OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 - I-15 U 26/01
Fundstelle
openJur 2011, 21825
  • Rkr:
Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.09.2001 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Be-klagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft ei-ner in der Bundesrepublik ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 162.400,- DM nach den Grundsätzen der Prospekthaftung und wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an zwei geschlossenen Immobilienfonds gegen die Beklagte, die diese Beteiligungen vermittelt hat, geltend.

Der Kläger hat sich mit Beitrittserklärungen vom 01.12.1996 und 13.06.1997 an den Grundrenditefonds der D. GmbH & Co (im Folgenden: W 1) und D. Grundstücksentwicklungs-GmbH & Co. (im Folgenden: W. 2) durch den Erwerb von Kommanditanteilen in einer Gesamtsumme von 162.400,- DM zuzüglich 5 % Agio auf das jeweilige Kommanditkapital beteiligt.

Der Kläger hat seine Beteiligung nach einem Gespräch mit dem damaligen Vertriebsmitarbeiter der Beklagten Herrn E. erworben. Nach diesen Gesprächen wurde jeweils ein Prospekt mit dem Titel "Berlin - Grundrendite-Arkaden und Galerie 1" und " Berlin - Grundrendite Galerie 2 und Galerie R. Straße" übergeben. Die Prospekte sind weitgehend identisch und bestehen aus zwei Teilen. Im Teil A wird B als bevorzugter Platz für Investoren, dass Projekt allgemein und die Steuervorteile im Besonderen vorgestellt. Der Teil B enthält Einzelheiten zu dem Immobilienfonds, dem Investitions- und Finanzplan, Prognoseberechnungen, eine Darstellung des juristischen Konzepts des Fonds, die Nennung der an der Auflage des Fonds beteiligten Firmen einschließlich ihrer gesellschaftsrechtlichen Verfassung und Verflechtung, die Gesellschaftsverträge der P-KG und eine mit Chancen und Risiken überschriebene Darstellung der nach der Ansicht der Initiatoren bei einer Beteiligungsentscheidung zu bedenkenden Umstände. Wegen der Einzelheiten wird auf die Prospekte ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte ihm deshalb nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung, weil sie als Vertriebsbeauftragte dem Initiator des Prospekts gleichzustellen sei und der Prospekt irreführende Angaben enthalte. Wer in einem Emissionsprospekt unter der Überschrift "Partner" erscheine, sei unabhängig von seiner eventuellen Experteneigenschaft als "Erlasser" des Prospekts anzusehen. Unabhängig davon hafte die Beklagte aber auch aus dem Beratungsgespräch, weil sie sich den Prospekt zu eigen gemacht habe. Der Zeuge E. habe die Beteiligung als risikolos hingestellt, weil die Mietgarantie mit einer Bankbürgschaft unterlegt sei. Außerdem vertreibe die Beklagte nur seriöse Beteiligungen. Die vorliegenden könnten aber nicht als solche eingestuft werden, wie die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz der beteiligten Initiatorengesellschaften zeige. Falsch sei auch der Hinweis gewesen, die an dem Projekt beteiligten Firmen verfügten über eine jahrelange Projekterfahrung auf diesem Gebiet. Die Prospekte seien insbesondere deshalb falsch gewesen, weil die in ihnen genannten Bankbürgschaften von 1.769.000,- DM und 1.600.000,- DM unstreitig von der Mietgarantiegeberin nicht gestellt worden seien, die gesellschaftsrechtliche und finanzielle Verflechtung der am Projekt beteiligten Firmen als Chance und nicht, wie es hätte sein müssen, als erhebliches Risiko und die Erfahrung und Kompetenz der Projektentwickler viel zu gut dargestellt worden sei.

Außerdem hafte die Beklagte, weil sie persönliches Vertrauen bei den Beratungsgesprächen in Anspruch genommen habe.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81.600,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der beim Amtsgericht Frankfurt/M. HRA 28288 eingetragenen Kommanditbeteiligung an der D. GmbH & Co.-Galerie 1 KG in Höhe von 81.600,- DM zu zahlen;

2.

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch eine mögliche Aberkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Veranlagungsjahre 1996 und 1997 aus seiner Kommanditbeteiligung an der D.-Galerie 1 KG durch sein Wohnsitzfinanzamt entsteht;

3.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.800,- DM nebst 4 % Zinsen Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der beim Amtsgericht Frankfurt/M. HRA 28302 eingetragenen Kommanditbeteiligung an der D. GmbH & Co. Galerie 2 KG zu zahlen;

4.

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch eine mögliche Aberkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Veranlagungsjahre 1996 und 1997 aus seiner Kommanditbeteiligung an der D. -GmbH & Co. -Galerie 2 KG durch sein Wohnsitzfinanzamt entsteht;

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger verkenne den Tatbestand der Prospekthaftung, weil sie, die Beklagte, weder zum Kreis der Initiatoren noch des Managements des Beteiligungsfonds gehöre und den Emissionsprospekt auch nicht herausgegeben habe. Persönliches Vertrauen habe sie nicht in Anspruch genommen. In den Beratungsgesprächen seien keine anderen Aussagen getroffen worden als die im überreichten Prospekt. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Angaben im Prospekt zum damaligen Zeitpunkt zutreffend gewesen. Die Aussagen zur Mietgarantie seien zukunftsbezogen gewesen. Die Mietgarantie sei erst zur jeweiligen Vermietung geschuldet gewesen. Davon abgesehen sei auch darauf hinzuweisen, dass die von dem Immobilienfonds zu errichtenden und zu betreibenden Gewerbeimmobilien entsprechend den Planungen fertiggestellt worden seien. Die gegenüber den Prognosen schlechtere wirtschaftliche Entwicklung sei allein auf den Verfall der Gewerberaummieten zurückzuführen. Im Übrigen seien die unstreitig erfolgten Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung hafte, weil sie weder Herausgeberin noch Initiatorin des Prospektes noch in das Management des Fonds eingebunden gewesen sei. Dies sei in dem Prospekt auch eindeutig hervorgehoben worden. Davon abgesehen enthalte der Prospekt auch keine falschen Angaben. Die Mietgarantie sollte nach Auffassung der Kammer erst im Jahre 1998 beginnen und erst zu diesem Zeitpunkt sollte die Bankbürgschaft vorliegen. Die enge Verflechtung der Projektpartner sei richtig dargestellt, ebenfalls die Erfahrung und Kompetenz der Initiatoren und Verwalter des Fonds.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das ursprüngliche Klageziel uneingeschränkt weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, die Beklagte hätte insbesondere als Beraterin des Klägers die tatsächlichen Angaben zu den Prospekten überprüfen müssen. Ein entscheidender "Prospektmangel" sei darin zu sehen, dass der Kaufmann L. als "Drahtzieher" dem Kläger nicht genannt worden sei. Die Beklagte habe gewusst, dass der "Bankrotteur" L. den entscheidenden Einfluss ausübe. Auch die in den Prospekten offengelegten "weichen Kosten", wie die insgesamt rund 20 % für die Beratungsleistung der Beklagten, hätten, wie beim sogenannten Grauen Kapitalmarkt deutlich hervorgehoben werden müssen. Er behauptet des weiteren, die Beklagte hätte in seinem Fall als "Drücker" agiert, der sich nicht mit der bloßen Vermittlung einer Anlage zufriedengegeben habe, sondern aktiv geworden sei. Es sei Geschäftsprinzip der Beklagten, den Kunden das unbedingte Gefühl einer kompetenten, umfassenden, fachgerechten und vom Anbieter unabhängigen Beratung zu bieten. Da Herr E. den Eindruck einer fachgerechten Beratung erweckt habe, sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Aus den Arbeitsanweisungen der Beklagten an ihre Mitarbeiter ergebe sich auch, dass Interessenten hätten angelockt und dass eine Beratungsleistung habe erbracht werden sollen. Die Beklagte sei darüber hinaus in die Initiatorentätigkeit eingebunden gewesen, wobei es der Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, der die Voraussetzungen für die Verkäuflichkeit der Objekte geschaffen habe. Sie habe die Marketingkonzeption zu entwerfen, das Informationsmaterial zu konzipieren und das Eigenkapital zu beschaffen gehabt und L. das fehlende Knowhow beigesteuert, die Immobilien zu vertreiben. L. sei nicht in der Lage gewesen, die für eine solche Projektierung grundlegenden betrieblichen Berechnungen durchzuführen. Er habe über einen G., der vormals Mitarbeiter der Beklagten gewesen sei, Kontakt zu dieser in Person des Zeugen H. bekommen. Das Ergebnis sei die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und L. gewesen. Diese habe die Tätigkeit der Control vermittelt. Dadurch habe die Beklagte seit Juni/Juli 1996 die Aufbereitung der Immobilien und den Vertrieb der Fonds maßgeblich gesteuert. L. sei der Initiator gewesen und sei bei sämtlichen Verhandlungen persönlich aufgetreten, W. sei lediglich sein Strohmann gewesen. Diese Zusammenhänge seien dem Geschäftsführer der Beklagten vor seiner, des Klägers, Ansprache durch E. bekannt gewesen. Des weiteren habe die Beklagte Kickback-Zahlungen in Höhe von weiteren 14 % nicht offen ausgewiesen. Die Darstellung der angeblich positiven Vermietungssituation sei mit unlauteren Mitteln herbeigeführt worden, indem an einzelne Mieter nicht offenbarte Darlehen zu Lasten des Fondsvermögen gegeben oder Vereinbarungen mit dem Inhalt der Erstattung geleisteter Mieten getroffen worden seien.

Nachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hatte, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen, ist am 12.09.2001 ein Versäumnisurteil des Senats ergangen, durch das die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist. Gegen dieses ihm am 21.09.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger durch einen am 01.10.2001 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Einspruch eingelegt und diesen durch einen weiteren Schriftsatz begründet.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 12.09.2001 die Beklagte gemäß den Anträgen erster Instanz zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 12.09.2001 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, sie hafte schon deshalb nicht, weil ihre Rolle als Vertriebsbeauftragte im Prospekt eindeutig und unmissverständlich deutlich gemacht worden sei. Deshalb habe sie gerade kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Schließlich komme auch keine Haftung wegen Verletzung von Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten in Betracht, weil ein solcher Auskunftsvertrag seitens des Klägers schon nicht dargelegt worden sei. Sie habe erkennbar auf der "Verkäuferseite" gestanden. Herr E. sei auch nicht in persönlichen Kontakt zum Kläger getreten. Die anpreisende Tätigkeit gehöre zur Vermittlungstätigkeit. Sie behauptet, die Außendienstinformationen enthielten auch zutreffende Angaben und seien auf der Grundlage des Emissionsprospekts zu verstehen. Schließlich seien die Prospekte im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers auch zutreffend gewesen. Statt der Bankbürgschaft habe der Fondsverwalter Prämien für die Mietgarantiegeberin zurückbehalten. Im Hinblick auf die zu garantierenden Mieteinnahmen in Höhe von rund 13 Mio. DM für den gesamten Vertragszeitraum sei die Differenz von rund 400.000,00 DM vernachlässigbar. Sie habe auch keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die von der DR. übernommene Mietgarantieverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt würden. Sie sei erst am 21.11.1996 durch die D. AG mit der Vermittlung von Kommanditkapital der W 1 KG betraut worden und erst am 04.04.1997 von der W 2 KG mit der Vermittlung des Kommanditkapitals der W 2. KG. Auch sei der Prospekttext über die Vergütung richtig, da die Vereinbarung über einen Werbkostenzuschuss (Innenprovision) offengelegt sei. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, diese weitere Vergütung zu beziffern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergänzend bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 12. Dezember 2001 (GA 264 f.) durch die Vernehmung von Zeugen und Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom 15.03.2002 (GA 563 ff) verwiesen.

Gründe

I. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist form- und fristgerecht erfolgt. Der Senat konnte hierüber auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Lage der Akten gemäß §§ 331 a, 251 a ZPO entscheiden, da bereits in einem früheren Termin und zwar im Senatstermin vom 09.01.2002 in dieser Sache über den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats verhandelt worden ist.

Der Entscheidung nach Lage der Akten steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass der Senat die Regelung des § 285 II ZPO nicht beachtet habe. Denn der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Parteien in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.08.2002 nicht Bezug auf das Protokoll der Beweisaufnahme genommen hätten, da eine Verhandlung über das Beweisergebnis im Hinblick darauf, dass der Klägervertreter nicht aufgetreten ist, nicht erforderlich war.

Bleibt eine Partei in dem Verhandlungstermin aus, der - wie hier - nach Erledigung der Beweisaufnahme bestimmt worden ist, ist das Ergebnis der Beweisaufnahme, das in dem Protokoll über die Beweisaufnahme niedergelegt ist, zu berücksichtigen und bedarf es eines Vortrags des Beweisergebnisses in dem nunmehr nichtmündlichen Verfahren nicht mehr. Dies widerspricht nicht dem Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da sich die Partei, die säumig geblieben ist, durch ihre Säumnis freiwillig der Verhandlungsmöglichkeit begeben hat (Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 21. Auflage 1997, § 285 Rz. 9, 10).

Dies gilt hier schon deswegen, weil der Klägervertreter im Termin anwesend war und bewusst von der Möglichkeit, über das Beweisergebnis zu verhandeln, in Kenntnis der Beweiswürdigung des Senats keinen Gebrauch gemacht hat. Die Parteien hatten nach Durchführung der Beweisaufnahme am 15.03.2002 vor der Einzelrichterin des Senats innerhalb einer bis zum 10.05.2002 verlängerten Frist Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftsätzlich vorzutragen. Beide Parteien haben diese Gelegenheit genutzt. Insbesondere hat der Kläger durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2002 umfangreich zum Beweisergebnis Stellung genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.08.2002, in dem auch das Parallelverfahren 15 U 14/01 zur Verhandlung anstand, hat der Senatsvorsitzende auf ausdrücklichen Wunsch des Prozessbevollmächtigten des Klägers des vorliegenden Verfahrens zunächst die Sache 15 U 14/01 ausführlich erörtert und mitgeteilt, zu welchem - im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch des Klägers negativen - Ergebnis der Senat aufgrund der Beweisaufnahme, zu deren Durchführung die beiden Verfahren verbunden waren, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kommen wird. Dies hat der Klägervertreter zum Anlass genommen, zu erklären, er werde nicht auftreten und müsse noch zuvor erhaltenen Informationen nachgehen. Die Regelung des § 285 ZPO dient jedoch ersichtlich nicht dem Zweck, durch Vermeiden des Verhandelns über das Beweisergebnis eine zulässige Entscheidung nach Lage der Akten zu verhindern, um dadurch neuen Sachvortrag in das Verfahren einführen zu können.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da das Landgericht im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen an den Fonds Welse 1 und Welse 2 zu.

1.

Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten nach den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne abgelehnt. Danach haften die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden und beherrschen, sowie die Personen, die daneben besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen, für die Richtigkeit der Angaben im Emissionsprospekt (BGHZ 71, 284, 287; 79, 337, 340, 341 f; 83, 222, 223; zuletzt BGH NJW 2000, 3346 ff; Erman-Battes, BGB, 10. Aufl. 2000, § 276 Rz. 115 c; MünchKomm-Emmerich, BGB, 3. Aufl. 1994, vor § 275 Rz. 143 ff; Soergel-Wolff, BGB, 11. Aufl. 1990, vor § 275 Rz. 333 ff, insbesondere Rz. 340). Darüber hinaus trifft die Prospekthaftung im engeren Sinne auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkunde oder ihrer besonderen beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung eine Garantenstellung einnehmen und durch ihr Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestand für die Anleger geschaffen haben (BGH NJW 1995, 1025).

a)

Unabhängig von der Frage, ob der Prospekt zum Teil falsche oder missverständliche Angaben enthalten hat, kommt aus diesem Grunde eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht, weil sie nicht zu diesem Personenkreis gehört. Die Beklagte war für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zuständig. Entgegen der Auffassung des Klägers wird sie nicht dadurch in die Prospekthaftung im engeren Sinne einbezogen, dass sie im Emissionsprospekt als "Partnerin" genannt ist, da ihre Rolle darin eindeutig allein als Vertriebsbeauftragte definiert ist. Dadurch wird für die Anleger nicht der Eindruck erweckt, sie gestalte die Fondsgesellschaft in irgendeiner Weise mit. Sie gehört nach dem Prospekt gerade dem Kreis der Verantwortlichen nicht an.

Eine Initiatorenstellung der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass die Beklagte in einer Information an ihre Außendienstmitarbeiter davon gesprochen hat, nunmehr auch den Fonds W 2 zu emittieren. Denn diese Wortwahl lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Aufgaben und das Tätigkeitsfeld der Beklagten zu, die in dem Prospekt eindeutig beschrieben und auf ihre Rolle als Vertriebsfirma beschränkt sind.

b) Die Beklagte kann auch nicht als Mitinitiatorin wegen einer etwaigen Mitwirkung an dem Prospekt angesehen werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, das der Kontakt zwischen der Beklagten und Herrn L. im Jahr 1996 erfolgt ist, weil die D. AG nicht in der Lage war, das Konzept und den Prospekt für den geschlossenen Immobilienfonds zu entwickeln, und dass dann der Prospekt und das Konzept des Fonds von Herrn H. unter Mitwirkung von Herrn S. entwickelt und ausgearbeitet worden ist.

