VG Arnsberg, Urteil vom 12.02.2002 - 4 K 597/01
Fundstelle
openJur 2011, 20413
  • Rkr:
Tenor

4 K 597/01

VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen

Erteilung einer Baugenehmigung

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsbergaufgrund der mündlichen Verhandlungvom 12. Februar 2002durch

Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Derpa, Richter am Verwaltungsgericht Rauschenberg, Richter Schulte-Steinberg, ehrenamtlichen Richter Matthias Stirnberg,ehrenamtliche Richterin Cornelia Zielinski

für Recht erkannt:

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. in N. .

Der vorgesehene Standort des Vorhabens liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans D "Sondergebiet zur Errichtung von Windkraftanlagen südöstlich von F. " der Gemeinde N. . Bei dem betreffenden Plan handelt es sich um einen von vier Bebauungsplänen (A, B, C und D), die mit Satzungsbeschlüssen vom 12. August 1999 aus den im Flächennutzungsplan der Beigeladenen festgelegten Windvorrangflächen entwickelt wurden. Der hier maßgebliche Bebauungsplan D erfasst zwei Teilflächen westlich und östlich der L 856, die sich im Außenbereich südöstlich von F. und südwestlich von F1. befinden. Der Plan trifft für den als "Sonstiges Sondergebiet" gemäß § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesenen Bereich die folgenden textlichen Festsetzungen:

"Zulässig sind Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB, die der Erforschung oder Nutzung der Windenergie dienen, sowie die hierfür erforderlichen Nebenanlagen.

Es sind nur solche Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässig, die als Einzelanlagen oder gemeinsam mit gleichartigen Anlagen nicht störend sind.

Ausnahmsweise sind Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1-5 BauGB im Plangebiet zulässig."

