VG Köln, Urteil vom 21.11.2002 - 9 K 9044/98
Fundstelle
openJur 2011, 21700
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Am 23. Januar 1995 wurde die Hauskläranlage des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 00, das damals im Eigentum des Klägers stand überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass das vorgeklärte Schmutzwasser und das Regenwasser in den in der Straße &.132; T. &.132; verlaufenden Oberflächenkanal eingeleitet wurde. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 24. Juli 1995 die Nachveranlagung der anfallenden Benutzungsgebühren durchgeführt. Mit Bescheid vom 30. November 1995 wurde der Kläger für das Grundstück zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 9.750,00 DM herangezogen. Dabei wurden eine Grundstücksfläche von 1.000 qm und ein Betragssatz von 9,75 DM/qm (Ermäßigung wegen Vorklärung der Abwässer auf 50 %) zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch, den er im wesentlichen wie folgt begründete: Das Grundstück sei bereits vor 1980 angeschlossen worden; der Anspruch sei verjährt. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 1998 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beitragspflicht entstehe bei einem tatsächlichem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Am 23. Januar 1995 sei erstmals festgestellt worden, dass das Grundstück am gemeindlichen Oberflächenkanal angeschlossen war. Erst von diesem Zeitpunkt an könne von einer stillschweigenden Duldung ausgegangen werden.

Der Kläger hat am 03. November 1998 Klage erhoben.

Er trägt ergänzend vor: Bei Errichtung des Gebäudes sei eine Dreikammer- Klärgrube gebaut worden; das geklärte Abwasser sei in einen vor dem Haus verlaufenden Bach geleitet worden. Es sei deshalb fraglich, ob das Grundstück überhaupt tatsächlich an eine Abwasseranlage angeschlossen sei. Es handele sich allenfalls um einen Überlauf.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 30. November 1995 und den Widerspruchs- bescheid vom 07. Oktober 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend vor: Bei dem Oberflächenkanal handele es sich unzweifelhaft um eine gemeindliche Abwasseranlage. Es liege zudem ein Sanierungsbescheid des Rhein-Sieg-Kreises vom 13. Oktober 1994 vor. Für die baugenehmigungswidrig tat- sächlich vorgenommene Ableitung in den Oberflächenkanal habe auch eine An- schlussgenehmigung nicht vorgelegen. Der Anschluss des Grundstücks sei vorliegend weder mit Wissen noch im Einverständnis der Gemeinde geschweige denn durch Vornahme der eigentlichen Anschlusshandlung seitens des gemeindlichen Bauhofes erfolgt. Die tatsächliche Anschlussnahme an die öffentliche Einrichtung sei erstmals am 31. Januar 1995 festgestellt worden. Eine schriftliche Anschlussgenehmigung sei nach der Satzung nicht vorgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch des Aussetzungsverfahrens 9 L 3700/98 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Bescheid vom 30. November 1995 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 des Kommunalabgabenge- setzes (KAG) i.V.m. §§ 1 bis 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck vom 30. Dezember 1991 (BGS) in der damals geltenden Fassung.

Diese Satzung ist gültiges Ortsrecht. Insbesondere steht die Festsetzung des Beitragssatzes auf 19,50 DM im Einklang mit § 8 Abs. 4 KAG. Die zugrundeliegende Beitragskalkulation entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Es ist nicht zu beanstanden, dass im Gutachten des Ingenieurbüros T1. der Klärbereich Rosbach als repräsentatives Gebiet angesehen worden ist. Es ist anerkannt, dass sich die Gemeinde auf die Berücksichtigung des in repräsentativen Gebieten angefallenen bzw. noch entstehenden Aufwandes beschränken kann (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rdnr. 588 a zu § 8). Der Klärbereich Rosbach ist auch zu Recht als repräsentatives Gebiet angesehen worden, weil er, wie im Gutachten im Einzelnen ausgeführt ist, alle Charakteristika des Gesamtgebietes in sich vereint, die Verteilung (Misch- bzw. Trennkanalisation) in etwa den örtlichen Verhältnissen entspricht, dieser Klärbereich den größten Teil des Gemeindegebietes umfasst und in diesem Klärbereich im Bemessenszeitraum Baumaßnahmen durchgeführt worden sind. Sonstige Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Das Grundstück unterliegt der Beitragspflicht. Nach § 2 Abs. 2 BGS unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht, wenn es tatsächlich an die Abwasseranlage ange- schlossen ist. Das ist hier der Fall. Nach der Überprüfung vom 23. Januar 1995 und der nochmaligen Überprüfung vom 23. Februar 1999 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Grundstück an den in der Straße verlaufenden Oberflächenkanal angeschlossen ist. Dieser Kanal ist Teil der Abwasseranlage der Gemeinde Windeck, wie sich auch aus dem Sanierungsbescheid des Oberkreisdirektors des Rhein-Sieg-Kreises vom 30. Oktober 1994 ergibt.

Die Beitragspflicht ist vorliegend am 23. Januar 1995 entstand. Nach § 5 Abs. 2 BGS entsteht die Beitragspflicht in den Fällen des § 2 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Eine Genehmigung vor dem genannten Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden. Der Gemeinde war der - baugenehmigungswidrige - tatsächliche Anschluss des Grundstücks vor diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Anschluss durch den gemeindlichen Bauhof erfolgt ist und dadurch genehmigt worden ist. Der Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass nur drei nähere bezeichnete Grundstücke mit Billigung der Gemeinde an den Oberflächenkanal angeschlossen worden sind. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Genehmigung ist erst am 23. Januar 1995 erfolgt. Es ist anerkannt, dass die Genehmigung konkludent oder stillschweigend dadurch erfolgen kann, dass die Gemeinde den Anschluss duldet und dies z. B. durch die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren zum Ausdruck bringt (Driehaus, a.a.O., Rdnr. 552 zu § 8). Dies ist vorliegend geschehen, weil der Beklagte die Einleitung der Abwässer nach dem 23. Januar 1995 gedultet und Kanalbenutzungsgebühren erhoben hat. Eine schriftliche Genehmigung des Anschlusses sehen die maßgeblichen Sat- zungsbestimmungen nicht vor. § 14 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck bezieht sich ersichtlich allein auf den Fall des § 5 Abs. 1 BGS, nicht aber auf die hier vorliegende Fallgestaltung der Genehmigung eines bereits tatsächlich vorhandenen Anschlusses.

Der Kläger war auch im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks, § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS. Die Eintragung im Grundbuch über die Veräußerung des Grundstücks datiert vom 10. August 1995.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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