Ein wesentliches Indiz für eine Mitwirkung der Beklagten am Emissionsprospekt und ihre von dem Kläger behauptete Stellung als zumindest Mitinitiatorin wäre zwar dann gegeben gewesen, wenn der Kontakt zwischen ihr und Herrn L. auf die vom Kläger beschriebene Weise zustande gekommen wäre. Denn dies hätte dafür gesprochen, dass die Beklagte mit dem Ziel eingeschaltet worden ist, die Konzeptionierung und die Prospektgestaltung und nicht nur den Vertrieb für die D. AG zu übernehmen.

Der Kläger hat diese Tatsache jedoch nicht bewiesen. Die Zeugen K. und Sch. haben nicht bestätigen können, dass der Kontakt überhaupt durch Herrn G. zustande gekommen ist. Vielmehr war ihnen nicht bekannt, wie der Kontakt zwischen der D. AG bzw. Herrn L. und der Beklagten zustande gekommen und von wem die Beklagte zu welchem Zweck eingeschaltet worden ist. Denn der Zeuge K. war erst ab Oktober 1998 bei der D. AG tätig. Die Zeugin Sch. war zwar schon 1994 bei der D. AG tätig, hat aber erst ab Mitte 1997 und damit nach Auflage des hier in Rede stehenden Fonds Welse 2 mit Herrn L. zusammen gearbeitet. Auch die übrigen von dem Kläger hierzu benannten Zeugen konnten die von dem Kläger behauptete Art des Zustandekommens des Kontakts nicht bestätigen. Hingegen hat der Zeuge H. bekundet, der Kontakt sei nicht durch Herrn G., sondern aufgrund einer Zeitungsannonce zustande gekommen. Daran meinten sich auch der Zeuge K. und der Geschäftsführer der Beklagten zu erinnern.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht des weiteren nicht fest, dass der Prospekt und das Konzept des Fonds von dem Zeugen H., einem Mitarbeiter der Beklagten, unter Mitwirkung des Zeugen S., der sich als Geschäftsführer der Control um das steuerliche Konzept des Fonds gekümmert hat, entwickelt und ausgearbeitet worden ist, was ebenfalls eine Mitinitiatorenstellung der Beklagten begründet hätte. Denn die von den Zeugen K. und Sch. hierfür genannten Indizien lassen den Schluss auf eine solche Beteiligung der Beklagten nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu, zumal diesen Aussagen des weiteren die Bekundungen der Zeugen H., S. und K. sowie die Bekundung des Geschäftsführers O. der Beklagten entgegenstehen.

Der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass Herr L., der alle Vollmachten und das alleinige Sagen in der D. AG gehabt habe, keine Ahnung davon gehabt habe, wie man Verträge korrekt gestaltet. Auch Herr W., der Vorstand der D. AG, habe nicht gewusst, was er im einzelnen an Verträgen unterschrieben habe. Die Zeugin Sch. hat ebenfalls bekundet, dass nach ihrer Einschätzung Herr L. und Herr W. nicht in der Lage gewesen wären, die Verträge zu formulieren. Dies spricht zwar dafür, dass die rechtlich bzw. tatsächlich Verantwortlichen der D. AG nicht in der Lage gewesen sind, die für die Auflegung eines Fonds notwendigen Verträge selbst zu gestalten und sich zur Entwicklung des Prospekts sowie des Konzepts des Fonds der Hilfe anderer Firmen und Personen bedienen mussten und bedient haben. Beide Zeugen konnten hingegen keine hinreichenden Angaben dazu machen, inwieweit die Beklagte es gewesen sein soll, die diese Aufgabe übernommen und die für den Fonds erforderlichen Verträge (mit-)gestaltet hat.

Die Bekundung der Zeugin Sch. war hinsichtlich der Frage einer Beteiligung der Beklagten an der Vertragsgestaltung bezüglich der Fonds W 1 und W 2 unergiebig. Denn ihr war, wie sie ausdrücklich bekundet hat, nicht bekannt, ob Herr H. mit diesen Fonds in irgend einer Weise befasst war. Soweit sie des weiteren bekundet hat, Herrn H. von Herrn L. geänderte Texte, die das Objekt R betrafen, geschickt zu haben, der sie verbessert habe, können daraus keine Rückschlüsse dahingehend gezogen werden, dieser habe auch mit den Texten oder Verträgen, die für die Fonds W 1 und W 2 erstellt worden sind, etwas zu tun gehabt.

Der Zeuge K. hat zwar zunächst bekundet, er habe die Verträge, die die Fonds W 1 und W 2 betroffen hätten, anlässlich der im Dezember 1998 bestehenden Probleme der Fonds anhand der Firmenunterlagen durchgearbeitet und gesehen, dass viele Verträge, bei denen es sich z.B. um Verträge zur Kommanditbeteiligung und Mietgarantieverträge gehandelt haben soll, von einem Herrn H. unterzeichnet worden seien. Später in seiner Aussage hat er diese Bekundung jedoch dahingehend korrigiert, dass er sich nach all der Zeit nicht mehr daran erinnern könne, wer die Verträge unterzeichnet habe, dass aber in mindestens fünf Fällen der Name H. auf einem Fax aufgetaucht sei, mit dem Vertragsentwürfe übersandt worden seien. Auch habe ihm Herr W. gesagt, dass die in Köln und Düsseldorf, die Investortreuhand, alles gemacht habe. Deswegen habe er sich gedacht, Herr H. sei der Mittelsmann und Ansprechpartner von L..

Diese Tatsache lässt für sich gesehen jedoch ebenfalls nicht den Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte diese Verträge erstellt und/oder überarbeitet hat, wenn gleich eine Übersendung durch den Zeugen H. dafür sprechen könnte, dass die Beklagte mit der Vertragsgestaltung irgend etwas zu tun hatte. Denn nach der Bekundung des Zeugen K., der insoweit seine Informationen von Herrn W. bezogen hat, sollen die Fonds von den Gruppen aus Düsseldorf und Köln gemacht worden sein. Ihm war jedoch nicht bekannt, wer in Düsseldorf oder Köln im einzelnen die Verträge erstellt und Korrekturen angebracht haben soll. Vielmehr hat er lediglich aus der Unterschrift des Herrn H. auf einzelnen Faxschreiben den Rückschluss gezogen, dass dieser der "Mittelsmann" sei. Der Zeuge K. konnte jedoch nicht konkret angeben, im Zusammenhang mit welchen Verträgen oder Änderungen von Verträgen er die Unterschrift des Zeugen H. auf einem übersendenden Fax gesehen habe. Zudem hat er auch in diesem Zusammenhang berichtet, dass auch der Prospekt letztlich auf Vorschlag dieser Personen in Köln gestaltet worden sei. In Köln ist jedoch der Sitz der Control, die unbestritten für das steuerliche Konzept verantwortlich zeichnete.

Gegen die von dem Zeugen K. angedeutete Beteiligung der Beklagten an der Vertragsgestaltung sprechen hingegen insbesondere die Bekundungen der Zeugen S. und H..

Nach der Bekundung des Zeugen S. sind die Verträge, die die Fonds betreffen, nämlich der Gesellschaftsvertrag, der Mietgarantievertrag, der Treuhandvertrag und der Mittelverwendungsvertrag durch die Control gemacht worden, die insoweit im Wesentlichen auf Standardverträge zurückgegriffen habe. Die Beklagte sei in keiner Weise an der Erstellung oder Abfassung dieser Verträge beteiligt gewesen. Auch sei sie nicht an einer Erstellung des Prospekts Teil B beteiligt gewesen, der ebenfalls von den Mitarbeitern der Control gefertigt worden sei. Der Prospekt Teil A sei von einer Werbeagentur in Oberursel gemacht worden, wobei jedoch die Texte, die sich z.B. auf Aussagen zu der Mietgarantie und den Steuervorteilen beziehen, von der Control geliefert worden seien. Eine Abstimmung mit der Beklagten zu dem Inhalt des Prospektteils A habe es von Seiten der Control nicht gegeben. Auch seine Bekundung, es habe allenfalls geringfügige Änderungen der Verträge seitens der D. AG gegeben, erscheint im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass die Auflage des Fonds Welse 1 unter Zeitdruck stand und zudem Standardverträge benutzt worden sind. Der Prospekt bezüglich des hier in Rede stehenden Fonds W 2 entspricht im Wesentlichen dem des Fonds W 1.

