OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2002 - 2 W 273/01, 2
Fundstelle
openJur 2011, 19898
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 7a T 69/01
Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24. Dezember 2001 - 2 W 273/01 - gegen den Beschluß der 7a Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. November 2001 - 7 a T 69/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde 2 W 273/01 werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

2.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 24. Dezember 2001 2 W 274/01 gegen den Beschluß der 7a Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. November 2001 - 7 a T 69/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde 2 W 274/01 werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

Gründe

1.

Am 8. September 2000 beantragte die Beteiligte zu 1), eine im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter XXXX eingetragene GmbH &Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Bl. 1 ff. d.GA.). Durch Beschluß vom 11. September 2000 (Bl. 30 f. d.GA.) bestellte das Insolvenzgericht den Beteiligten zu 3) zum vorläufigen Verwalter und ordnete an, daß Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. In dem Beschluß wird die Schuldnerin lediglich mit "Rubrum 3" bezeichnet. In der Beschlußausfertigung (Bl. 49 f. d.GA.) wird als Schuldnerin eine in XXXX eingetragene "FD G. Datenträger und -service GmbH &Co KG, vertreten durch die Geschäftsführer" aufgeführt. Am 30. Oktober 2000 (Bl. 98 f. d.GA.) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1).

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 (Bl. 455 ff. d.GA.) hat der Beteiligte zu 3) unter Bezugnahme auf einen am gleichen Tage eingereichten Vorschußantrag gebeten, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 173.370,12 DM incl. Mehrwertsteuer festzusetzen. Er hat ausgehend von einer Aktivmasse in Höhe von 10.812.523,27 DM eine Regelvergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter nach der Staffel des § 2 InsVV in Höhe von 271.740,00 DM berechnet. Ferner hat er einen Zuschlag gemäß § 3 InsVV von 120 % in Höhe von 326.088,00 DM und damit als Regelvergütung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter in Höhe von 597.828,99 DM für gerechtfertigt erachtet. Hiervon hat er für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Regelsatz von 25 % = 149.457,00 DM angesetzt. Durch Beschluß vom 27. Dezember 2000 (Bl. 464 d.GA.) hat das Amtsgericht, der Rechtspfleger, die Vergütung entsprechend festgesetzt. Die Schuldnerin ist in diesem Beschluß nur mit "Rubrum 2" bezeichnet. In dem bei den Akten befindlichen Entwurf der Ausfertigung des Beschlusses (Bl. 465b f. d.GA.) ist als Schuldnerin die "im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter XXXX eingetragene FD G. Datenträger und -service GmbH &Co KG" ohne die Angabe der weiteren Vertretungsverhältnisse aufgeführt.

Gegen diesen Beschluß, der im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 20. Januar 2001 auszugsweise veröffentlicht worden ist, haben sowohl die Beteiligte zu 1) (Bl. 485 f. d.GA.) als auch der Beteiligte zu 2) jeweils mit Fax vom 5. Februar 2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 2) ist nicht in die Akten eingeheftet, sondern lose hinten in den dritten Band der Akten hineingelegt worden. Beide Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde umfassend begründet. Mit Beschluß vom 22. November 2001 (Bl. 976 d.GA.) hat die Richterin beim Insolvenzgericht "der Beschwerde vom 05.02.2001" nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluß vom 29. November 2001 (Bl. 977 ff. d.GA.) hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Beschwerde der Beteiligten zu 1) sei zulässig. Demgegenüber sei der Beteiligte zu 2) nicht Beteiligter des Beschwerdeverfahrens. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2001 habe nur die Schuldnerin Rechtsmittel eingelegt. Das Insolvenzgericht habe die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zu hoch festgesetzt. Zu Recht habe das Amtsgericht das vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwaltete Aktivvermögen mit 10.812.523,27 DM angesetzt, was in der weiteren Begründung im einzelnen ausgeführt wird. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage betrage unter Beachtung der von Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Grundsätze hier der Vergütungsanspruch des vorläufigen "schwachen" Verwalters zunächst 25 % des einfachen Staffelsatzes gemäß § 2 InsVV. Zusätzlich sei für die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Beteiligten zu 1) während der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein weiterer prozentualer Zuschlag in Höhe von 30 % zu dem Staffelsatz gemäß § 2 InsVV zu gewähren.

