafe benutzt werden kann und die Beklagte dafür Sondernutzungsgebühren erhebt, bleibt sie Teil der Erschließungsanlage und ist selbst nicht beitragspflichtig.

Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegte Beitragsfläche ist jedoch bei einigen Grundstücken auf der Westseite der Schmiedestraße, für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht, hinsichtlich der zu berücksichtigenden Grundfläche sowie der Zuschlagsfaktoren für das Maß und die Art der Nutzung zu korrigieren.

Die Beklagte selbst hat in ihrer Vergleichsberechnung vom 21.12.2015 erklärt, dass bislang beim Grundstück der Petrikirche die Tiefenbegrenzungsregelung in § 6 Abs. 2 ABS nicht berücksichtigt worden sei. Tiefenbegrenzungsregelungen sind nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig auch im unbeplanten Innenbereich anwendbar; dies gilt auch für innerörtliche Kernzonen (OVG Schleswig, Urt. vom 13.10.1999, Die Gemeinde 2000, 43; Böttcher a.a.O. Rn. 592a; Habermann a.a.O. Rn. 231). Die Beklagte hat nunmehr ermittelt, dass 764 qm jenseits der - hier aufgrund der Bebauung verschobenen - Tiefenbegrenzungslinie von 40 m liegen und daher nur mit dem Faktor 0,05 zu bewerten sind (vgl. digitale Flächenermittlung Bl. 144 GA). Damit ergibt sich eine anrechenbare Grundfläche von 3.272,20 qm (vgl. Berechnung Bl. 141 GA).

Das Maß der Nutzung wird mit dem kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 3 ABS wird bei bebauten Grundstücken zur Grundstücksfläche je zulässiges Geschoss noch 25 v.H. der Grundstücksfläche hinzugezählt; dabei gelten grds. als Geschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Die Ermittlung der Zahl der Geschosse im Einzelnen richtet sich nach § 8 Abs. 5 ABS.

Die Beklagte hat das auf dem Grundstück Schmiedestr. xx - xx befindliche Hotelgebäude in der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Berechnung zunächst als viergeschossig angesehen und dabei das oberste Geschoss als Staffelgeschoss nicht berücksichtigt. Auf Nachfrage des Gerichts hat sie dann eine Auskunft des Bereichs Stadtplanung und Bauordnung vom 27.02.2015 vorgelegt (Bl. 60 GA), wonach das Gebäude in zwei zusammenhängende Baukörper gegliedert sei, wobei der Baukörper zur Schmiedestraße fünfgeschossig und zur Kleinen Kiesau hin viergeschossig sei. Danach hat die Beklagte das Grundstück in ihren Vergleichsberechnungen zu Recht als fünfgeschossig berücksichtigt. Dies ist die an der Schmiedestraße tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse i.S.d. § 8 Abs. 5 h) aa) ABS.