Der Rückschluss des Klägers, die vor Prospektfertigstellung erfolgte Kommunikation zwischen der D. AG, dem Zeugen S. und der Beklagten sei nicht nur zur einseitigen Information der Beklagten erfolgt, sondern habe dieser Gelegenheit zur Einflussnahme auf den Prospekt geboten, findet in der Aussage des Zeugen S. entgegen der Ansicht des Klägers keine Stütze. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass es Besprechungen auch mit der Beklagten gegeben hat, in denen dieser die Eckdaten, d.h. die Verlustquote und die Ausschüttung mitgeteilt worden sind. Da diese Daten für eine Vertriebsgesellschaft gerade für die Frage entscheidend sind, ob der Vertrieb des Fonds erfolgreich sein kann und sich damit auch für sie lohnt, kann aus der Tatsache, dass es bereits im Vorfeld zu solchen Informationsgesprächen gekommen ist, nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte Einfluss auf die Konzeptionierung des Fonds genommen hätte. Dies gilt auch, soweit die Beklagte nach Aussage des Zeugen S. eine Mietgarantie gefordert hat. Denn die Stellung einer Mietgarantie stellt eine erhebliche Sicherung des in den Fonds eingebrachten Kapitals dar und ist damit ein wesentliches Verkaufsargument im Vertrieb eines solchen Fonds. Dadurch, dass eine Vertriebsgesellschaft eine solche Sicherheit fordert, wird sie noch nicht zur Mitinitiatorin des Fonds, sondern sie kommt dadurch nur der ihr obliegenden Aufgabe als Vertriebsgesellschaft nach, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Vertrieb der Fondsanteile zu schaffen.

Aus der Aussage des Zeugen S. ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit die Beweiswürdigung des Klägers des Parallelverfahrens 15 U 14/01 hilfsweise zu eigen gemacht hat, auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich die Beklagte die in Rede stehenden Fonds initiiert und Weisungen an die D. AG erteilt habe. Dies kann der Bekundung des Zeugen S., es habe "im Vorfeld eine Abstimmung darüber (gegeben), ob die Beklagte die Fonds überhaupt macht" nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtkontext seiner Aussage, dass er mit dieser Formulierung nicht eine Abstimmung über die Beteiligung der Beklagten an der Gestaltung des Prospekts oder an der Vertragsgestaltung gemeint hat, sondern, dass es bei dieser Abstimmung darum ging, ob die Beklagte den Vertrieb überhaupt übernimmt. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass er im weiteren bekundet hat, dass der Beklagten das Projekt vorgestellt worden sei und dann irgendwann eine Entscheidung darüber gefallen sein müsse, dass die Beklagte den Vertrieb übernimmt. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen H., dass erst nach einer Vorstellung des Projekts durch die D. AG und einer Prüfung der Beklagten, ob das Objekt für den Vertrieb geeignet sei, die Entscheidung gefallen sei, die Fonds zu vertreiben. Im Übrigen entspricht es kaufmännischen Gepflogenheiten, dass eine Vertriebsgesellschaft eine Entscheidung über den Vertrieb eines Fonds nicht ohne Information über die für den Vertrieb erforderlichen Daten trifft, zumal es gerade ihrer Verpflichtung entspricht, den von ihr zum Vertrieb benutzten Prospekt auf Plausibilität zu prüfen.

Auch die Tatsache, dass der Zeuge S. nicht ausschließen konnte, dass der Prospekt vor Drucklegung an die Beklagte gegangen ist, lässt deswegen keinen Rückschluss auf eine Einflussnahme der Beklagten auf den Prospekt und das Konzept zu. Da die Beklagte als Vertriebsgesellschaft den Prospekt auf seine Plausibilität zu überprüfen hatte und dieser ihr als Grundlage für den Vertrieb dienen sollte, war es angeraten, eine Überprüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen, um auf mögliche offensichtliche Unrichtigkeiten sofort und zwar vor Drucklegung hinweisen zu können. Ein solcher Hinweis hätte noch nicht zur Folge gehabt, dass die Beklagte dadurch als Mitwirkende am Emissionsprospekt anzusehen gewesen wäre, abgesehen davon, dass der Kläger einen solchen Hinweis und einen weiteren maßgeblichen Einfluss der Beklagten auf den Inhalt des Emissionsprospekts nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.

Der Zeuge H. hat ebenfalls bekundet, dass die Beklagte mit der Prospekterstellung und der Vertragsgestaltung in Bezug auf die Fonds W 1 und 2 nichts zu tun gehabt und keinen Einfluss darauf genommen habe. Die Verträge seien von der Control gestaltet worden. Er habe auch keine Faxschreiben mit Herrn L. bezüglich irgendwelcher Vertragsänderungen gewechselt und lediglich die Plausibilität des Prospekts geprüft.

Der Senat verkennt nicht, dass die Aussage des Zeugen H. insoweit im Widerspruch zu der Aussage der Zeugen K. und Sch. steht, als er sowohl bestreitet, L. geänderte Vertragsentwürfe per Fax übersandt zu haben, als auch L. in Bezug auf das Projekt Rathenow geänderte Texte übersandt zu haben. Gründe die es rechtfertigen würden, der Aussage des Zeugen K. den Vorzug gegenüber der Aussage des Zeugen H. zu geben, sind jedoch nicht vorhanden. Denn zum einen begegnet die Aussage des Zeugen K. insoweit Bedenken, als er zunächst bekundet hat, die Vertragsentwürfe seien von dem Zeugen H. unterzeichnet worden, sich auf Nachfrage aber dahingehend korrigieren musste, dass er nur von dem Zeugen H. unterschriebene Faxschreiben gesehen habe, ohne konkret mitteilen zu können, welche geänderten Verträge betreffend welchen Fonds der Zeuge H. wann übersandt haben soll. Zum anderen ist zu berücksichtigen das selbst dann, wenn die Aussage des Zeugen H. insoweit unzutreffend sein sollte, daraus nicht der Schluss gezogen werden könnte, dass seine Bekundung dazu, wer die Verträge und die Prospekte verfasst hat, unzutreffend ist. Denn seine Aussage, dass die Beklagte weder auf den Inhalt der Verträge noch auf den des Prospekts Einfluss gehabt habe, steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen S. sowie der Zeugen K. und R. und des Geschäftsführers der Beklagten als Partei.

In Übereinstimmung mit der Bekundung des Zeugen H. hat auch der Zeuge K., der nach seiner Aussage als Steuerberater den Prospekt für die Beklagte auf steuerliche Plausibilität überprüft hat, bekundet, dass die Prospekterstellung und die Ausarbeitung der Verträge durch die Control erfolgt sei. Wenngleich der Zeuge K. sich nur mit der steuerlichen Seite der Prospekte befasst hat, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass es ihm bekannt geworden wäre, wenn die Beklagte, und zwar der für den Vertrieb der in Rede stehenden Fonds verantwortliche Herr H., in irgendeiner Form maßgeblich an der Prospekterstellung und der Vertragsgestaltung mitbeteiligt gewesen wäre.

Dafür, dass die Beklagte nicht an der Prospekt- und Vertragsgestaltung beteiligt war, spricht auch die Bekundung des Zeugen R.. Dieser konnte zwar keine konkreten Angaben dazu machen, ob bei den in Rede stehenden Fonds die Beklagte durch Herrn H. an der Prospekterstellung beteiligt war und nur für seinen Aufgabenbereich, die Erfassung der Zeichnungsscheine, ausschließen, dass es Korrespondenz hinsichtlich etwaiger Vertragsänderungen gegeben habe. Er hat jedoch ebenso wie der Zeuge K. aus seiner Kenntnis des üblichen Geschäftsablaufs bei der Beklagten beim Vertrieb von Fonds bekundet, dass diese keine Prospekte erstelle, sondern diese vom Initiator geliefert würden, und daraus abgeleitet, dass der Zeuge H. wohl auch im vorliegenden Fall die Prospekte nicht erstellt habe.

Seine Aussage wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er bei der D. AG nachgefragt habe, ob Mieterlisten noch aktuell seien. Dies spricht nicht für einen Einfluss der Beklagten auf die Vertragsgestaltung. Denn die Mietverträge gerade mit den sogenannten Magnetmietern waren, worauf auch der Kläger selbst verweist, entscheidend für das wirtschaftliche Konzept und damit natürlich auch von Bedeutung für den Vertrieb, der sich den Nachfragen der potentiellen Investoren ausgesetzt sieht.

Auch ergibt sich nicht anderes aus der Tatsache, dass die D. AG durch Schreiben vom 12.12.1996 Informationen an die Beklagte zu Händen des Zeugen R. gegeben hat, die Verwendung in einem "Imageprospekt", auch als "Firmenprospekt" bezeichnet, finden sollten. Dass es sich hierbei nicht um Informationen gehandelt hat, die im Rahmen des Fonds W 2 Verwendung finden sollten, ergibt sich daraus, dass die Beklagte mit dem Vertrieb des Fonds W 2 nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K. und H. erst 1997 befasst worden ist, wofür auch der Abschluss des Vertriebsvertrages bezüglich des Fonds W 2 erst am 04.04.1997 spricht. Deswegen kann auch diesem Schreiben ein Einfluss der Beklagten auf die Prospekterstellung der Fonds nicht entnommen werden.

