VG Hamburg, Urteil vom 10.10.2016 - 2 K 6400/15
Fundstelle
openJur 2016, 10157
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen seines Masterstudiengangs und begehrt die Neubewertung seiner Masterarbeit, hilfsweise einen weiteren Prüfungsversuch.

Der im Jahr ... geborene Kläger immatrikulierte sich zum Oktober 2010 bei der Beklagten für den Masterstudiengang Betriebswirtschaft (Business Administration). Nachdem er im ersten Versuch bei der Absolvierung der Masterarbeit gescheitert war, wurde er im Oktober 2013 zum zweiten Versuch der Masterarbeit zugelassen, die bis zum 11. April 2014 (bei postalischem Versand abgestellt auf das Datum des Poststempels) abzugeben war. Am 14. April 2014 ging seine Masterarbeit mit dem Titel „Konsequenzen der AIFM-Richtlinie für Immobilienfonds“ zusammen mit folgender Erklärung bei der Beklagten ein:

„Ich versichere, dass ich die vorstehende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und mich anderer als der im beigefügten Verzeichnis angegebenen Hilfsmittel nicht bedient habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen übernommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht. Alle Internetquellen sind der Arbeit beigefügt. Des Weiteren versichere ich, dass ich die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht habe und dass die eingereichte schriftliche Fassung der auf dem elektronischen Speichermedium entspricht.“

Einen Tag nach dem Eingang der Masterarbeit bei der Beklagten, am 15. April 2014, schrieb der Kläger seinem Betreuer Herrn A. eine E-Mail und wies darauf hin, dass er versehentlich die vorletzte Version der Masterarbeit abgegeben habe, die noch formelle Mängel gehabt habe. Auf die Bitte des Betreuers hin übersandte er ihm als Anhang zu einer E-Mail vom 15. April 2014 eine weitere elektronische Fassung der Masterarbeit. Sie befindet sich in ausgedruckter Form bei den Sachakten.

Die Masterarbeit wurde von zwei Gutachtern bewertet. Der Erstgutachter Professor Dr. B. bewertete die Arbeit am 12. Mai 2014 mit der Note 5,0 (mangelhaft) und führte aus, die vom Kläger vorgelegte Arbeit sei insgesamt als Plagiat zu bewerten. Der Kläger verwende teilweise wörtlich, teilweise nahezu wörtlich Passagen aus Quellen, die weder bei den entsprechenden Zitaten im Haupttext noch im Literaturverzeichnis der Arbeit genannt würden. Die betreffenden Abschnitte würden nicht mit Quellenangaben belegt und nicht als Zitate kenntlich gemacht. Es werde der Eindruck erweckt, dass die relevanten Passagen eigenständig verfasst worden seien. Das treffe insbesondere auf die vier im Anhang zu seinem Gutachten benannten Quellen Wikipedia (2014), BaFin (2014), Ambrosius und Fischer (2011) sowie Ernst & Young (2011) zu. Lediglich die Quelle Ernst & Young (2011) werde in einer Bildunterschrift (Seite 27) unvollständig erwähnt. Die Funde beträfen Passagen in einem Gesamtumfang von mindestens 4-5 Seiten. Da die Arbeit insgesamt nur ca. 37 Seiten umfasse, sei der Anteil der betreffenden Passagen ausgesprochen hoch. Der erzielte Scorewert in der Plagiatssoftware „Turnitin“ liege mit 20 % deutlich über den sonst üblichen Werten. Der Zweitgutachter Professor Dr. C. kam in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2014 zu demselben Ergebnis. Er führte aus, dass die von dem Kläger eingereichte Arbeit den Anforderungen an eine nach wissenschaftlichen Maßstäben selbstständig verfasste Masterarbeit nicht gerecht werde. Wesentliche Teile würden direkt oder leicht abgewandelt von anderen Autoren ohne ausreichende Kennzeichnung übernommen. Sowohl die ungewöhnliche Häufung nicht sachgerecht zitierter Passagen, als auch die Art der Übernahme (in Teilen leicht abgewandelt), könnten darüber hinaus als Indizien für eine Täuschungsabsicht angesehen werden.

Der Kläger wurde am 20. Juni 2014 über die Benotung der Masterarbeit informiert, woraufhin er am 13. Juli 2014 Stellung nahm. Er führte aus, die Bewertung sei ein großer Schock für ihn gewesen. Er sei lediglich davon ausgegangen, dass die Arbeit bei der Abgabe noch formale Mängel gehabt habe. Es sei jedoch nicht seine Absicht gewesen, wissenschaftliche Thesen, Gedanken und Ideen anderer als die seinen auszugeben. Darüber hinaus führte der Kläger zu seiner Lebenssituation aus, dass er verheiratet und Vater von drei kleinen Kindern sei. Er habe aus finanziellen Gründen neben dem Studium stets gearbeitet; seine Frau sei freiberuflich tätig. Die Organisation des Alltags sei in diese Situation schwierig und belastend. Vor etwa zwei Jahren, fast zeitgleich mit der Geburt des dritten Kindes, sei sein Schwiegervater gestorben, so dass seine Frau und er sich um Beerdigungs- und Testamentsangelegenheiten im Ausland hätten kümmern müssen. Ende 2013 sei sein Arbeitsvertrag ausgelaufen, was zu finanziellen Problemen geführt habe. Ihm sei dann eine freiberufliche Mitarbeit an einem großen Projekt angeboten worden, was den zeitlichen Druck jedoch erneut verschärft habe. Die Mehrfachbelastung habe zu Schlafstörungen, schmerzhaften Verspannungen und Wirbelblockaden geführt. Versehentlich habe er deshalb nicht die letzte Version ausgedruckt, sondern die vorletzte Version, die noch viele formale Mängel enthalten habe. Er habe sich bei der abgegebenen Fassung zwar tatsächlich an der Broschüre von Ernst & Young „Investmentfonds in Deutschland“ von 2011 orientiert und sie gewissermaßen als Vorlage herangezogen. In der finalen Version der Arbeit habe er die Stellen, die eine analytische Eigenleistung der Autoren von Ernst & Young darstellten, entsprechend gekennzeichnet. Allerdings fasse die genannte Broschüre zum überwiegenden Teil die AIFM-Richtlinie zusammen und gebe an vielen Stellen wortwörtlich den Richtlinien Text wieder. Insofern könne ihm kein Plagiat angelastet werden. Die Textpassage, die offensichtlich so auch bei Wikipedia auftauche (Seite 19), habe er nicht von Wikipedia übernommen. Vielmehr habe er exakt diesen Text auf einer Vielzahl von Webseiten gefunden.

