Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 22.07.2016 - 9 A 144/15
Fundstelle
openJur 2016, 10202
  • Rkr:

Unbefahrbare Wohnwege stellen neben der zugehörigen Fahrstraße zwar eine eigenständige (öffentliche) Einrichtung dar; sie gehören jedoch zum Abrechnungsgebiet der Fahrstraße als von ihr bevorteilt hinzu.

Tenor

Die Bescheide vom 14.01.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.06.2015 werden aufgehoben, soweit sie einen Ausbaubeitrag von mehr als 18.476,97 € festsetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 86 % und der Beklagten zu 14 % auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 21.474,14 € für eine Ausbaumaßnahme an der Theodor-Körner-Straße im Stadtgebiet der Beklagten.

Die Kläger sind Eigentümer des Buchgrundstückes Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt (A-Straße) mit einer Gesamtgröße von 756 m², welches mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Es liegt an der Theodor-Körner-Straße an. In dem Gebiet existieren die Bebauungspläne Nr. 2 bzw. 12; im Übrigen handelt es sich um unbeplanten Innenbereich.

Gemäß Widmungsverfügungen vom 18.05.1993 und 06.07.1993 wurde unter anderem die Theodor-Körner-Straße als Gemeindestraße (Ortsstraße) und der Fußweg TheodorKörner-Straße als sonstige öffentliche Straße (beschränkt öffentliche Straße) gewidmet. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 17.12.1993.

Der Ausschuss für kommunale Dienstleistungen beschloss am 09.11.2010 das Bauprogramm für die Theodor-Körner-Straße. Dieses umfasste Maßnahmen an der Fahrbahn, dem Gehweg, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung. Aus dem Bericht zur Kalkulation von Beiträgen für die Erneuerung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenbeleuchtung sowie der Straßenentwässerung in A-Stadt, Straßenzug Theodor-Körner-Straße, der Firma X ergibt sich ausführlich der jeweilige Zustand der einzelnen Teileinrichtungen.

Baubeginn der Maßnahme war am 23.05.2011. Die Schlussabnahme erfolgte am 28.11.2012.

Die Beklagte erließ am 14.01.2015 gegenüber den Kläger jeweils gleichlautend die hier streitgegenständlichen Ausbaubeitragsbescheide in Höhe von 21.474,14 € für den Ausbau der Fahrbahn einschließlich deren Aufbau sowie die Erneuerung des Gehweges, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung in der Theodor-Körner-Straße. Grundlage für die Erhebung von Beiträgen sei das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 23.11.2010. Die öffentliche Einrichtung verlaufe zwischen den Einmündungsbereichen Theodor-Körner-Straße/Kleiststraße sowie Theodor-Körner-Straße/Hölderlinstraße. Das Grundstück der Kläger (Flurstück X) gehöre als Anliegergrundstück zum Abrechnungsgebiet. Als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks seien sie beitragspflichtig. Die sachliche Beitragspflicht sei am 28.11.2012 entstanden. Es seien Gesamtkosten in Höhe von 370.923,88 € entstanden. Der beitragsfähige Aufwand belaufe sich auf 289.866,78 €. Unter Zugrundelegung, dass es sich bei der Einrichtung um eine Anliegerstraße handele, resultiere daraus ein Anliegeranteil von 217.400,08 € (umlagefähiger Aufwand). Die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes ergäben zusammen eine gewichtete Grundstücksfläche von insgesamt 7.653,60 m², woraus ein Straßenbaubeitrag pro m² von 28,4049 €/m² resultiere. Auf das Grundstück der Kläger mit einer gewichteten Größe von 756 m² (ein Vollgeschosse) entfalle ein Ausbaubeitrag in Höhe von 21.474,14 €.

Die Kläger legten gegen den Ausbaubeitragsbescheid am 27.01.2015 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass es sich nicht um eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme handele. Insbesondere sei hinsichtlich der weniger beanspruchten Gehwege allein durch das Alter von mehr als 50 Jahren kein Sanierungsbedarf gegeben gewesen. Hinzu komme, dass die Fahrbahn um 0,25 m verschmälert worden sei und dies eine verkehrstechnische Verschlechterung bewirke. Auch die Errichtung von zwei zusätzlichen Straßenleuchten zu den bereits bestehenden drei Straßenleuchten sei nicht notwendig gewesen. Zur Verbesserung der Ausleuchtung hätte der Austausch der eingesetzten Leuchtkörper ausgereicht.

Der Stichweg werde fehlerhaft von der öffentlichen Einrichtung Theodor-Körner-Straße ausgenommen. Es handele sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise nicht um eine selbstständige Anlage. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass es sich lediglich um einen Gehweg handle, da die Befahrbarkeit im beitragsrechtlichen Sinne nicht entscheidungserheblich sei. Die Anlieger des Stichweges seien vielmehr zum Erreichen ihres Grundstücks auf die Nutzung der Theodor-Körner-Straße angewiesen. Auf andere Weise sei ein Zugang zu den Grundstücken nicht möglich.

Der Gemeindeanteil sei zu niedrig bemessen worden. Die Theodor-Körner-Straße sei keine Anliegerstraße, auch wenn sie sich in einem Wohngebiet befinde. Es sei erhöhter Durchgangsverkehr festzustellen; sie stelle im mittleren Bereich eine einzige direkte Verbindung zwischen der ca. 500 m langen und stark befahrenen Hölderlinstraße und der ca. 700 m langen und ebenfalls stark befahrenen Kleiststraße dar. Deshalb sei sie als Hauptverkehrsstraße zu qualifizieren.

Im Jahr 2011 habe der zuständige Sachbearbeiter für die anstehenden Straßensanierungsmaßnahmen Kosten in Höhe von 10 € pro m² angegeben. Diese Information sei für ihre Kaufentscheidung des Grundstücks ausschlaggebend gewesen. Insofern sei eine Anpassung des Betrages vorzunehmen.