Gegen diesen am 10. Dezember 2001 zugestellten Beschluß (Bl. 990a d.GA.) wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils mit den am 24. Dezember 2001 beim Senat (Bl. 1066 ff. d.GA.) und am 25. Dezember 2001 beim Landgericht (Bl. 997 ff. d.GA.) eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerden.

2.

a)

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über die von den Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 29. November 2001 eingelegten Rechtsmittel berufen.

Die Spezialzuständigkeit des Senats gemäß § 7 Abs. 3 InsO a.F. besteht im vorliegenden Falle trotz dem nach Art. 53 Nr. 3 am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Zivilprozeßordnung (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1881) fort (Senat, Beschluß vom 16. Januar 2002, 2 W 1/01). § 7 InsO a.F. ist zwar nach Art. 12 Nr. 2 ZPO-RG dahingehend geändert worden, daß gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO nunmehr das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfindet, über die nach der durch Art. 1 Nr. 7 ZPO-RG geänderten Fassung des § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat. Nach der durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eingefügten Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO finden jedoch für Beschwerden - auch sofortige Beschwerden - die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder - wie hier - der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 26 EGZPO ergibt (BT-Drs. 14/4722, S. 125), erstrecken sich die Übergangsvorschriften dieser Bestimmung nicht nur auf den engeren Bereich der in Artikel 2 ZPO-RG vorgesehenen Änderungen der Zivilprozeßordnung, sondern auch auf die in den übrigen Artikeln des Gesetzes vorgesehenen Änderungen sowie auf alle Vorschriften des Bundesrechts, die durch das Zivilprozeßreformgesetz geänderte Vorschriften für entsprechend anwendbar erklären, mithin auch für den durch Art. 12 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 neu gefaßten § 7 InsO (Senat, Beschluß vom 16. Januar 2002, 2 W 1/02).

b)

Die Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) sind nicht zuzulassen und somit als unzulässig zu verwerfen.

aa)

Der Zulassungsantrag des Beteiligten zu 2) ist bereits unzulässig. Voraussetzung für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO a.F. gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist es, wie der Zulässigkeit jedes anderen Rechtsmittels auch, daß der Rechtsmittelführer durch die von ihm angefochtene Entscheidung überhaupt beschwert wird (FK/Schmerbach, InsO, 3. Auflage 2002, § 7 Rdnr. 3a; § 6 Rdnr. 8, 8a; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 10; a.A.: Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2. Lfg. November 2000, Rdnr. 7 f.; vgl. auch: Zöller/Gummer, ZPO, 22. Auflage 2001, § 567 Rdnr. 5, 6). Der Beteiligten zu 2) wird durch den Beschluß des Landgerichts vom 29. November 2001 nicht unmittelbar beschwert. Das Beschwerdegericht hat nach der eindeutigen Formulierung des Tenors ausschließlich die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) beschieden und noch keine abschließende Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) vom 5. Februar 2002 getroffen.

Der Beteiligte zu 2) kann seine Berechtigung zur Einlegung des Rechtsmittels und mithin Stellung eines Zulassungsantrages ebensowenig darauf stützen, daß er als Gläubiger durch die in dem Beschwerdeverfahren des Beteiligten zu 1) ergangene Entscheidung zumindest mittelbar betroffen wird. Zwar kann im Falle einer erfolgreichen Erstbeschwerde auch ein Anderer als derjenige, der das Ausgangsrechtsmittel eingelegt hat, die Zulassung des weiteren Rechtsmittels beantragen, soweit die Entscheidung des Landgerichts ihn (auch) beschwert (HK/Kirchof, a.a.O., § 7 Rdnr. 10). In diesem Falle wird ein Dritter durch die im Rechtsmittelverfahren ergangene abändernde Entscheidung erstmals unmittelbar betroffen. Soweit jedoch, wie hier, eine Erstbeschwerde erfolglos bleibt, ist regelmäßig nur derjenige beschwert, der das Rechtsmittel eingelegt hat (BGHZ 31, 92 [95]; BayObLG, FamRZ 1977, 141 [142]; KG, FamRZ 1962, 531 f.). Dies gilt selbst dann, wenn hinsichtlich der Erstentscheidung des Gerichts auch der Dritte die erforderliche Beschwerdeberechtigung besitzt (BGH, NJW 1980, 1960 [1961]; OLG Hamm, NJW 1968, 1147 zum Konkursverfahren; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 10).

bb)

Hinsichtlich des Rechtsmittels der Beteiligten zu 1) sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO a.F. für eine Zulassung nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (vgl. z.B. Senat, NZI 2001, 33 [34]; Senat, NZI 2000, 224 [225]; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 23 f; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 11. Lfg. November 2001, § 7 Rdnr. 3 ff.).