Die Beklagte führte ein Überdenkungsverfahren durch. Der Erstgutachter führte in einer E-Mail aus, er halte an seiner Benotung und an der Feststellung eines Plagiats fest. Die am 15. April 2014 eingereichte elektronische Version der Arbeit weiche in den kritischen Plagiatsstellen nicht von der fristgerecht eingereichten Vorversion ab; es seien auch hier keine Quellenangaben vorhanden. Auch der Zweitgutachter erklärte am 17. Juli 2014, seine Bewertung nicht ändern zu wollen.

Der Prüfungsausschuss stufte die Arbeit ebenfalls als Täuschungsversuch ein. Mit Bescheid vom 29. Juli 2014, unterschrieben von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, zugestellt am 11. August 2014, bestätigte die Beklagte die Bewertung der eingereichten Masterarbeit im zweiten Versuch mit 5,0 aufgrund eines Täuschungsversuchs. Zugleich stellte sie fest, dass der Kläger gemäß § 18 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss Master of Science (M.sc.) vom 4. Februar 2009 (PO) seine Masterprüfung endgültig nicht bestanden habe.

Der Kläger legte am 2. September 2014 Widerspruch ein und begehrte die Neubewertung der Masterarbeit sowie hilfsweise, ihm die Möglichkeit der Einreichung einer Masterthesis zu einem anderen Thema einzuräumen. Er führte aus, teilweise handele es sich bei den bemängelten Passagen um wissenschaftliches Allgemeingut, zum großen Teil jedoch gebe er zudem den Wortlaut der von ihm überprüften Richtlinie wieder. Jedenfalls liege keine Täuschungsabsicht vor, da er noch am Tag der Abgabe seinen Betreuer per E-Mail darüber informiert habe, dass die Arbeit aufgrund eines Organisationsfehlers nicht in der richtigen Version abgegeben worden sei. In der finalen Version habe er die übernommenen Textpassagen von Ernst & Young entsprechend gekennzeichnet. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da es abgestufte Möglichkeiten der Sanktionierung von Täuschungshandlungen gebe. Die Bewertung der Masterthesis mit ungenügend (5,0) sei die härtest mögliche Sanktion und erscheine unverhältnismäßig im Hinblick auf den Aufwand des Klägers Prüfungsleistungen im Rahmen des Masterstudiengangs zu erbringen. Es werde angeregt, die Anwendung des § 14 Abs. 11 der Prüfungsordnung in Betracht zu ziehen, bei der es sich um eine Härtefallklausel handele. Der Kläger habe sich bei der Abgabe seiner Masterarbeit in einer familiären Ausnahmesituation befunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Juli 2014 als unbegründet zurück. Zu Recht habe der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch in Form eines Plagiats angenommen. Die wörtliche Wiedergabe von Gesetzestext sei nicht beanstandet worden, eine solche Wiedergabe müsse jedoch ebenso gekennzeichnet werden wie andere Übernahmen von fremden Texten, indem etwa die entsprechende Norm angegeben werde. Der Kläger habe vielmehr Textpassagen aus fremden Artikeln wörtlich wiedergegeben bzw. nur leicht abgewandelt, insbesondere aus der Broschüre von Ernst & Young „Investmentfonds in Deutschland“ (Stand 2011), Ambrosius und Fischer “Neuordnung des europäischen Binnenmarktes für Investmentfonds...“, sowie Artikel der Internetseiten www.Wikipedia.de und www.bafin.de. Unerheblich sei, ob der Kläger exakt die von der Beklagten bezeichnete Quelle zitiert habe, oder eine andere, auf der sich der übernommene Text finde. In jedem Fall fehle es an dem erforderlichen Zitat. Der Kläger habe auch mit Täuschungsvorsatz gehandelt, da er die maßgeblichen Umstände gekannt habe, welche die Täuschung ausmachten. Ausreichend sei bedingter Täuschungsvorsatz. Die beanstandeten Stellen in der Masterarbeit sprächen aufgrund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung für die Arbeit schon dem ersten Anschein nach für einen Vorsatz. § 17 Abs. 1 PO eröffne keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung bei einer Täuschung. Dies schließe nicht aus, dass es unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu weiteren Differenzierungen kommen könne, die hinter diesem schweren Eingriff des Nichtbestehens zurück blieben. Im vorliegenden Fall sei jedoch von einem schweren Verstoß des Klägers auszugehen, der eine Bewertung der Masterarbeit mit 5,0 rechtfertige. Für die Feststellung der Schwere des Verstoßes könne nicht die „finale Version“ der Masterarbeit herangezogen werden. Bewertungsgegenstand könne und dürfe nur die fristgerecht eingereichte Masterarbeit sein (§ 14 Abs. 8 Satz 1 PO). Unberücksichtigt blieben ebenso der Gesamteindruck des Klägers aus dem Studium und seine persönlichen Umstände zur Zeit der Anfertigung der Masterarbeit. Solche Umstände könnten auf die Bewertung einer Prüfung keinen Einfluss haben, weil sonst der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt würde. Jeder Prüfling sei anhand seiner konkreten Leistung zu bewerten, unabhängig von seinen subjektiven Voraussetzungen oder Umständen. Es habe dem Kläger auch offen gestanden, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Masterarbeit nach § 14 Absatz 7 PO zu beantragen. Auf diese Weise hätten die persönlichen Umstände des Klägers gegebenenfalls angemessen berücksichtigt werden können. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auch das endgültige Nichtbestehen des Masterstudiengangs sei zu Recht festgestellt worden, da der Kläger im zweiten Versuch seiner Masterarbeit nicht bestanden habe. Grundsätzlich seien keine weiteren Versuche möglich (§ 14 Abs. 11 PO). Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit nach § 14 Abs. 11 Satz 3 PO werde dem Kläger nicht gewährt. Es liege kein besonderer Ausnahmefall vor, der nicht durch einen Härtefallantrag gemäß § 11 PO oder eine Fristverlängerung gemäß § 13 Absatz 7 PO hätten ausgeglichen werden können. Im Übrigen komme ein zweiter Wiederholungsversuch wegen des schweren Verstoßes des Klägers gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens nicht infrage.

