OLG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2016 - 1 Ws 154/16
Fundstelle
openJur 2016, 10161
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2016 (256 Ls 25/16) durch die in der Beschlussformel benannte Entscheidung nach § 322 Abs. 1 StPO verworfen. Die Berufungsstrafkammer erachtet die in einem anderen Berufungsverfahren im Rahmen einer Absprache erklärte - verfahrensübergreifende - Berufungsrücknahme des Angeklagten als wirksam. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§§ 311, 322 Abs. 2 StPO); dem Rechtsmittel bleibt aber der Erfolg versagt. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2016 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Angeklagte hat seine hiergegen zunächst geführte Berufung wirksam zurückgenommen; für eine erneute Rechtsmitteleinlegung während noch laufender Berufungseinlegungsfrist war hier kein Raum.

1. Der Berufungsrücknahme durch den Beschwerdeführer ging folgendes Verfahrensgeschehen voraus:

a) Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer - gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wurde - am 13. Juni 2016 unter anderem wegen versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt (254 Ls 25/16). Hiergegen legte er am Folgetag durch seine Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. Y., „Rechtsmittel" ein (Bl. 237 d.A.). Gegen den Beschwerdeführer wurde am 15. Juni 2016 um 10 Uhr ein weiteres Berufungsstrafverfahren vor dem Landgericht geführt (710 Ns 15/16). In diesem erklärte der - hier durch Rechtsanwältin D. verteidigte - Beschwerdeführer, dass er sein im Verfahren 256 Ls 25/16 „eingelegtes Rechtsmittel" zurücknehme und „ausdrücklich" auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichte; diese Erklärung genehmigte der Beschwerdeführer nach lautem Vorlesen. Während einer anschließend durch den Strafkammervorsitzenden um 10:15 Uhr angeordneten Unterbrechung brachte dieser einen „Auszug des Protokollentwurfs der heutigen Sitzung" selbst auf die Geschäftsstelle der im selben Gebäude ansässigen Abteilung 256 des Amtsgerichts. Hiervon unterrichtete er die Verfahrensbeteiligten in der um 10:30 Uhr fortgesetzten Hauptverhandlung. Hierauf wurde das Berufungsverfahren 710 Ns 15/16 auf Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft „gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2016."

b) Am 16. Juni 2016 erklärte der Beschwerdeführer beim Rechtsantragsdienst zum amtsgerichtlichen Aktenzeichen 256 Ls 25/16: „In der gestrigen Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg ... wurde vereinbart, dass die gegenständlichen fünf Monate Freiheitsstrafe nicht verhängt werden, wenn ich die am Montag, den 13. Juni 2016, ... gegen mich verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten akzeptiere und die dort eingelegte Berufung zurücknehmen würde. Da der amtsgerichtliche Termin jedoch sehr chaotisch verlief, ich kein Vertrauen zu meiner dort beigeordneten Rechtsanwältin Frau Dr. Y. habe und die verhängten 15 Monate Freiheitsstrafe so nicht akzeptieren kann, widerrufe ich hiermit die vor dem Landgericht Hamburg in der Verhandlung am 15. Juni 2016 getroffene Absprache und bitte um Fortsetzung des Verfahrens" (Bl. 249 d.A.). Diesen Antrag wiederholte der Beschwerdeführer mit handschriftlicher Eingabe an das Amtsgericht vom 20. Juni 2016. Am selben Tag ging ein Schriftsatz der nunmehr durch den Beschwerdeführer mandatierten Rechtsanwältin Dr. J. ein, mit dem ein unbestimmtes Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2016 eingelegt wurde (Bl. 250 d.A.).

c) Das Landgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 18. August 2016 die „Berufungen des Angeklagten und seiner Verteidigerin" als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte es aus, dass die Rücknahmeerklärung vor der weiteren Berufungsstrafkammer wirksam gewesen sei. Der Angeklagte sei verteidigt gewesen; überdies habe ihm ein Dolmetscher im Verfahren zur Seite gestanden.

