OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 2 Rev 88/16
Fundstelle
openJur 2016, 10159
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 3, vom 11. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 29. April 2015 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, am 3. Februar 2015 in Hamburg eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB begangen zu haben, indem er auf einem Parkplatz der Zeugin ... aus Verärgerung über ihr ablehnendes Verhalten ohne rechtfertigenden Grund einen Faustschlag auf die linke Wange und anschließend einen weiteren Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzte, wobei durch den ersten Schlag die Brille der Zeugin zu Boden geschleudert wurde sowie insgesamt die Zeugin Schmerzen im Kopfbereich, Übelkeit und Schwindelgefühle erlitt sowie sich bis zum 5. Februar 2015 in stationärer Krankenhausbehandlung befand. In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, nachdem Strafantragstellung durch die Geschädigte nicht erfolgt war.

Nach unveränderter Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek am 9. Juli 2015 den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, ohne Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung, verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 15. Juli 2015 eingegangenem Verteidigerschriftsatz „Berufung“ eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat er nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt: „Ich beschränke hiermit meine Berufung auf das Strafmaß und weitergehend auf die Entscheidung zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung“. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat dem zugestimmt.

Das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 3, das in den Urteilsgründen erklärt hat, von wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und weitergehend auf die Bewährungsentscheidung ausgegangen zu sein, hat am 11. Mai 2016 „die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 9. Juli 2015“ „mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 20. April 2016 (Gesch.-Nr.: 951 Ds 58/16) unter gleichzeitiger Auflösung der darin gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten verurteilt wird“.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 18. Mai 2016 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt, die er zugleich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Nach auf Grund richterlicher Anordnung am 16. Juni 2016 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger hat der Angeklagte mit am 14. Juli 2016 eingegangenem Verteidigerschriftsatz die Revision mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache sowie erneut mit der allgemeinen Sachrüge begründet; daneben hat er zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschränkung der Berufung unwirksam sei, weil das Amtsgericht ohne Prüfung einer Strafrahmenherabsetzung vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen sei, obwohl die Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a StGB vorgelegten hätten, und das Landgericht, obwohl es ergänzend festgestellt habe, dass inzwischen der Angeklagte der Geschädigten die Brille ersetzt habe, sich ebenfalls nicht mir § 46a StGB auseinandergesetzt habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil gemäß § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) und hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg. Das auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb desselben weiter auf die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung sowie zusätzlich die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 20. April 2016 beschränkte Urteil des Landgerichts hält der durch die allgemeine Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht ist zu Unrecht von Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auch hinsichtlich der Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruches auf die Frage der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung ausgegangen, weswegen es im Ergebnis an einer erneuten Strafrahmenbestimmung und Einzelstrafbemessung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat durch das Landgericht als Berufungsgericht fehlt.

1. Zu Recht hat das Landgericht keinen eigenen Schuldspruch und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Die Berufungsbeschränkung des Angeklagten ist in der ersten Stufe hinsichtlich der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam (§§ 318, 303 S. 1 StPO).

a) In formeller Hinsicht lag die zur teilweisen Zurücknahme der zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung nach Beginn der Berufungshauptverhandlung gemäß § 303 S. 1 StPO erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Berufungsbeschränkung des Angeklagten vor.

b) Die Berufungsbeschränkung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch materiell wirksam.

aa) Sachlich-rechtlich ist eine Berufungsbeschränkung nach der so genannten Trennbarkeitsformel insoweit wirksam, als sie einem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet, den angefochtenen Teil des Urteils losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und gegebenenfalls tatsächlich zu beurteilen, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Unwirksam ist eine Beschränkung danach, wenn eine Beurteilung der angegriffenen Punkte nicht möglich ist, ohne dass dadurch die nicht angefochtenen Teile beeinflusst werden, weil sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005, Az. II-10/05; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 6 ff. m.w.N.).

Der materiellen Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch steht nach diesen Grundsätzen selbst eine Fehlerhaftigkeit des Schuldspruches etwa dergestalt, dass die festgestellten Tatsachen nicht die rechtliche Würdigung zu tragen vermögen, nicht entgegen, denn es ist von der in § 318 StPO angelegten weit reichenden Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelberechtigten, die durch die Rechtsmittelgerichte im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364), auszugehen.

Unwirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist allerdings anzunehmen, wenn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen überhaupt keine wie auch immer geartete Strafbarkeit bestünde (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Koblenz in NStZ-RR 2008, 120; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 17). Zudem muss der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in zumindest groben Zügen erkennbar sein, da es andernfalls an zureichenden Anknüpfungspunkten für die Strafzumessung fehlt (vgl. Senat, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

bb) Nach den ausgeführten Maßstäben ist hier von auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht wirksamer Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch auszugehen.

Die vom Amtsgericht zur Sache getroffenen Feststellungen tragen den amtsgerichtlichen Schuldspruch und stellen eine hinreichende Grundlage für eine Rechtsfolgenentscheidung dar.

2. Die weitergehende Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung (zweite Stufe) ist hier materiell unwirksam, weswegen es an eigener Strafrahmenbestimmung und Zumessung einer Einzelstrafe für die verfahrensgegenständliche Tat durch das Landgericht als Berufungsgericht fehlt.

a) In formeller Hinsicht bestehen gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil auf die Aussetzungsentscheidung keine Bedenken. Die Beschränkungserklärung ist von dem Angeklagten selbst mit auch insoweit unmissverständlichem Inhalt abgegeben worden. Die gemäß § 303 S. 1 StPO erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft bezog sich auch auf die über die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hinausgehende weitergehende Beschränkung der Berufung auf die Aussetzungsentscheidung.

b) Allerdings ist die Berufungsbeschränkung auf die Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung materiell unwirksam.

aa) Grundsätzlich ist die Möglichkeit einer Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruches auf die Bewährungsentscheidung anerkannt (vgl. BGH in NJW 2001, 3134; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 20a m.w.N.). Überschneidungen der Prüfungsprogramme zur Strafrahmenwahl und Strafzumessung einerseits sowie der Aussetzungsentscheidung andererseits sowie eine Doppelrelevanz diesbezüglicher Tatsachen sind nie vermeidbar. Die auch vom Bundesgerichtshof anerkannte grundsätzliche Möglichkeit der Beschränkung einer Berufung auf die Aussetzungsfrage bestünde praktisch nie, wenn bereits eine Überschneidung der Prüfungsprogramme bzw. relevanten Tatsachen die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hindern würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005, Az. 10/05, und 15. September 2004, Az. II-72/04).

Im Einzelfall kann eine erklärte Berufungsbeschränkung allerdings nur wirksam sein, wenn der darin zum Ausdruck gekommene Gestaltungswille rechtlich umsetzbar ist (MüKo-StPO/Quentin § 318 Rn. 15). Grenzen ergeben sich auch hier aus den Grund-sätzen der Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit (vgl. SK-StPO/ Frisch § 318 Rn. 65 m.w.N.). Zwei nacheinander ergehende Urteile können nur eine einheitliche Sachentscheidung bilden, wenn sie nach Lage des Einzelfalls ein widerspruchsfreies Ganzes ergeben (vgl. Quentin, a.a.O.). Das ist nicht der Fall, wenn das Berufungsgericht über Gesichtspunkte neu entscheiden muss, die bereits durch das erstinstanzliche Gericht abschließend beurteilt worden sind, und dabei zu abweichenden Ergebnissen gelangt bzw. hätte gelangen müssen (vgl. Quentin, a.a.O., Rn. 16).

Der im Hinblick auf die Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit im konkreten Einzelfall (vgl. Quentin, a.a.O., Rn. 17) erforderliche Abgleich zwischen amtsgerichtlichem erstinstanzlichem Urteil und landgerichtlichem Berufungsurteil ist nach zutreffender herrschender Auffassung in der Weise vorzunehmen, dass die amtsgerichtliche Strafzumessung mit den landgerichtlichen Begründungen zur Aussetzungsfrage zu vergleichen ist (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005, Az. II-10/05).

