Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 13.05.2016 - 2 LB 20/15
Fundstelle
openJur 2016, 10191
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Einkommen auf die Versorgungsbezüge des Klägers.

Der im Jahr 1956 geborene Kläger erhält seit dem 01.05.1996 Versorgungsbezüge nach dem Ende seiner Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde ... (Amt E…) als Wahlbeamter auf Zeit. Zum 01.07.2009 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit auf. Aufgrund Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 04.08.2009 erhielt er im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.03.2010 einen monatlichen Gründungszuschuss gemäß §§ 57, 58 SGB III i.d.F. vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 594) in Höhe von 2.208,60 Euro.

Da der Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2010 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 19.244,00 Euro auswies, nahm der Beklagte eine Anrechnung des im Jahre 2010 erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens auf die dem Kläger geleisteten Versorgungsbezüge vor und brachte mit Bescheid vom 06.09.2012 die Versorgungsbezüge des Klägers für die Monate Januar bis März 2010 insoweit zum Ruhen, als die Höchstgrenze überschritten wurde. Der Beklagte führte dazu aus, für Januar und Februar 2010 sei es aufgrund des gewährten Gründungszuschusses zu einer Überzahlung in Höhe von jeweils 645,95 Euro gekommen; für den Monat März 2010 betrage die Überzahlung 624,64 Euro. In Höhe des Gesamtbetrages der Überzahlungen von 1.916,54 Euro erklärte der Beklagte die ratenweise Aufrechnung mit den dem Kläger weiter zustehenden Versorgungsbezügen, beginnend ab Oktober 2012.

Am 27.09.2012 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass nach den gesetzlichen Vorschriften die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen erfolge. Werde Einkommen hingegen nicht monatsbezogen erzielt, sei das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Sein Jahreseinkommen sei insgesamt, einschließlich des in den Monaten Januar bis März 2010 gezahlten Gründungszuschusses, zu ermitteln und anschließend durch zwölf zu teilen. Für diese Auslegung spreche sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der Umstand, dass der Gründungszuschuss zwar monatsweise ausgezahlt, aber nicht nur für diesen Zeitraum bestimmt sei. Wie sich aus § 57 Abs. 1 SGB III ergebe, beziehe sich der Gründungszuschuss auf die "soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung" und sei daher für die gesamte Gründungsphase bestimmt. Nach entsprechender Berechnung ergebe sich keine Überzahlung von Bezügen, sodass der Bescheid aufzuheben sei.

Hilfsweise begehrte der Kläger, von der mit Gesetz vom 23.04.2012 (GVOBl S. 494 <gültig vom 25.05.2012 bis 31.12.2015>) in § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG eingeführten Ausnahmemöglichkeit Gebrauch zu machen, wonach das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der Obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der monatsbezogenen Abrechnung zulassen könne.

Der Beklagte bat das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein um Stellungnahme zu einer entsprechenden Ausnahme.

Mit Erlass vom 20.11.2012 lehnte das Ministerium dem Beklagten gegenüber die Erteilung einer Ausnahme im Falle des Klägers ab. Der vorgetragene Sachverhalt lasse keine Ausnahme von der monatlichen Anrechnung zu. § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG sei geschaffen worden, um bei einem Personalbedarf in vakanten Bereichen des öffentlichen Dienstes (insbesondere im Bereich der Schulen) einen schnellen Ersatz durch pensionierte Beamtinnen und Beamte zu erreichen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Der Bezug eines Gründungszuschusses zur Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erfülle diese Voraussetzungen nicht.

Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 29.11.2012 als unbegründet zurück. Das Einkommen des Klägers aus selbständiger Arbeit im Jahr 2010 sei Erwerbseinkommen, welches nicht in Monatsbeträgen erzielt worden sei, so dass dieses gemäß § 64 Abs. 5 Satz 4 und 5 SHBeamtVG nach dem Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Monate, anzusetzen gewesen sei. Daraus sei ein anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe von 1.603,67 Euro ermittelt worden. Bei dem Gründungszuschuss nach § 57 SGB III handele es sich um anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 64 Abs. 5 Satz 3 SHBeamtVG, welches gem. § 64 Abs. 5 Satz 4 SHBeamtVG monatsbezogen zu berücksichtigen sei. Daraus folge, dass für die Monate Januar bis März 2010 der Gründungszuschuss jeweils in Höhe des vollen Betrages von 2.208,60 Euro zu berücksichtigen sei. Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2010 errechne sich daher eine Überzahlung von insgesamt 1.916,54 Euro. Hinsichtlich der hilfsweise angeregten Erteilung einer Ausnahme nach § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG verwies der Beklagte auf die Ablehnung des Finanzministeriums.

