OLG Hamburg, Urteil vom 14.10.2016 - 11 U 23/16
Fundstelle
openJur 2016, 10158
  • Rkr:
Tenor

Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 11. Januar 2016, Geschäfts-Nr. 301 O 92/15, und gegen das Ergänzungsurteil vom 19. Februar 2016 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufungen und die im Berufungsverfahren durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Dieses Urteil und die angefochtenen Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend hierzu wird festgestellt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch, die nach der Behauptung der Klägerin in den Jahren 1996 bis 2008 an den Beklagten bzw. an die Nebenintervenientin als dessen Rechtsvorgängerin hinsichtlich der Kommanditbeteiligung an der Klägerin ausgezahlt worden seien.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, einer Publikumskommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb des Containerschiffs MS „S.“ ist, enthielt in seiner hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen bis einschließlich 2008 unveränderten Ursprungsfassung (Anlage K 1) unter anderem die folgenden Regelungen:

§ 9 - Vertretung und Geschäftsführung

(...)4. Für die folgenden Geschäfte bedarf die persönlich haftende Gesellschafterin der Einwilligung:

(...)4.2 des Beirates für:

(...)c) Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von mehr als DM 100.000,00;(...)i) Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gem. § 12 Abs. 4.

(...)

§ 12 - Gewinn- und Verlustverteilung, Ausschüttungen

(...)4. Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter - auch im Wege einer Darlehens-gewährung - dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn keine Kapitaldienst-leistungsrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert sind und bankseitig diesen Zahlungen zugestimmt worden ist.

Über die Verwendung von Liquiditätsüberschüssen entscheidet auf Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beirat, sofern nicht die Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlüsse faßt. Liquiditätsausschüttungen erfolgen im Verhältnis der Festeinlagen der Gesellschafter untereinander. Solange Verlustsonderkonten (II) bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.(...)

§ 14 - Gesellschafterversammlung

(...)7. Die Gesellschafterversammlung hat, soweit ihr nicht durch Gesetz oder Gesellschafts- vertrag oder Gesellschafterbeschluß sonstige Gegenstände zur Beschlußfassung überwiesen sind, zu beschließen über:

(...)d) Verwendung des Jahresergebnisses und Liquiditätsausschüttungen;(...)

§ 15 - Jahresabschluß, Konten der Gesellschaft

(...)3. Für jeden Gesellschafter werden ein festes Kapitalkonto (I) und ein Ergebnissonderkonto (II) geführt.

a) Auf dem Kapitalkonto (I) werden die Kommanditeinlagen gebucht. Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich. Es ist maßgebend für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (siehe § 14 Abs. 13), die Ergebnisverteilung sowie den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.b) Auf dem Ergebnissonderkonto (II) werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das feste Kapitalkonto (I) übersteigen. Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto begründet keine Nachschußverpflichtung der Kommanditisten.

Liquiditätsausschüttungen sind auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen.

Die Nebenintervenientin war an der Klägerin aufgrund Beitrittserklärung vom 22. Dezember 1995 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von zuletzt € 300.000,00 beteiligt. Nach der Behauptung der Klägerin erfolgten an die Nebenintervenientin in den Jahren 1996 bis 2007 Auszahlungen in Höhe von insgesamt € 132.813,03 und an den Beklagten, dem die Kommanditbeteiligung aufgrund notariellen Schenkungsvertrags vom 29. April 2008 übertragen worden war, im Jahr 2008 eine weitere Auszahlung in Höhe von € 15.000,00. Den entsprechenden Auszahlungen lagen nach der Behauptung der Klägerin jeweils entsprechende Beschlussfassungen ihrer Gesellschafterversammlung zu Grunde, die zeitgleich mit der Feststellung ihrer Jahresabschlüsse vorgenommen worden seien.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 1. November 2013 (Anlage K 7) erklärte die Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrags der ihrem Vorbringen zufolge an die Nebenintervenientin und an den Beklagten geleisteten Auszahlungen in Höhe von € 31.743,91 die Kündigung von ihr insoweit gewährter Darlehen. Zu den Zeitpunkten der jeweiligen Auszahlungen hätten Verlustsonderkonten bestanden, weshalb es sich bei den Auszahlungen nach Maßgabe von § 12 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrags um Darlehen gehandelt habe, die wegen der aktuell schwierigen Liquiditätssituation der Klägerin nunmehr zum 26. Februar 2014 gekündigt würden.

Nachdem Zahlungen des Beklagten auch ungeachtet einer Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2014 nicht erfolgt waren, hat die Klägerin am 5. März 2015 gegen den Beklagten Klage erhoben.