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 29. November 2001 bedarf keiner inhaltlichen Überprüfung durch den Senat zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Ein solcher grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf ist dann gegeben, wenn die ernsthafte Gefahr von einander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung einer - an sich zweifelsfreien - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr (vgl. Senat, NZI 2001, 33 [34]; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 19 ff.; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f.).

Vorliegend ist die Rechtslage eindeutig, ein grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf im dargelegten Sinne ist nicht ersichtlich. Die von dem Landgericht bei der Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters herangezogenen Grundsätze entsprechen der obergerichtlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof

hat in seinem Beschluß vom 14. Dezember 2000 (NZI 2001, 191 ff. = ZIP 2001, 296 ff.) zu den Grundsätzen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelnen Stellung genommen. Er hat dabei aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein vorläufiger Verwalter eine Vergütung erhalten kann und wie die Vergütung zu berechnen ist:

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet, Diese Vergütung soll entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Bei der Berechnung ist die sogenannte "Ist-Masse", d.h. das beim Schuldner vorgefundene und in seinem Besitz befindliche Vermögen zum Stichtag der Beendigung der vorläufigen Verwaltung zugrunde zu legen, ohne Rücksicht darauf, wie sich die Rechtspositionen an diesem Vermögen nach einer späteren langwierigen Klärung darstellen. Gegenstände, die einer Aus- bzw. Absonderung im Insolvenzverfahren unterliegen, sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Daneben hat der Bundesgerichtshof auch grundlegende Ausführungen zur Bestimmungen der Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Form eines angemessenen Bruchteils im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV gemacht und einen Ausgangsbruchteil von 25 % nicht als zu hoch beanstandet. Zusätzlich enthält die Entscheidung für die Gewährung von Zuschlägen auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, z.B. für die Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und die Befassung mit Arbeitnehmerfragen und von Abschlägen grundlegende Ausführungen. Die zuschlagpflichtige Tätigkeit erstreckt sich, worauf auch das Landgericht im Gegensatz zu der Erstentscheidung des Insolvenzgerichts abgestellt hat, auf den konkreten Umfang der mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung verbundenen Aufgaben und nicht etwa auf die Tätigkeiten eines späteren Insolvenzverwalters.

Mit diesen Grundsätzen steht die den angefochtenen Beschluß des Landgerichts tragende Rechtsauffassung im Einklang. Allein zur Wiederholung der genannten Grundsätze ist die Zulassung der weiteren Beschwerde nicht veranlaßt. Von der Anwendung dieser Grundsätze durch das Beschwerdegericht geht auch die Beteiligte zu 1) aus. Sie ist indes mit der weiteren Beschwerde unter anderem der Ansicht, der Beteiligte zu 3) habe die Tätigkeit in seinem Vergütungsantrag nur pauschal unter Bezugnahme auf seinen Vorschußantrag begründet und nicht zwischen der Tätigkeit des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters differenziert. Zudem habe das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Erhöhungsgründe die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht bzw. nur vollkommen unzureichend berücksichtigt. Der tatsächliche Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters habe wegen der völlig selbständigen und eigenverantwortlichen Betriebsfortführung deutlich unter dem gewöhnlichen Aufwand eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei einem Unternehmen dieser Größe gelegen, was die Beteiligte zu 1) im einzelnen weiter ausführt. Schließlich seien auch die Aktiva der Schuldnerin falsch bewertet worden. Hiermit richtet sich die Beschwerdeführerin gegen die tatrichterliche Erhebung und Würdigung des konkreten Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall. Dies stellt - unabhängig von ihrer Berechtigung - nur eine einzelfallbezogene Rüge der konkreten Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO dar.