Am 27.12.2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Gründungszuschuss als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5 Satz 3 SHBeamtVG nicht monatsbezogen berücksichtigt werden dürfe. Aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG folge, dass umfassend "das Einkommen", mithin sowohl das Erwerbs- als auch das Erwerbsersatzeinkommen, auf zwölf Kalendermonate umzulegen sei. Er - der Kläger - habe sein Einkommen insgesamt unter Einschluss seines Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit nicht in Monatsbeträgen erzielt. Hilfsweise hat sich der Kläger erneut auf die Ausnahmeregelung des § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG berufen und ausgeführt, der Gesetzeswortlaut enthalte keine der Auffassung des Finanzministeriums und der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 17/2335, S. 3) entsprechende Beschränkung der Ausnahmemöglichkeiten auf bestimmte Tatbestände.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 06.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Bescheide verteidigt und dazu weiter ausgeführt, dass für die Ruhensberechnung nach § 64 SHBeamtVG grundsätzlich das Prinzip der monatlichen Abrechnung gelte. Lediglich Einkommen, das tatsächlich nicht monatsbezogen erzielt werde, sei durch Zwölftelung in Monatsbeträge umzurechnen, damit das Monatsprinzip umgesetzt werden könne. Der Kläger habe aber von der Bundesagentur für Arbeit einen monatlichen Gründungszuschuss – eine dem Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Leistung – erhalten, sodass auch diesbezüglich gemäß § 64 Abs. 5 Satz 4 1. Halbsatz SHBeamtVG die monatsbezogene Berücksichtigung zwingend vorgeschrieben sei. Die Ausnahmemöglichkeit des § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG sei auf den Fall des Klägers nicht anwendbar, weil die Vorschrift zwar am 25.05.2012 in Kraft getreten sei und der sich im Streit befindliche Ruhensbescheid erst danach ergangen sei, dieser sich aber auf einen Zeitraum in 2010 und damit vor Inkrafttreten besagter Ausnahmevorschrift beziehe. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass es sich bei der Ausnahmevorschrift um eine Ermessennorm handele. Das Finanzministerium habe das Ermessen mit Erlass vom 20.11.2012 ordnungsgemäß ausgeübt.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 11. Kammer, Einzelrichterin – hat die Klage mit Urteil vom 17.12.2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers den Gründungszuschuss zu Recht für die Monate Januar bis März 2010 monatsweise zugrundegelegt und entsprechend den Überzahlungsbetrag von insgesamt 1.916,54 Euro zum Ruhen gebracht. Nach der gesetzgeberischen Wertung sei nur bei solchem Erwerbseinkommen, welches tatsächlich nicht in Monatsbeträgen erzielt werde, das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen. Dies gelte im Falle des Klägers zwar für dessen Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, nicht aber für das Erwerbsersatzeinkommen in Gestalt des Gründungszuschusses für die Monate Januar bis März 2010. Dieses sei schließlich und gerade monatsbezogen gezahlt worden.

Mit Beschluss vom 08.05.2015 hat der Senat die Berufung wegen Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs zugelassen, weil das Verwaltungsgericht auf das Hilfsvorbringens des Klägers zur Ausnahmemöglichkeit nach § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG nicht eingegangen ist.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. Das Erwerbseinkommen und das Erwerbsersatzeinkommen in Gestalt des Gründungszuschusses bildeten sein Einkommen im Sinne des § 64 SHBeamtVG, welches nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG in seiner Gesamtheit zu betrachten und als solches nicht in Monatsbeträgen erzielt worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dies gelte nach der gesetzgeberischen Wertung nur für jene Einkommensart, die tatsächlich nicht in Monatsbeträgen erzielt werde, sei bereits nicht erkennbar, welche gesetzgeberische Wertung gemeint sei. Sofern die monatsbezogene Berücksichtigung nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann gelten solle, wenn zwar das Gesamteinkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt werde, jedoch einzelne Einkommensarten – hier der Gründungszuschuss in den Monaten Januar bis März 2010 – hätte dies im Gesetz seinen Ausdruck finden müssen. Die Auslegung der Vorschrift am Wortlaut entspreche dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG. Hätte er – der Kläger – die Summe des Gründungszuschusses als zusätzliches Erwerbseinkommen freiberuflich erzielt, so wäre dieses auf zwölf Monate umgelegt worden und damit anrechnungsfrei geblieben. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe kein sachlicher Grund.

Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes des § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG habe der Beklagte zudem sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Im Gesetzestext finde sich keine Einschränkung auf den ausschließlichen Zweck, den Personalbedarf in vakanten Bereichen des öffentlichen Dienstes durch schnellen Ersatz durch pensionierte Beamtinnen und Beamte zu erreichen. Auch die Gesetzesbegründung, welche der Auslegung des Finanzministeriums zugrundeliegt, stelle nicht allein auf die Verbesserung des Einsatzes pensionierter Beamtinnen und Beamter ab, sondern versehe diesen Gesetzeszweck mit der Einschränkung "insbesondere". Wenn der Beklagte die Ausnahmemöglichkeit allein mit der Begründung ablehne, sie sei nur geschaffen worden, um bei Personalbedarf Ersatz durch pensionierte Beamtinnen und Beamte zu erreichen, so entspreche dies nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Vielmehr mache auch die Konstellation des Klägers eine Anwendung der Ausnahmemöglichkeit nach § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG erforderlich. Zwar werde der Gründungszuschuss monatsbezogen ausgezahlt. Ziel sei es aber, die Einkommenssituation des Existenzgründers in der Anfangsphase generell zu verbessern, um so Anreize zur Existenzgründung zu schaffen. Diesem Zweck widerspreche es, wenn der Gründungszuschuss durch entsprechende monatliche Veranlagung im Rahmen von § 64 SHBeamtVG wieder verringert werde, obwohl die Gesamtheit des Jahreseinkommens die Anrechnungsgrenze nicht übersteige.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 17.12.2014 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 06.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide. Der Ruhensberechnung nach § 64 SHBeamtVG liege - wie auch der Zahlung der Versorgungsbezüge selbst gemäß § 64 Abs. 5 Satz 4 SHBeamtVG - das Prinzip der monatlichen Abrechnung zu Grunde. Die Ausnahme, dass ein Einkommen, dessen Höhe sich nicht einem bestimmten Monat zuordnen lasse, der Jahresbezug geteilt durch zwölf bei der monatsbezogenen Berechnung anzusetzen sei, werde gesetzessystematisch nachrangig in § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG genannt. Daraus folge, dass es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der monatsbezogenen Betrachtung handele. Danach sei auch der Gründungszuschuss des Klägers gemäß dem gesetzlichen Grundsatz für die Monate Januar bis März 2010 monatlich zu veranlagen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 06.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Im Ergebnis zutreffend hat der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers für die Monate Januar bis März 2010 in Höhe von 1.916,54 Euro zum Ruhen gebracht, obwohl die vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage, § 64 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26.01.2012 - BeamtVG SH - (GVOBl S. 153) nicht einschlägig ist. Denn die Übergangsregelung des § 82 BeamtVG SH erfasst den hier streitgegenständlichen, in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum nicht; der Kläger ist bereits 1996 in den Ruhestand eingetreten und es geht um Anrechnung von Einkommen im Jahre 2010.

26Für das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers wegen Bezugs von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Jahr 2010 ist vielmehr § 66 Abs. 7 i.V.m. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der seit 25.04.2009 geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung vom 20.07.2009, GVOBl 2009 S. 506) maßgeblich. Dies folgt aus § 69c Abs. 1 und Abs. 4 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein; diese Übergangsregelungen für vor dem 01.01.1999 eingetretene Versorgungsfälle, zu denen der Kläger gehört, sehen für die hier vorliegende Konstellation keine von den §§ 53, 66 Abs. 7 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein abweichenden Regelungen vor. Da §§ 53, 66 Abs. 7 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein im Wesentlichen gleichen Inhalts sind wie die vom Beklagten in den Bescheiden genannten Rechtsgrundlagen (§§ 64, 77 Abs. 7 BeamtVG SH), wirkt sich die Falschbezeichnung nicht aus. Die vom Beklagten angestellte Ruhensberechnung ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7) bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein beschränkt die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (vgl. stRspr BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 - 2 C 58.11 -, Juris Rn. 9 m.w.N.). Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein gelten für u.a. Ruhestandsbeamte als Höchstgrenze die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Da der Kläger als Wahlbeamter auf Zeit in den Ruhestand getreten ist, gilt für ihn gemäß § 66 Abs. 7 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein § 53 Abs. 10 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein entsprechend, so dass bei Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages ruhen, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. Dies hat der Beklagte bei der Ruhensberechnung berücksichtigt, indem er den errechneten Ruhensbetrag halbiert hat.