Sie hat behauptet, dass zu den Zeitpunkten der an den Beklagten bzw. an die Nebenintervenientin geleisteten Auszahlungen die auf den Ergebnissonderkonten der Gesellschaft verbuchten Verluste noch nicht wieder durch Gewinne ausgeglichen gewesen seien. Dementsprechend seien die Beträge der an die Kommanditisten geleisteten Auszahlungen in ihren Bilanzen auch jeweils auf der Aktivseite als Forderungen gegen die Gesellschafter ausgewiesen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 31.743,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit dem 27.02.2014 zu bezahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, sie von Honorarforderungen des Rechtsanwaltes W. in Höhe von € 864,20 freizuhalten.

Der Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass sich die seitens der Klägerin bloß darlehenshalber erfolgende Vornahme von Ausschüttungen aus dem Emissionsprospekt nicht ergeben habe, vielmehr seien die Ausschüttungen dort gerade werbewirksam herausgestellt worden, Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen sollten, hätten sich aus dem Prospekt nicht entnehmen lassen.

Im Übrigen sei die Darlehenskündigung auch schon mangels Zustimmung des Beirats der Klägerin bzw. Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unwirksam.

Mit Urteil vom 11. Januar 2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichend klare Regelung enthalte, der die Gesellschafter die Rückforderbarkeit der über Jahre hinweg an sie erfolgten Ausschüttungen hätten entnehmen können. Da sämtliche Ausschüttungen an Gesellschafter nur nach Maßgabe der in § 12 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrags näher beschriebenen Voraussetzungen zulässig seien, lasse es sich den jeweiligen Zahlungen nicht entnehmen, ob diese von den Kommanditisten dauerhaft vereinnahmt werden könnten oder gegebenenfalls einer späteren Rückforderung unterlägen. An diesem Befund ändere sich auch durch den Verweis in den Regelungen des Gesellschaftsvertrags auf die Gesellschafterkonten nichts, da es sich auch hierbei um außerhalb des jeweiligen Zahlungsvorgangs liegende Umstände handele, die für den Kommanditisten als Zahlungsempfänger nicht zu erkennen seien. Auch unter der Annahme einer hinreichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen stünde es dem geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch aber entgegen, dass es aus Sicht der Kommanditisten überraschend sei, dass die entsprechenden Ausschüttungen einem derartigen Rückforderungsvorbehalt zu Gunsten der Klägerin unterlegen hätten.

Mit Ergänzungsurteil vom 19. Februar 2016 hat das Landgericht auf den Antrag der Nebenintervenientin vom 26. Januar 2016 das dieser am 13. Januar 2016 zugestellte Urteil vom 11. Januar 2016 im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen habe.

Gegen das ihr am 15. Januar 2016 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 11. Januar 2016 und gegen das ihr nachfolgend am 23. Februar 2016 zugestellte Ergänzungsurteil wendet sich die Klägerin mit den von ihr am 2. Februar und am 23. März 2016 eingelegten Berufungen. Die gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Januar 2016 gerichtete Berufung hat die Klägerin nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 15. April 2016 mit an diesem Tag eingegangener Berufungsbegründung begründet.

Die Klägerin hält im Anschluss an ihr erstinstanzliches Vorbringen daran fest, dass ihr Gesellschaftsvertrag eine hinreichend klare Regelung dazu enthalte, unter welchen Voraussetzungen Auszahlungen an die Kommanditisten lediglich im Wege der Darlehensgewährung erfolgten und mithin gegebenenfalls einer späteren Rückforderung unterlägen. Abweichend von der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2016 (II ZR 348/14) zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung sehe ihr Gesellschaftsvertrag die Einrichtung von lediglich zwei Gesellschafterkonten vor, der im Zusammenhang mit der Ausführung von Auszahlungsbeschlüssen stehende Zahlungsverkehr werde demgegenüber, und zwar sowohl beim Bestehen von Verlustsonderkonten als auch bei der Ausschüttung von Gewinnen, über gesonderte schuldrechtliche Darlehenskonten abgebildet. Insofern entspreche die Gestaltung ihres Gesellschaftsvertrags der den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2016 (II ZR 66/15 und II ZR 67/15) zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung, bei der ebenfalls von klar definierten Gesellschafterkonten auszugehen sei und es mithin keine Buchungsalternativen gebe. Dass § 12 Ziffer 4. ihres Gesellschaftsvertrags für die Beurteilung des Darlehenscharakters von Liquiditätsausschüttungen auf das Bestehen von Verlustsonderkonten verweise, ohne dass dieser Begriff weiter erläutert werde, sei unschädlich, da sich aus der Regelung in § 15 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrags klar ergebe, dass es sich bei dem Verlustsonderkonto um das im Soll befindliche Ergebnissonderkonto des jeweiligen Kommanditisten handele.