Die Kosten der Baumaßnahme seien um ca. 116.000 € überschritten worden durch die notwendige Entwässerung angetroffenen Grundwassers.

Am 04.02.2015 erließ die Beklagte jeweils Änderungsbescheide, die sich lediglich auf die Fälligkeit des Betrages bezog.

Am 04.06.2015 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid durch die Beklagte. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht nur Fahrbahnen, sondern auch Gehwege einer Abnutzung und Alterung unterlägen. Die konkreten Ausführungen zum Zustand des Gehweges seien in dem Bericht zum Bauprogramm enthalten. Der Ausbau der Straße richte sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fläche nach den geltenden Richtlinien und Empfehlungen zum Ausbau von Straßen. Diese seien inzwischen anders als vor 50 Jahren. Insbesondere die Ansprüche an den Unterbau sowie die Breite der Gehwege hätten sich deutlich verändert. Diese seien zugunsten der Verkehrssicherheit der „schwachen“ Verkehrsteilnehmer breiter geworden. Durch die Verschmälerung der Fahrbahn und 25 cm sei die Leichtigkeit des Verkehrs keinesfalls beeinträchtigt; eine verkehrstechnische Verschlechterung sei nachweislich nicht eingetreten. Auch bei der Beleuchtung sei der Stand der Technik und geltende Vorschriften berücksichtigt worden; zum Ausbauzeitpunkt seien fünf neue Leuchten erforderlich gewesen und nicht drei, wie in den sechziger Jahren.

Der Stichweg sei nach einer natürlichen Betrachtungsweise (Ausstattung und Verkehrsfunktion, Verlauf) eine selbständige öffentliche Einrichtung.

Aussagen im Zuge der Informationen für anstehende Baumaßnahmen würden grundsätzlich immer unter dem Vorbehalt der endgültigen Beurteilung und Abrechnung gemacht. Die Beitragsberechnung ergebe sich aus dem ergangenen Beitragsbescheides.

Die Theodor-Körner-Straße sei eine Anliegerstraße.

Vor Ausführung der Baumaßnahme sei ein Bodengutachten beauftragt und erstellt worden. Dieses Bodengutachten sei auch in das Leistungsverzeichnis zur Ausschreibung der Maßnahme eingeflossen. Bei Ausführung der Arbeiten seien aber vom Bodengutachten abweichende Bodenschichten festgestellt worden. Es habe Grundwassereintrag gegeben. Wäre dieser Umstand von Anfang an bekannt gewesen, wäre der Aufwand bei der Kostenschätzung berücksichtigt worden.

Die Kläger haben am 02.07.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Ausführungen in dem Widerspruchsverfahren vertiefen. Insbesondere sei bei der Beurteilung der öffentlichen Einrichtung das Maß der Abhängigkeit einer Verkehrsanlage von der anderen von entscheidender Bedeutung. Die Anlieger des Stichwege seien zum Erreichen ihrer Grundstücke auf die Nutzung der Theodor-Körner-Straße angewiesen, deshalb wirke sich der Ausbau für diese auch vorteilhaft aus. Weiter falle der Stichweg als Gehweg mit einer Gesamtlänge von ca. 130 m und einer geringen Breite nicht ins Gewicht und es seien nur wenige Grundstücke durch den Stichweg erschlossen. Es bestehe ein einheitlicher Ausstattungsstandard zwischen der Stichstraße und der Theodor-Körner-Straße und Zäsuren seien weder eindeutig lokalisierbar noch bei einer Gesamtbetrachtung zu erkennen.

Im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis zu Wohnwegen wird angeführt, dass die Grundstückseigentümer des Stichweges Nr. 3-17 auf die Nutzung der östlich gelegenen Eichendorffstraße nicht angewiesen seien. Die Tatsache, dass die Stellplätze der vorgenannten Grundstücke ausschließlich über die Theodor-Körner-Straße erreicht würden, indiziere bei natürlicher Betrachtungsweise die Unselbstständigkeit des Stichweges und lasse diesen geradezu als Annex zum Hauptstraßenzug erscheinen. Die Eichendorffstraße biete keinen tatsächlichen Gebrauchsvorteil, da das Endstück dieser Straße zulässigerweise als Kfz-Stellplatz genutzt werde und die Hausgrundstücke in der Stichstraße über diese Anlage nicht bzw. nur eingeschränkt erreichbar seien. Die Teilflächen Flurstücke X und X seien als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet. Es sei die Rechtsprechung des OVG Schleswig anwendbar, dass bei der Beurteilung des „Heranfahrens bis zur Höhe des Grundstücks“ die örtlichen und baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen seien. Die Lage der beiden Gebäudeblöcke und der Umstand, dass der Stichweg nicht befahren werde, stehe einem Heranfahren bis zur Höhe der Grundstücke nicht entgegen.

Die Theodor-Körner-Straße sei eine Haupterschließungsstraße, da sie erhebliche Funktionen für den Durchgangsverkehr erfülle. Auch die beiden Stichstraßen Hebbelstraße (Ost/West) seien nur über die Theodor-Körner-Straße erreichbar.

Bei einer sorgfältigen Prüfung der Bodenbeschaffenheit im Vorfeld der Maßnahmen hätten abweichende Bodenschichten festgestellt werden können. Zeitliche und organisatorische Maßnahmen hätten zur Vermeidung, jedenfalls zu erheblichen Reduzierung der zusätzlichen Kostenlast geführt.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide der Beklagten vom 14.01.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.06.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie an, dass die Theodor-Körner-Straße eine Anliegerstraße sei. Sie nehme nicht überwiegend Ziel- und Quellverkehre von in der Nähe liegenden besuchsintensiven gewerblichen oder anderen Zwecken dienenden Grundstücken auf. Dies geschehe auch nicht dadurch, dass ab und an Anlieger der Hölderlinstraße und Kleiststraße die Theodor-Körner-Straße nutzen würden. Auch bei ihnen handele es sich um überwiegend mit Wohngebäuden bebaute (Anlieger-) Straßen. Theodor-Körner-Straße habe keine Verbindungsfunktion dergestalt, dass sie den Verkehr der übrigen Anliegerstraßen sammle und zu den Hauptverkehrsadern der Gemeinde führe; die Theodor-Körner-Straße grenze noch nicht einmal an eine der Hauptverkehrsadern der Stadt. Die Qualifizierung als Sammelstraße durch eine Ingenieurgemeinschaft habe keine Bindungsfunktion, es sei auf die Verkehrsfunktion bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abzustellen.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme werde erneut darauf hingewiesen, dass die Teileinrichtungen vorliegend mehr als 50 Jahre alt gewesen seien und dies ein Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit sei. Zudem ergebe sich aus dem Bericht zur Kalkulation von Beiträgen der desolate Zustand der einzelnen Teileinrichtungen.