Zu Recht hat der Beklagte das Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit im Jahre 2010 jahresbezogen zugrundegelegt und monatlich ein Zwölftel berücksichtigt, während der dem Kläger monatlich gewährte Gründungszuschuss zutreffend in den Monaten Januar bis März 2010 in voller Höhe angerechnet wurde. Dies folgt aus § 53 Abs. 7 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein.

§ 53 Abs. 1 und Abs. 10 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein verweisen hinsichtlich der Begriffe des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens auf Absatz 7. Erwerbseinkommen sind danach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft (Abs. 7 Satz 1). Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Abs. 7 Satz 3). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen (Abs. 7 Satz 4). Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen (Abs. 7 Satz 5).

Bei Auslegung der Regelungen des § 53 Abs. 7 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein unter Berücksichtigung des Grundsatzes der strikten Gesetzesbindung im Versorgungsrecht (§ 3 Abs. 1 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein) erweist sich die vom Beklagten getroffene unterschiedliche Berücksichtigung der verschiedenen Einkommensarten nach nicht in Monatsbeträgen erzieltem Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit einerseits und in Monatsbeträgen erzieltem Erwerbsersatzeinkommen andererseits als rechtmäßig.

Der Kläger hatte im Jahr 2010 zum einen Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein in Form von Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Einkommens- und Einkünftebegriff des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen (vgl. BVerwG zum gleichlautenden § 53 BeamtVG, Urteile vom 26.05.2011 - 2 C 8.10 – Juris Rn. 11 ff; vom 31.05.2012 - 2 C 18.10 -, Juris Rn. 13; vom 28.06.2012 - 2 C 58.11 -, Juris Rn. 11). Das wäre etwa der Fall, wenn es durch die Anrechnung zu einer Doppelbelastung des Versorgungsberechtigten kommen würde. Eine Doppelbelastung ist vorliegend bei Berücksichtigung seines gesamten aus der Selbständigkeit erzielten Einkommens - wie im Einkommensteuerbescheid festgesetzt - nicht gegeben. Vielmehr wird der Kläger in die Lage versetzt, neben dem Bezug von Versorgungsbezügen eine Berufstätigkeit in Selbständigkeit aufzubauen.

32Da ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit naturgemäß nicht in Monatsbeträgen, sondern abhängig vom jeweiligen Umfang der Tätigkeit erzielt wird, ist § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein einschlägig, wonach das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen ist.

Daneben zahlte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger für die Monate Januar bis März 2010 einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Der Gründungszuschuss beruht auf den §§ 57, 58 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - in der Fassung vom 15.07.2009 (SGB III a.F. <BGBl I S. 1939>). Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III a.F. haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. § 58 Abs. 1 SGB III bestimmt, dass der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages geleistet wird, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von 300 Euro. Nach § 58 Abs. 2 SGB III kann der Gründungszuschuss für weitere sechs Monate geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.

Der Wortlaut des § 53 Abs. 7 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein wäre zwar auch für die vom Kläger vertretene Auslegung offen, von einem einheitlichen Einkommensbegriff auszugehen, der eine Zusammenrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Gründungszuschuss und anschließende Zwölftelung bedeutete. Der Wortlaut und der Sinn und Zweck von §§ 57 und 58 SGB III sowie die Gesetzeshistorie und die Systematik des § 53 BeamtVG - Überleitungsfassung sprechen aber dagegen.