Gegen den am 22. Oktober 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am Montag, dem 23. November 2015, Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und bezieht sich zur Definition des Plagiats auf die Ausführungen im Duden. Nach dessen Definition läge weder ein Textplagiat, noch ein paraphrasierendes Plagiat, ein Zitatsplagiat oder ein Imitationsplagiat vor. Er habe lediglich Richtlinientext, nicht dagegen fremdes Gedankengut übernommen. Jedenfalls sei der Prozentsatz der dem Kläger vorgeworfenen Plagiate erheblich geringer als 20 %. Der Kläger betont erneut, dass aus seiner E-Mail am Tag nach der Abgabe der Arbeit hervorgehe, dass er nicht die finale Version eingereicht und dies auch nicht mit dem E-Mail-Anhang vom 15. April 2014 nachgeholt habe. Die am 15. April 2014 übersandte Fassung sei identisch mit der ausgedruckten, fristgerecht eingereichten Fassung seiner Arbeit. Bei der finalen Version habe er zwar nicht die vom BaFin und von Ambrosius und Fischer übernommenen Textstellen, wohl aber diejenigen von Ernst & Young als solche im Text gekennzeichnet. Beim Ausdrucken sei er zeitlich sehr gestresst gewesen und habe die Arbeit nicht noch einmal durchgelesen. Da ihm nicht aufgefallen sei, dass er eine Arbeit ohne ausreichende Zitate abgegeben habe, habe ihm der Täuschungsvorsatz gefehlt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 zu verpflichten, über die Bewertung der Masterarbeit mit dem Titel „Konsequenzen der AIFM-Richtlinie für Immobilienfonds“ nach Neubewertung der Arbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;

2. hilfsweise, - unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Juli 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 – den Kläger zur erneuten Ablegung der Masterarbeit zu laden,

3. sowie die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte räumt ein, dass es auch innerhalb der Universität unterschiedliche Anforderungen an das Abfassen eines Zitats gebe. Allerdings bestehe ein Unterschied zwischen einem fehlerhaften Zitat, welches das Auffinden der Quelle erschwere, und einem fehlenden Zitat, welches die Urheberschaft erst einmal verschleiert. Das Weglassen der Quellenangabe sei nicht mit einem fehlerhaften Zitat gleichzusetzen, da Letzteres zumindest eine gewisse Kennzeichnung des Textes voraussetze. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger die nunmehr geltend gemachten Härtegründe nicht bereits während der Bearbeitungszeit mitgeteilt hat, um gegebenenfalls eine Fristverlängerung nach § 14 Abs. 7 PO zu erreichen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls und der Sachakte der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Gericht eine ausgedruckte Fassung seiner Masterarbeit übersandt, die er als „finale Version“ bezeichnet hat. Diese Version unterscheidet sich von der fristgerecht eingereichten Druckfassung u.a. dadurch, dass die Quellen Ambrosius und Fischer (Neuordnung des europäischen Binnenmarktes für Investmentfonds, 2011) sowie die Broschüre von Ernst und Young (Auswirkungen der AIFM-Richtlinie auf Investmentfonds, Investmentfonds in Deutschland, 2011) im Literaturverzeichnis aufgeführt sind und dass diese Quellen auch im Text genannt werden.

Gründe

I.

Über die Klage durfte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 VwGO die Vorsitzende anstelle der Kammer entscheiden.

Eine Entscheidung konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2016 getroffen werden, denn die mündliche Verhandlung war nicht nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO im Hinblick auf den nachgereichten Schriftsatz des Klägers mit der beigefügten, als „finale Fassung“ bezeichneten Version seiner Masterarbeit wiederzueröffnen. Diese nachgereichte Version der Masterarbeit stellt kein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentlich neues Vorbringen dar, das eine Erörterung nach § 104 Abs. 1 VwGO und die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich macht. Denn der nachgereichte Schriftsatz nebst Anlage ist für die Entscheidungsfindung des Gerichts nicht beachtlich (dazu mehr unter II. 1. c.).

II.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 29. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2015, mit dem die Beklagte wegen der Nichtbestehens der Masterprüfung das endgültige Nichtbestehen des Masterstudiengangs festgestellt und einen weiteren Prüfungsversuch abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann weder beanspruchen, dass die angegriffenen Bescheide aufgehoben werden und seine Masterarbeit neu bewertet wird (1.) noch dass ihm ein zweiter Wiederholungsversuch eingeräumt wird (2.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Masterstudiengangs ist § 18 Abs. 1c PO. Danach ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Masterarbeit auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Masterarbeit des Klägers wurde im Zweiten Prüfungsversuch, der gemäß § 14 Abs. 11 Satz 1 PO regelmäßig der letzte Prüfungsversuch ist, zu Recht mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit kann der Kläger nicht beanspruchen (siehe hierzu unter 2.).

Die Bewertung des zweiten Prüfungsversuchs mit „nicht ausreichend“ (5,0) erfolgte in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 PO. Danach wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Studierende versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu Recht einen Täuschungsversuch im Sinne dieser Vorschrift angenommen. Bei der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit begeht der Studierende den vorausgesetzten Täuschungsversuch namentlich dann, wenn er bei den Gutachtern einen Irrtum über das Vorliegen der wesentlichen Verleihungsvoraussetzungen, d.h. insbesondere über die Eigenständigkeit seiner erbrachten wissenschaftlichen Leistung hervorzurufen versucht, indem er in erheblichem Umfang fremde Textpassagen ohne Quellenangabe aus dem Werk eines anderen Autors wörtlich oder sinngemäß übernimmt, obwohl ihm deren Herkunft vom Fremdautor bewusst ist (OVG Münster, Urt. v. 10.2.2016, 19 A 991/12, juris Rn. 59; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, 2 K 2209/13, S. 34 UA zur Täuschung im Promotionsverfahren).