Während die höheren Grundwasserstände voll bekannt gewesen, so wären die nunmehr entstandenen Kosten ohnehin angefallen -Sowiesokosten-; der Beklagten könne kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.

Selbst wenn eine Information über einen Beitrag von 10 € pro m² getätigt worden sein sollte, käme eine Zusicherung mangels Schriftform nicht in Betracht.

Auf den gerichtlichen Hinweis zur Behandlung von Wohnwegen sei anzumerken, dass nach anderen Kommentatoren und einer Entscheidung des VGH München keine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen sei, dass die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit durch die nächste erreichbare selbstständige Straße vermittelt werde. Dies könne auch eine Privatstraße, sogar ein nicht befahrbarer Geh- und Radweg sein. Es komme - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht darauf an, ob eine Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung für die zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung vermittle; im Ausbaubeitragsrecht komme es gerade nicht darauf an, dass der Hauptstrang zur Bebaubarkeit der Grundstücke am Stichweg führe.

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin mit Beschluss vom 09.02.2016 zur Entscheidung übertragen.

Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen; Lichtbilder wurden gefertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen sowie der Gerichts- und Beiakten der gemeinsam verhandelten Parallelverfahren 9 A 100/15 und 9 A 127/15 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Die angefochtenen Bescheide vom 14.01.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.06.2015 sind rechtswidrig, soweit darin ein Ausbaubeitrag von mehr als 18.476,97 € festgesetzt ist; insoweit sind sie aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 23.11.2010 (SBS). Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, b) von nach §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge u. a. von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt.

Bedenken gegen die Vereinbarkeit der SBS mit höherrangigem Recht bestehen nicht.

Die genannten Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 SBS für die Erhebung eines Ausbaubeitrages sind vorliegend erfüllt.

Die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung der Einrichtung zwischen der Hölderlinstraße im Norden und der Kleiststraße im Süden, in die die Theodor-Körner-Straße jeweils nahezu im rechten Winkel einmündet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Klägerin insoweit auch nicht in Zweifel gezogen. Entgegen der Ansicht der Kläger gehört zu der Einrichtung jedoch nicht der sog. „Stichweg“.

Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (std. Rspr. des OVG Schleswig, z.B. U. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris). Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzuges“ nicht, dass sämtliche in der Klammer genannten Eigenschaften oder auch sämtliche für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen jeweils durchgehend gegeben sind (vgl. OVG Schleswig, B. v. 03.01.2008 - 2 LA 87/07 - mit Verweis auf das U. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -). Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 18.12.2002 - 2 L 246/01 -). Als Abgrenzungen, die geeignet sind, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, kommen nicht nur Kreuzungen oder Einmündungen in Frage, sondern z.B. auch platzartige Erweiterungen und Bahnunterführungen, möglicherweise auch Bahnübergänge (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005 - 2 LB 81/04 -).

Stichstraßen sind gewöhnlich von der Straße, in die sie einmünden, deutlich abgesetzt. Ihr Erscheinungsbild spricht daher für ihre Selbständigkeit. Etwas anderes gilt in der Regel auch nicht im Verhältnis zwischen einer Stichstraße und einer gegenüberliegend in den Hauptzug einmündenden Straße (OVG Schleswig, B. v. 20.8.2003, Die Gemeinde 2003, 270 = SchlHA 2003 S. 305). Als Teil des Hauptzuges einer Straße kann eine abzweigende Verkehrsfläche (Straßenstummel) daher nur angesehen werden, wenn sie dem Betrachter wegen ihrer geringen Ausdehnung von weit weniger als 100 Metern den Eindruck vermittelt, sie sei lediglich eine unselbständige Zufahrt zu vereinzelten Hinterliegergrundstücken (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003, - 2 LB 118/02 -, juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 23.06.1995, NVwZ-RR 1996, 223, wonach nunmehr auch im Erschließungsbeitragsrecht der Zufahrtscharakter im Vordergrund steht).

Unabhängig davon, dass es sich bei dem „Stichweg“ Theodor-Körner-Straße um einen unbefahrbaren Weg handelt und bereits deshalb die von den Klägern angeführte Argumentation zu den (befahrbaren) Stichstraßen nicht anwendbar ist, läuft ihre Ansicht auch deshalb ins Leere, weil er unstreitig bei einer Länge von ca. 130 m keine geringe Ausdehnung im Sinne der zitierten Rechtsprechung hat.