Das Parkhaus auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück Schmiedestr. xx - xx erscheint von der Schmiedestraße aus viergeschossig, von der Straße Kleine Kiesau im rückwärtigen Bereich aus jedoch als sechsgeschossig, da das Gelände zur Trave hin stark abfällt. Die Beklagte hat es zu Recht als viergeschossig angesehen. Dies entspricht der Auskunft des Bauamtes vom 27.02.2015. Eine Mitarbeiterin der Bauaufsicht hat dazu im Erörterungstermin erläutert, dass nach der Baubeschreibung zwei Untergeschosse vorhanden seien, die zur Kleinen Kiesau über Gelände liegen und damit optisch in Erscheinung treten. Aufgrund des stark abfallenden Geländes könne keine Aussage über die tatsächlich vorhandenen unter- bzw. oberirdischen Geschosse getroffen werden; dazu müssten jeweils Schnitte durch das Gebäude unter Berücksichtigung des ursprünglichen Geländeverlaufes gelegt werden. Aufgrund dieser Problematik ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte entsprechend den Bezeichnungen in der Bauakte von vier oberirdischen Geschossen ausgeht. Da nach § 8 Abs. 3 Satz 3 ABS als Geschosse nur die Geschosse gelten, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind, ist auf die Definition des § 2 Abs. 5 LBO zurückzugreifen. Danach sind nur oberirdische Geschosse Vollgeschosse, so dass die Beklagte die unterirdischen Geschosse zu Recht nicht berücksichtigt hat (vgl. auch Böttcher a.a.O. Rn. 644a). Diese Regelung ist auch geeignet, den umlagefähigen Aufwand vorteilsgerecht zu verteilen. Das OVG Schleswig hat zu dieser Problematik in seinem o.g. Urteil vom 16.09.1997 zu Untergeschossen eines Kaufhauses in Lübeck ausgeführt, der Satzungsgeber dürfe typisierend davon ausgehen, dass Vollgeschosse i.S.d. LBO in der Regel bessere Nutzungsmöglichkeiten böten als Dach- oder Kellergeschosse. Darüber hinaus ließen sich Vollgeschosse von anderen Geschossen anhand bekannter und leicht nachzuprüfender Merkmale abgrenzen, so dass auch der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität ein solches Unterscheidungsmerkmal rechtfertige. Eine Pflicht zur Berücksichtigung solcher Untergeschosse, die zu Geschäftsbetrieb mit Publikumsverkehr genutzt werden, könne sich allenfalls dann ergeben, wenn eine solche Nutzung von Untergeschossen in einem Abrechnungsgebiet deutlich hervortrete oder gar vorherrsche. Dem schließt sich die Einzelrichterin an. Eine Notwendigkeit zur Schaffung einer gesonderten Satzungsregelung besteht auch im Hinblick auf das vorliegende Abrechnungsgebiet nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Schmiedestraße weitere Untergeschosse für Geschäftsbetrieb mit Publikumsverkehr genutzt werden. Die Berücksichtigung zweier zusätzlicher Geschosse im Parkhaus würde sich im Hinblick auf die Größe der gesamten Beitragsfläche auch nur relativ geringfügig auswirken (zur Grundfläche des Grundstücks von 1.592 qm wären weitere 796 qm als Zuschlagsfläche hinzuzurechnen, während die Gesamtbeitragsfläche 73.276,88 qm beträgt).

Die Beklagte hat ferner zu Recht das Grundstück der Petrikirche (Flst. xx) als nur eingeschossig berücksichtigt.

§ 8 Abs. 5 h) cc) ABS enthält die Sonderregelung, dass bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt wird, soweit keine Festsetzung in einem Bebauungsplan besteht. Eine solche pauschalierende Regelung vermeidet, dass bei den baulichen Besonderheiten, die gerade historische Kirchen aufweisen, jeweils im Einzelnen aufwändige Prüfungen der Geschossigkeit vorzunehmen sind. Dies verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit, denn in aller Regel wird es im Hinblick auf die Besonderheiten der Nutzung von Kirchengebäuden für die Frage der Häufigkeit der Inanspruchnahme der Straße nicht darauf ankommen, wie viele Geschosse das Kirchengebäude hat. Dies ist anders als bei Wohn- oder Geschäftshäusern. Es kann offen bleiben, ob diese Regelung hier aufgrund der jedenfalls teilweise kirchenuntypischen Nutzung der Petrikirche und der Besonderheit der stark besuchten Aussichtsplattform anwendbar ist (vgl. zur Problematik der „kirchentypischen Nutzung“ VG Magdeburg, Urteil vom 17.02.2005 - 2 A 350/03 -, juris). Selbst wenn stattdessen die Regelungen der Landesbauordnung anzuwenden wären, wäre die Petrikirche mit nur einem Geschoss zu veranlagen. Denn bei der Aussichtsplattform im Kirchturm handelt es sich nicht um ein Vollgeschoss, sondern allenfalls um ein Staffelgeschoss. Nach § 2 Abs. 6 LBO sind oberirdische Geschosse Staffelgeschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten. Das ist hier der Fall, wobei als „darunter liegendes Geschoss“ nicht nur die Fläche des Turmes, sondern die gesamte Fläche der Kirche zu berücksichtigen ist, da es sich um ein einheitliches Gebäude handelt. Staffelgeschosse sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Daran fehlt es hier, denn die Fläche der Aussichtsplattform beträgt nur etwa 1/10 der Fläche des Erdgeschosses.