Am 23. November 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage Südwind S.46/60m und eine Trafostation (WKA 1) auf dem oben genannten Grundstück. Ausweislich der im Antrag in Bezug genommenen Schallimmissionsgutachten der Q, I. , vom 21. Juni und 30. September 1999 sowie der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt vom 5. Oktober 1999 betragen die Schallimmissionswerte der streitgegenständlichen Anlage sowie weiterer geplanter Anlagen an den jeweiligen Messpunkten zwischen 37,3 und 42,1 dB(A). Mit Schreiben vom 14. März 2000 lehnte der Bürgermeister der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten die Erteilung des Einvernehmens zur Errichtung der beantragten Windkraftanlage ab, da in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr der im Bebauungsplan festgesetzte Höchstwert für nicht störende Anlagen überschritten werde. Daraufhin lehnte der Beklagte nach schriftlicher Anhörung des Klägers vom 19. April 2000 den Bauantrag mit Bescheid vom 30. Juni 2000 ab. Zur Begründung führte er aus, die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung, nach der nur nicht störende Anlagen zulässig seien, besage, dass ein Schallimmissionsgrenzwert von 40 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Der Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans könne auch nicht durch eine Befreiung ausgeräumt werden, da Befreiungsgründe gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 7. August 2000 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Der Bebauungsplan lege eine Immissionsgrenze von 40 dB(A) nicht fest. Zwar sei die Beigeladene im Planaufstellungsverfahren davon ausgegangen, dass Windenergieanlagen einen Nachtimmissionsgrenzwert von 40 dB(A) einzuhalten hätten; dies sei jedoch im Bebauungsplan selbst nicht zum Ausdruck gekommen, in dem lediglich von nicht störenden Anlagen die Rede sei. Die geplante Anlage sei nicht störend im Sinne dieser Bestimmung. Im Plangebiet seien neben Windenergieanlagen (WEA) auch andere Anlagen zulässig, für welche die Einschränkung "nicht störend" nicht gelte. Wenn diese Anlagen bereits einen Geräuschpegel von 45 dB(A) am Immissionsort verursachten, könnten WEA, die ebenfalls 45 dB(A) verursachten, nicht als störend im eigentlichen Sinne angesehen werden. Auch unterstelle das hier zu Grunde liegende Immissionsgutachten für die Schallimmission jeweils den "worst case", d.h. insbesondere eine Mitwindsituation in Bezug auf alle Anlagen des Windparks und eine Referenzwindgeschwindigkeit von 10 m pro Sekunde, bei der die höchste Schallleistung der WEA erreicht werde. Eine Mitwindsituation liege jedoch für den einzelnen Immissionsort nur sehr selten vor. Zudem seien im Binnenland hohe Windgeschwindigkeiten von über 10 m pro Sekunde eher die Ausnahme. Des Weiteren seien die Windnebengeräusche, die bei hohen Windgeschwindigkeiten die von der WEA ausgehenden Geräusche überdecken würden, sowie die Vorbelastung des Gebietes durch bereits vorhandene schallemittierende Anlagen auf den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben und durch Straßenverkehr zu berücksichtigen. Hilfsweise werde überdies eingewandt, dass der Bebauungsplan wegen der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von WEA und anderen Anlagen im Plangebiet nichtig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2001 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 16. Februar 2001 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend macht: Die Bebauungspläne A bis D seien nichtig. Dies folge bereits aus der Nichtigkeit des Flächennutzungsplans, der an schwerwiegenden Abwägungsfehlern leide. So habe die Beigeladene in ihrer Planung einige für die Ausweisung von WEA geeignete Standorte, insbesondere südlich und nördlich des Haarstrangs, nicht berücksichtigt. Die Errichtung von WEA südlich des Haarstrangs führe auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Erholungsbereiche, die ausschließlich südlich des N1. lägen. Ferner seien die Kriterien, welche die Beigeladene bei der Bestimmung des Abstands der Konzentrationsflächen zur umliegenden Wohnbebauung gewählt habe, städtebaulich nicht gerechtfertigt. Insbesondere der Abstand der Zone D zu den Gebieten F. und F1. sei mit 600 m zu groß, da es sich hierbei strukturell um Dorfgebiete handle. Des Weiteren seien die festgelegten Abstände zu Wäldern, Richtfunkstrecken und Straßen ebenso wenig zu rechtfertigen wie die Begrenzung der Anlagenhöhe auf 100 m. Die Nichtigkeit der Bebauungspläne folge daraus, dass die Festsetzung "nicht störend" unbestimmt sei. Der in der BauNVO an verschiedenen Stellen genannte Begriff des "Nichtstörens" sei relativ und könne erst durch den Bezug auf den im jeweiligen Zusammenhang genannten Gebietstyp bestimmt werden. Da in der Umgebung der Plangebiete sowohl allgemeine Wohngebiete als auch Außenbereichslagen und faktische Dorf- und Mischgebiete anzutreffen seien, sei keine Zuordnung zu einer bestimmten Nutzung und damit keine hinreichende Bestimmung des Begriffs "nicht störend" möglich. Unklar bleibe auch, wie die Immissionsbeiträge anderer Anlagen als WEA zu berücksichtigen seien, für welche die Beschränkung "nicht störend" nicht gelte. Die mangelnde Bestimmtheit der Festsetzungen könne nicht durch Auslegung anhand der amtlichen Begründung überwunden werden, da die Festsetzungen aus sich heraus verständlich sein müßten. Darüber hinaus sei die Festsetzung "nicht störend" unverhältnismäßig, weil damit allen Nutzungen in der Umgebung unabhängig vom jeweiligen Gebietscharakter der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zugebilligt werde. Schließlich müsse die geplante WEA selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans nur einen Nachtimmissionsgrenzwert von 45 dB(A) einhalten. Welche Anlagen "nicht störend" seien, beurteile sich nach der Charakteristik des jeweils betroffenen Gebiets. Hier seien ausschließlich Einzelbebauungen im Außenbereich, höchstens aber Misch- oder Dorfgebiete betroffen, für die nach den Bestimmungen der TA-Lärm ein Nachtimmissionsgrenzwert von 45 dB(A) gelte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Januar 2001 zu verpflichten, seinen Bauantrag vom 23. November 1999 betreffend die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem G. in N. zu genehmigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die vom Kläger beantragte WEA ausweislich der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten den im Bebauungsplan festgesetzten Störungsgrad überschreite. Überdies seien weder der Flächennutzungsplan noch der Bebauungsplan nichtig. Insbesondere sei die Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans mit Hilfe der Begriffsdefinitionen aus der BauNVO möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die begehrte Baugenehmigung für die geplante WEA nach geltender Erlasslage erteilt wird, so dass er durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen.

Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich zulässig. Bauplanungsrechtliche Beurteilungsgrundlage ist der einfache Bebauungsplan D "Sondergebiet zur Errichtung von Windkraftanlagen südöstlich von F. " der Gemeinde N. , in dessen Geltungsbereich das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, und gemäß § 31 Abs. 3 BauGB im Übrigen § 35 BauGB, da sich das beplante Gebiet im Außenbereich befindet.

Die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen unterstellt, hält sich das streitige Bauvorhaben an dessen Festsetzungen, nach denen im Plangebiet nur "nicht störende" WEA zulässig sind. Wann eine WEA in diesem Sinne als "nicht störend" anzusehen ist, muss, da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, im Wege der Auslegung ermittelt werden. Die weiteren textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind insoweit unergiebig, da diese keinen bestimmten Immissionsgrenzwert benennen.

Eine systematische Auslegung der fraglichen Festsetzung,

vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. August 1989 - 4 C 12.86 -, Baurechtssammlung (BRS) Bd. 49 Nr. 65,

kann sich an den Normen der BauNVO orientieren, die den Begriff des "Nichtstö- rens" mehrfach enthalten. So legen die § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO fest, welche "nicht (wesentlich) störenden" Nutzungen in den jeweiligen Baugebieten generell oder ausnahmsweise zulässig sind. Hierbei gilt kein einheitlicher Störungsbegriff, der sämtlichen genannten Vorschriften zu Grunde liegt. Vielmehr ist die Abgrenzung zwischen "nicht (wesentlich) störenden" und "störenden" Nutzungen unter Berücksichtigung des Charakters und der Schutzbedürftigkeit des jeweils betroffenen Baugebiets zu treffen. Ein allgemeines Wohngebiet etwa ist nach Art und Ausmaß geringer geschützt als ein reines Wohngebiet, kann andererseits jedoch einen höheren Schutzumfang beanspruchen als ein Dorf- oder Mischgebiet,

vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 BauNVO, Rn. 16, § 5 BauNVO, Rn. 25.

Dem entsprechend bestimmt die im Falle von Geräuschimmissionen als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anwendbare Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998,

vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, S. 440; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 -, NVwZ 1995, S. 994 (jeweils zur TA Luft),

im Einklang mit der als Orientierungshilfe heranzuziehenden Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft (VDI-Richtlinie 2058),

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 4 B 16.94 -, NVwZ- Rechtsprechungsreport Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 1995, S. 6,

abgestufte Immissionsrichtwerte, die nach dem Charakter des potentiell gestörten Gebietes differenzieren,

vgl. insoweit auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nord- rhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, S. 41 des amtlichen Urteilsabdrucks.

Überträgt man die vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so ist die streitige WEA nicht als "störend" einzustufen. Die für die Beurteilung maßgebliche Umgebung des von dem Bebauungsplan D beplanten Gebietes besteht aus dem nordwestlich im Außenbereich befindlichen X. mit landwirtschaftlicher Nutzung sowie den nordwestlich bzw. nordöstlich gelegenen Ortsteilen F. und F1. . F. und F1. weisen nach den vom Vorbringen der Beteiligten gestützten Erkenntnissen der Kammer neben reinen Wohnhäusern eine erhebliche Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe sowie darüber hinaus auch Gewerbebetriebe auf und sind hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit somit nicht mit allgemeinen Wohngebieten oder Kleinsiedlungsgebieten zu vergleichen. Am ehesten entsprechen sie Dorfgebieten im Sinne von § 5 BauNVO, für die gemäß Nr. 6.1 lit. c der TA-Lärm und Nr. 3.3.1 lit. c der VDI-Richtlinie 2058 ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts gilt. Die streitige WEA hält diese Vorgaben ein. Diese verursacht ausweislich des Schallimmissionsgutachtens der Q vom 21. Juni 1999, dessen Inhalt von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird, gemeinsam mit acht weiteren geplanten Windkraftanlagen an den gewählten acht Messpunkten Schallimmissionen zwischen 37,3 dB(A) (Messpunkt H) und 42,1 dB(A) (Messpunkt G), so dass der Schallimmissionsgrenzwert von 45 dB(A) in jedem Fall deutlich unterschritten wird. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass für die Messpunkte A (F. ) und F (F1. ) Immissionswerte von 39,0 dB(A) bzw. 37,7 dB(A) ermittelt worden sind, welche sogar den in allgemeinen Wohngebieten oder Kleinsiedlungsgebieten,