Ihre Grenze findet die Berücksichtigung der Dispositionsbefugnis des Berufungsführers auch bei einer Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruches dort, wo das Berufungsgericht die nach der Beschränkungserklärung des Berufungsführers allein vorzunehmende Entscheidung - hier in Gestalt der Entscheidung über die Aussetzungsfrage - nicht ohne Verstoß gegen die ausgeführten Grundsätze der Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit vornehmen kann. Das ist, insoweit allerdings betreffend die Trennbarkeit zwischen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, etwa der Fall, wenn das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen des § 20 StGB und des § 21 StGB geprüft sowie einen Ausschluss der Schuldfähigkeit verneint hat und die zum Rechtsfolgenausspruch vom Berufungsgericht erneut vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB ergibt, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind. In diesem Fall ist die erklärte Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam und vom Berufungsgericht in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 3016, Az. 2 Rev 4/16, und 15. September 2004, Az. II-72/04; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84).

Die Annahme der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung würde in einem solchen Fall bereits gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit verstoßen. Im Übrigen wird zur Begründung des Erfordernisses einer Durchbrechung der Rechtskraft in solchen Fällen auch angenommen, dass diese aus übergeordneten rechtlichen bzw. rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten ist, wenn nur dadurch ein nicht mehr vertretbares Ergebnis verhindert und eine insgesamt gesetzmäßige Entscheidung getroffen werden kann (vgl. Quentin, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

bb) Vergleichbar liegt es auf Grund Besonderheiten des Einzelfalles im Hinblick auf die Abtrennbarkeit der Aussetzungsfrage von Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung hier.

Das Amtsgericht hat nach seinen Urteilsgründen zu den Tatfolgen festgestellt, dass durch den der Geschädigten von dem Angeklagten versetzten ersten von zwei Schlägen ins Gesicht die Geschädigte Sterne gesehen habe und ihr schwarz vor Augen sowie ihre Brille zu Boden geschleudert worden sei, die Geschädigte als Folge beider Schläge Schmerzen im Kopfbereich, Übelkeit und Schwindelgefühle erlitten habe, in dem Krankenhaus, in das sie sich anschließend begeben habe, eine Gehirnerschütterung sowie eine Prellung im Bereich des rechten Jochbeins und Kieferwinkels links diagnostiziert worden sei sowie die Geschädigte nach Tatbegehung am 3. Februar 2015 gegen 23.26 Uhr bis zum 5. Februar 2015 zur Beobachtung im Krankenhaus habe bleiben müssen. Zum Nachtatverhalten des Angeklagten hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte sich „über seinen Rechtsanwalt“ um ein Gespräch mit der Geschädigten bemüht habe, um sich bei ihr zu entschuldigen, ein solches Gespräch am 1. Juli 2015 im Beisein des Verteidigers und einer Vertrauensperson der Geschädigten stattgefunden habe, die Geschädigte die Entschuldigung des Angeklagten angenommen und die Zahlung eines Schmerzensgeldes abgelehnt, jedoch um Ersatz ihrer Brille, die nicht wieder aufgefunden worden sei, gebeten habe, was der Angeklagte ihr zusagt habe.

Bei seiner Strafrahmenbestimmung hat das Landgericht die Frage einer Strafrahmenherabsetzung nach den §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht angesprochen, sondern ist ohne weiteres davon ausgegangen dass die Strafe „dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1StGB zu entnehmen“ sei. Im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen hat das Amtsgericht ausgeführt, für den Angeklagten habe gesprochen, dass er sich um Ausgleich mit der Geschädigten bemüht und sich bei ihr entschuldigt sowie die Geschädigte die Entschuldigung auch angenommen und der Angeklagte zudem zugesagt habe, die Brille der Geschädigten zu ersetzen.