Veränderungen gegenüber der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden ergeben sich insbesondere hinsichtlich des Artzuschlages.

Nach § 8 Abs. 4 ABS wird zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung die ermittelte Grundstücksfläche mit verschiedenen Faktoren vervielfacht. Der Faktor 1,5 ist nach § 8 Abs. 4 a) ABS u.a. dann anzuwenden, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend als Verwaltungs-, Schul-, Post-oder Bahnhofsgebäude, Parkhaus u.ä., Praxen für freie Berufe, Museen u.ä. tatsächlich genutzt wird. Diesen Faktor hatte die Beklagte in ihrer den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Berechnung für die nicht zum Plangebiet gehörenden Grundstücke auf der Westseite der Schmiedestraße angewandt, d.h. für die Grundstücke der Schwimmhalle, des Hotels und des Parkhauses einschließlich des an der Marlesgrube gelegenen Teils. Für das Grundstück der Petrikirche hatte sie aufgrund der Nutzung als Kirche keinen Artzuschlag vorgesehen. Die innerhalb des Plangebietes liegenden Grundstücke hatte sie zu Recht mit dem Faktor 2 berücksichtigt, der nach § 8 Abs. 4 b) ABS anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes liegt.

Nunmehr geht die Beklagte in der letzten mit Schriftsatz vom 21.12.2015 vorgelegten Vergleichsberechnung davon aus, dass es sich auch bei den Grundstücken auf der Westseite der Schmiedestraße einschließlich der Petrikirche und den Grundstücken der Klägerin um ein i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB tatsächlich bestehendes Kerngebiet nach § 7 BauNVO handelt, so dass schon aufgrund der Lage in diesem Gebiet der Faktor 2,0 anzuwenden ist. Dieser Wertung schließt sich die Einzelrichterin an.

Als nähere Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB ist dabei die beidseitige Bebauung an der Schmiedestraße selbst anzusehen. Im Norden wird die nähere Umgebung durch die Holstenstraße begrenzt; im Westen durch die Straße Kolk. Die bauliche Nutzung in diesem Bereich in zentraler Innenstadtlage entspricht tatsächlich der eines Kerngebietes. Kerngebiete i.S.d. § 7 BauNVO dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Die Grundstücke auf der Westseite der Schmiedestraße zwischen Klingenberg und Holstenstraße werden als Bank, Schwimmhalle, Hotel, Parkhaus, Kirche und Einzelhandelsbetrieb genutzt; alle diese Nutzungen sind kerngebietstypisch i.S.d. § 7 Abs. 2 BauNVO, der die einzelnen im Kerngebiet zulässigen Nutzungen aufführt. Es handelt sich gerade bei der Schwimmhalle („Zentralbad“), dem Parkhaus und der vielfältig kulturell genutzten Petrikirche um zentrale Einrichtungen im o.g. Sinn. Zu der nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden näheren Umgebung zählt auch die Ostseite der Schmiedestraße, auf der ebenfalls ganz überwiegend gewerbliche Nutzung vorliegt. Das gleiche gilt für die Grundstücke am Petrikirchhof, die im nördlichen Bereich an die Holstenstraße angrenzen und überwiegend für Einzelhandel genutzt werden. Westlich endet die prägende nähere Umgebung am Kolk. Die westlich davon in größerem Umfang vorhandene Wohnnutzung prägt die Bebauung an der Schmiedestraße nicht mehr. Zum einen fällt das Gelände hier stark zur Trave hin ab, zum anderen unterscheidet sich dieser Bereich aufgrund der erhaltenen historischen kleinteiligen Bebauung deutlich von dem in der Nachkriegszeit neugestalteten Bereich an der Schmiedestraße. Die vereinzelt vorhandene Wohnnutzung auf der Ostseite der Schmiedestraße, auf den Grundstücken zwischen Holstenstraße und Petrikirchhof sowie in den Häusern am Kolk unterhalb der Petrikirche wäre im Kerngebiet ebenfalls - ausnahmsweise - zulässig und prägt die nähere Umgebung nicht. Ein Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO wäre nur anzunehmen, wenn es etwa gleichgewichtig zum Wohnen und für Gewerbe genutzt wird, davon kann hier keine Rede sein. Die nähere Umgebung wird vielmehr durch Gewerbe und die kerngebietstypischen zentralen Einrichtungen geprägt.