Schließlich stehen aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch keine sonstigen Tatsachen fest, aufgrund derer darauf geschlossen werden könnte, dass der Zeuge H. entgegen seiner Aussage auf die Vertrags- und Prospektgestaltung einen wesentlichen Einfluss gehabt hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge H. die Rolle des Herrn L. im Firmengeflecht der D. AG gekannt und wahrheitswidrig in Abrede gestellt hätte. Allein aus der Tatsache, dass Herr L. auf Seiten der D. AG tätig geworden ist, konnte nicht auf seine beherrschende Stellung geschlossen werden. Dass der Zeuge H. über die Vergangenheit des Herrn L. informiert gewesen wäre und daraus hätte Schlüsse ziehen können, hat der Kläger nicht hinreichend konkret dargelegt. Dies gilt auch, soweit der Kläger substanzlos behauptet, dass der Geschäftsführer der Beklagten die tatsächliche Stellung des Herrn L. gekannt habe, was der Geschäftsführer der Beklagten ebenfalls im Rahmen seiner Parteivernehmung in Abrede gestellt hat.

Auch die Tatsache, dass der Zeuge H. bekundet hat, es sei über Eckdaten im Vorfeld, insbesondere über Mieter - mit Ausnahme der feststehenden Magnetmieter - nicht gesprochen worden, ist nicht widerlegt. Denn daraus, dass sich der Zeuge R. über den Stand der Vermietung hat berichten lassen, was dem Schreiben der D. AG an die Beklagte zu Händen von Herrn R. vom 08.08.1997 zu entnehmen ist, ergibt sich lediglich, dass nachdem der Prospekt für den Fonds W 2 im Mai 1997 erschienen ist, eine solche Information wegen der Nachfragen der Investoren erfolgt ist.

Im Ergebnis steht deswegen nicht mit der notwendigen Gewissheit fest, dass die Beklagte an der Gestaltung der Verträge oder des Prospekts in einer Weise beteiligt war, die es rechtfertigen würde, sie als Mitinitiatorin anzusehen.

c) Aufgrund der Beweisaufnahme haben sich auch keine anderen Indizien ergeben, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass die Beklagte die Fonds zumindest mitinitiiert hat.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Einfluss darauf gehabt hätte, dass die Fonds überhaupt aufgelegt werden. Wie sich aus der vom Kläger des Parallelverfahrens im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung - auf die der Kläger des vorliegenden Verfahrens Bezug nimmt - überreichten Anlage 3 ergibt, sind anscheinend schon im Januar 1996 Überlegungen der D.D.C.-Gruppe angestellt worden, die Park-Arkaden - Teil des Fonds W 1 - in einen Fonds einzubringen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte mit der D. AG nach den Aussagen der Zeugen H. und S. noch nicht in Kontakt.

Die Tatsache, dass nach Bekundung des Zeugen H. zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zur D. AG aufgrund der Zeitungsannonce anscheinend seitens der D. AG noch nicht abschließend entschieden war, in welcher Form das Objekt vertrieben werden sollte und offen war, ob das Objekt an einen Großinvestor verkauft oder in Form eines KG-Fonds vertrieben werden soll, ergibt sich ebenfalls keine Einflussnahme der Beklagten auf den Fonds. Denn auch wenn die Beklagte der D. AG anlässlich dieses Gesprächs durch den Zeugen H. mitgeteilt hat, dass sie nur für den Vertrieb in Form eines KG-Fonds zur Verfügung stünde, ergibt sich daraus keine maßgebliche Einflussnahme auf das gesamte Projekt, sondern stellt dies nur eine schlichte Auskunft darüber dar, in welchem Rahmen die Beklagte sich vorstellen könnte, im Auftrag der D. AG tätig zu werden.

Es kann dahinstehen, ob eine andere Bewertung einer solchen Auskunft dann gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte die einzige Vertriebsfirma gewesen wäre, die für einen Vertrieb des Objekts in Frage gekommen wäre und dies gewusst hätte. Denn der Kläger hat schon nicht ansatzweise substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagten und aufgrund welcher Umstände bekannt gewesen wäre, dass alle anderen in Betracht kommenden Vertriebsfirmen einen Vertrieb dieses Objekts abgelehnt hätten. Vielmehr hat der Zeuge H. unwiderlegt bekundet, erst später erfahren zu haben, dass die D. AG Kontakt zur Firma Falk gehabt habe, die einen Vertrieb abgelehnt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht des weiteren nicht fest, dass die Beklagte der D. AG den Treuhänder, nämlich die Firma Control, für die Objekte vorgegeben und dadurch entscheidenden Einfluss auf die Fonds genommen hätte. Eine solche Vorgabe im Sinne einer Bedingung hat keiner der Zeugen bestätigt. Vielmehr konnte sich der Zeuge S. nicht mehr daran erinnern, wie seine Firma an den Auftrag gekommen ist, was angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Fonds nicht um den einzigen handeln dürfte, den der Zeuge S. betreut hat, nachvollziehbar erscheint. Eine Vorgabe des Treuhänders durch die Beklagte lässt sich auch nicht daraus rückschließen, dass die Beklagte schon häufiger mit der Control zusammen gearbeitet hat und es deswegen nahe gelegen hätte, die Control als Treuhänder vorzuschlagen. Denn selbst wenn sie der D. AG einen solchen Vorschlag aufgrund früherer guter Erfahrungen mit der Control unterbreitet hätte, verblieb es dabei, dass es der Entscheidung der D. AG oblag, welchen Treuhänder sie beauftragen wollte. Da es nach der Aussage des Zeugen H. mehrere Spezialisten auf dem Markt gab, die diese Aufgabe übernehmen konnten, ist nicht ersichtlich, dass die D. AG von einem etwaigen Vorschlag der Beklagten abhängig gewesen wäre.

Im Übrigen hätte ein solcher Vorschlag nicht dazu geführt, dass die Beklagte als Mitinitiatorin anzusehen gewesen wäre, nur weil sie gewusst hätte, welche Standardverträge die Control normalerweise benutzt und sie sich deswegen ein genaues Bild von den Verträgen hätte machen können die dann - zugeschnitten auf die in Rede stehenden Fonds - geschlossen worden sind. Es ist nicht nur zur Arbeitserleichterung, sondern auch zum Schutz der Beteiligten üblich, dass mit der Auflage solcher Fonds befasste Fachleute wie die Control Standardverträge entwerfen und benutzen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und dann an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Deswegen ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit derjenige, der solche Fachleute empfiehlt, zum Initiator eines Fonds werden soll, zumal die Rechtsprechungsvorgabe von jedem Treuhänder zu berücksichtigen wären und deswegen der Inhalt solcher Standartverträge in wesentlichen Punkten identisch sein dürfte.

2. Die Beklagte haftet auch nicht aus culpa in contrahendo nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen eines ihr zur Last fallenden Verschuldens als Anlageberater oder -Vermittler.

Dieser Haftungstatbestand für Verhandlungsverschulden bei der Werbung für Kapitalanlagen (Erman-Battes, a.a.O., § 276 Rz. 115 c) beschreibt die Haftung die für Verletzung oder Schlechterfüllung von Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten derjenigen, die im Rahmen einer Vermittlung einer Kapitalanlage tätig geworden sind, ohne zum Kreis derjenigen zu gehören, die von der Prospekthaftung im engeren Sinne erfasst werden. Der Umfang der Pflichten und damit die Ausgestaltung des Haftungstatbestandes richtet sich einerseits danach, ob der in Anspruch genommene als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist (BGHZ 100, 117, 118 f; BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114 = ZIP 1993, 997 ff.; BGHZ 123, 126, 128 f.), andererseits nach der Art der vermittelten Kapitalanlage (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; ZIP 1998, 1306, 1307) und schließlich nach der Erfahrung und den Kenntnissen des Anlegers (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

a) Der Anlageberater unterstützt den Kunden, der selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse besitzt und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Dieser Anleger erwartet nicht nur die Mitteilung der für seine Anlageentscheidung wesentlichen Tatsachen, sondern eine Bewertung und eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. Charakteristikum des Anlageberaters ist das weitgehende persönliche Vertrauen, die gegenüber dem Anleger dokumentierte Unabhängigkeit gegenüber der vermittelten Kapitalanlage und die Tatsache, dass er "im Lager des beratenen Anlegers" steht. Deshalb kann von ihm auch eine besonders fundierte und differenzierte Beratung erwartet werden, die auch eine Einschätzung des mit der Anlageentscheidung verbundenen wirtschaftlichen Risikos enthalten muss.

Die Beklagte war im Verhältnis zum Kläger nicht als Anlageberater in diesem Sinne tätig. Ausweislich des Emissionsprospektes war die Beklagte eindeutig und für die Anleger ohne weiteres erkennbar, weil mehrfach deutlich hervorgehoben, allein auf Seiten der Fondsgesellschaft als Vertriebsbeauftragte für die Beschaffung des Eigenkapitals tätig. Sie war gerade nicht unabhängig, sondern stand unmissverständlich im Lager der Publikums-KG und ihrer Initiatoren. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sie auch kein Honorar von Anlegern, sondern allein von der Fondsgesellschaft erhalten. Ausweislich des im Parallelverfahren 15 U 14/01 überreichten Vertrages über die Vermittlung des Kommanditkapitals erhielt die Beklagte eine Vergütung von 11 % von der Fondsgesellschaft je vermittelten Kommanditanteils, auf das das vom Anleger zu zahlende Agio angerechnet wird. Deshalb wurde zur Sicherung der Vergütungsansprüche der Beklagten 11 % des Zeichnungskapitals an die Beklagte abgetreten. Soweit die Beklagte des weiteren von den Verkäufern der Einkaufs- und Dienstleistungszentren eine weitere Vergütung erhalten sollte (Werbekostenzuschuss) ist nicht ersichtlich, dass diese Provision aus dem Anlegerkapital gezahlt worden ist.