2. Der Beschwerdeführer hat sein zunächst eingelegtes Rechtsmittel wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung steht zur - freibeweislich anhand des Akteninhalts und einer dienstlicher Erklärung des Strafkammervorsitzenden des Verfahrens 710 Ns 15/16 (vgl. BGH, Beschl. v. 24. August 2016 - 1 StR 301/16, BeckRS 2016, 17113) - gewonnenen Überzeugung des Senats fest. Diese Rechtsmittelrücknahme erweist sich hier auch als wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

a) Die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme bestimmt sich nach den für Prozesserklärungen geltenden allgemeinen rechtlichen Maßgaben (vgl. nur LR/Jesse 26. Aufl., § 302 Rn. 6). Dabei geht das Gesetz mit § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO selbst von der grundsätzlichen Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme aus. Als Prozesserklärung ist diese grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (std. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55; Beschlüsse v. 24. August 2016 - 1 StR 380/16, BeckRS 2016, 17114, und 1 StR 301/16, BeckRS 17113; v. 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180 m.w.N.). Anderes gilt hingegen ausnahmsweise bei täuschungs- oder unverschuldet irrtumsbedingten schwerwiegenden Willensmängeln (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 58; Beschl. v. 21. Januar 1997 - 1 StR 732/96, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17; ferner LR/Jesse. 26. Aufl., § 302 Rn. 52; KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 302 Rn 13; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 110, 116 und § 302 Rn. 23ff.jew. m.w.N.).

b) Gemessen hieran erweist sich die Rechtsmittelrücknahme des Beschwerdeführers als frei von Willensmängeln. Dem Beschwerdeführer war ein Dolmetscher zur Seite gestellt worden; es ist weder ersichtlich noch wird solches geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer über die Reichweite seiner Erklärung im Ungewissen war oder durch das Gericht etwa zur Abgabe einer Rücknahmeerklärung durch unlautere Mittel bewogen wurde.

c) Die Unwirksamkeit der Prozesserklärung folgt hier auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zumindest ansatzweise vorgetragenen (vgl. Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 11a; Ventzke, NStZ 2016, 177, 179) - von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift nicht erkennbar in den Blick genommenen - Verfahrensgeschehen vor der Berufungsstrafkammer. Die Verfahrensbeteiligten haben dort eine rechtsfehlerhafte Verständigung getroffen; diese allein bemakelt hier indes die Prozesserklärung des Beschwerdeführers nicht.

aa) Die vom Beschwerdeführer mitgeteilte „Vereinbarung" vor der Berufungsstrafkammer erweist sich - insoweit vollständig getragen durch den freibeweislich vom Senat gewürdigten Akteninhalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. März 2012 - 2 BvR 1464/11, NJW 2012, 1136, 1137) - als rechtsfehlerhafte Verständigung (vgl. zur Begrifflichkeit näher Niemöller, NStZ 2013, 19, 21).

(1) In die hier gebotene Gesamtbewertung des Verfahrensganges hat der Senat zahlreiche aussagekräftige prozessuale Beweiszeichen eingestellt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21; ferner OLG Hamm, Beschl. v. 29. Dezember 2015 - III-2 RVs 47/15, NStZ 2016, 565, 566). Zunächst lässt sich der Prozessverlauf - eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO als Gegenleistung für die zuvor erklärte Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten in anderer Sache - mit der vom Beschwerdeführer behaupteten „Absprache" und damit verständigungsorientierten Erörterungsgegenständen in Einklang bringen (vgl. hierzu BGH, a.a.O., S. 24). Auch wird ein Verständigungsgeschehen durch die Sitzungsniederschrift bewiesen. Auf den Bericht des Strafkammervorsitzenden folgte demnach unmittelbar die Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten in anderer Sache. Nachdem der Strafkammervorsitzenden persönlich die protokollierte Erklärung des Beschwerdeführers dem Amtsgericht überbracht und die Fortsetzung der Berufungshauptverhandlung angeordnet hatte, wurde nicht mehr zur Sache verhandelt. Vielmehr wurde unmittelbar anschließend auf Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft das Verfahren insgesamt nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Etwaige - höchstwahrscheinlich zuvor erfolgte - Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten gibt die Sitzungsniederschrift nicht wieder (vgl. zu den wesentlichen Förmlichkeiten etwa BeckOK-StPO/Peglau, 25. Ed., § 273 Rn. 21a). Das Schweigen des Protokolls hierzu ist vor diesem Hintergrund daher ebenso beredt, wie schließlich das Fehlen eines - auch in Fällen der Verfahrenseinstellung gebotenen - Negativattests nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO (vgl. zur Beweiszeichenqualität BVerfG, Beschl. v. 9. Dezember 2016 - 2 BvR 1043/15, BeckRS 2016, 40841).