Vielmehr handelt es sich bei dem „Stichweg“ um einen unbefahrbaren Wohnweg. Unbefahrbare Wohnwege sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen und die dazu dienen, den an ihnen angrenzenden zufahrtslosen (Hinterlieger-)Grundstücken eine sogenannte Sekundärerschließung zu verschaffen, also eine Erschließung, auf die diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB angewiesen sind und den Zugang zu einer öffentlichen Straße vermitteln (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2. Ordner, § 8, Rn. 246, 288). Unbefahrbare Wohnwege sind nicht nur von befahrbaren Straßen und Wegen zu unterscheidende Erschließungsanlagen, sondern auch wegen ihrer unterschiedlichen Verkehrsfunktion und ihres abweichenden Erscheinungsbildes selbständige Einrichtungen (vgl. Beschluss der Kammer v. 01.02.2016 - 9 B 37/15 -; Habermann, in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz, Stand: 01/2016, § 8, Rn. 132). Auch im Erschließungsbeitragsrecht werden sie als selbstständige Einrichtungen behandelt (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; OVG Schleswig, U. v. 08.12.1994 - 2 L 330/91 -, juris). Um einen solchen unbefahrbaren Wohnweg handelt es sich vorliegend bei dem „Stichweg“, der den nur hieran angrenzenden Wohngrundstücken Theodor-Körner-Straße X einen Zugang zu einer öffentlichen Straße (Theodor-Körner-Straße und Eichendorffstraße) vermittelt. Nach den genannten Maßstäben handelt es sich um zwei eigenständige Einrichtungen, nämlich zum Einen um die Theodor-Körner-Straße und zum Anderen um den „Stichweg“. Der Eindruck der unterschiedlichen Verkehrsfunktion und des unterschiedlichen Erscheinungsbildes hat sich in dem Termin vor Ort bestätigt. Wie bereits angeführt, handelt es sich bei der Theodor-Körner-Straße um eine befahrbare Straße, bei dem „Stichweg“ um einen unbefahrbaren Wohnweg. Die Straße weist eine Breite von 4,75 m auf, der „Stichweg“ von nur 2,80 m. Die Straße ist asphaltiert, der „Stichweg“ ist mit rotem Rechteckpflaster ausgestattet.

Durch die am 21.12.1993 öffentlich bekannt gemachte Widmungsverfügung handelt es sich bei der Theodor-Körner-Straße um eine öffentliche Einrichtung.

Die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme, d. h. was im Einzelfall für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau sowie die Erneuerung der Straße erforderlich ist, bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen (Bauprogramm). Das Bauprogramm ist vom Gericht nicht wie ein Ermessensverwaltungsakt, sondern nur im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, B. v. 25.1.2012 - 4 MB 1/12 -). Erst wenn das Bauprogramm verwirklicht, d. h. die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist, entsteht für den Regelfall die Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, U. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95; U. v. 18.01.1995 - 2 L 113/94; U. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, jeweils zitiert nach juris). Das vorliegend die konkrete Maßnahme beschreibende Bauprogramm wurde am 09.11.2010 beschlossen. Die darin beschriebenen Maßnahmen an den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung wurden am 28.11.2012 abgenommen.

Hierbei handelt es sich um eine notwendige Erneuerung und damit eine beitragsfähige Maßnahme. § 8 Abs. 1 KAG spricht zwar nur von notwendigen Einrichtungen und nicht von notwendigen Maßnahmen, jedoch können Beiträge für Ausbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn diese - einschließlich Art und Umfang - ihrerseits notwendig sind. Hinsichtlich der Frage, ob ein Erneuerungsbedarf gegeben ist, besteht ein gemeindliches Einschätzungsermessen; die Gemeinde muss nicht abwarten, bis die Einrichtung verkehrsunsicher geworden ist (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422; Habermann, a.a.O.,§ 8, Rn. 147a m.w.N.).

Notwendig ist die Erneuerung immer dann, wenn die jeweilige Teileinrichtung nicht mehr voll funktionsfähig, also abgängig ist und deshalb Erneuerungsbedarf besteht. Indiz dafür ist der Ablauf ihrer üblichen Nutzungsdauer (vgl. OVG Schleswig, U. v. 26.09.2007- 2 LB 20/07 -, Die Gemeinde 2008, 47). Die übliche Nutzungsdauer der einzelnen Teileinrichtungen ist dabei unterschiedlich; sie liegt für Fahrbahnen, Gehwegen und Straßenbeleuchtung im Allgemeinen bei 25 Jahren, bei der Straßenentwässerung bei 50 Jahren (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 147a). Die Theodor-Körner-Straße ist unstreitig älter als 50 Jahre, mithin war die übliche Nutzungsdauer aller Teileinrichtungen abgelaufen. Dass darüber hinaus diese tatsächlich auch abgängig waren, ergibt sich aus dem Bericht zur Kalkulation von Beiträgen für die Erneuerung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenbeleuchtung sowie der Straßenentwässerung in A-Stadt, Straßenzug Theodor-Körner-Straße der Firma X vom 18.12.2014. Daraus wird ersichtlich, dass die Oberflächenbefestigung sowohl der Fahrbahn als auch des Gehweges einen desolaten sowie einen nicht der Verkehrssicherheit entsprechenden Zustand aufgewiesen habe. Der erneuerungsbedürftige Zustand der bereits mehr als 50 Jahre alten Fahrbahn der Theodor-Körner-Straße habe sich darin gezeigt, dass die Fahrbahn großflächige Aufbrüche in Form von Löchern aufgewiesen habe. Überdies seien im Bereich der Fahrbahn massive Absackungen mit der Folge zu verzeichnen gewesen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet gewesen wären. Die aufgebrachte Asphaltsbefestigung der Gehwege hätte gleichfalls großflächige Aufbrüche in Form von Löchern aufgewiesen. Ferner seien erhebliche Absenkungen der Oberflächenbefestigung zu verzeichnen gewesen, weshalb aufgrund der damit einhergehenden Unebenheiten eine Barrierefreiheit im Bereich des Gehweges und damit eine Verkehrssicherheit ebenfalls nicht mehr gewährleistet gewesen sei. In dem vorgenannten Straßenzug hätten sich seinerzeit drei Straßenleuchten befunden, welche angesichts der Tatsache, dass diese gleichfalls bereits vor mehr als 50 Jahren errichtet worden seien, einen erheblichen Reparaturbedarf aufgewiesen hätten. Im Zuge der beitragsrelevanten Straßenausbaumaßnahme seien in diesem Straßenzug nunmehr fünf Straßenleuchten errichtet worden, wodurch eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht werden könne. Der desolate Zustand der Regenwasserkanalisation habe sich darin gezeigt, dass Wurzeleinwüchse sowie Risse, Scherbenbildung und fehlende Scherben zu verzeichnen gewesen seien. Überdies seien Undichtigkeiten der Regenwasserkanalisation festzustellen gewesen.