Die jeweiligen Darlehensverträge kämen im Übrigen durch das entsprechende Angebot ihrer Komplementärin und die nachfolgende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirats zustande, auf den Abschluss eines Darlehensvertrags durch jeden einzelnen Gesellschafter komme es insofern nicht an. Die Gesellschafter hätten die Entscheidung über den Abschluss von Darlehensverträgen vielmehr der Entscheidung des Beirats bzw. der Gesellschafterversammlung unterworfen, gleichwohl bleibe es jedem einzelnen Gesellschafter aber unbenommen, auf die Auszahlung des Darlehens zu verzichten. Hinsichtlich der Qualifikation einer Ausschüttung als rückzahlbares Darlehen oder als gewinngedeckte Auszahlung komme es lediglich darauf an, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vornahme von Ausschüttungen Verlustsonderkonten bestünden, was sich jeweils aus dem Jahresabschluss ergebe.

Nachdem der Senat beide Berufungsverfahren mit Beschluss vom 19. Juli 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, beantragt die Klägerin nunmehr,

unter Abänderung des am 11. Januar 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 301 O 92/15 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 31.743,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit dem 27.02.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von Honorarforderungen des Rechtsanwalts W. in Höhe von € 864,20 freizustellen,

sowie,

auch das im Kostenausspruch ergänzte Urteil abzuändern und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hilfsweise auszusprechen, dass die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst trägt.

Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach ihrer Auffassung enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichend klare Regelung über die Gewährung und Rückforderung etwa nur darlehenshalber erfolgter Liquiditätsausschüttungen. So fehle es bereits deshalb an einer für die Kommanditisten nachvollziehbaren Erläuterung der in § 12 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrags erwähnten Verlustsonderkonten, weil der Gesellschaftsvertrag in § 15 Ziffer 3. im Übrigen nur Regelungen über das Ergebnissonderkonto enthalte. Insofern seien die Gesellschafter auch nicht in der Lage festzustellen, in welchem Fall an sie geleistete Ausschüttungen Darlehen darstellten. Namentlich fehle es auch im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Gesellschaftern an Regelungen im Gesellschaftsvertrag dahingehend, dass Liquiditätsausschüttungen in diesem Fall zurückzuzahlen seien. Auch aus dem gesellschaftsvertraglich vorgegebenen System der Führung der Gesellschafterkonten lasse es sich weder entnehmen, auf welchen Konten der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten zu buchen sei, noch sei zu erkennen, auf welchem Konto Gewinnausschüttungen zu buchen seien. Mangels eines eindeutigen Hinweises im Gesellschaftsvertrag stelle sich ein etwaiges Rückforderungsrecht der Klägerin für die Kommanditisten zugleich auch als überraschend dar. So sei etwa auch in dem von der Klägerin beispielhaft eingereichten Schreiben vom 12. Dezember 2008 (Anlage K 10), mit dem die Auszahlung der für das Geschäftsjahr 2008 beschlossenen Ausschüttung angekündigt worden sei, kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Auszahlungsbeträge nur darlehenshalber gewährt würden bzw. einer gegebenenfalls künftigen Rückforderung unterlägen.

II.

Die Berufungen der Klägerin haben keinen Erfolg.

I. Das Urteil des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung statt. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die auf der Grundlage der gemäß § 12 Ziffer 4. Satz 2, § 14 Ziffer 7. Buchst. d) des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüsse aus Liquiditätsüberschüssen geleistet wurden, richtigerweise verneint.

1. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage der gemäß § 12 Ziffer 4. Satz 2, § 14 Ziffer 7. Buchst. d) des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüsse von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Kommanditist ist zur Rückzahlung vielmehr nur dann verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 12 Ziffer 4. Satz 2 als Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen als Alternative zur Ausschüttung von Gewinnen vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016 - II ZR 63/15 -, juris Rn. 16; Urt. v. 16. Februar 2016 - II ZR 348/14 -, ZIP 2016, 518 ff., juris Rn. 9; Urt. v. 12. März 2013 - II ZR 73/11 -, ZIP 2013, 1222 ff., juris Rn. 9; Urt. v. 5. April 1979 - II ZR 98/76 -, WM 1979, 803 f.; Urt. v. 7. November 1977 - II ZR 43/76 -, WM 1977, 1446 ff., juris Rn. 21).

b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 10; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 10; Versäumnisurt. v. 20. Juni 2005 - II ZR 252/03 -, ZIP 2005, 1552 f., juris Rn. 10; Urt. v. 3. Juli 1978 - II ZR 110/77 -, WM 1978, 1228 ff.; Urt. v. 7. November 1977, a.a.O.).

Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 11; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 11; Versäumnisurt. v. 20. Juni 2005, a.a.O. Rn. 9).

2. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage der gemäß § 12 Ziffer 4. Satz 2, § 14 Ziffer 7. Buchst. d) des Gesellschaftsvertrags gefassten Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht.

a) Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O. Rn. 7; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 13; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 13; Urt. v. 18. September 2012 - II ZR 201/10 -, ZIP 2012, 2291 ff., juris Rn. 18). Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O.; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O.; Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 57/78 -, NJW 1979, 2102 f., juris Rn. 10).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O. Rn. 8; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 14; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 14; Urt. v. 23. April 2012 - II ZR 75/10 -, ZIP 2012, 1342 ff., juris Rn. 32 f.; Beschl. v. 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09 -, ZIP 2012, 117 ff., juris Rn. 50; Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 218/00 -, ZIP 2001, 243 ff., juris Rn. 6). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O.; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O.; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O.).

Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O. Rn. 9; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 15; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O.). Denn die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O.; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O.; Urt. v. 30. April 1979, a.a.O.).

b) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin führt hinsichtlich der Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit den übrigen die Beschlussfassung und die Kontenführung in der Gesellschaft regelnden Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus Liquiditätsüberschüssen vorgenommene Ausschüttungen den Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die gemäß dem Wortlaut des § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags allein durch die dortige Bezugnahme auf das Bestehen von „Verlustsonderkonten (II)“ vorgegebene Qualifizierung von Liquiditätsausschüttungen als Darlehen an die Gesellschafter weder klar noch eindeutig.

(1) Das mit § 15 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrags etablierte Modell der Kontenführung in der Gesellschaft, das sich mit einem für jeden Kommanditisten geführten (festen) Kapitalkonto (I) und einem Ergebnissonderkonto (II) als sog. Zweikontenmodell entpuppt, greift den zuvor in § 12 Ziffer 4. Satz 2 des Gesellschaftsvertrags eingeführten, aber an keiner Stelle im Gesellschaftsvertrag inhaltlich erläuterten Begriff der „Verlustsonderkonten (II)“ nämlich schon sprachlich nicht auf und verweist hierauf auch systematisch nicht zurück. Dem verständigen Publikumspersonengesellschafter muss danach weder klar sein noch kann es sich ihm eindeutig erschließen, dass das Bestehen von „Verlustsonderkonten (II)“ nach der Vorstellung der Klägerin damit identisch ist, dass sein persönliches Ergebnissonderkonto sich im Soll befindet. Dieser Schlussfolgerung eines verständigen Publikumspersonengesellschafters steht es bereits entgegen, dass in § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags von einer Mehrzahl von „Verlustsonderkonten (II)“ die Rede ist, während es nach Maßgabe von § 15 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrags für jeden Gesellschafter aber lediglich ein Ergebnissonderkonto gibt; den Zusammenhang zwischen seinem eigenen im Soll befindlichen Ergebnissonderkonto und dem Bestehen von „Verlustsonderkonten (II)“ als Bedingung für die nur darlehenshalber erfolgende Gewährung von Liquiditätsausschüttungen muss ein verständiger Publikumspersonengesellschafter hiernach schon deshalb nicht herstellen, weil mit seinem Ergebnissonderkonto lediglich ein Konto im Soll sein kann, während nach der Formulierung in § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags mehrere - also mindestens zwei - „Verlustsonderkonten (II)“ bestehen müssen, um den Schluss auf die Gewährung von Liquiditätsausschüttungen als Darlehensgewährung zu rechtfertigen. Darüber hinaus legt die Einführung des Begriffs der „Verlustsonderkonten (II)“ ausschließlich im Regelungszusammenhang des § 12 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin und stattdessen nicht im Zusammenhang mit der Erläuterung des Systems der Gesellschafterkonten in § 15 Ziffer 3. aber ohnehin nahe, dass mit „Verlustsonderkonten (II)“ ein lediglich auf der Ebene der Gesellschaft - und nicht der Gesellschafter - bilanziell abzubildender Vorgang angesprochen werden soll.