Im Einzelnen setzt eine versuchte vorsätzliche Täuschung bei der Abgabe wissenschaftlicher Arbeiten im Rahmen eines Prüfungsverfahrens eine Täuschungshandlung, deren Erheblichkeit, und den Vorsatz des Prüflings auch bezüglich der bezweckten Irrtumserregung voraus. Insbesondere der Umstand, dass nach § 14 Abs. 8 Satz 5 PO die Abgabe einer Versicherung über die eigenständige Anfertigung der Masterarbeit und die abschließende Verwendung der genannten Quellen vom Kläger gefordert wurde, verdeutlicht, dass das Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit zu beachten war. Erweist sich diese Versicherung als unwahr, verstößt - von Bagatellfällen abgesehen - die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens (zu Anforderungen in der universitären Hausarbeit: VG Hamburg, Urt. v. 16.6.2015, 2 K 3712/14; zur Bachelorarbeit vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 31.5.2016, 2 K 2280/15, juris 1. Leitsatz; zur Dissertation vgl. VGH München, Urt. v. 4.4.2006, 7 BV 05.388, BayVBl. 2007, 281, juris Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, a.a.O., S. 36 UA), stellt einen Täuschungsversuch dar und schließt damit die Annahme der Arbeit als wissenschaftliche Arbeit im Rahmen eines universitären Prüfungsverfahrens - z.B. in Gestalt einer Masterarbeit - im Regelfall aus. Zu den Anforderungen an die Zitierpflicht aufgrund des Gebots der wissenschaftlichen Redlichkeit hat die Kammer im Urteil vom 24. Juni 2016 (a.a.O., S. 36 UA) ausgeführt:

„Das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit erfordert es, die Übernahme einer Fremdleistung nachprüfbar zu machen, indem sämtliche wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken aus Quellen und Literatur als solche kenntlich gemacht werden (so der Sache nach auch VG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2014, a.a.O., Rn. 69, jedoch unter der urheberrechtlich falschen Einordnung der Fremdleistung als „geistiges Eigentum“, dazu Apel, ZUM 2014, 621 <623> m.w.N.). Geboten ist, dass „der Leser an jeder Stelle weiß, wer zu ihm spricht“ (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2014, a.a.O., Rn. 108, zust. Apel, a.a.O.). Dagegen wird auch dann verstoßen, wenn der Doktorand Entlehnungen aus der Sekundärliteratur zwecks Darstellung der Erkenntnisse zu der Primärliteratur in der Dissertation nicht hinreichend kenntlich macht (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2014, a.a.O., Rn. 122). Fehlt es an einer solchen Kenntlichmachung der Übernahme der Rezeptionsleistung und bezieht sich der Doktorand auf eine Primärquelle, deren Inhalt und/oder Deutung er letztlich aus einer nicht nachgewiesenen Sekundärquelle abschreibt, so täuscht er (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2014, a.a.O., Rn. 124).“

Die Täuschungshandlung des Klägers liegt in der Einreichung einer Masterarbeit, in der in erheblichem Umfang erforderliche Zitate fehlen, und der Abgabe einer von § 14 Abs. 8 Satz 5 PO geforderten Versicherung vom 14. April 2014, die Arbeit selbst ständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel – insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internetquellen – benutzt zu haben. Denn die vorgelegte Masterarbeit genügt den Grundanforderungen wissenschaftlicher Redlichkeit ausweislich der im Einzelnen festzustellenden Zitierfehler (a.) nicht. Das Ausmaß und die Bedeutung der fehlenden Zitate waren erheblich (b.) und dienten dazu, einen Irrtum hervorzurufen, um die Verleihung des Mastertitels zu erreichen. Der Kläger hat hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt (c.). Ein strafbefreiender Rücktritt vom Täuschungsversuch kann zu seinen Gunsten nicht angenommen werden (d.). Sowohl die Rechtsfolge der Bewertung der Masterarbeit mit 5,0 als auch des endgültigen Nichtbestehens des Masterstudiengangs sind verhältnismäßig (e.).

a. Die von der Beklagten festgestellten Verstöße gegen das Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit aufgrund fehlenden Zitate liegen bis auf drei Ausnahmen vor.

Hinsichtlich der monierten Textstelle auf Seite 19 (1. Absatz, 5 Zeilen; „wurden deshalb mit ... verschoben“) mag die Angabe des Klägers zutreffen, dass er das Zitat nicht von der Internetseite www.wikipedia.de übernommen hat. Die Textstelle findet sich im Internet in einer Vielzahl von Quellen (u.a. bei Thomas Werner: „Ökologische Investmentchancen und Risiken grüner Geldanlagen“, 2009, S. 90, 3. Absatz) und wurde – wie der Kläger selbst einräumt – nicht von ihm verfasst. Wegen der Originalität der Formulierung kann sie nicht als „wissenschaftliches Allgemeingut“ angesehen werden. Es hätte der Angabe einer der Quellen bedurft, von der das Zitat stammt.

Über 14 Zeilen erstreckt sich das Zitat von S. 19 im 3. Absatz bis zum ersten Absatz auf Seite 20, in dem ein REIT (Real Estate Investment Trust) anhand des REIT-Gesetzes definiert wird, und das – wie der Kläger einräumt – von der Internetseite www.bafin.de/shareddocs/Aufsichtsrecht/DE/Gesetz/REITG.html, Abruf vom 5.6.2014) stammt. Der Kläger hat vorliegend nicht den Normtext, sondern die Sekundärliteratur, die den Normtext zum Inhalt hat, wörtlich zitiert. Auch die wörtliche Übernahme eines Fremdtexts (mit minimaler eigener Ergänzung: „Streubesitz“), der einen Norminhalt beschreibt, bedarf der Angabe der Quelle sowie der Kennzeichnung der wörtlichen Übernahme. Denn die Leistung der Zusammenfassung und Erläuterung einer (komplizierten, umfangreichen) Norm hat nicht der Verfasser der streitgegenständlichen Prüfungsleistung erbracht, sondern der Verfasser der Sekundärquelle. Insofern gilt nichts anderes als bei sonstigen Leistungen der Primär- bzw. Sekundärliteratur. Da der Kläger noch nicht einmal die Quelle benannt und erst recht nicht das wörtliche Zitat gekennzeichnet hat, liegt ein Verstoß gegen das Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit vor.

Dagegen stellt der auf Seite 26 im zweiten Absatz zu findende Satz „Mit der AIFM-Richtlinie verfolgt die Europäische Union zwei übergeordnete Ziele“ kein kritikwürdiges Plagiat dar. Denn diese Ziele ergeben sich aus dem Vorwort der AIFM-Richtlinie und der Satz erscheint nicht derart originell, dass er als wörtliches Zitat einer Sekundärquelle (Ambrosius und Fischer) kenntlich gemacht werden muss.

Zu Recht hat die Beklagte dagegen auf Seite 26 im 5. Absatz das sich über 10 Zeilen erstreckende wörtliche Zitat von Ambrosius und Fischer moniert. Die Quelle, aus der wörtlich zitiert wurde, wurde weder im Zusammenhang mit der übernommenen Textstelle noch im Quellenverzeichnis genannt.