Zweifel an diesen Ausführungen wurden weder dargetan noch sind solche für das Gericht erkennbar. Insbesondere handelt es sich nicht um bloße Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von Ausbesserungsarbeiten an einzelnen schadhaften Stellen (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 148), sondern um eine Komplettsanierung.

Darüber hinaus stellt sich die Maßnahme an den Teileinrichtungen auch als Verbesserung im Sinne einer besseren Benutzbarkeit dar, wie sich aus dem Bauprogramm und dem X-Bericht ergibt. Denn zuvor war kein Fahrbahnunterbau vorhanden, welcher erstmalig mit einer durchgängigen Trag- und Frostschutzschicht hergestellt wurde. Zudem wurde eine einheitliche Betonpflasterung auf dem Gehweg aufgebracht, wodurch im Verhältnis zu der vorherigen alten Asphaltierung eine Ebenflächigkeit und damit ein besseres und gefahrloseres Begehen erreicht werden konnte. Weiterhin wurden die bisherigen Leuchtkörper der Straßenbeleuchtung durch leistungsstärkere Straßenleuchten ersetzt, was zu einer besseren Ausleuchtung führt. Zudem wurde der Querschnitt des Regenwasserkanal vergrößert, um hierdurch ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Oberflächenwassers zu erreichen und hierdurch Pfützenbildungen zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, ob die Beklagte in der Vergangenheit gegebenenfalls notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, was im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan wurde, sondern nur pauschal angesprochen wurde. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass es aufgrund der Fahrbahnverschmälerung um 0,25 m (von 5,00 m auf 4,75 m) nicht zu einer verkehrstechnischen Verschlechterung gekommen ist; insbesondere ist weiterhin Begegnungsverkehr möglich.

Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird, der Vorteil der Verbesserung darin, dass der Ausbau die Einrichtung in ihrem bisherigen Zustand der Benutzbarkeit verbessert und sich dadurch jeweils die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken erleichtert oder sich deren Gebrauchswert erhöht (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 150 f., 153).

Danach hat die Beklagte zutreffend in den beitragsfähigen Aufwand alle tatsächlich entstandenen Kosten einbezogen, die zur Erneuerung/Verbesserung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung notwendig waren. Hierzu zählen auch die gerügten Mehrkosten für die Entwässerung angetroffenen Grundwassereintrages. Hierbei handelt es sich um solche Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre (vgl. zu den Sowieso-Kosten: BGH, U. v. 29.10.1970 - VII ZR 14/69 = BauR 1971, 60, 62; U. v. 24.05.1973 - VII ZR 92/71 -; U. v. 23.09.1976 - VII ZR 14/75 = BauR 1976, 430, 432). Vorliegend hat die Beklagte zudem im Vorfeld der Baumaßnahme Baugrunduntersuchungen durchführen lassen, die kein entsprechendes Ergebnis aufgewiesen hat. Wenn im Rahmen dieser Begutachtung der eingetretene Grundwassereintrag bekannt geworden wäre, dann hätten dieselben Maßnahmen (mit denselben Kosten) zur Beseitigung ergriffen werden müssen, als wenn sie nicht bekannt gewesen wären. Es sind also tatsächlich keine Mehrkosten entstanden.

Bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes sind Fehler nicht erkennbar. Unstreitig ist für die Maßnahme ein Gesamtaufwand in Höhe von 370.923,88 € entstanden. Abzüglich nicht beitragsfähiger Kosten hat die Beklagte unbestritten einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 289.866,78 € ermittelt. Sie hat hiervon gem. § 8 Abs. 1 S. 3 KAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 a) SBS einen Eigenanteil von 25 % abgezogen, so dass der umlagefähige Aufwand bei 217.400,08 € liegt.

Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte einen Anliegeranteil in Höhe von 75 % aufgrund der zutreffenden Einordnung der Straße als Anliegerstraße berücksichtigt. Wie sich unzweifelhaft aus der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vor Ort ergeben hat, handelt es sich um eine klassische Anliegerstraße. Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten (vgl. OVG Schleswig, U. v. 11.02.1998, - 2 L 79/96, juris). Dabei ist von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Verkehrsbelastung ihre Ausprägung gefunden hat (vgl. OVG Schleswig, U. v. 23.07.2008 - 2 LB 54/07 -; B. v. 14.11.2008 - 2 MB 21/08 -; B. v. 10.08.2012 - 4 LB 3/12 -; jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich ist auch hierfür der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, so dass es auf etwaige – ggf. anderslautende – frühere Aussagen hierzu nicht ankommt. Eine Anliegerstraße ist dann anzunehmen, wenn sie im Wesentlichen der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Sie nimmt naturgemäß auch Verkehre innerhalb eines Baugebietes auf, zum Beispiel aus einmündenden Sackgassen (vgl. Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 335). Hingegen sind Haupterschließungsstraßen solche mit beachtlichem innerörtlichen Verkehr; sie dienen neben der Erschließung angrenzender Grundstücke überwiegend der Aufnahme der verkehrsangebundenen reinen Erschließungsstraßen und führen ihn Hauptverkehrsstraßen zu; sie haben Erschließungs- und Sammelfunktion innerhalb von Baugebieten und im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Die Sammlungsfunktion muss gegenüber der reinen Erschließungsfunktion im Vordergrund stehen (vgl. Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 338). Vorliegend hat die Theodor-Körner-Straße keine über die „normale“ Sammelfunktion - die auch eine Anliegerstraße hat - hinausgehende Sammelfunktion. Sie wird nicht bereits deshalb zur Haupterschließungsstraße, nur weil sie Verkehre umliegender Anliegerstraßen – um solche handelt es sich nach dem Eindruck vor Ort vorliegend in dem sog. Dichterviertel – aufnimmt. Diese Argumentation würde dazu führen, dass es quasi keine Anliegerstraßen mehr gäbe, da mit Ausnahme von Sackgassen alle Straßen Verkehre umliegender Straßen aufnehmen und damit Sammelfunktion hätten. Für die Annahme einer Haupterschließungsstraße bedarf es gerade eines beachtlichen innerörtlichen Verkehrs, der vorliegend nicht gegeben ist. Vielmehr dominiert die Erschließungsfunktion. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Theodor-Körner-Straße eine Verbindung zwischen Kleiststraße und Hölderlinstraße darstellt. Zum Einen handelt es sich auch bei diesen beiden um reine Anliegerstraßen (aus denselben Gründen wie bei dem hier streitigen Straßenzug) und nicht um Hauptverkehrsstraßen. Zum Anderen ist die Theodor-Körner-Straße im Dichterviertel tatsächlich nicht der einzige Verbindungsweg zwischen Hölderlin- und Kleiststraße, sondern es gibt noch die Herderstraße im Osten und die Heidkampstraße im Westen. In der Theodor-Körner-Straße sowie in allen umliegenden Straßen ist überwiegend gleichartige Wohnbebauung vorhanden, d. h. es findet kein überwiegender Ziel- und Quellverkehr zu umliegenden intensiven Gewerbenutzungen statt. Der Harksheider Weg, in dem Gewerbe angesiedelt ist, liegt mehrere Straßen weiter entfernt. Ein weiteres Indiz für die Qualität einer reinen Anliegerstraße ist auch die geringe Breite von 4,75 m.