(2) Die mangelnde Klarheit und fehlende Eindeutigkeit der Regelung in § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags wird zudem noch dadurch verstärkt, dass ein verständiger Publikumspersonengesellschafter der Regelung in § 15 Ziffer 3. Buchst. b) Satz 3 des Gesellschaftsvertrags, wonach ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto keine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten begründet, entnimmt, dass mit dem von der Klägerin mit dem Bestehen von „Verlustsonderkonten (II)“ gleichgesetzten Befund seines im Soll befindlichen Ergebnissonderkontos gerade keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin verbunden sein sollen. Sofern die Klägerin an das Bestehen eines Sollsaldos auf dem Ergebnissonderkonto demgegenüber für den Fall von Liquiditätsausschüttungen, mit denen im Übrigen schon begrifflich nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hingewiesen wird (BGH, Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 17), sehr wohl eine im Sinne der Darlehensrückzahlung zukünftige Zahlungsverpflichtung des Kommanditisten hätte anknüpfen wollen, hätte im Regelungszusammenhang des § 15 Ziffer 3. Buchst. b) Satz 3 des Gesellschaftsvertrags eine entsprechende Klarstellung nahegelegen (vgl. insoweit OLG Hamm, Urt. v. 9. Februar 2015 - 8 U 103/14 -, juris Rn. 11, 75).

(3) Die Regelung in § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags gewinnt die für die Anerkennung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs zu Gunsten der Klägerin aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit auch nicht in der Zusammenschau mit der Bestimmung gemäß § 15 Ziffer 3. Buchst. b) Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, der zufolge Liquiditätsausschüttungen auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen sind. Dieser unterschiedslos für sämtliche Liquiditätsausschüttungen maßgeblichen Bestimmung, die mithin auch für den in § 12 Ziffer 4. Satz 1 des Gesellschaftsvertrags angelegten Fall von Liquiditätsausschüttungen bei Nichtbestehen von „Verlustsonderkonten (II)“ zur Anwendung gelangt, in dem auch nach der Auffassung der Klägerin eine Darlehensverbindlichkeit der Kommanditisten nicht begründet wird, lässt sich als bloße Buchungsanweisung nichts zu der Frage der möglichen Rückforderbarkeit von Liquiditätsausschüttungen entnehmen (BGH, Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn 18, 20 f.). Dem entspricht es, dass die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung (dort S. 4 f., Bl. 198 f. d. A.) selbst geltend macht, die im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über Ausschüttungen stehenden Aus- und Rückzahlungsansprüche würden ausnahmslos über gesonderte schuldrechtliche Darlehenskonten abgebildet, die sämtliche möglichen Fälle und insofern ausdrücklich auch die vorliegend nicht streitgegenständliche Ausschüttung von Gewinnen erfassten.

(4) Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen (nur) als Darlehen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Ausschüttungsbetrag vom Kommanditisten zurückgezahlt werden muss. Das Fehlen einer Regelung der Rückzahlungsvoraussetzungen verstärkt noch zusätzlich die nach dem Gesellschaftsvertrag bestehende Unklarheit, ob von der Gesellschafterversammlung beschlossene Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen als Darlehen gewährt werden.

Wenn auf der Grundlage von gemäß § 12 Ziffer 4. Satz 2, § 14 Ziffer 7. Buchst. d) des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen entnommene Beträge Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, wie die Berufung meint, dann wäre es naheliegend gewesen, im Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich ermöglichten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter, wie dies § 12 Ziffer 4. Satz 2, § 14 Ziffer 7. Buchst. d) des Gesellschaftsvertrags vorsieht, die Möglichkeit hätten, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O. Rn. 17 f.; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 37; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 23).