Auch nach dem Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht als unabhängige Beraterin aufgetreten, sondern als Werberin für das zu vermittelnde Kommanditkapital der Fondsgesellschaft. Dies zeigt sich daran, dass über den Prospektinhalt hinausgehende Aussagen nur werbende und allgemein das Projekt anpreisende Angaben seitens des Vermittlers E. behauptet werden. Gerade der werbende und anpreisende Charakter der behaupteten Auskünfte des Zeugen E., die sich in ihrem Kerngehalt in einer allgemeinen Bewertung der Geldanlage als seriös und "risikolos" sowie den Hinweis auf die bestehende Mietgarantie erschöpften, ist ein starkes Indiz dafür, die Beklagte als Anlagevermittlerin anzusehen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115). Inwieweit Herr E. darüber hinaus entsprechend dem Geschäftsprinzip der Beklagten den Eindruck einer fachgerechten Beratung erweckt haben und nicht lediglich werbend und anpreisend tätig geworden sein soll, hat der Kläger nicht näher dargelegt, sondern nur substanzlos angebliche Vorgehensweisen der Beklagten beschrieben. Der von ihm als sachverständiger Zeuge benannte Zeuge Ge. war mangels einer substantiierten Behauptung hierzu nicht zu hören. Aus dem gleichen Grund war das hierzu angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen, da die entsprechenden Beweisantritte mangels einer hinreichend konkreten Darlegung auf eine Ausforschung hinauslaufen würden.

Auch die Arbeitsanweisungen der Beklagten an ihre Mitarbeiter lassen nicht den Schluss darauf zu, dass die Beklagte als Beraterin der Anleger tätig werden wollte und tätig geworden ist. Aus diesen Arbeitsanweisungen, die teilweise nach dem Beitritt des Klägers erstellt worden sind, ergeben sich zwar Argumentationshilfen für die Mitarbeiter bei der Vermittlung des Objekts. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass eine unabhängige Beratung des Anlegers unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen oder dieser Eindruck von den Mitarbeitern vermittelt werden sollte. Vielmehr war aufgrund des Prospekts deutlich ersichtlich, dass die Beklagte alles andere als unabhängig war, sondern im Lager der Initiatoren stand. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass er dem Fonds W 1 beigetreten sei, bevor er den Prospekt erhalten habe, und deswegen diese Stellung der Beklagten nicht gekannt habe. Denn er hat nach eigenem Vorbringen auf der Vorlage des Prospekts bestanden, da er von dessen Inhalt abhängig machen wollte, ob er von seinem Recht auf Widerruf des Beitritts Gebrauch macht. Da er dies nach zeitgerechter Vorlage des Prospekts gerade nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass er den Inhalt des Prospekts gekannt und akzeptiert, insbesondere die Stellung der Beklagten gekannt hat.

Des weiteren zeigt insbesondere die Tatsache, dass die Beklagte das unternehmerische Konzept der Gewerbecenter nicht selbständig bewertet, sondern auch nach dem Vortrag des Klägers insoweit allein auf den Prospekt verwiesen und nur zu den steuerlichen Fragen ein Votum abgegeben hat, dass sie nur die Rolle der Anlagenvermittlerin übernehme wollte und dies den Anlegern auch deutlich machte. Eine Überprüfung des unternehmerischen Konzepts hätte nämlich vorausgesetzt, dass sich die Beklagte mit dem Markt der Gewerberaummiete in Berlin sachkundig auseinandergesetzt hätte, um die prognostizierten Mieten realistisch abschätzen zu können. Gerade dies hat sie nach dem Vortrag des Klägers aber nicht getan und aus dessen Sicht redlicher Weise auch nicht tun sollen. Aus dessen Sicht sollte sie allein die Plausibilität des Konzeptes und die Seriosität der an der Projektentwicklung beteiligten Gesellschaft bestätigen. Darüber hinaus gehende Prüfungen und Beratungsleistungen konnten die Anleger bei der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht erwarten.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Urteil des 8. Zivilsenats vom 20.12.2001 (8 U 6/01) geboten, der in einem Fall, in dem die Beklagte Beteiligungen an einer Medienbeteiligungs KG vertrieben hat, das Zustandekommen eines Beratungsvertrages bejaht hat. Denn der Sachverhalt des dort entschiedenen Falles ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar, da es zum einen nicht um eine Beteiligung an der hier in Rede stehenden Fonds ging und zum anderen der 8. Zivilsenat nach Durchführung einer Beweisaufnahme im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Mitarbeiter der Beklagten dem dortigen Kläger zu einer Anlage geraten hatten, obwohl ihnen bekannt war, dass eine eventuelle Steuerersparnis für den dortigen Kläger und seine Ehefrau nur von untergeordneter Bedeutung gewesen ist und sie den dortigen Kläger mit unzutreffenden Versprechungen zu einer Beteiligung veranlasst hätten.

b) Der Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden tätig wird und von diesem auch die Provision für den Vertrieb erhält, tritt dem Anleger selbständiger gegenüber. Bei diesem im "Lager des Kapitalsuchenden" stehenden tritt der werbende und anpreisende Charakter seiner Aussagen in den Vordergrund. Deshalb zielt der zwischen dem Anleger und dem Anlagevermittler nach ständiger Rechtsprechung stillschweigend zustande gekommene Vertrag (BGHZ 100, 117, 118 ff.; 123, 126, 128; BGH NJW 1993 1114, 1115) auf Auskunftserteilung und verpflichtet zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind. Inhalt und Umfang dieser Auskunftspflicht richten sich nach dem Anlageprojekt und dem Anleger und hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (BGHZ 123, 126, 128). Um die Auskunft ordnungsgemäß erteilen zu können, muss der Anlagevermittler den Emissionsprospekt daraufhin überprüfen, ob er den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich Klarheit und Wahrheit entspricht und keine irreführenden und verharmlosenden Darstellungen enthält (BGH NJW 2000, 3346, 3347), eine Plausibilitätsprüfung des Prospektes vornehmen (BGH NJW-RR 2000, 998), im Falle risikoreicher Anlagen Nachforschungen in allgemein zugänglichen Quellen anstellen (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW 1982, 1095) und auf die Umstände hinweisen, die einem vernünftigen Anleger nach objektiven Gesichtspunkten ein zutreffendes Bild von dem Anlageprojekt vermitteln (vgl. Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 110 Rz. 3 ff.). Hierzu gehört insbesondere auch der Hinweis auf eine personelle und wirtschaftliche Verflechtung von verschiedenen an dem Anlageprojekt beteiligten Firmen, soweit diese Verflechtung nicht schon aus dem Emissionsprospekt hervorgeht.

Das Verhalten der Beklagten bei der Vermittlung der Kommanditanteile an den Fonds W 1 und W 2 genügt diesen Anforderungen. Die Enttäuschung der Erwartung des Klägers beruht auf der von den Prognosen abweichenden Zahlungsmoral der Mieter und der hinter den Erwartungen zurückbleibenden Entwicklung der Gewerberaummieten in Berlin und den neuen Bundesländern.

Die Emissionsprospekte erfüllen die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hinsichtlich Klarheit und Wahrheit. Alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände werden deutlich und nicht irreführend dargestellt. Sämtliche anfallenden Kosten tauchen in dem unter Beteiligungsprofil und Investitionsplan und Finanzierung betitelten Teilen auf. Dieser Investitionsplan ist auch eingehalten worden. Die Prognosen, die der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde liegen, sind auf den Seiten 6 und 7 des Prospektteils B im Einzelnen aufgeführt und auf den Seiten 8 und 9 erläutert. Dabei wird mitgeteilt, dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe ein bestimmter Prozentsatz der Flächen der W 1 und der W 2 schon vermietet war und ein Hauptmieter die R, AG & Co. OHG ist. Damit war aber erkennbar keine Aussage darüber getroffen worden, welche weiteren kapitalkräftigen Kapitalmieter dauerhaft für sichere Einnahmen sorgen sollten. Dies ist gerade das unternehmerische Risiko bei einer Gewerbeimmobilie. Für die Sicherheit der Anlage ist aber entscheidend die Lage des Objekts und der Mietmarkt für Gewerberaum in dem betreffenden Gebiet. Gerade in den neuen Bundesländern und Ostberlin haben sich die Erwartungen der Anleger bei Gewerbe- und Büroraum nach allgemeiner Erkenntnis nicht erfüllt, sondern die Mieten sind hinter den Prognosen zurückgeblieben. Ebenso ist die Erwartung in die Steigerung der Kaufkraft aufgrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit gerade in den neuen Bundesländern und Ostberlin enttäuscht worden. Folge dieser wirtschaftlichen Entwicklung ist schon nach Presseberichten eine sinkende Zahlungsmoral und teilweise ein Rückgang der Gewerberaummieten. Auch ist die Fluktuation von Geschäften in Gewerbecentern ein alltäglicher Vorgang. Auf diese Umstände weisen die Ausführungen unter der Rubrik "Chancen und Risiken" deutlich und unmissverständlich hin. Abgesehen davon handelt es sich bei diesen Risiken auch um allgemein bekannte Unwägbarkeiten bei einer solchen Anlageform, die dennoch nicht zu den besonders risikobehafteten Anlagen gehört.

