AG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2002 - 50 C 18568/01
Fundstelle
openJur 2011, 20677
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten für die Zeit vom 24. Mai bis zum 7. Juni 2001 eine Flugpauschalreise nach X in das nahe der Stadt X gelegene Hotel X. Der vom Kläger zu zahlende Gesamtreisepreis betrug 4.347,00 DM.

Nach Ende der Reise machte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2001 (Blatt 13 GA) wegen vermeintlicher Mängel der Reise reiserechtliche Gewährleistungsansprüche geltend. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 10. Juli 2001 (Blatt 11 GA) zurück.

Mit der Klage verlangt der Kläger eine Reisepreisminderung in Höhe von insgesamt 1.381,72 DM (706,46 EUR).

Der Kläger macht geltend, ihm stünden Reisepreisminderungsansprüche zu, da die bei der Beklagten gebuchte Reise Mängel aufgewiesen habe. Eine Reisepreisminderung sei zunächst dafür gerechtfertigt, dass der Kläger und seine Familie während des Hinfluges keine nebeneinander liegenden Sitzplätze erhalten hätten, sondern allesamt getrennt voneinander hätten sitzen müssen. Das den Reisenden zunächst zugewiesene Hotelzimmer habe keine funktionierende Klimaanlage gehabt, so dass dafür bis zu einem am 6. Reisetag erfolgten Zimmerwechsel eine Minderung gerechtfertigt sei. Soweit die Reisenden dann am 6. Tag ein Zimmer im 5. Stock des Hotels erhalten hätten, seien dort täglich von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr Bauarbeiten aus dem darüber befindlichen, noch nicht fertiggestellten Stockwerk zu vernehmen gewesen. Wegen der noch nicht erfolgten Fertigstellung habe das Hotel auch noch nicht die im Katalog der Beklagten zugesagte Kategorisierung von 5 Sternen gehabt. Schließlich resultiere eine Reisepreisminderung aus dem Umstand, dass der Kläger für eins der mitreisenden Kinder lediglich einen Klappsessel anstelle eines Zusatzbettes zur Verfügung gestellt bekommen habe. Nachdem der Kläger zunächst vorgetragen hat, er habe die Mängel immer wieder telefonisch auch gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten gerügt, macht er mit Schriftsatz vom 23. Januar 2002 geltend, es habe am letzten Tag des Aufenthaltes ein Telefongespräch mit dem Reiseleiter wegen der vorhandenen Mängel stattgefunden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 706,46 EUR (1.381,72 DM) nebst 9,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (22. Dezember 2001) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Sitzzuweisung während des Hinfluges bedinge keinen Reisemangel. Im Übrigen hätten die behaupteten Mängel nicht vorgelegen. Minderungsansprüche des Klägers seien indes ausgeschlossen, da keine

- rechtzeitige - Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung erfolgt sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Reisepreisminderungsanspruch, der sich nach §§ 651 d, 651 c BGB richtet, steht dem Kläger nicht zu. Er kann für vermeintliche Mängel der bei der Beklagten für die Zeit vom 24. Mai bis zum 7. Juni 2001 gebuchten Reise nach X keine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, da die Sitzverteilung während des Hinfluges keinen Reisemangel darstellt und im Übrigen Reisepreisminderungsansprüche wegen einer unterbliebenen rechtzeitigen Mängelanzeige ausgeschlossen sind.

Es stellt keinen Reisemangel dar, dass der Kläger und seine Familie während des Hinfluges getrennt voneinander befindliche Sitzplätze erhalten haben. Dies gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass dem Vorbringen des Klägers zur Folge seine beiden fünf und acht Jahre alten Kinder jeweils separat ohne zumindest einen Elternteil haben sitzen müssen. Der Flugpauschalreisende, der im Rahmen der gebuchten Reise an einem Charterflug teilnimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte, nebeneinander liegende Sitzplätze, wenn aufgrund einer starken Auslastung des Fluges und bereits zuvor erfolgter Eincheckungen nur noch einzelne Sitzplätze zur Verfügung stehen. Der Kläger räumt selbst ein, dass er und seine Familie zu den letzten Passagieren gehörten, die eincheckten. Bei diesem Sachverhalt konnte der Kläger aber nicht erwarten, dass er noch nebeneinander liegende Sitzplätze erhalten würde. Dies gilt auch im Hinblick auf das Alter der beiden mitreisenden Kinder des Klägers. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit die Fluggesellschaft Kenntnis davon hatte, dass aus der Familie des Klägers zwei minderjährige Kinder mitreisen würden, ist es grundsätzlich üblich, dass die Sitzplätze in der Reihenfolge des Eincheckens vergeben werden. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Fluggesellschaft nicht sicher sein kann, dass sämtliche Fluggäste - pünktlich - erscheinen und am Flug teilnehmen werden.

Für vermeintliche Mängel der Unterbringung im Hotel X sind Minderungsansprüche des Klägers ausgeschlossen, da es an einer

- rechtzeitigen - Mängelanzeige im Sinne des § 651 d Abs. 2 BGB fehlt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2002 trägt der Kläger selbst vor, dass er die vermeintlichen Mängel der Unterkunft erst am letzten Tag des Aufenthaltes telefonisch gegenüber dem Reiseleiter gerügt hat. Dies war nicht mehr rechtzeitig und führt dazu, dass dem Kläger insoweit keine Minderungsansprüche zukommen. Das Gesetzt schreibt zwar nicht vor, wann eine Mängelanzeige zu erfolgen hat. Jedoch ist es dem Reisenden nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - § 242 BGB - zuzumuten, "alsbald" nach der Feststellung eines Mangels dem Veranstalter Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Dies gilt insbesondere wegen der zeitlichen Dauer der Reise. Für den Zeitraum einer schuldhaften Verzögerung entfällt die Minderung (vgl. Führich, Reiserecht, 2. Aufl., Rn. 257 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen war die Mängelanzeige am letzten Tag der Reise nicht mehr genügend, da für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit der Abhilfe mehr bestand. Soweit der Kläger weiter vorträgt, er habe die vermeintlichen Mängel mehrmals gegenüber der Hotelleitung gerügt, ist dies ohne Belang. Denn die nach § 651 d Abs. 2 BGB erforderliche Mängelanzeige ist grundsätzlich gegenüber der örtlichen Reiseleitung vorzunehmen, während die Anzeige bei der Hotelrezeption nicht genügt (vgl. Palandt, Sprau, § 651 d, Rn. 4 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 706,46 EUR festgesetzt.