(2) Dieser für den Senat feststehende Verfahrensablauf belegt zahlreiche Verstöße gegen die Maßgaben des Verständigungsgesetzes. Hier sind zunächst die ein transparentes Prozedieren gewährleistenden Regelungen nach § 273 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 1a StPO zu nennen. Diese wurden vollständig missachtet. Weiter wurde - durch die Staatsanwaltschaft unbeanstandet - kein Verständigungsvorschlag durch das Gericht bekannt gegeben (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 1 StPO), keine Zustimmung von Angeklagtem bzw. Staatsanwaltschaft hierzu abgegeben (§ 257c Abs. 3 Satz 3 StPO) und auch keine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO erteilt (§ 274 StPO). Schließlich ist nicht erkennbar, in welcher Weise das für die Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO maßgebliche Verfahren des Amtsgerichts Hamburg Eingang in die Berufungshauptverhandlung gefunden hat und wie die Öffentlichkeit das Prozedieren der Verfahrensbeteiligten überhaupt nachvollziehen konnte (vgl. zur dualen Schutzkonzeption etwa des § 243 Abs. 4 StPO grundlegend BVerfG, Beschl. v. 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NJW 2015, 1235, 1236).

bb) Diese Rechtsfehler bewirken hier gleichwohl nicht die Unwirksamkeit der abgegebenen Rechtsmittelrücknahmeerklärung.

(1) Verfahrensverstöße sind - mit Ausnahme etwa von erklärungsspezifischen Formverletzungen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. 128 f.) - grundsätzlich für die Wirksamkeit von Prozesserklärung ohne Bedeutung. Ausnahmsweise kann indes der Grundsatz von der Unanfechtbarkeit von Prozesserklärungen aus übergeordneten Gründen der Gerechtigkeit durchbrochen werden (vgl. BGH, Urt. 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53; Beschl. v. 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 60; Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 353), wenn die Art und Weise des Zustandekommens der Prozesserklärung durch schwere Verfahrensmängel kontaminiert wird. Hierzu zählen einerseits Verfahrenskonstellationen, in denen sich das Gericht unlauterer Mittel bedient, um etwa eine Rechtsmittelbeschränkung zu erreichen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 10); andererseits wird hiervon die Irreführung eines Angeklagten durch eine unrichtige oder gänzlich fehlende amtliche Auskunft erfasst (vgl. nur BGH, Beschl. v. 26. April 1995 - 3 StR 600/94, NStZ 1995, 556 sowie jüngst OLG Braunschweig, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 1 Ss 69/15, NStZ 2016, 563, 564). Diese allgemeinen Maßgaben gelten auch für Rechtsverstöße im Verständigungskontext; Mitteilungs- oder Belehrungsmängel können im Einzelfall fehlerhafte amtliche Auskünfte darstellen.