Für die Abgrenzung, ob Einkommen monatsbezogen oder nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, ist maßgeblich nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern der Zeitraum, für den die betreffende Leistung eine Vergütung darstellt (BVerwG, Urt. v. 26.11.2013 - 2 C 17.12 -, Juris Rn. 13 m.w.N.). Die Bezugnahme auf den Zahlungsmonat ist gerechtfertigt, wenn die geleistete Zahlung gerade auf diesen Monat bezogen ist - wie etwa bei einer zusätzlichen Vergütung für in diesem Monat erbrachte Dienstleistungen. Ist die Zahlung dagegen nicht für den Auszahlungsmonat bestimmt, sondern eine zusätzliche, auf das gesamte Kalenderjahr abgestellte Vergütung, kann die Leistung für jeden Monat auch nur mit dem Teilbetrag berücksichtigt werden, der auf diesen Monat entfällt (BVerwG Urt. v. 31.05.2012 - 2 C 18.10 -, Juris Rn. 20 ff.). Zum Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG (der dem des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein entspricht) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass dieser dafür offen sei, auch an die Stelle von monatlichen Gehaltszahlungen tretende und dem Versorgungsempfänger erst später zufließende verdeckte Gehaltszahlungen zu erfassen (BVerwG Urt. v. 31.05.2012, a.a.O., Juris Rn. 21). Das Gebot der strikten Gesetzesbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht stehe deshalb einer Auslegung nicht entgegen, nach der verdeckte Gehaltszahlungen für den und damit in dem Zeitraum bezogen werden, für den sie als „normale“ Gehaltszahlungen bestimmt seien. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes müssten verdeckte Gehaltszahlungen in dem Zeitraum als bezogen gelten, in dem sie normalerweise angefallen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.2012, a.a.O., Juris Rn. 21).

36Beim Gründungszuschuss im Sinne von § 57 SGB III (a.F.) handelt es sich um eine dem Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein vergleichbare Leistung (vgl. Kazmeier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, § 53 BeamtVG, Rn. 212, 13.7.1.; Gagel/Winkler, SGB III, 60. EL, Dezember 2015, § 58 a.F., Rn. 12; Brand/Hassel, Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 94 Rn. 2 u. 4 <zur Nachfolgenorm>).

37Da dieser Zuschuss gemäß § 58 SGB III monatlich gezahlt wird, ist er bei isolierter Betrachtung vom Wortlaut her ein in Monatsbeträgen erzieltes (Ersatz-)Einkommen, welches gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein monatsbezogen zu berücksichtigen ist (zur Monatsbezogenheit vgl. Gagel/Winkler, SGB III, 60. EL, Dezember 2015, § 58 a.F., Rn. 12; Brand/Hassel, Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 94 Rn. 2 u. 4 zur Nachfolgenorm).

Sinn und Zweck des Gründungszuschusses besteht darin, gerade in der Anfangsphase der Existenzgründung eine in den ersten Monaten wirkende Anschubfinanzierung zu geben, weil bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht sofort mit existenzsichernden Einkünften gerechnet werden kann und zwar zunächst für die ersten neun Monate und bei weiterbestehendem Bedarf für weitere sechs Monate. Dies rechtfertigt, den Zuschuss als eine monatliche „Gehaltszahlung“ zu verstehen und ihn monatsbezogen zu berücksichtigen.

Selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgen wollte, der Gründungszuschuss verfolge zugleich einen längerfristigen Zweck der sozialen Sicherung nach der Existenzgründung, folgt daraus im Kontext der Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG - Überleitungsfassung kein anderes Ergebnis. Denn der Kläger ist weder gezwungen, einer selbständigen Erwerbstätigkeit in solchem Umfang nachzugehen, dass die Höchstgrenzen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein überschritten werden, noch ist der Beklagte aus dem Alimentationsprinzip gehalten, bei der Anrechnung von durch andere öffentliche Kassen gewährten Erwerbsersatzeinkommen – hier des Gründungszuschusses durch die Bundesagentur für Arbeit – den vonseiten der anderen öffentlichen Kasse verfolgten Zwecksetzungen Rechnung zu tragen und deshalb von einer entsprechenden Anrechnung abzusehen.