Die Umlegung dieses Aufwandes erfolgte jedoch unzutreffend, was zu der austenorierten Reduzierung des Beitrages führt und die Klage insoweit Erfolg hat. Die Beklagte hat zwar zutreffend das Grundstück der Kläger in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Denn sie sind mit dem Anliegergrundstück durch die Maßnahme bevorteilt i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 KAG und § 1 SBS. Die Beklagte hat jedoch fehlerhaft in die räumliche Ausdehnung des Gebietes nicht die Grundstücke Theodor-Körner-Straße X, X und X am Wohnweg einbezogen.

Beiträge können nach § 8 Abs. 1 S. 1 KAG nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Ausgangspunkt ist der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff, der im Straßenausbaubeitragsrecht gilt. Grundstück ist danach der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nr. im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 178 m.w.N.).

Bevorteilt ist ein Grundstückseigentümer nur dann, wenn sich der Gebrauchswert seines Grundstücks infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, was dann der Fall ist, wenn es in irgendeiner Form wirtschaftlich nutzbar ist. Die Art der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit und der tatsächlichen Nutzung ist dagegen für die grundsätzliche Beitragspflichtigkeit regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 179). Der grundstücksbezogene Vorteil wird durch die bestehende räumliche Nähe zu der erneuerten Einrichtung begründet. Der Eigentümer eines unmittelbar an der Einrichtung liegenden Grundstücks hat - anders als andere Verkehrsteilnehmer - die Möglichkeit, die erneuerte Einrichtung von seinem Grundstück aus unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Damit wird die Zugänglichkeit seines Grundstücks verbessert und die Maßnahme wirkt sich gebrauchswerterhöhend aus (vgl. Habermann a.a.O., § 8, Rn. 176, 180 m.w.N.). Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind. Dies ist vorliegend unzweifelhaft bei dem bebauten Grundstück der Kläger gegeben.

Aber auch die Grundstücke an unbefahrbaren Wohnwegen (entsprechend der obigen Definition) zählen zu dem Kreis der bevorteilten Grundstücke der zugehörigen - ausgebauten - Fahrstraße (vgl. OVG Schleswig, U. v. 12.03.1992 - 2 L 194/91 -; VG Schleswig, B. v. 01.02.2016 - 9 B 37/15 -, juris; Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 188). Die hiergegen von der Beklagten angeführten Argumente überzeugen nicht.

Der von ihr zitierte allgemein anerkannte Grundsatz, dass die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit durch die nächste erreichbare selbstständige Straße vermittelt werde (vgl. z. B. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 583a m. w. N.), trifft gleichermaßen auf Wohnweggrundstücke zu, da für sie die nächste erreichbare selbstständige Straße ebenfalls nur die Fahrstraße ist. Ohne die zugehörige Fahrstraße wäre das Wohnweggrundstück aber nicht als Baugrundstück nutzbar und ist deshalb auch von Ausbaumaßnahmen an der Fahrstraße bevorteilt, die ihm zurechenbar eine verbesserte Zugänglichkeit vermittelt (vgl. Habermann, a.a.O., Rn. 188 m.w.N.). Diesem Grundsatz liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei einer „selbstständigen Straße“ um eine befahrbare handelt, so dass sich in Anlehnung hieran auch die normale „Stichstraßenproblematik“, wie oben ausgeführt, anschließt.

Dass in dem Kommentar zum Kommunalabgebanrecht von Thiem/Böttcher die Wohnwege nicht besonders problematisiert werden, lässt nicht den von der Beklagten gezogenen alleinigen Schluss zu, dass eine differenzierte Betrachtungsweise hierzu nicht nötig ist. Es bedeutet vor allen Dingen nicht, dass Wohngrundstücke an unbefahrbaren Wohnwegen bei Ausbaumaßnahmen an der die Primärerschließung sichernde Fahrstraße nicht bevorteilt sind. Zudem führt Thiem/Böttcher an anderer Stelle aus (§ 8, Rn. 550), dass notwendige Voraussetzung dafür, von einem neuen Ausbauzustand nutzen zu haben, die Möglichkeit sei, eine Verkehrseinrichtung von einem Grundstück aus zu nutzen. Welche Anforderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art erfüllt sein müssten, hänge vornehmlich von der Eigenart der Verkehrseinrichtung ab und auch von der Art der zulässigen Grundstücksnutzung. So verschafften zum Beispiel selbstständige Gehwege (Fußgängerzonen, unbefahrbare Wohnwege) den angrenzenden Grundstücken schon dann die hier maßgebliche Vorteilslage, wenn deren Eigentümer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hätten, über sie zum Grundstück einen Zugang zu nehmen.