Auch die Verflechtung der Projektentwicklungsfirmen wird zutreffend unter der Rubrik "Angaben über die anbietenden Partner" offengelegt. Die Übersicht auf den Seiten 19 ff. des Prospektteils B legt offen, dass die verschiedenen Firmen unter zwei Adressen residieren und im Wesentlichen von den selben Geschäftsführern geführt werden. Deshalb wird zu Recht unter dieser Rubrik "Chancen und Risiken" auf Seite 29 des Prospektteils B darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche und personelle Verflechtung eine wirksame Kontrolle erschwert und Vertragspartner in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können. Dann liegt aber gerade bei der mit den Projektentwicklern und der Verwaltungsgesellschaft wirtschaftlich verbundenen Mietgarantin der Gedanke nahe, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten einer der Partner die anderen zumindest betrifft. Dieses für einen aufmerksamen Leser offenkundige Risiko musste nicht gesondert hervorgehoben werden. Gerade die Mietgarantie, die bei dem Fonds W 2 ein Ausfallrisiko von insgesamt 15.280.292,- DM und bei der Welse 1 ein solches in Höhe von rund 22 Mio. DM abdecken sollte, setzt einen sehr kapitalkräftigen Mietgaranten voraus. Bei einer Firma, die ihren Sitz in den neuen Bundesländern hat und zum Zeitpunkt der Prospektausgabe erst vier Jahre im Markt tätig war und mit den Projektentwicklern, die jeweils ein relativ geringes Stammkapital aufweisen, war diese Anforderung nicht ohne weiteres erfüllt, so dass sich die scheinbare Sicherheit der Mietgarantie relativierte. Die Sicherheit der Kapitalanlage hing damit weitgehend von der Bonität und der wirtschaftlichen Entwicklung der Gewerberaummieter ab. Dies war für den nicht flüchtigen Leser des Emissionsprospektes ohne weiteres erkennbar. Deshalb hat selbst der von dem Kläger vorgelegte DFI Ge.-Report Nr. 05/97 zu dem Fonds P und W 1, der in den wesentlichen Teilen mit dem Prospekt W 2 identisch ist, das Angebot zwar als stark überteuert bezeichnet, aber den Prospekt nur deshalb als nur vordergründig ordentlich bezeichnet, weil auf "die Knackpunkte" nicht mit der nach Auffassung des Autors erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen worden ist. Der Senat ist der Auffassung, dass mit der von einem Anleger zu fordernden Aufmerksamkeit sämtliche Risiken aus dem Emissionsprospekt ohne weiteres erkennbar gewesen sind.

Auch wenn hiernach erkennbar war, dass das Schicksal der Fonds W 1 und W 2 davon abhing, dass die prospektierten Mieten dauerhaft zu erzielen waren, war die Beklagte als Anlagevermittlerin nicht verpflichtet, eigenständig eine Prüfung der Bonität der Mieter vorzunehmen, da sie den Prospekt nur auf Plausibilität zu überprüfen hatte. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vertriebsfirma lediglich zur Prüfung des Kapitalanlagekonzepts anhand des zur Verfügung stehenden Prospekts auf innere Plausibilität verpflichtet (BGH NJW-RR 2000, 989). Dazu ist es nicht erforderlich, dass sie das Gutachten eines neutralen Wirtschaftsprüfers einholt, sondern nur, dass sie eine Schlüssigkeitsprüfung vornimmt. Vorliegend hat eine solche Prüfung nach den Aussagen der Zeugen H. und K. hinsichtlich der steuerlichen Seite durch den Zeugen K. und im Übrigen durch den Zeugen H. stattgefunden. Dem steht nicht entgegen, dass seitens der Beklagten hierzu keine Unterlagen vorgelegt worden sind. Denn die Erstellung solcher Unterlagen erscheint bei einer Schlüssigkeitsprüfung nicht als zwingend erforderlich. Dafür, dass das Konzept plausibel war, spricht nicht nur der vorgelegte Artikel im Ge.-Report, sondern auch die Prospekte selbst. Auf die Risiken der Fonds ist aus den genannten Gründen ausreichend hingewiesen worden. Die Prognosen erscheinen im Hinblick auf die mitgeteilten Daten auch unter Berücksichtigung der Risiken schlüssig. Die steuerliche Plausibilität ergibt sich schon daraus, dass die prognostizierten Steuervorteile unstreitig eingetreten sind, das vorgestellte juristische Konzept also den steuerlichen Anforderungen genügt hat.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagten bewusst war, dass der Kaufmann L. noch am Geschäftsbetrieb der D.- Gruppe beteiligt war. Denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass zum damaligen Zeitpunkt Erkenntnisse über ein betrügerisches Verhalten seitens Herrn L. bei der Beklagten vorlagen oder dass die wirtschaftliche Lage der Immobilienfonds das Resultat eines betrügerischen Verhaltens des Herrn L. ist. Das Nichterreichen der prognostizierten Mieteinnahmen ist zum einen Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in B und den angrenzenden neuen Bundesländern und zum anderen Folge der mangelhaften Verwaltung der von den Immobilienfonds betriebenen Einkaufscenter. Beide Umstände haben mit der Tätigkeit des Herrn L. nichts zu tun. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob dieser selbst wegen Pflichtverletzungen gegenüber den Anlegern haftet, weil er durch seine Tätigkeit die vertraglichen Pflichten der jeweiligen Partnerfirmen faktisch übernommen hat. Ebenso wie über einzelne Mitarbeiter einer beteiligten Firma nicht unterrichtet werden muss, wenn nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass gerade in dieser Person eine besondere Gefahr für die Anleger besteht, muss auch nicht über einen ehemaligen Gesellschafter berichtet werden, der immer noch in der Gesellschaft in leitender Position tätig ist, da sein Ausscheiden mannigfaltige Gründe haben kann. Im Übrigen hat der Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht hinreichend substantiiert Tatsachen dafür vorgetragen, warum die Beklagte in Gestalt ihres Geschäftsführers oder des Zeugen H. davon hätte Kenntnis haben sollen, dass Herr L. der faktische Geschäftsführer der Firmen war und dass es sich bei ihm um einen bekannten "Pleitier" gehandelt haben soll.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob die Mietgarantie im Zeitpunkt der Prospektherausgabe schon vertraglich eingeräumt worden war und eine Bankbürgschaft in Höhe der prospektierten 1,6 Mio. DM zu diesem Zeitpunkt schon vorgelegen hat. Die Beklagte musste sich so lange keine Verträge vorlegen lassen, als keine Zweifel an der Richtigkeit des Prospektes vernünftigerweise aufgetreten waren. Der Anlagevermittler muss sich zwar nach der ständigen Rechtsprechung über die Bonität und die Wirtschaftlichkeit der zu vermittelnden Kapitalanlagen selbst informieren oder bei Unkenntnis diese offen legen (BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115). Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Angaben des Prospektes auf seine Richtigkeit hin überprüft werden müssen. Dies wäre für einen Anlagevermittler gar nicht leistbar. Es müssen die allgemeinen Informationsquellen genutzt werden und in den Fällen, in denen ein sorgfältiger und vorsichtiger Anleger weitere Nachforschungen anstellen würde, diese getätigt werden. Soweit dafür kein Anlass besteht, brauchen einzelne Vertragswerke jedoch nicht eingesehen zu werden. Für eine Nachprüfung der Mietgarantie und der dafür zu stellenden Bankbürgschaft bestand im Zeitpunkt der Beteiligung jedoch kein Anlass. Die Investitionen waren zum einen zur Hälfte mit Fremdkapital finanziert, was eine gewisse Prüfung durch die kreditgewährenden Banken nahe legte, die Gewerbecenter waren schon zu weiten Teilen errichtet und zu einem erheblichen Teil schon vermietet und es bestanden zu diesem Zeitpunkt bis auf die offen gelegte wirtschaftliche und personelle Verflechtung der Projektgesellschaften keine Anhaltspunkte für ein betrügerisches Vorgehen der Initiatoren des Immobilienfonds. Gerade die geringe Höhe der Bankgarantie im Verhältnis zu dem zu garantierenden Ausfallrisiko und der hohe Vermietungsstand legten die Annahme nahe, dass es sich hierbei um einen relativ unkritischen Umstand handelt. Diese Einschätzung wird nach dem schon oben zum Immobilienfonds "Park Arkaden - Welse 1" Gesagten durch die Einschätzung des Ge.-Reports gestützt, der angesichts des hohen Vermietungsstandes eine Mietgarantie für weitgehend überflüssig erachtete. Vor diesem Hintergrund brauchte die Beklagte nicht nachzuprüfen, ob der Mietgarantievertrag im Zeitpunkt des Beitritts abgeschlossen und mit einer Bankbürgschaft unterlegt gewesen ist. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe von der fehlenden Bankbürgschaft gewusst, ist dieses Vorbringen völlig substanzlos, da der Kläger nicht ansatzweise darlegt, aufgrund welcher Umstände dies der Beklagten bekannt gewesen sein soll. Einer Vernehmung des von dem Kläger hierzu benannten Zeugen H. und des Geschäftsführers der Beklagten als Partei bedurfte es deswegen nicht. Dasselbe gilt für die von dem Kläger behaupteten Rückvergütungen der D. AG an die Mieter, die er des weiteren ebenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt hat, und die von ihm behauptete unrichtigen Nutzflächengröße.