Ebenso verhält es sich mit den kritisierten wörtlichen Zitaten aus der Broschüre von Ernst & Young „Investmentfonds in Deutschland“ auf den Seiten 28 und 29 der Masterarbeit. Fast der gesamte Text auf diesen Seiten (mit einzelnen individuellen Einschüben des Klägers) stellt eine nicht gekennzeichnete, wörtliche Übernahme von Fremdtext dar; ebenso etwa 28 Zeilen auf den Seiten 30 und 31. Insoweit hat der Kläger eingeräumt, sich gegen Ende der Bearbeitungszeit an der Broschüre von Ernst & Young „orientiert“ zu haben, da er die Wiedergabe des Richtlinientexts in der Broschüre von Ernst & Young für kürzer und prägnanter hielt als seine eigenen zunächst getätigten Ausführungen. Die Erforderlichkeit eines Zitats (im Text und im Literaturverzeichnis) ergibt sich insbesondere aus der wörtlichen und nur teilweise leicht veränderten bzw. durch Einschübe ergänzten Übernahme des Fremdtexts. Soweit der Kläger geltend macht, er habe lediglich Inhalte der AIFM-Richtlinie wiedergegeben, entbindet ihn dies – wie bereits dargestellt – nicht von der Zitierpflicht. Denn er hat gerade keine eigene Zusammenfassung und Erläuterung des Normtexts vorgenommen. Vielmehr ist die wörtliche Übernahme der Ausführungen von Ernst & Young augenfällig; insbesondere kopiert der Kläger die von Ernst & Young vorgenommene, in der Reihenfolge veränderte Darstellung der Ausnahmetatbestände des Art. 2 Abs. 3 der AIFM-Richtlinie, anstatt sich unmittelbar am Normtext zu orientieren. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe die Verwendung der Broschüre von Ernst & Young dadurch kenntlich gemacht, dass er unter 3.1 bei der auf S. 27 abgebildeten Grafik „Quelle: Ernst & Young“ hinzugefügt habe, entkräftet dieser Umstand in keiner Weise den Täuschungsversuch hinsichtlich der im Text weiter hinten folgenden umfangreichen wörtlichen Übernahmen von Fremdtext. Die berechtigte Erwartung des Lesers, der Urheber werde genannt, wird nur erfüllt, wenn die Autorennennung im Text an einem Ort vorhanden ist, die dem Leser nach dem Sinnzusammenhang eine Zuordnung zu der Textstelle ermöglicht und nicht zu weit vorne oder zu weit hinten im Text erscheint (VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, a.a.O., S. 36/37 UA). Der Leser hatte vorliegend keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass wesentliche Teile des unter dem Abschnitt 3.2 folgenden Textes auf den Seiten 28 – 34 auch dieser nicht näher spezifizierten Quelle von Seite 27 entstammen, die zudem allein im Zusammenhang mit einer Grafik erwähnt wird.

Ebenso hat die Beklagte zu Recht die wörtliche Textübernahme von Ernst & Young im letzten Absatz auf Seite 33 moniert („Die AIFM-Richtlinie ... auf Dritte fest“, 3 Zeilen). Dasselbe gilt für eine sich über 5 Zeilen erstreckende weitere wörtliche Übernahme auf Seite 34 im 2. Absatz („sowohl Reportingpflichten ... Mindestinhalt vorzulegen“).

Nicht als wörtliche Übernahme ist dagegen der im Erstgutachten herausgestellte Satz im zweiten Absatz auf Seite 34 einzustufen: „Ferner hat der AIFM den Anlegern bevor sie ein Investment in den AIF tätigen weitere umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen“. Der zum Vergleich herangezogene Text von Ernst & Young lautet: „Ferner hat der AIFM den Anlagern des AIF u.a. Informationen zur Anlagestrategie, zu den zugelassenen Vermögensgegenständen, zu den Eigenmitteln, zu Kosten etc. zur Verfügung zu stellen“, unterscheidet sich somit wesentlich von der Formulierung es Klägers und enthält keine Fehler bei der Kommasetzung. Es handelt sich auch nicht um eine inhaltliche Übernahme des Texts von Ernst & Young. Denn auch der Kläger fasst den Norminhalt zusammen, allerdings gestraffter.

Soweit der Erstgutachter im letzten Absatz auf Seite 34 die Formulierung rügt „Des Weiteren enthält die Richtlinie Bestimmungen über Informationspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden“, die sich – bis auf die Einleitung „Des Weiteren“ statt „Außerdem“ nicht von der Formulierung bei Ernst & Young unterscheidet, kann ebenfalls kein fehlendes Zitat bemängelt werden. Denn die Formulierung erscheint nicht derart originell, dass sie eines Zitats bedurft hätte.

b. Der Umfang der weder im Text noch im Quellenverzeichnis gekennzeichneten wörtlichen Übernahmen von Fremdtext ist trotz der durch das Gericht unbeanstandet gebliebenen (kurzen) Passagen erheblich und überschreitet die Bagatellgrenze unabhängig von einem Scorewert deutlich. Die Beklagte führt zu Recht aus, dass die vom Kläger eingereichte Masterarbeit nicht umfangreich ist, dass hingegen die Übernahmen von Fremdtexten sich über weite Passagen, teilweise über ganze Seiten erstrecken. Hinzu kommt, dass sich der Kläger in seiner Arbeit in einem großen Abschnitt, d.h. auf 30 Seiten, mit der Darstellung verschiedener Immobilienfonds und der AIFM-Richtlinie befasst. Der deskriptive, zusammenfassende Teil der Masterarbeit, der in erheblichem Umfang wörtliche Übernahmen enthält, bekommt durch diese Schwerpunktsetzung daher gegenüber der eigentlich geforderten Analyse (ab S. 35 unter 3.3, 6 Seiten und 2 Zeilen), welche die Konsequenzen die AIFM-Richtlinie für Immobilienfonds herausarbeitet, ein größeres Gewicht.

c. Der Kläger hat bei der Einreichung der mit den genannten Mängeln behafteten Masterarbeit auch vorsätzlich gehandelt. Nach der Rechtsprechung der Kammer (zur vergleichbaren Täuschungshandlung in einer Dissertation: Urt. v. 24.6.2016, a.a.O., S. 57 UA), liegt ein Täuschungsvorsatz unter folgenden Umständen vor:

„Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Prüflings hinsichtlich der objektiven Umstände, d.h. der Täuschungshandlung im Promotionsverfahren durch Vorlage einer Fremdleistungen mangelhaft als solche ausweisenden Dissertation (dazu s.o. bb.), der Erheblichkeit der Täuschung (dazu s.o. cc.) und der Ursächlichkeit der Täuschung für die Verleihung des Doktorgrads (dazu s.o. dd.). Ausreichend für eine vorsätzliche Täuschung ist ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 28.6.1994, 2 S 130/94, SächsVBl 1994, 269, juris <Ls.>). Die vorsätzliche Täuschung eines Prüflings liegt dann vor, wenn keine andere Erklärung zu finden ist, als die, dass der Prüfling insgeheim den ursprünglichen Text als Schreibvorlage benutzt hat (VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.1980, IX 1302/78, ESVGH 31, 54 <55>).