Soweit Driehaus eine Entscheidung des Bayerischen VGH zitiert (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 35, Rn. 27, Fn 88: Bay. VGH, U. v. 14.04.2011 - 6 BV 08.3182 -, juris), dass auch ein nicht befahrbarer Gehweg die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit quasi als nächste erreichbare selbstständige Straße biete, kann dieser Ansicht so nicht gefolgt werden. Nach Auffassung der Einzelrichterin ist der der Entscheidung des Bay. VGH zugrunde liegende Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, da es sich dort nicht um einen Wohnweg im beurechtlichen Sinne - wie oben zitiert - handelt, sondern lediglich um einen nicht befahrbaren Gehweg (Verbindungsweg) zwischen zwei Straßen; das dort betrachtete Grundstück lag unmittelbar an einer selbstständigen Straße (Königsberger Straße) an, durch die es baurechtlich erschlossen war und an der es ausbaubeitragsrechtlich bevorteilt direkt anlag. Zudem ergibt sich aus der Entscheidung des Bay. VGH lediglich - und das entspricht der oben geäußerten Auffassung zur Selbstständigkeit des unbefahrbaren Wohnweges -, dass ein nicht befahrbarer Gehweg eine selbstständige Verkehrseinrichtung ist. Dementsprechend zitiert Driehaus diese Entscheidung auch unter dem Aspekt der selbstständigen/unselbstständigen Verkehrsanlage. Darüber hinaus greift die Entscheidung nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin am Ende zu kurz, als der Bay. VGH nicht den weiteren Schritt geht, zu prüfen, ob dennoch eine Bevorteilung der Anlieger des Gehweges durch den Ausbau der Fahrstraße gegeben ist. Das Abrechnungsgebiet (also die bevorteilten Grundstücke) ist von der Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung (selbständige Verkehrseinrichtung) zu unterscheiden und davon getrennt zu untersuchen. Hierin unterscheidet sich jenes Urteil von dem des OVG Schleswig (U. v. 12.03.1992 - 2 L 194/91 -).

Selbst wenn der Gedanken der Beklagten zutreffend ist, dass es sich um zwei unterschiedliche Vorteilsbegriffe im Erschließungsbeitragsrecht einerseits und Ausbaubeitragsrecht andererseits handelt, führt dies nicht dazu, dass die Erschließungssituation im Ausbaubeitragsrecht völlig außer Acht bleiben könnte. Im Erschließungsbeitragsrecht liegt der Vorteil in der Sicherung der Erschließung für die zulässige Bebaubarkeit des Grundstücks, d. h. es findet bei unbefahrbaren Wohnwegen eine Primärerschließung durch die Anbaustraße und eine Sekundärerschließung durch den unbefahrbaren Wohnweg statt. Im Ausbaubeitragsrecht ist hingegen der Sondervorteil für die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrseinrichtung maßgeblich, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Zulässigkeit oder Sinnhaftigkeit der Nutzung (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 179). Dieser relevante Sondervorteil wird aber gerade bei nur an unbefahrbaren Wohnwegen gelegenen Grundstücken dadurch vermittelt, dass ihnen überhaupt nur über die Fahrstraße das Heranfahren an die Grundstücksgrenze ermöglicht wird, es sich quasi um „gefangene Hinterliegergrundstücke“ handelt. Entsprechend benennt auch die oben zitierte Definition die „angrenzenden zufahrtslosen (Hinterlieger-)Grundstücke“.

Bei Anwendung des allgemein anerkannten Grundsatzes, dass eine vorteilsbedeutsame Inanspruchnahmemöglichkeit bei einer ausgebauten Straße dann anzunehmen sei, wenn auf der Straße bis zur Höhe des Grundstückes mit Personen- und Kraftfahrzeugen herangefahren und von da ab gegebenenfalls über einen Gehweg, Radweg oder Grünstreifen auf das Grundstück zu Fuß gegangen werden könne (vgl. Driehaus, a.a.O., § 35, Rn. 26), ist genau dies vorliegend der Fall. Die Primärerschließung ist bei unbefahrbaren Wohnwegen (Sekundärerschließung) nicht hinwegzudenken für die verbesserte Nutzbarkeit, unabhängig davon, ob diese zulässig oder unzulässig ist.

Sind danach Anlieger an unbefahrbaren Wohnwegen von dem Ausbau der Fahrstraße grundsätzlich bevorteilt, stellt sich hiernach die Frage, welche Anliegergrundstücke vorliegend konkret als bevorteilt mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen sind, d. h welche räumliche Ausdehnung das Abrechnungsgebiet hat. Unstreitig und aus dem Ortstermin ersichtich ist, dass der Wohnweg ab der Abzweigung von der Fahrstraße eine Länge von ca. 83 m und dann rechtwinklig in südlicher Richtung eine weitere Länge von ca. 54 m aufweist. Sodann mündet er über die Flurstücke X und X in die Eichendorffstraße ein. Alle anliegenden Grundstücke Theodor-Körner-Straße X-X (und Nr. X, dies ist aber ein direktes Anliegergrundstück) verfügen über jeweils in ihrem Eigentum stehende Garagenstellplätze direkt an der Theodor-Körner-Straße. Diese Garagenstellplätze wurden auch zutreffend in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Die Feuerwehrzufahrt zu den Grundstücken Nr. X-X existiert von der Theodor-Körner-Straße aus, die Feuerwehrzufahrt zu den Grundstücken Nr. X-X von den Flurstücken X und X aus. Dort finden sich auch die jeweiligen Hydranten.