(2) Stets erforderlich ist überdies in jedem Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen - staatlich zurechenbaren - Rechtsverstoß und der Willensbildung eines Verfahrensbeteiligten bei der Rechtsmittelrücknahme (Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535). Unzureichend ist die nur abstrakt bestehende Möglichkeit, dass sich ein Verfahrensfehler auf die Willensbildung eines Verfahrensbeteiligt ausgewirkt haben könnte (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535; OLG Braunschweig, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 1 Ss 69/15, NStZ 2016, 563, 564; offengelassen hingegen von KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 238; OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. August 2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15, zitiert nach juris; a.A. BeckOK-StPO/Eschelbach, 25. Ed., § 318 Rn. 20a). Denn über das Bestehen eines durch die teilweise Rechtsmittelrücknahme und die dadurch bewirkte Teilrechtskraft begründeten Befassungsverbotes für das Gericht darf aus Gründen der Rechtssicherheit kein Zweifel herrschen (vgl. Senatsbeschl. a.a.O.); ein gegenteiliges Verständnis würde einem Angeklagten zudem seine Stellung als Prozesssubjekt rauben, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben sein muss, auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (BGH, Beschl. v. 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177 mit Anm. Ventzke; KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236 mit Anm. Knauer/Pretsch). Notwendig ist daher, dass die eine Unwirksamkeit der Prozesshandlung bewirkenden Umstände erwiesen sind (vgl. Senatsbeschl. a.a.O; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29. September 2010 - 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3, 5; Beschl. v. 20. April 2004 - 5 StR 11/04, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 25; sowie OLG Braunschweig, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 1 Ss 69/15, NStZ 2016, 563, 564; ferner bereits OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8. Mai 1996 - 2 Ss 150/96, NStZ-RR 1996, 307, 308; ähnl. bereits BGH, Beschl. v. 22. September 1993 - 2 StR 367/93, StV 1994, 64; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 302 Rn 22; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 7; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. März 2014 - 4a Ss 462/13, BeckRS 2014, 67810; ähnlich auch KG, Urt. v. 23. April 2012 - 3 (121) Ss 34/12 (28/12), StV 2014, 654, 655 = BeckRS 2012, 18312, das eine materiell unvertretbare Rechtsanwendung als Unwirksamkeitsgrund erkennbar stets ausreichen lassen will).

(3) E in solcher ursächlicher Zusammenhang zwischen Rechtsfehler und Willensbildung des Beschwerdeführers ist nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen. Nicht einmal der Beschwerdeführer selbst macht dies geltend. Er beschränkt sich vielmehr auf Hinweise zum früheren amtsgerichtlichen Verfahren. Die Hauptverhandlung dort sei „sehr chaotisch" verlaufen und er habe „kein Vertrauen" zu seiner in jenem Verfahren mandatierten Verteidigerin. Einen Bezug zum hier maßgeblichen Berufungsverfahren stellt der Beschwerdeführer selbst nicht her. Vor diesem Hintergrund war eine weitergehende freibeweisliche Aufklärung durch den Senat hier nicht geboten.

d) Auch die Maßgaben des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO führen nicht zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung.

aa) Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar. Ihre Anwendung scheitert daran, dass hier kein Rechtsmittelverzicht - im Anschluss an ein verständigungsbasiertes Urteil - erklärt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. April 2014 - 1 StR 64/10, BGHSt 55, 82, 85: KG, Beschl. v. 17. Februar 2015 - 2 Ws 7/15, BeckRS 2015, 05635; Wenske, NStZ 2015, 137,139).

bb) Aber auch eine entsprechende Anwendung kommt hier - bei einer Rechtsmittelrücknahme während laufender Rechtsmitteleinlegungsfrist - schon mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. August 2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15 Rn. 41; Wenske, a.a.O.; a.A. Niemöller, NStZ 2013, 19, 23). Überdies fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Während der durch eine verständigungsbasierte Entscheidung verurteilte Angeklagte einem von den übrigen Verfahrensbeteiligten, etwa seinem Verteidiger oder dem Gericht, erzeugten Erwartungsdruck ausgesetzt ist, nun auch - in aller Regel am Ende der Hauptverhandlung - zu dem Vereinbarten zu stehen und dies schnellstmöglich durch einen Rechtsmittelverzicht zu bekunden (vgl. nur Frisch in Dencker-FS, 2012, S. 103, 95, 105; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 5; ferner bereits BT-Drucks. 16/13095, S. 10) ist die Verfahrenssituation hier eine andere. Der Angeklagte erklärt nämlich gegenüber einem anderen Gericht seine Rechtsmittelrücknahme. Zwar mag dem Zeitmoment bei noch nicht abgelaufener Rechtsmitteleinlegungsfrist nicht dasselbe Gewicht beigemessen werden, wie etwa bei Prozesserklärungen, die nach mehr als einer Woche abgegeben werden (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. August 2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15; hierzu Frisch, a.a.O., S. 106 f.). Besonderes Gepräge erhält die Verfahrenssituation hier indes durch die räumliche und weitgehend emotionale Distanz vom Verfahrensablauf im ersten Verfahren. Der fehlende vergleichbare Loyalitätsdruck und der größere zeitliche Abstand ermöglichen nunmehr eine besonnenere - nachvollziehbare Eigeninteressen eines Angeklagten wahrende (vgl. Frisch, a.a.O., S. 108 f., 111; Ventzke, NStZ 2016, 177, 179) - Disposition über Art und Umfang des Rechtsmittelangriffs (ähnlich für den Fall abgelaufener Rechtsmitteleinlegungsfrist OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. August 2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15, a.a.O.). Auch die vorstehend beschriebenen Verfahrenstatsachen für den hier zu entscheidenden Fall machen dies deutlich.