Das Landgericht hat zur Sache ergänzend festgestellt, dass „der Angeklagte der Geschädigten die Brille mittlerweile ersetzt“ habe. Auf Grund Erklärung der Beschränkung der Berufung auf die Aussetzungsentscheidung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die für die verfahrensgegenständliche Tat des Angeklagten durch das Amtsgericht erkannte Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig feststehe und hat insoweit auf die amtsgerichtlichen Ausführungen zur Strafzumessung Bezug genommen. Bei seinen Ausführungen zur Aussetzungsentscheidung hat es unter anderem berücksichtigt, dass der Angeklagte den entstandenen Schaden beglichen und sich bei der Geschädigten entschuldigt sowie diese die Entschuldigung angenommen und ihm verziehen habe, was die Kammer als allerdings nicht genügend angesehen hat, um eine günstige „Sozialprognose“ zu begründen.

Nach der danach vom Landgericht zulässig ergänzend zur Sache getroffenen Feststellung der zwischenzeitlich erfolgten Leistung des von der Geschädigten gewünschten Ersatzes für ihre durch einen Schlag des Angeklagten in Verlust geratene Brille durch den Angeklagten lagen die Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a StGB vollständig vor, ohne dass dies in die vom Landgericht als bindend erachtete amtsgerichtliche Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung hätte Eingang finden können und Eingang gefunden hat. Das Landgericht hat bei seiner in Folge Annahme einer wirksamen Berufungsbeschränkung auf die Aussetzungsfrage - neben einer vorgenommenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung - auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Entscheidung die Einzelumstände zwar in die Abwägung eingebracht, sie allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtlich bereits für die Strafrahmenbestimmung wesentlichen Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a StGB bewertet.

In dieser besonderen Konstellation kann nicht mehr von einer insgesamt widerspruchsfreien und rechtlich vertretbaren Gesamtentscheidung gesprochen werden, da die landgerichtliche Aussetzungsentscheidung ersichtlich auf der Grundlage einer unter Berücksichtigung der ergänzenden landgerichtlichen Feststellungen zur Ersatzleistung des Angeklagten für die Brille der Geschädigten im Nachhinein unvollständig erscheinenden Strafrahmenbestimmung und Strafzumessungsentscheidung getroffen worden ist. Unter Berücksichtigung zudem des Umstandes, dass eine Vervollständigung der Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a StGB sich bereits nach den amtsgerichtlichen Urteilsfeststellungen angedeutet hat, nämlich durch - wie geschehen - spätere Erfüllung der danach bereits zur Zeit der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vorliegenden Absicht des Angeklagten, der Geschädigten ihre Brille zu ersetzen, kann der erforderliche Abgleich zwischen amtsgerichtlichen Feststellungen und landgerichtlicher Begründung der Aussetzungsentscheidung kein stimmiges widerspruchsfreies Ganzes ergeben.

Deshalb ist hier im Ergebnis mit Bezug auf die amtsgerichtlichen Strafrahmenbestimmung und Strafbemessung vom Vorliegen eines Ausnahmefalls der Durchbrechung der grundsätzlich durch eine wirksam erklärte Berufungsbeschränkung bewirkten Rechtskraft auszugehen. Nachdem das Landgericht die ergänzende Feststellung zur Wiedergutmachungsleistung des Angeklagten für die Brille der Geschädigten getroffen hatte, wäre deshalb von der Annahme wirksamer Berufungsbeschränkung außer auf die Rechtsfolgenseite insgesamt auch weitergehend auf die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung abzurücken und über den gesamten Rechtsfolgenausspruch neu zu entscheiden gewesen.

3. Im Ergebnis hebt der Senat das nach wirksamer Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch allein noch diesen betreffende landgerichtliche Urteil mit den Feststellungen auf (§ 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO) und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches insgesamt - sowie auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 StPO). Eine eigene Sachentscheidung des Senates mit neuer Strafrahmenbestimmung und Strafbemessung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat sowie erneuter nachträglicher Gesamtstrafenbildung kommt nicht in Betracht.

III.

Im Hinblick auf die auf Grund erneuter Verhandlung und Entscheidung insgesamt neu zu treffenden Rechtsfolgenentscheidungen kommt es nicht mehr darauf an, ob bei wirksamer Beschränkung der Berufung des Angeklagten allein auf die Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung das Landgericht überhaupt erstmals eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hätte vornehmen dürfen oder diese nicht vielmehr einem Beschlussverfahren gemäß § 460 StPO hätte vorbehalten werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2004, Az. II-72/04).