Nach dem offenen Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein wird weder danach differenziert, ob es sich bei dem nicht in Monatsbeträgen erzielten Einkommen um Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen handelt, noch, ob es sich dabei um das gesamte oder nur um einen Bruchteil des gesamten Einkommens des Versorgungsempfängers handelt. Außerdem lässt die Formulierung "das Einkommen des Kalenderjahres" offen, ob es sich hierbei um das gesamte Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Kalenderjahres handelt oder aber wiederum nur um die jeweilige Einkommensart.

Die nachfolgende Gesetzeshistorie spricht jedoch dafür, dass bereits unter Geltung des § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen soweit möglich monatsbezogen berücksichtigt werden müssen und nur wenn und soweit ein Einkommensteil – gleich ob Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen – nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, dieser gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein auf das gesamte Kalenderjahr umgelegt werden soll. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der Entwicklung des seinerzeit bis zum Inkrafttreten des 7. Besoldungsänderungsgesetzes vom 03.12.2015 (BGBl I S. 2163) zum 01.01.2016 im Wortlaut identischen § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG des Bundes.

Der Bundesgesetzgeber hat durch das 7. Besoldungsänderungsgesetz nunmehr explizit in § 53 Abs. 7 S. 5 BeamtVG klargestellt, dass nur Erwerbseinkommen, aber dieses nunmehr generell monatlich mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen ist. Zur Begründung führt der Bundesgesetzgeber hierzu wörtlich aus (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6583, S. 24):

Die in § 53 Absatz 7 Satz 5 vorgesehene Änderung lässt die bestehende Beschränkung des Hinzuverdienstes aus Verwendungseinkommen unangetastet, erleichtert jedoch den Hinzuverdienst, indem das erzielte Einkommen nicht monatsbezogen auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, sondern eine Verteilung auf das ganze Kalenderjahr erfolgt. Die bereits bisher für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angewendete Zwölftelung wird damit zur allgemeinen Regel. Insbesondere für weniger als ein Jahr andauernde Beschäftigungsverhältnisse können hierdurch die Ruhensbeträge verringert werden. Das stärkt die Attraktivität einer temporären und kurzzeitigen Tätigkeit von Pensionären im öffentlichen Dienst und leistet einen Beitrag zur Bewältigung besonderer Personalbedarfslagen. Die Regelung wirkt auch verwaltungsvereinfachend, da mit ihr die unterschiedlichen Anrechnungssysteme für Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit vereinheitlicht werden.

Nach Bundesrecht ist nunmehr aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ersichtlich, dass der Regelfall der Anrechnung von Erwerbseinkommen (nicht aber Erwerbsersatzeinkommen) grundsätzlich die Verteilung des Einkommens auf das gesamte Kalenderjahr sein soll. Zweck der Anpassung ist – wie bei der Einfügung des § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG (siehe nachfolgend) – auch hier (vorrangig) die kurzfristige Personalbeschaffung im öffentlichen Dienst durch Steigerung der Attraktivität solcher Tätigkeiten für Pensionäre.

Der Landesgesetzgeber hat dagegen einen anderen Weg beschritten und die Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein mit der Neuregelung in § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG, auch in der Fassung vom 18.12.2015, unberührt gelassen. Bereits bei Einfügung der Ausnahmevorschrift des § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG durch Gesetz vom 23.04.2012 hat der Gesetzgeber zur Begründung vielmehr klargestellt (vgl. Landtagsdrucksache 17/2335, S. 3 f.):

Zur Ermittlung der Frage, ob eine Beamtin oder ein Beamter in diesem Sinne überalimentiert ist, stellt das Gesetz ausdrücklich auf eine monatliche Betrachtung ab. Diese Monatsbetrachtung der amtsangemessenen Alimentation durchzieht das gesamte Besoldungs- und Versorgungsrecht und gilt einheitlich bundesweit. Von ihr sollte grundsätzlich nicht abgewichen werden.

Allerdings kann die auf den jeweiligen Monatszeitraum bezogene Betrachtungsweise des Gesetzgebers in bestimmten Ausnahmefällen dazu führen, dass eine Beschäftigung pensionierter Beamtinnen und Beamte, insbesondere als vollwertige Vertretungslehrerinnen und -lehrer während eines überschaubaren Zeitraumes, daran scheitert, dass für diesen kurzen Zeitraum die Höchstgrenzen in den Einsatzmonaten überschritten werden. Der Anreiz dieser Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, dem Dienstherrn kurzfristig als Vertretungskraft wieder zur Verfügung zu stehen, ist dann eher gering. Sie empfinden die Wiederbeschäftigung über die Höchstgrenze hinaus als einen unbezahlten Einsatz. Dies kann in bestimmten Fällen dem dringenden dienstlichen Interesse an einer möglichst kurzfristigen Rekrutierung fachlich eingearbeiteter Vertreter zuwiderlaufen.