Auf S. 59 UA führt die Kammer weiter aus:

„Ein Täuschungsvorsatz lässt sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Münster anhand von vier alternativ zu erfüllenden Kriterien feststellen. Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so kann darauf geschlossen werden, dass der Prüfling sich mit dem von ihm abgeschriebenen Text in einer Weise befasst hat, dass von einem bloß leichtfertigen Verstoß gegen das Redlichkeits- und Zitiergebot keine Rede sein kann (VG Münster, Urt. v. 20.2.2009, 10 K 1212/07, juris Rn. 27; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.8.2010, 14 A 847/09, juris Rn. 23). Das erste Kriterium ist erfüllt, wenn der Prüfling eine Kollage aus Arbeiten fremder Autoren präsentiert. Das zweite Kriterium stellt auf marginale Manipulationen ausgehend vom ursprünglichen Text ab, denn (so VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2008, 9 S 494/08, juris Rn. 9; vgl. auch VG Frankfurt, Urt. v. 23.5.2007, 12 E 2262/05, juris Rn. 15) die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt eine gezielte Verschleierungsabsicht. Das dritte Kriterium zeigt ein Durchzitieren von Primärquellen ohne Nennung der Sekundärquelle, deren Rezeptionsleistung übernommen wurde, an. Das vierte Kriterium, das einen Täuschungsvorsatz indiziert, ist erfüllt, wenn der Prüfling die Quelle nicht an der in Rede stehenden Textstelle, sondern an anderer Stelle nennt, da dadurch für den Leser im Umkehrschluss der Eindruck bestärkt wird, der Prüfling habe an der erstgenannten Textstelle eine eigene Leistung erbracht.“

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt der Abgabe mindestens unter billigender Inkaufnahme, eher jedoch wissentlich und willentlich die zahlreichen zuvor genannten wörtlichen Übernahmen vorgenommen, ohne den Urheber zu kennzeichnen. Spätestens durch die Abgabe der Erklärung zu Zitierpflichten war er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er jede Quelle – auch solche aus dem Internet – zu kennzeichnen hatte. Zugleich wusste er, dass er Texte verschiedene Quellen in erheblichem Umfang wörtlich wiedergegeben hatte. Auch diverse Indizien für vorsätzliches Handeln sind gegeben. Er verwendet mit Ambrosius und Fischer sowie der Broschüre von Ernst & Young – wie dargelegt – zwei Quellen, die über weite Strecken als zentrale Textvorlage gedient haben, die aber nicht angegeben wurden. Die Arbeit des Klägers wirkt insbesondere im Abschnitt 3.2 wie eine Kollage, die zudem kleine Einschübe und Veränderungen enthält, mit denen eine Verschleierung beabsichtigt worden ist. Da der Kläger in anderen Teilen seiner Arbeit (z.B. in der Einleitung, in den Abschnitten 2. und 3.3) fremde Autoren benennt (wenn auch ohne korrekte Angabe der vollständigen Fundstelle), er dies aber ausgerechnet für die monierten weitreichenden wörtlichen Zitate nicht tut, sollte für den Leser der Eindruck hervorgerufen werden, die Ausführungen (insbesondere zur Definition des REIT und zur Darstellung des Inhalts der AIFM-Richtlinie) stammten aus seiner Feder.

Der Täuschungsvorsatz entfällt auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, er habe versehentlich die vorletzte, fehlerhafte Version abgegeben, die anders als die finale Version die geforderten Quellenangaben nicht enthalten habe. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass allein die fristgerecht eingereichte Version der Masterarbeit zum Gegenstand der Prüfungsentscheidung gemacht wurde. Relevant kann dieser Vortrag allenfalls im Hinblick auf den festzustellenden Täuschungsvorsatz sein. Es kann jedoch dahinstehen, ob eine versehentlich eingereichte Vorversion den Täuschungsvorsatz entfallen lassen würde, wenn es eine nicht plagiatsbehaftete finale Version gegeben hätte, und das Vorgehen allein als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten wäre. Denn die Anforderungen an den Nachweis eines solchen Sachverhaltes sind streng, da anderenfalls jede plagiatsbehaftete Prüfungsarbeit im Nachhinein durch den Prüfling als versehentlich eingereichte Vorversion bezeichnet werden würde.

Der Vortrag des Klägers zur versehentlich eingereichten Vorversion, für den er beweispflichtig ist, ist in keiner Weise glaubhaft. Weder der Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch der Akteninhalt stützen seine Behauptung, dass bereits am 11. April 2014 eine Fassung der Masterarbeit mit Hinweisen auf die Quellen Ambrosius und Fischer sowie Ernst & Young vorgelegen hat. Hierfür hat er keinen Nachweis erbracht. Der Umstand, dass er nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Oktober 2016 eine Fassung mit (ungenauen) Zitaten im Text und mit einem im Vergleich zur abgegebenen Fassung erweiterten Literaturverzeichnis vorgelegt hat, beweist nicht, dass diese Fassung bereits am 11. April 2014 vorgelegen hat. Der Kläger kann sie zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt – auch nach der Bewertung seiner plagiatsbehafteten Arbeit - erstellt haben. Somit ergeben sich aus der nunmehr eingereichten Version der Masterarbeit keine neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt.