Es wäre zudem ein gewisser Gleichlauf der Regelungsdichte zu erwarten, der hier fehlt. Die Ausschüttung als solche bedarf einer Mehrheitsentscheidung des Beirats bzw. der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter. Zwar kann das Erfordernis einer Beschlussfassung für die Ausschüttungen aus der Liquidität im Hinblick auf § 169 Abs. 1 HGB der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Ausschüttung oder Entnahme dienen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 38; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 9). Es wäre gleichwohl naheliegend gewesen, eine Rückforderung ebenfalls dem Votum der Gesellschafter oder zumindest des Beirats zu unterstellen. Weiter macht der Gesellschaftsvertrag die Auszahlung von exakt definierten Liquiditätsvoraussetzungen abhängig. Für eine Rückforderung enthält der Gesellschaftsvertrag demgegenüber keine Voraussetzungen, wie etwa das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft und einen daraus resultierenden Liquiditätsbedarf. Der Gesellschaftsvertrag stellte, das von der Klägerin angestrebte Auslegungsergebnis zugrunde gelegt, eine Rückforderung in das Belieben der Komplementärin der Klägerin. Abweichend von der den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2016 (II ZR 66/15 und II ZR 67/15) zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung macht der Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Rückforderung auch noch nicht einmal von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig (vgl. OLG Hamm, a.a.O. Rn. 9, 74; s.a. OLG Hamm, Urt. v. 18. Juli 2016 - 8 U 174/15 -, juris Rn. 58 ff.).

3. Selbst wenn § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags - entgegen dem zuvor festgestellten Befund - für ausreichend erachtet werden könnte, um eine Darlehensgewährung zu begründen, dürfte die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch hierauf nicht stützen, denn die Klausel wäre entsprechend § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Danach werden Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags vor, denn die Kommanditisten mussten nicht damit rechnen, dass sie die Ausschüttungen gegebenenfalls zu erstatten haben. Weder aus den sonstigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags noch aus dem Emissionsprospekt lassen sich Anhaltspunkte für den Willen der Klägerin entnehmen, die aus Liquidität erfolgten Ausschüttungen unter den Vorbehalt der Rückforderung zu stellen.

a) Der Beklagte hat hierzu - und zwar ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegengetreten wäre - bereits erstinstanzlich geltend gemacht, dass der mit der Beitrittserklärung der Nebenintervenientin vom 22. Dezember 1995 ausdrücklich in Bezug genommene Emissionsprospekt, der dementsprechend auch im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2013 - II ZR 272/12 -, juris Rn. 20), keine Anhaltspunkte für den Vorbehalt einer Rückforderung von Liquiditätsausschüttungen aufgewiesen habe, vielmehr seien die Ausschüttungen dort gerade werbewirksam herausgestellt worden. Angesichts einer derartigen werbewirksamen Herausstellung eines wirtschaftlichen Anreizes für die Beteiligungsentscheidung erscheint es aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters aber als überraschend, dass die Liquiditätsausschüttungen nach der Vorstellung der Klägerin tatsächlich der jederzeitigen Rückforderbarkeit durch deren Komplementärin unterliegen und den Kommanditisten als wirtschaftlicher Vorteil mithin nur unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung einer entsprechenden Willensrichtung der Komplementärin dauerhaft erhalten bleiben sollten.

b) Überraschend wäre die Klausel auch deshalb, weil bei wortlautgetreuem Verständnis des § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft auch dann fortbestehen würde, wenn nach der in Rede stehenden Ausschüttung im späteren Verlauf im Umfang des Ausschüttungsbetrags Gewinnanteile zu Gunsten des Kommanditisten zu buchen wären, die zu einem Guthaben auf dem gemäß § 15 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrags geführten Ergebnissonderkonto führen. In dieser Lage würden zwar spätere Ausschüttungen auch nach Auffassung der Klägerin keinen weiteren Darlehensrückzahlungsanspruch begründen, gleichwohl bestünde die Verpflichtung zur Rückzahlung früherer Ausschüttungen aber auf Dauer unverändert fort. Soweit hiernach eine Verrechnung der Ausschüttungen mit späteren Gewinnen nicht vorgesehen ist, hat der Bundesgerichtshof diesen Umstand ausdrücklich als Indiz gegen eine Rückzahlungsverpflichtung des Kommanditisten gewürdigt (BGH, Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 17).

II. Mangels eines Erfolgs der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Januar 2016 und mithin aufgrund der durch dieses Urteil des Senats bestätigten Klageabweisung erweist sich auch die gegen das Ergänzungsurteil vom 19. Februar 2016 gerichtete Berufung der Klägerin als unbegründet.

Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit aufgrund der an sie ergangenen Streitverkündung des Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 auf Seiten des Beklagten beigetreten und kann deshalb aufgrund der infolge der Klageabweisung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen die Klägerin ergangenen Kostenentscheidung nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 ZPO von der Klägerin die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten beanspruchen. Die hierauf gerichtete Urteilsergänzung hat die Nebenintervenientin nach der am 13. Januar 2016 an sie erfolgten Zustellung des Urteils vom 11. Januar 2016 mit am 26. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 22. Januar 2016 innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO auch rechtzeitig beantragt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.