Um eine Wiederbeschäftigung in diesen Fällen dennoch zu ermöglichen, soll das für das Versorgungsrecht zuständige Finanzministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der monatsweisen Betrachtung zulassen können.

(...)

Hierfür ist die Änderung der Vorschrift des § 64 Abs. 5 SHBeamtVG erforderlich, die eine monatliche Abrechnung ausdrücklich vorschreibt und keine Ausnahmen zulässt.

Diese Norm wird um eine Klausel ergänzt, nach der das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der jeweiligen obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der monatsbezogenen Abrechnung zulassen kann. Ein Antragsrecht des Einzelnen oder gar ein Anspruch auf einen anderen Anrechnungszeitraum geht damit nicht einher, da allein das dienstliche Interesse an einer kurzfristigen Rekrutierung fachlich eingearbeiteter Vertretungskräfte zu einer Ausnahme führen soll.

(...)

Die Abkehr von dem Grundsatz der monatlichen Betrachtungsweise bei der Anrechnungsregelung in Ausnahmefällen wird zu einem einmaligen und wiederkehrenden Umstellungsaufwand bei den bezügezahlenden Stellen führen.

Anders als nunmehr der Bundesgesetzgeber geht der Landesgesetzgeber also davon aus, dass die Abrechnung auf monatlicher Basis den Grundsatz darstellt, von welchem nicht allgemein abgewichen werden soll, sondern lediglich in bestimmten allein im Interesse des Dienstherrn liegenden Ausnahmefällen. Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich die zuvor dargestellte Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes mit Gesetz vom 03.12.2015 vorgenommen hat, der Landesgesetzgeber diesem Beispiel mit Gesetz vom 18.12.2015 aber nicht gefolgt ist, lässt schließen, dass der Landesgesetzgeber, anders als der Bundesgesetzgeber, weiterhin am Grundsatz der monatlichen Betrachtungsweise - der bereits unter § 53 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein gegolten hat - festhält.

Auch die Systematik des § 53 Abs. 7 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein streitet für diese Auffassung. Während der voranstehende Satz 4 den Grundsatz der monatsbezogenen Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen postuliert, enthält der nachfolgende Satz 5 den Ausnahmetatbestand.

Der Kläger dringt auch mit dem Hilfsvorbringen nicht durch, in seinem Fall sei auf Grundlage der Ausnahmevorschrift des § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG eine Ausnahme von der monatsbezogenen Abrechnung zuzulassen.

Da das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein auf den Fall des Klägers nicht anwendbar ist (siehe oben), ist auch § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG nicht einschlägig. Eine dem § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG vergleichbare Regelung, wonach das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der monatsbezogenen Abrechnung zulassen kann, gibt es in dem hier einschlägigen § 53 Abs. 7 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein nicht.

Darüber hinaus wäre - die Anwendbarkeit der Norm unterstellt - § 64 Abs. 5 Satz 4 2. Halbsatz SHBeamtVG keine geeignete Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausnahme von der monatsbezogenen Anrechnung. Denn die Vorschrift vermittelt nicht dem Beamten, sondern der obersten Dienstbehörde ein entsprechendes Antragsrecht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger vom Wortlaut abweichend aufgrund ständiger Übung in der Verwaltungspraxis über Art. 3 GG im Rahmen des Anspruchs auf Gleichbehandlung eine Ausnahme ableiten könnte. Denn es nichts dafür ersichtlich und auch nicht dargetan, dass das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Finanzministerium aus anderen als in der Gesetzesbegründung angeführten Gründen Ausnahmen, d.h. zur kurzfristigen Beschäftigung qualifizierten Personals, zugelassen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zu der hier vorliegenden Konstellation keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert und im Hinblick auf die wortgleiche Nachfolgenorm ein über den vorliegenden Fall hinausreichender Klärungsbedarf besteht.