Bei durchlaufenden Wohnwegen wird der Grundsatz vertreten, dass Beiträge nur für den Ausbau der nächstgelegenen Fahrstraße erhoben werden können bzw. von der Fahrstraße, der das Wohnweggrundstück bauplanungsrechtlich (etwa durch Ausweisung von Stellplätzen) zugeordnet sei (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 188). In dem zitierten Urteil des OVG Schleswig (vom 12.03.1992 - 2 L 194/91 -) wird ausgeführt, dass durch die verbesserte Erschließung eines Grundstücks, dass mit der Anbaustraße nur durch einen privaten oder öffentlichen unbefahrbaren Wohnweg verbunden ist (Hinterliegergrundstück im weiteren Sinne), durch die Ausbaumaßnahmen ein Vorteil gegeben sein könne. Voraussetzung dafür sei, dass diesen Hinterliegergrundstücken durch die Anbaustraße in Verbindung mit dem Wohnweg eine Zugänglichkeit vermittelt werde, die bebauungsrechtlich unter dem Blickwinkel der verkehrsmäßigen Erschließung für ihre Bebaubarkeit ausreiche. Sodann stellt das Gericht als maßgeblichen Faktor darauf ab, dass hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen dürfen (§ 4 Abs. 2 S. 1 LBO).

Diese Maßgaben zugrunde gelegt, endet die Bevorteilung der Wohnweggrundstücken bei Nr. X, d.h. Nr. X-X fallen als bevorteilt in dem genannten Sinne in das Abrechnungsgebiet, die übrigen (Nr. X-X) nicht. Denn unter Berücksichtigung der Länge des Wohnweges, der jeweiligen Nähe der Grundstücke zu den öffentlichen Straßen Theodor-Körner-Straße einerseits und Eichendorffstraße andererseits sowie der jeweils zugewiesenen Feuerwehrzufahrten, bestehen nach der bebauungsrechtlichen Situation im Hinblick auf den Brandschutz nur für die Grundstücke Nr. X-X keine Bedenken. Dahinter zurück tritt der Aspekt, dass die Grundstücke Nr. X-X tatsächlich die Theodor-Körner-Straße wegen der dort befindlichen Garagen benutzen.

Danach ist die Beklagte von einer unzutreffenden gewichteten Größe des Abrechnungsgebietes ausgegangen. Unter Berücksichtigung der genannten Wohnweggrundstücke Theodor-Körner-Straße X-X ergibt sich nach der angeforderten Vergleichsberechnung ein gewichtetes Abrechnungsgebiet von 8.895,10 m² (statt 7.653,60 m²). Bei einem umlagefähigen Aufwand von 217.400,08 € resultiert daraus ein Beitragssatz in Höhe von 24,4404 €/m² (anstatt 28,4049 €/m²). Dieser m²-Beitrag multipliziert mit der gewichteten Grundstücksfläche der Kläger (756 m²) ergibt rechnerisch den tenorierten Beitrag in Höhe von 18.476,97 €.

Die Kläger können sich nicht auf einen Beitragssatz von 10 €/m² berufen. Die entsprechende telefonische Auskunft eines Sachbearbeiters im Vorfeld der Maßnahme, die sie für sich in Anspruch nehmen, stellt keine rechtlich bindende Zusicherung der Beklagten dar.

Es ist nachvollziehbar, dass die spätere, entgegen dieser Auskunft erfolgte Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag mit einem Beitragssatz von 28,4049 € (nunmehr korrigiert auf 24,4404 €/m²) für die Kläger ärgerlich ist, da sie nach dieser Auskunft mit niedrigeren Beiträgen gerechnet und davon nach ihrem Vortrag die Kaufentscheidung für das Grundstück abhängig gemacht haben. Gleichwohl ist die Beklagte berechtigt - und verpflichtet -, den Ausbaubeitrag in vollem Umfang zu erheben. Denn die im Vorwege getroffene Aussage stellt lediglich eine fehlerhafte telefonische Rechtsauskunft dar, nicht aber eine wirksame rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 108a LVwG. Eine Zusicherung nach dieser Vorschrift ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Zu unterscheiden hiervon sind Auskünfte, Hinweise zu Rechtsfragen oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts. Diese sind "Wissenserklärungen", die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpfen und sich vom Verwaltungsakt „Zusicherung“ durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheiden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 38 Rn. 9). Eine Zusicherung mit dem Inhalt des Verzichtes auf gesetzlich entstehende Beiträge setzt einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe fälschlich davon ausgegangen sind, Beiträge für bestimmte Maßnahmen könnten gar nicht entstehen (vgl. BayVGH, B. v. 25.09.2014 - 6 ZB 14.888 -, juris; U. v. 30.11.2006 – 6 B 03.2332 –, juris; Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 48 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, angefallene Ausbaubeiträge entsprechend der von ihnen erlassenen Ausbaubeitragssatzung in vollem Umfang zu erheben; dies gebietet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein Beitragsverzicht bzw. -erlass ist nur unter bestimmten Umständen zulässig. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragserhebung kann eine rechtlich bindende Zusicherung des Inhaltes, bestimmte Beiträge nicht zu erheben oder einen feststehenden Beitragssatz zu berücksichtigen, nur dann angenommen werden, wenn der Verzichtswille daraus unzweifelhaft hervorgeht (vgl. VG Schleswig, B. v. 05.10.2015 - 9 B 17/15 -). § 108a LVwG fordert hierfür insofern auch ausdrücklich die Schriftform. Nach diesen Maßstäben liegt in der telefonischen Auskunft des Sachbearbeiters aber kein Fall der verbindlichen Zusicherung im Sinne von § 108a LVwG vor.

Wie bereits oben dargestellt, ist die sachliche Beitragspflicht mit der Fertigstellung und Abnahme der Bauarbeiten am 28.11.2012 entstanden. Nach § 8 Abs. 5 S. 1 KAG sowie § 3 S. 1 SBS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Danach sind die Kläger als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks persönlich beitragspflichtig, seit ihnen der angegriffene Beitragsbescheid bekanntgegeben wurde.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten in Höhe ihres jeweiligen Unterliegens (Klägerin 86%, Beklagte 14%) verhältnismäßig gem. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO auferlegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.