c) Eine Haftung der Beklagten kommt auch nicht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo deswegen in Betracht, weil sie den Kläger nicht über an sie gezahlte Innenprovisionen aufgeklärt hätte.

Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Schirp/Mosgo, Aufklärungspflichten bei internen Provisionsvereinbarungen, BKR 2002, 354, 359; zum Meinungsstand auch Rohlfing, Bauträgermodelle, Haftung bei nicht prospektierten Innenprovisionen, MDR 2002, 738, 740) ist auch der Kapitalanlagevermittler verpflichtet, den Erhalt von Innenprovisionen, d.h. Provisionen, die im Prospekt nicht offengelegt worden sind, auch dann zu offenbaren, wenn es - wie hier - keine kapitalmäßige Verflechtung der Gesellschafter des Anlagevermittlers mit den Gesellschaften der Initiatorenseite gibt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei Provisionen um wertbildende Faktoren einer Anlage handele. Bei einer Zahlung dieser Provisionen durch Dritte, z.B. die grundstücksveräußernden Unternehmen, die zum Initiatorenkreis gehörten, bestünde die Gefahr, dass die Kosten für die Anschaffung des Grundstücks überhöht würden, um diese Provisionen zu erwirtschaften (Schirp/Mosgo, a.a.O., 358).

Nach anderer Ansicht sind Innenprovisionen grundsätzlich nicht zu beanstanden und führen in diesem Fall nicht zu einer Aufklärungspflicht (Loritz, Innenprovisionen bei Kapitalanlagen, insbesondere beim Immobilienvertrieb, WM 2000, 1831, 1833).

Eine weitere Auffassung nimmt eine Abstufung vor und hält Innenprovisionen erst dann für aufklärungspflichtige Tatsachen, wenn sie 10 % des Kaufpreises übersteigen, da sie im Regelfall dann erst wesentlich für die Anlageentscheidung wären (Rohlfing, a.a.O., S. 742).

Nach Auffassung des Senats ist eine Aufklärung über den Erhalt von Innenprovisionen nicht in jedem Fall geboten. Gegen eine grundsätzliche Aufklärungspflicht spricht, dass die Gefahr, verdeckte Kosten zu Lasten der Anleger dem eingezahlten Kapital zu entnehmen oder in anderen Posten zu verstecken, z.B. in überteuerten Grundstückspreisen, in erster Linie dann besteht, wenn die Gesellschaften, zu deren Gunsten die Provisionen gezahlt werden, mit der Initiatorenseite wirtschaftlich, kapitalmäßig und persönlich verflochten sind und insoweit eine Interessenkollision zu Lasten der Anleger besteht. Besteht eine solche Verflechtung nicht, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die die Provision zahlende Verkäuferin der Grundstücke diese Kosten bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt hat. Da der Kaufpreis den potentiellen Anlegern jedoch durch den Prospekt bekannt wird, sind sie über die anfallenden Kosten aufgeklärt und besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob diese Kosten überteuert sind oder nicht. Deswegen trifft den Anlagevermittler, der nicht mit der Initiatorenseite verflochten ist, keine Aufklärungspflicht darüber, ob er über die im Prospekt genannten Provisionen hinaus noch weitere Provisionen von dritter Seite bekommt.

Vorliegend stellt sich überdies die Frage der Aufklärungspflicht nur hinsichtlich des Fonds W 1. Da im Prospekt des Fonds W 2 Teil B auf Seite 18 unter "Eigenkapitalbeschaffung" darauf hingewiesen worden ist, dass die Beklagte von den Verkäufern der Einkaufs- und Dienstleistungszentren eine weitere Vergütung erhält (Werbekostenzuschuss), sind die Anleger darüber aufgeklärt worden, dass eine Innenprovision gezahlt wird. Die Aufklärung über die Höhe ist schon deswegen nicht erforderlich, weil es jedem Anleger unbenommen wäre, wegen der Tatsache, dass eine Innenprovision gezahlt wird, von einer Beteiligung abzusehen.

Bei dem Fonds W 1 fehlt zwar ein solcher Hinweis zum Punkt Eigenkapitalbeschaffung. Dies ist auch insoweit zutreffend, als die Beklagte bei diesem Fonds, anders als bei dem Fonds W 2, nicht von der Beteiligungsgesellschaft mit dem Vertrieb beauftragt worden ist, sondern die Beteiligungsgesellschaft die Firma D mit der Beschaffung des Gesellschaftskapitals beauftragt hat, die ihrerseits die Beklagte mit dem Vertrieb beauftragt hat (Prospekt Welse 1 Teil B S. 18, GA 405). Die D AG hat jedoch keine Vergütung erhalten, die über die im Prospekt genannte Vergütung hinausgeht, sondern die an die Beklagte über ihren Anteil hinausgehenden 5 % Provision unbestritten aus ihrer Gewinnmarge bei der Veräußerung der Grundstücke gezahlt. Auch im Hinblick darauf, dass deswegen eine Überteuerung der Grundstücke nicht ersichtlich ist, war eine Aufklärung im Prospekt nicht geboten.

d) Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Kapitalanlage des Klägers vor allem wegen falsch prognostizierter Mieteinnahmen nicht in der erhofften Weise entwickelt hat. Dies stellt das unternehmerische Risiko der Anleger dar. Von der Beklagten als Vermittlerin zu vertretende Falschangaben im Emissionsprospekt oder bei der Beratung sind nicht festzustellen.

Das Vorbringen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.09.2002 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Soweit sich der Kläger in diesem Schriftsatz auf das Vorbringen des Klägers des Parallelverfahrens 15 U 14/01 im Schriftsatz vom 26.08.2002 beruft, kann dahinstehen, ob der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits von diesem Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erhalten hat. Da der Kläger sich nach seinem eigenen Vorbringen die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Klägers des Parallelverfahrens während des gesamten Prozesses zunutze gemacht hat, hätte es ihm oblegen, rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu klären, ob neue Erkenntnisse im Parallelverfahren vorliegen, die auch im Rahmen dieses Rechtsstreits vorgetragen werden sollen. Abgesehen davon rechtfertigt das Vorbringen des Klägers im Parallelverfahren im Schriftsatz vom 26.08.2002 im Ergebnis keine andere Beurteilung. Insoweit wird auf die Entscheidung vom heutigen Tag im Parallelverfahren Bezug genommen.

Auch die von dem Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz erwähnten Insiderinformationen rechtfertigen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Die substanzlose Bezeichnung der Beklagten als "megagierig" und als eine Gesellschaft, die nur zu Lasten der Kundschaft durch Unehrlichkeit und Verschweigen der Innenprovisionen die beanspruchten Provisionen habe durchsetzen können, weil diese überhöht gewesen seien, ersetzt keinen konkreten Sachvortrag dazu, inwieweit diese Provisionen letztlich vollkommen überhöht und zu Lasten des Kommanditanteils der Anleger gezahlt worden sein sollen.

2.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Da die Frage, inwieweit über erhaltene Innenprovisionen auch bei nicht kapitalmäßig verflochtenen Gesellschaften aufzuklären ist, bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden ist und von grundsätzlicher Bedeutung erscheint, wird die Revision gemäß § 543 II Nr. 1 ZPO zugelassen, soweit der Kläger seinen vermeintlichen Schadensersatz-, hilfsweise Feststellungsanspruch hinsichtlich der Beteiligung an dem Fonds W 1 auf die nicht erfolgte Aufklärung über die an die Beklagte von der Vertriebsgesellschaft gezahlte weitere Provision stützt. Im übrigen ist ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, nicht gegeben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 83.033,80 EUR = (162.400,- DM).

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