e) Der Beschwerdeführer hat seine Prozesserklärung auch gegenüber dem sachlich zuständigen Gericht abgegeben.

aa) Für die Rechtsmittelrücknahme gelten die für die Einlegung des Rechtsmittels gesetzlich vorgeschriebenen Formen (vgl. BGHSt 18, 257, 260; ferner nur Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 7 m.w.N.). Grundsätzlich ist die Berufungsrücknahme daher gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll der dortigen Geschäftsstelle zu erklären (vgl. § 314 Abs. 1 StPO). Wird die Erklärung indes mündlich vor einer unzuständigen Stelle abgegeben und dort in ein Protokoll aufgenommen, kommt es ebenso wie bei der privatschriftlichen Erklärung darauf an (vgl. nur MünchKomm-StPO/Valerius, § 44 Rn. 10 m.w.N), dass die Berufungsrücknahme bei der zuständigen Stelle eingeht (vgl. LR/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., Vor § 42 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., vor § 42 Rn. 12; MüKo-StPO/Valerius, § 44 Rn. 10). Dies ist das Amtsgericht, solange die Akten noch nicht an das Berufungsgericht gelangt sind (vgl. § 319 Abs. 1, §§ 320, 321 Satz 2 StPO; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 1. November 1982 - 1 Ss 47/82, MDR 1983, 154).

bb) Der Eingang der Prozesserklärung des Beschwerdeführers bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg wird durch die Verfahrensakte und die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden belegt. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft waren die Maßgaben des § 299 StPO hier nicht anzuwenden. Es handelte sich bei der Berufungsstrafkammer schon nicht um das Amtsgericht, das im Bezirk der Anstalt liegt, in dem der Beschwerdeführer zur Zeit der Antragsstellung verwahrt war; überdies gilt § 299 StPO nicht für die - hier maßgebliche - schriftliche Abgabe von Prozesserklärungen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 299 Rn. 4 m.w.N.).

f) Nach Eingang der Rücknahmeerklärung am 14. Juni 2016 war ein Widerruf am Folgetag nicht mehr möglich (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 21 m.w.N.).

g) Für die abermalige Berufungseinlegung während der noch nicht abgelaufenen Rechtsmitteleinlegungsfrist war mit Blick auf den zugleich vom Beschwerdeführer erklärten Verzicht auf sein Rechtsmittel kein Raum. Auch deshalb kam es hier auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer seine Rechtsmittelbefugnis schon wegen der mit einer Rechtsmittelrücknahme in aller Regel konkludent miterklärten Rechtsmittelverzichtserklärung verlustig gegangen ist (vgl. bereits BGH, Beschl. v. 3. Mai 1957 - 5 StR 52/57, BGHSt 10, 245, 257), nicht an (vgl. zu den im Verständigungskontext diskutierten Ansichten etwa BeckOK-StPO/Cirener, a.a.O., § 302 Rn. 23a; Niemöller, NStZ 2013, 13, 23; ders., StV 2010, 597; ders., StV 2011, 54; Meyer-Goßner, StV 2011, 53; Frisch, a.a.O., S. 114 f.).

3. Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Die vollständige, verfahrensübergreifende Rechtsmittelrücknahme erweist sich als Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 StPO (vgl. KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 237; mit. krit. Anm. Knauer/Pretsch; Ventzke, NStZ 2016, 177, 179; MünchKomm-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 105; Wenske in Sinn/Schößling, a.a.O., Rn. 81 ff.; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 17; abl. hingegen Mosbacher, JuS 2015, 701 702), das ohne Bruch mit dem verfassungsgerichtlichen Verbot von verfahrensübergreifenden Gesamtlösungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214 Rn. 79; vgl. hierzu auch Knauer, NStZ 2013, 433, 436) zum Gegenstand einer Verständigung gemacht werden kann (KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 W s 7/15, NStZ 2015, 236, 237; MünchKomm-StPO/Jahn/Kudlich, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn. 15b; Wenske, a.a.O., Rn. 81 ff.; a.A. Mosbacher, a.a.O.). Im Einzelnen:

aa) Zwar gilt nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich, dass sich eine Verständigung nur auf „verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren beziehen und demzufolge in eine Verständigung nicht Verfahren mit Bindungswirkung einbezogen werden können, die außerhalb der Kompetenz des Gerichts liegen" (vgl. BVerfG, a.a.O.). Denn die Bindungswirkung einer Verständigung für das Gericht kann nur soweit gehen, wie das Gericht das Verfahren selbst mitbestimmt. Mitteilungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Verständigung, bei einem bestimmten Ergebnis andere Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO zu behandeln, entfalten daher keine Bindungswirkung (vgl. BVerfG, a.a.O.).

bb) Ebenso wenig wie der Staatsanwaltschaft aber hierdurch verboten ist, Zusagen zu Einstellungen in anderen Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO anlässlich einer Verständigung zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 2016 - 1 StR 136/16, BeckRS 2016, 16906; ebenso bereits Knauer, NStZ 2013, 433, 435 f.; Mosbacher, NZWiSt 2013, 201, 204) kann es aber einem Angeklagten verwehrt sein, eine Rechtsmittelrücknahme in anderer Sache anlässlich einer Verständigung mit Blick auf einen für diesen Fall zugesagten - freilich nicht an der Bindungswirkung, die eine Verständigung für das Gericht entfaltet, teilnehmenden (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S. 13, BGH, a.a.O.) - Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO im gegenwärtig verhandelten Erkenntnisverfahren anzukündigen (ebenso MünchKomm-StPO/Jahn/Kudlich, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; Wenske, a.a.O.).

cc) Hierbei sind freilich die weiteren verständigungsspezifischen gesetzlichen Maßgaben zu beachten. Namentlich ist der Angeklagte nach § 257c Abs. 5 StPO zu belehren. Dabei ist er insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine verständigungsbasierte Rechtsmittelrücknahme bei einer nach § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO wegen eintretender Nova (§ 257c Abs. 4 Satz 1 StPO) aus Fairnessgründen - verstanden als falsche amtliche Auskunft (vgl. 2.bb) - entfallenden Bindungswirkung ausnahmsweise unwirksam sein könnte (Art. 6 Abs. 1 MRK). Weiter kann dem falschen Eindruck, dass es sich bei dem von der Anklagebehörde für den Fall der Rechtsmittelrücknahme zugesagten Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO um einen von der Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht erfassten Bestandteil handelt (§ 257c Abs. 3 StPO), durch einen - § 257c Abs. 5 StPO insoweit ebenfalls ergänzenden - Hinweis entgegen gewirkt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 2016 - 1 StR 136/16, BeckRS 2016, 16906; Mosbacher, a.a.O.). Dieser kann gerade auch umfassen, dass das Gericht keinen Einfluss auf die spätere Antragstellung der Anklagebehörde hat. Schließlich liegt es nahe, die gebotene Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO dahin zu ergänzen, dass im Falle einer - absprachewidrig - ausbleibenden Antragsstellung der Staatsanwaltschaft die Prozesserklärung des Angeklagten grundsätzlich nicht anfechtbar ist, sondern er allein durch den Grundsatz der Verfahrensfairness und die hierdurch bewirkte Unwirksamkeit seiner Rechtsmittelrücknahmeerklärung geschützt wäre (Art. 6 Abs. 1 MRK; vgl. auch Wenske, a.a.O., Rn. 84).