Auch die an der Marlesgrube gelegenen rückwärtigen Parkhausgrundstücke liegen im Kerngebiet. Hier prägen das Parkhaus selbst, die jenseits der Kleinen Kiesau liegenden Gebäude des Hotels und der Schwimmhalle sowie auf der südlichen Seite der Marlesgrube das Schulgebäude die nähere Umgebung. Weder die Marlesgrube noch die Kleine Kiesau stellen insoweit eine Zäsur dar. Die Grenze zwischen Mischgebiet und Kerngebiet verläuft hier nicht entlang den Straßenzügen, sondern entlang der Grenze zwischen der historischen kleinteiligen Bebauung, die auch zum Wohnen genutzt wird, und den in der Nachkriegszeit entstandenen großen kerngebietstypischen Bauten wie Parkhaus, Schwimmhalle und Schule.

Damit sind alle Grundstücke im Abrechnungsgebiet schon aufgrund ihrer Lage ungeachtet ihrer tatsächliche Nutzung mit dem Faktor 2 zu bewerten. Dies ist auch hinsichtlich des Grundstücks der Petrikirche mit dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit zu vereinbaren. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kirche noch geweiht ist und zu kirchlichen Zwecken genutzt wird. Auch bei Kirchen ist maßgeblich darauf abzustellen, wie stark die öffentliche Einrichtung vom Kirchengrundstück aus erfahrungsgemäß und typischerweise tatsächlich genutzt wird. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung darauf abgestellt, dass Kirchengrundstücke über einen längeren Zeitraum gesehen regelmäßig nicht intensiver genutzt würden als der Wohnnutzung dienende Grundstücke, da die Besucherzahlen an Sonn- und Feiertagen höher, dafür an Werktagen aber niedriger lägen als bei Wohngrundstücken (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.04.1992 - 9 M 1742/92 -; OVG Koblenz, Urteil vom 12.09.1995 - 6 A 11051/95 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2009 - OVG 9 S 53.08 -; alle juris). Diese Wertung trifft aber im Fall der Petrikirche nicht zu, die aufgrund der touristisch attraktiven Aussichtsplattform, des in die Kirche integrierten Cafes und aufgrund der zahlreichen dort stattfindenden kulturellen Veranstaltungen - einschließlich eines viel besuchten Kunsthandwerkermarktes in der Adventszeit - deutlich intensiver genutzt wird als typische Kirchengrundstücke. Hier ist eine andere Einschätzung geboten (vgl. auch VG Magdeburg a.a.O.; offen gelassen im o.g. Beschluss des OVG Lüneburg für den Fall einer Sehenswürdigkeit in einer Kirche).

Damit ist die Fläche des Grundstücks, auf dem sich die Petrikirche befindet, zunächst aufgrund Lage z.T. jenseits der Tiefenbegrenzungslinie auf 3.272,2 qm zu verringern. Diese Fläche ist wegen der eingeschossigen Bebauung dann um 818,05 qm zu erhöhen (Faktor 0,25). Die sich daraus ergebende Fläche von 4.090,25 qm ist mit dem Faktor 2 zu multiplizieren, so dass sich bezogen auf die Einrichtung Schmiedestraße eine beitragsfähige Fläche von 8.180,50 qm ergibt, wie sie auch der Vergleichsberechnung vom 21.12.2015 zugrunde liegt.

Auch die erhöhten Beitragsflächen der übrigen auf der Westseite der Schmiedestraße gelegenen nicht beplanten Grundstücke - u.a. denen der Klägerin - sind in der letzten Vergleichsberechnung berücksichtigt. Weitere Bedenken gegen diese Berechnung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die angefochtenen Bescheide sind daher im tenorierten Umfang aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der in den angefochtenen Bescheiden insgesamt festgesetzte Beitrag von 85.570,27 € ist um 1.894,93 € auf insgesamt 83.675,34 € reduziert worden, damit ist die Beklagte nur zu knapp 3 % und damit nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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