vgl. insoweit Nr. 6.1 lit. d der TA-Lärm und Nr. 3.3.1 lit. d der VDI-Richtlinie 2058,

nachts einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) unterschreiten

Das auf diesem Wege gefundene Ergebnis, dass die im Bebauungsplan D getroffene Festsetzung "nicht störend" die Einhaltung eines Schallimmissionsgrenzwerts von 45 dB(A) verlangt, wird auch nicht durch die in einem weiteren Schritt erforderliche Auslegung der betreffenden Festsetzung anhand der Planaufstellungsmaterialien in Frage gestellt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Erläuterung des planerisch Gewollten die Begründung des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 8 BauGB herangezogen werden kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1989, aaO; Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage 1995, § 9, Rn. 13; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9, Rn. 197.

Die amtliche Begründung des Bebauungsplans D enthält jedoch ebenso wenig wie dessen textliche Festsetzungen eine eindeutige Aussage dahin gehend, dass eine "nicht störende" WEA nur im Falle der Einhaltung eines Schallimmissionsgrenzwerts von 40 dB(A) vorliegt. Insoweit wird durch die Formulierung, dass Bewohner derzeit vorhandener bzw. künftiger Wohngebäude in der Umgebung vor störenden Anlagen geschützt werden sollten, wobei das gleiche für derzeit noch vorhandene Dorfgebiete gelte, nichts anderes ausgesagt als durch die Planfestsetzungen selbst. Zwar klingt in den der Planbegründung beigefügten Anregungen und in dem hierauf bezogenen Beschluss des Planungsausschusses vom 17. Dezember 1998 die Vorstellung des Plangebers an, dass eine im Plangebiet betriebene WEA nachts einen Schallimmissionsgrenzwert von 40 dB(A) beachten muss; diese Motivationslage hat in der Planbegründung selbst jedoch keinen Niederschlag gefunden und ist somit nicht geeignet, den im Rahmen der Auslegung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermittelnden Willen des Plangebers hinreichend zu dokumentieren. Wäre es dem Plangeber entscheidend darauf angekommen, einen Schallimmissionsgrenzwert von 40 dB(A) festzuschreiben, so wäre es nahe liegend und auch ohne Weiteres möglich gewesen, dies durch eine entsprechende Ergänzung der Planfestsetzungen oder jedenfalls durch eine Erläuterung in der Planbegründung deutlich zum Ausdruck zu bringen.

Schließlich wäre das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich auch dann zulässig, wenn der Bebauungsplan D "Sondergebiet zur Errichtung von Windkraftanlagen südöstlich von F. " aufgrund der Nichtigkeit des diesem zu Grunde liegenden Flächennutzungsplans oder aus anderen Gesichtspunkten, die im Plan selbst begründet sind, unwirksam sein sollte. In diesem Fall wäre die im Außenbereich geplante WEA allein anhand von § 35 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB handelt es sich bei Windkraftanlagen um im Außenbereich privilegierte Vorhaben. Öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB stünden hier nicht entgegen, da die WEA innerhalb einer der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen ausgewiesenen Konzentrationszone im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB errichtet werden soll bzw. im Falle der Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans eine entsprechende Zone nicht vorhanden ist. Ferner hielte das Vorhaben den im Außenbereich nachts maßgeblichen Schallimmissionsgrenzwert von 45 dB(A),

vgl. OVG NW, Urteil vom 30. November 2001- 7 A 4857/00 -, aaO,

ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.