Die von der Beteiligten zu 1) aufgeworfene Frage nach den Anforderungen an die Substantiierung der tatsächlichen Grundlagen für die Festsetzung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beanspruchten Vergütung ist ebenfalls in der Rechtsprechung geklärt. Der Bundesgerichtshof ebenso wie schon zuvor der erkennende Senat haben bereits ausgesprochen, daß der vorläufige Insolvenzverwalter die tatsächlichen Grundlagen für die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung im Einzelnen darzulegen hat (vgl. BGH, NZI 2001, 191 [193] = ZIP 2001, 296 [300]; Senat, NZI 2000, 585 [586] = ZIP 2000, 1993 [1995 f.]; Senat, Beschluß vom 19. März 2001, 2 W 13/01; vgl. auch § 8 Abs. 2 InsVV). Auch von dieser Rechtsauffassung geht der angefochtene Beschluß des Landgerichts aus. Daß der ursprüngliche Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und die Ausgangsentscheidung des Insolvenzgerichts diesen Rechtsgrundsätzen nicht gerecht werden, stellt einen Verstoß im Einzelfall dar, der keine Zulassung des Rechtsmittels zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

c)

Über den Antrag der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 24. Dezember 2001, ihnen zur weiteren Begründung der Beschwerde eine Frist von weiteren vier Wochen einzuräumen, bedarf es keiner förmlichen Entscheidung des Senats. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Beschwerdeführer einen erheblichen Grund (vgl. § 224 Abs. 2 ZPO) für die erstrebte Fristverlängerung dargetan haben und inwieweit die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Gesichtspunkte nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerügt werden müssen. Der Senat hat mit seiner Entscheidung den von den Beschwerdeführer erstrebten Zeitraum von 4 Wochen abgewartet, ohne daß die Beschwerdeführer ihr Vorbringen weiter ergänzt haben.

d)

Vorsorglich weist der Senat für künftige Fälle nochmals darauf hin, daß eine Entscheidung des Amtsgerichts dann an einem schwerwiegenden Mangel leidet, wenn der - für den Inhalt der getroffenen Anordnung des Insolvenzgerichts maßgebenden - von dem Rechtspfleger oder dem Amtsrichter unterzeichneten Urschrift des Beschlusses die erforderliche Bezeichnung des Schuldners und damit die notwendige Angabe fehlt, über wessen Vermögen eine Entscheidung ergeht (Senat, NZI 2000, 480). Dieser Mangel, soweit er sich auf das vorliegende Vergütungsfestsetzungsverfahren auswirkt, ist erst durch die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 22. November 2001 geheilt worden. Daß die von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erstellten Ausfertigungen den Namen der Schuldnerin enthält, vermag die fehlende Bezeichnung des Schuldners in der Urschrift des Beschlusses nicht zu ersetzen. Denn die Ausfertigung muß - wie der Senat eingehend unter Bezugnahme auf weitere Fundstellen in Rechtsprechung und Literatur in der vorstehenden Entscheidung ausgeführt hat - die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergeben. In der Urschrift fehlende, dem Richter oder Rechtspfleger obliegende Anordnungen können nicht erst bei der Erstellung der Ausfertigungen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffen oder nachgeholt werden (vgl. auch die weitere Nachweise bei Senat, NZI 2000, 480 ff.). Dies gilt um so mehr, als die Ausfertigungen unzutreffende Angaben über die Schuldnerin enthalten. Die dort genannten "GmbH Co. KG" ist weder unter XXXX im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen noch wird sie, wie angegeben, gesetzlich durch einen Geschäftsführer vertreten.

Weiterhin weist der Senat darauf hin, daß § 6 Abs. 2 Satz 2 InsO a.F. dem Insolvenzgericht eine Abhilfebefugnis einräumt. Zuständig ist das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Insolvenzgericht geht davon aus, daß es sich bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um ein dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft handelt (vgl. hierzu allgemein: Senat, NZI 2000, 224; Hess in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, § 11 InsVV Rdnr. 37 mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Mithin hat auch der Rechtspfleger über die Abhilfeentscheidung zu befinden und im Falle der Nichtabhilfe das Verfahren dem Beschwerdegericht vorzulegen (vgl. allgemein: OLG Zweibrücken, Rpfleger 2000, 537). Soweit vorliegend die Richterin beim Amtsgericht über die Abhilfe befunden hat, berührt diese Zuständigkeitsüberschreitung durch den Richter nach § 8 Abs. 1 RPflG nicht die Wirksamkeit des Geschäfts (Senat, NZI 2000, 224; OLG Köln, [14. Senat], Rpfleger 1999, 282; LG Mainz, Rpfleger 1984, 480; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Auflage 2002, § 8 Rdnr. 2).

3.

Da die Rechtsbeschwerden somit nicht zuzulassen ist, müssen die Rechtsmittel jeweils mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Wert der Verfahren der weiteren Beschwerden:

jeweils 173.376,80 DM