Zwar ist aktenkundig, dass der Kläger seinen Betreuer am 15. April 2014 darauf hingewiesen hat, dass er die vorletzte Version der Masterarbeit mit letzten formalen Mängeln abgegeben haben will. Bei den gerügten nicht gekennzeichneten Textübernahmen handelt es sich jedoch nicht bloß um „letzte formale Mängel“, sondern um gravierende Verstöße gegen das Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit. Hätte er bereits am 15. April 2014 seinen Fehler, in erheblichem Umfang Passagen der Arbeit zwar wörtlich aus fremden Texten übernommen, aber nicht kenntlich gemacht zu haben, eingesehen und korrigieren wollen, hätte er mit größerem Nachdruck versucht, den Prüfern anstelle der eingereichten Version die angeblich wesentlich geänderte, finale Fassung vorlegen zu lassen. Stattdessen hat er aber den Betreuer lapidar auf „letzte formale Mängel“ der abgegebenen Fassung hingewiesen, die finale Fassung seiner Arbeit aber vor der Korrektur nicht eingereicht. Dies spricht eher dafür, dass es zwar im April 2014 eine nicht abgegebene „finale Version“ mit weniger formalen Mängeln gegeben haben mag, dass diese aber auch nicht die geforderten weiteren Quellenangaben enthielt. Der Kläger hat erst im Nachhinein, als ihm Plagiate vorgehalten wurden, behauptet, die „finale Version“ habe weitere Quellenangaben enthalten.

Seine Sachverhaltsdarstellung, er habe im April 2014 kurz vor dem Ablauf der Bearbeitungsfrist die Quellenhinweise ergänzt, würde auch eine sehr ungewöhnliche, lebensfremde Vorgehensweise und einen Sinneswandel voraussetzen. Denn wenn der Kläger die Quellen in redlicher Weise noch innerhalb der Bearbeitungsfrist angegeben haben will, obwohl die Angaben in der Vorversion nicht vorhanden waren, hätte dies einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet. Er hätte die fremden Texte, nachdem er sie zunächst ohne Zitat und Kennzeichnung der wörtlichen Übernahme einbezogen hat, anschließend im eigenen und im fremden Text identifizieren müssen, um sie entgegen seinem ursprünglichen Plan doch zu kennzeichnen und die Autoren zu zitieren. Weshalb er trotz der geschilderten Zeitnot einen solchen Sinneswandel vollzogen haben und sich diese zusätzliche Arbeit gemacht haben will, hat er in keiner Weise dargelegt. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Kläger allein die Quellen Ernst & Young und Ambrosius und Fischer in der letzten Version ergänzt haben will. Wer sich auf das Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit besinnt, hätte konsequenterweise in der finalen Version sämtliche zuvor nicht genannten Quellen angegeben, u.a. die der Internetseite www.bafin.de/shareddocs/Aufsichtsrecht/DE/Gesetz/REITG.html, auf die jedenfalls im April 2014 noch zugegriffen werden konnte – heute dagegen nicht mehr. Nicht glaubhaft ist insbesondere, dass der Kläger trotz dieser angeblichen – wesentlichen - Korrekturen nicht überprüft haben will, welche Version seiner Arbeit er ausdruckt, auf einem Speichermedium für die Beklagte speichert und abgibt. Ihm hätte bei den jeweiligen Vorgängen, d.h. insbesondere dem Aufrufen des Dokuments, dem Ausdrucken, dem Speichern oder der Abgabe der Versicherung auffallen können und müssen, dass es sich nicht um die letzte Fassung handelt.

Entgegen den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind die ausgedruckte Version der Arbeit und die elektronisch am 15. April 2014 versandte Version auch nicht identisch. Er wollte gegenüber dem Gericht den Eindruck vermitteln, er habe seinem Betreuer konsequenterweise am 15. April 2014 auch die „Vorversion“, die er in ausgedruckter Fassung eingereicht habe, übersandt. Dies war jedoch nicht der Fall, was Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seines Vortrags im Ganzen zulässt. In der elektronisch am 15. April 2014 übersandten Fassung findet sich im Inhaltsverzeichnis auf S. 2, letzte Zeile, wie in der ausgedruckten, gebundenen Masterarbeit der Hinweis auf einen Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB), der beiden Versionen nicht beigefügt worden ist. Nur in der am 15. April 2014 eingereichten elektronischen Fassung erscheint jedoch der fettgedruckte Hinweis: „Fehler! Textmarke nicht definiert“. Ferner sind im Vergleich zur ausgedruckten Version auf einzelnen, aber nicht auf allen Seiten Zeilen verschoben worden. Weshalb die Fassungen nicht identisch sind, weshalb dem Gericht nunmehr drei unterschiedliche Fassungen der Masterarbeit vorliegen, ob die am 15. April 2014 übersandte Fassungen die zum damaligen Zeitpunkt „finale Fassung“ oder eine weitere vorläufige Fassung war, bedarf keiner Klärung. Denn der Kläger hat angesichts der vorgefundenen Plagiate in der eingereichten Arbeit die geltend gemachten Umstände, die ihn ausnahmsweise entlasten sollen und die allein in seiner Sphäre liegen, nachzuweisen.

Schließlich hätte der Vortrag des Klägers, wonach er aus Versehen eine Version mit erheblichen Zitiermängeln abgegeben, dies aber vor der Bewertung erkannt haben will, zur logischen Konsequenz gehabt, dass er von dem Urteil der Prüfer nicht mehr überrascht worden wäre, wie er es in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2014 beschreibt. Denn wer kurz vor der Abgabe der Arbeit den wesentlichen Mangel fehlender Quellenangaben für weitreichende, nicht kenntlich gemachte wörtliche Zitate unter größerem Aufwand behoben haben will, hätte dies getan, um sich gerade nicht dem Vorwurf des Täuschungsversuchs auszusetzen. Wenn der Kläger also rechtzeitig erkannt haben will, dass diese wesentliche Ergänzung den Prüfern nicht vorlag, hätte er mit der Feststellung eines Täuschungsversuchs rechnen müssen.

d. Schließlich kann er sich aufgrund seines Hinweises an den Betreuer zur abgegebenen „Vorversion“ nicht auf einen strafbefreienden Rücktritt vom Täuschungsversuch nach § 24 Abs. 1 StGB berufen. Wegen Versuchs wird gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht bestraft, wer im Fall eines unbeendeten Versuchs freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat im Fall des beendeten Versuchs ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so bleibt er nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

Offen bleiben kann, ob ein strafbefreiender Rücktritt im Prüfungsrecht bei der Abgabe einer plagiatsbehafteten wissenschaftlichen Arbeit in Betracht kommen kann. Beim Mitführen – aber Nichtverwenden – unerlaubter Hilfsmittel in einer Prüfung ist etwa nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Rücktritts vom Täuschungsversuch kein Raum, da bereits das Mitführen unerlaubter Hilfsmittel im Sinne des Prüfungsrechts eine vollendete Tat darstellt (OVG Brandenburg, Beschl. v. 7.11.2011, OVG 10 N 21.09, juris Rn. 9 m.w.N.). Dies kann jedoch bei der Abgabe verschiedener Versionen einer Arbeit vor der Befassung der Prüfer mit der zuletzt eingereichten Fassung anders zu bewerten sein.

