OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2002 - 2 Ws 261/02
Fundstelle
openJur 2011, 19919
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat unter dem 1. August 2000 Anklage gegen den ehemaligen Angeklagten erhoben. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 hat Rechtsanwalt P. beantragt, ihn dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen und gleichzeitig um Akteneinsicht gebeten. Am 20. Dezember 2000 ist die Beiordnung erfolgt. Nach Akteneinsicht hat Rechtsanwalt P. mit Schriftsatz vom 3. Januar 2001 Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin M. H. geltend gemacht und angeregt, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. Durch Beschluss vom 20. August 2001 hat die Jugendkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Antrag vom 14. März 2002 hat Rechtsanwalt P. u.a. um Festsetzung einer Gebühr gemäß §§ 84, 97 Abs. 1 BRAGO iHv 480,-- DM für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gebeten. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat daraufhin am 4. April 2002 unter Hinweis auf § 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO lediglich eine Gebühr iHv 240,-- DM anerkannt und insgesamt 186,23 EUR festgesetzt. Auf die Erinnerung des Verteidigers hat der Vorsitzende der Jugendkammer durch Beschluss vom 11. Juli 2002 die Kostenfestsetzung abgeändert und einen Betrag iHv 328,58 EUR mit der Begründung festgesetzt, dass Rechtsanwalt P. einen objektiv geeigneten Beitrag zur Förderung des Verfahrens erbracht habe und ihm deshalb die volle Gebühr des § 83 Abs. 1 BRAGO iVm § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAGO zustehe. Dagegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt.

II.

Die gemäß § 98 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Vorsitzende der Jugendkammer hat mit zutreffenden Erwägungen die volle Gebühr für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung festgesetzt.

Nach §§ 97, 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAGO erhält der Pflichtverteidiger, durch dessen Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, die Gebühr des § 83 Abs. 1 BRAGO, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der dem Rechtsanwalt grundsätzlich zustehende Anspruch auf eine volle Gebühr ist nicht nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 84 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht, wenn ein Beitrag des Rechtsanwalts zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist.

1.

In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob eine ursächliche oder zumindest mitursächliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Verfahrensbeendigung vorausgesetzt wird und welchen Umfang eine verfahrensfördernde Tätigkeit haben muss (vgl. OLG Düsseldorf, 4. Strafsenat, NStZ-RR 1999, 192 mwN; LG Hamburg JurBüro 2001, 301; LG Köln Rpfleger 2001, 452; AG Hamburg MDR 1999, 831, 832 mwN; zfs 1998, 480, 481; Gerold-Madert, 15. Aufl., § 84 BRAGO Rdnr. 11 mwN; Gebauer-Schneider, 1. Aufl., § 84 BRAGO Rdnr. 31; Hartmann, 31. Aufl., § 84 BRAGO Rdnr. 20 mwN).

2.

Nach Auffassung des Senats enthält § 84 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zunächst grundsätzlich eine gesetzliche Vermutung für eine Verfahrensförderung durch den Rechtsanwalt, wenn dieser für den Angeklagten tätig wird und das Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung abgeschlossen wird.

Davon ausgehend kann es für die Beurteilung nur darauf ankommen, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern.

Demgegenüber ist nach Auffassung des Senats unerheblich, ob die Mitwirkungshandlung für das spätere Ergebnis (Einstellung des Verfahrens oder Ablehnung der Eröffnung) auch ursächlich oder mitursächlich ist. Dafür spricht bereits, dass die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Regelung für eine Anknüpfung an einen kausalen Förderungsbeitrag nicht Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat (vgl. BT-Drucksache 12/6962), die Bestimmung also nicht darauf abstellen soll, ob die Entscheidung auch ohne das Tätigwerden des Rechtsanwalts ergangen wäre. Es kann nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sein, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nachträglich die subjektiven Erwägungen und Vorstellungen der entscheidenden Richter zu ermitteln und als Maßstab für die Bewertung zugrunde zu legen. Mit der Einschränkung des § 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO sollen offensichtlich nur sachfremde Eingaben und sich in keiner erkennbaren Weise auf die Sache selbst beziehende Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgeschlossen werden (so auch OLG Düsseldorf, 4. Strafsenat, aaO; LG Köln, aaO).

Ob eine final auf eine Verfahrensbeendigung ausgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts zu verlangen ist, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Denn vorliegend hat der Pflichtverteidiger die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt. Ein solches Gutachten hätte unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Verfahrensstands zu dem Ergebnis gelangen können, dass mangels Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin ein hinreichender Tatverdacht iSd § 203 StPO zu verneinen gewesen wäre. Insofern war ein verfahrensfördernder Beitrag mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung objektiv erkennbar.

Auf den Umstand, dass die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens aus anderen rechtlichen Gründen abgelehnt hat, kommt es daher nicht an. Insoweit hätte nur eine auf rechtlichen Erwägungen beruhende Argumentation des Pflichtverteidigers zu diesem Ergebnis führen können. Eine solche wird indessen im Rahmen des § 84 BRAGO nicht vorausgesetzt oder verlangt. Ausgehend vom Wortlaut ("Mitwirkung") geht es um verfahrensfördernde und auf den Anklagevorwurf bezogene Tätigkeiten mit sachlichem Gehalt, die sich an dem jeweiligen Verfahrensstand orientieren.

III.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 98 Abs. 4 BRAGO).