dd) Die - wie stets im Verständigungskontext (vgl. nur BeckOK-StPO/Eschelbach, a.a.O., § 257c Rn. 26 f.; MünchKomm/Jahn/Kudlich, a.a.O., § 257c Rn. 66; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 7. Aufl., § 257c Rn. 9) - gebotene gerichtliche Zurückhaltung ist freilich schwer vereinbar mit einer Sachbehandlung, die ein überbordendes Interesse des Tatgerichts an einer dieserart erfolgten Verfahrensbeendigung dadurch erkennbar werden lässt, dass der Richter selbst die vor ihm zu Protokoll erklärte Rechtsmittelrücknahme auf den Weg bringt und nicht nur - etwa durch das zur Verfügung stellen eines Telefax-Geräts - seine technische Unterstützung hierzu anbietet.

ee) Der Verständigungsgegenstand ist schließlich auch mit notwendigen verständigungsspezifischen Kontrolle durch die Gerichtsöffentlichkeit vereinbar (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschl. v. 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 1235, 1237). Die verfassungsgerichtlich geforderte verständigungsspezifische Transparenz kann das erkennende Gericht etwa durch die Bekanntgabe bereits vorliegender schriftlicher Urteilsgründe, der Anklageschrift oder einer Rechtsmittelbegründung des Angeklagten in der anderen Sache herstellen.

ff) Ein Konnex zwischen dem einzustellenden Verfahren und der Tatschuld in dem durch die verständigungsbasierte Verfahrenseinstellung zu beendenden Erkenntnisverfahren scheint - entgegen zahlreicher gewichtiger Einwände (vgl. BeckOK-StPO/Eschelbach, 25. Ed., § 257c Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn. 14; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, a.a.O. Rn. 22; Wenske in Schößling/Sinn, a.a.O., Rn 83) - zumindest aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend (vgl. zur Rücknahme von Beweisanträgen BVerfG, Beschl. v. 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 422, 424 mit Anm. Bittmann).

b) Wird die Rechtsmittelrücknahme in anderer Sache während noch laufender Rechtsmitteleinlegungsfrist erklärt, liegt es nahe, überdies eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Angeklagten auf eine erneute Rechtsmitteleinlegung aufzunehmen.

c) Obgleich weder Revision noch Berufung eine Kontrolle der verständigungsbasierten Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ermöglichen, steht der Angeklagte nicht rechtsschutzlos dar. Er kann - wie hier geschehen - die Wirksamkeit seiner Prozesserklärung auch in diesen Verfahrenskonstellationen rechtsmittelgerichtlich überprüfen lassen, indem er die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und bei Ablehnung dessen den Beschwerderechtszug beschreitet (§ 304 StPO; vgl. Senatsbeschl. v. 11. März 2015 - 1 Ws 32/15). Macht der Angeklagte - anders als in der vom Senat entschiedenen Verfahrenskonstellation - geltend, dass er durch das Gericht zur Abgabe der Rechtsmittelrücknahme gedrängt oder hierzu sonst durch die gerichtliche Missachtung verständigungsspezifischer Verfahrensregelungen verleitet worden sei, wird sich das entsprechende Verfahrensgeschehen schon anhand der Sitzungsniederschrift beweisen lassen. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Dokumentation steht dem mit der Überprüfung befassten Gericht das Freibeweisverfahren offen; vereitelt gerade die unzulängliche Sitzungsniederschrift die Nachweisbarkeit des Verfahrensganges, kommen zugunsten eines Angeklagten Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. März 2012 - 2 BvR 1464/11, NJW 2012, 1136, 1137; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, a.a.O., § 257 Rn. 56; Schmitt, StraFo 2012, 386, 393).

cc) Den - auch in Bezug auf die Kontrolle durch die Saalöffentlichkeit - ordnungsgemäßen Verfahrensgang hat zudem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft kraft des durch die Anklagebehörde auszuübenden „Wächteramts“ zu gewährleisten (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10 und 2155/11, BVerfGE 133, 168, 220 Rn. 93 sowie - erneut - Beschl. v. 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10 u.a., BVerfGE 139, 245, 265 Rn. 58 „Wächter des Gesetzes“). Die Behandlung der Regelungen über die Verständigung in Strafsachen als bloße - etwa gar allein durch das Gericht zu wahrende - „Förmelei“ ist hiermit freilich unvereinbar.