Doch selbst wenn § 24 StGB dem Rechtsgedanken nach hier Anwendung finden könnte, würde er den Kläger nicht entlasten. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt sind nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit der Abgabe der plagiatsbehafteten Arbeit bereits alles getan, was nach dem üblichen Lauf der Dinge ohne weiteres Zutun seinerseits zu der in Kauf genommenen Täuschung der Prüfer führen würde. Es handelte sich also um einen beendeten Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB, von dem er nur durch das freiwillige und ernsthafte Bemühen hätte zurücktreten können, die Vollendung der Tat zu verhindern. Hier hätte er die abgegebene Masterarbeit zurückziehen müssen - ggf. unter sofortiger Einreichung der finalen Version - um eine mögliche Täuschung der Prüfer auszuschließen. Dies hat er jedoch nicht getan, zumal er damit rechnen musste, dass eine später eingereichte andere Fassung seiner Arbeit als nicht fristgerecht vorgelegt abgelehnt worden wäre. Der Hinweis an den Betreuer, er habe versehentlich die falsche Version eingereicht, genügte ohne die zeitgleiche Einreichung der finalen Version nicht, unabhängig davon, dass nach Überzeugung des Gerichts am 15. April 2014 keine mit den Quellen Ambrosius und Fischer und Ernst & Young versehene Version der Masterarbeit vorlag.

e. Die von der Prüfungsordnung vorgesehene Rechtsfolge des Täuschungsversuchs – das Nichtbestehen der Masterarbeit und, da es der zweite Prüfungsversuch war, gemäß §§ 14 Abs. 11 Satz 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1c PO, das Nichtbestehen des gesamten Masterstudiengangs, ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Bei der abgegebenen Arbeit handelt es sich nicht um eine weniger bedeutsame Prüfungsleistung, sondern um die zentrale Abschlussarbeit des Masterstudiengangs, so dass die Sanktion des endgültigen Nichtbestehens bei zweimaligem Scheitern in der Masterarbeit gemäß § 18 Abs. 1c PO ohne Möglichkeit des Ausgleichs keinen Bedenken begegnet. Auch die in § 17 Abs. 1 Satz 1 PO vorgesehene Konsequenz der Bewertung einer Prüfungsleistung mit 5,0 im Falle eines Täuschungsversuchs ist nicht zu beanstanden. Denn es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass sich die Sanktionen abgestuft nach der Schwere der durch den Prüfling begangenen Pflichtverletzung auszurichten haben (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, S. 96 f., Rn. 240. m.w.N.). Die Schwere des hier vorliegenden Täuschungsversuchs wurde bereits im Rahmen der Erheblichkeit desselben geprüft und gewürdigt (oben unter b.). Denn bei weniger umfangreichen Mängeln oder weniger gravierenden bloßen Zitierfehlern wird ein Täuschungsversuch im Hinblick auf die belastende Konsequenz der Benotung der Prüfungsleistung mit 5,0 bereits nicht angenommen. Trotz nicht gekennzeichneter wörtlicher Textübernahmen erheblichen Umfangs von einer Sanktion abzusehen oder die übernommenen Textpassagen bei der Bewertung der Arbeit nicht zu berücksichtigen, würde dagegen Täuschungsversuchen Tür und Tor öffnen. Die Rechtsfolge ist auch deshalb verhältnismäßig, weil sie den Kläger nicht überraschend trifft. Jedem Prüfling sind die Konsequenzen einer Täuschung aus der für ihn geltenden Prüfungsordnung und insbesondere aus der gesondert abzugebenden Erklärung über die Verpflichtung zur Angabe von Quellen bewusst. Dies gilt auch für Prüflinge, die in ihrem letzten Prüfungsversuch in Kenntnis der möglichen Folgen dieses Risiko eingehen.

2. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger kann nicht - unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 - beanspruchen, zur erneuten Ablegung der Masterarbeit geladen zu werden.

Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 PO nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Offen bleiben kann, ob diese Norm der Prüfungsbehörde einen Ermessensspielraum eröffnet, da bereits kein „begründeter Ausnahmefall“ vorliegt. Ein solcher erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit eine besondere, unverschuldete Ausnahmesituation, der durch andere prüfungsrechtliche Maßnahmen nicht begegnet werden konnte.

Ein solcher Fall liegt nicht vor. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Kläger während seines Studiums und insbesondere während der Bearbeitungszeit der Masterarbeit seinen Angaben zufolge in einer familiär und finanziell angespannten Situation befunden haben dürfte. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hat, dass er sich aufgrund von Härtefallaspekte um eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nach § 14 Abs. 7 PO hätte bemühen können und dass er dies unterlassen hat (vgl. in ähnlicher Konstellation: VG Berlin, Urt. v. 26.9.2014, 12 K 978/13, juris Rn. 29). Auch eine Belastungssituation darf den Prüfling jedoch nicht dazu berechtigen, diese zunächst nicht geltend zu machen, sondern erst die Benotung der Prüfungsleistung abzuwarten. Ein solches Vorgehen würde dem Prüfling gegenüber seinen Kommilitonen einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen und dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechen. Zu Lasten des Klägers ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass seine Masterarbeit im zweiten Prüfungsversuch nicht wegen unzureichender Leistungen oder Fristversäumnis mit „mangelhaft“ bewertet worden ist, sondern wegen eines vorsätzlichen, somit verschuldeten Täuschungsversuchs. Ein Täuschungsversuch kann auch durch eine Belastungssituation – welcher Art auch immer – weder gerechtfertigt noch entschuldigt werden. Wäre eine Belastungssituation geeignet, trotz eines Täuschungsversuchs einen dritten Prüfungsversuch zu erreichen, wäre die abschreckende Wirkung der §§ 17, 18 Abs. 1 PO in wesentlichen Teilen entkräftet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick auf die fehlende positive Kostengrundentscheidung kommt eine Feststellung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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