LG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2002 - 21 S 49/02
Fundstelle
openJur 2011, 19343
  • Rkr:
Tenor

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2002

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X, die Richterin

am Landgericht X und den Richter X

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Januar 2002

verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 230 C 15720/01 -

teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116,36 EUR nebst 5 %

Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-

Óberleitungsgesetzes seit dem 21. September 2001 zu zahlen.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 96,8 %

und die Beklagte 3,2 % zu tragen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F.

abgesehen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist in Höhe von 25,56 EUR unzulässig. Die Entscheidung des Amtsgerichtes in Bezug auf die Klageabweisung in Höhe der Kopierkosten wird in der Berufungsbegründung nicht erwähnt. Es fehlen somit Ausführungen dazu, warum die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nur geringfügig Erfolg.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Geschäftsgebühr

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 2 Abs.

2 a ARB über den bereits gezahlten Betrag von 314,45 EUR und die zu berücksichtigende Selbstbeteiligung in Höhe von 153,39 EUR hinaus einen weiteren Anspruch auf Zahlung in Höhe von 116,36 EUR, da die Klägerin, das hat die Beklagte nicht bestritten, die Geschäftsgebühr bereits an ihren Prozessbevollmächtigten gezahlt hat.

Nach § 2 a ARB trägt der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Hierzu zählt auch ein Vorschuß nach § 17 BRAGO (vgl. Habacher, ARB, 6. Auf., § 2 Rdn. 38).

Der Anspruch des Versicherungsnehmers ist jedoch auf die durch das Gesetz bestimmte Höhe beschränkt. Dies bedeutet, dass er nur für die entstandene und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen in angemessener Höhe besteht (§ 17 BRAGO). Im Streitfall steht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin derzeit kein 584,20 EUR übersteigender Betrag zu. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben gegen die Klägerin, die diesen Betrag bereits auch ausgeglichen hat, einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Höhe von 483,17 EUR. Zu berücksichtigen ist eine 10/10 Gebühr. Nach § 12 Abs. 1 BRAGO steht dem Rechtsanwalt das Recht zu, bei der Anwendung eines gesetzlichen Gebührenrahmens die ihm zustehende Einzelfallgebühr mit Verbindlichkeit für den Auftraggeber zu bestimmen. Der Rechtsanwalt kann die ihm zustehende Gebühr jedoch nicht frei bestimmen, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen. § 12 Abs. 1 BRAGO gibt ihm beispielhaft gewisse Ermessenskriterien an die Hand, nämlich die Bedeutung des Falles für den Auftraggeber, den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten im Zeitpunkt der Auftragserteilung.

Als Ermessensentscheidung ist die Bestimmung der Einzelfallgebühr durch den Rechtsanwalt nur daraufhin überprüfbar, ob der von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist, ob er den Ermessensspielraum überschritten oder gar sein Ermessen mißbraucht hat. Nur wenn die angesetzte Gebühr die in vergleichbaren Fällen angemessene deutlich übersteigt, ist sie unbillig und nicht verbindlich. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine "deutliche" Überschreitung vorliegt, zieht der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Übereinstimmung mit den Vorständen der übrigen Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet - wie der Kammer dienstlich bekannt ist - eine Toleranzgrenze von 20 %. Wird diese Gebühr überschritten, hat eine anderweitige Festsetzung der angemessenen Gebühr zu erfolgen.

Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze hält die Kammer eine 10/10 Gebühr für angemessen.

Die Bedeutung des Falles für die Klägerin muss als über dem Durchschnitt liegend angesetzt werden. Der ihr möglicherweise zugefügte gesundheitliche Schaden hat gravierende Auswirkungen. Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge der behaupteten Fehlbehandlung zu einem schwerwiegenden Kieferknochenabbau kommen kann, der die Verschlechterung des Zustandes des gesamten Gebißes der Klägerin zur Folge haben kann.

Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist als überdurchschnittlich bei der Bewertung zu berücksichtigen. Es waren Spezialkenntnisse des beauftragen Rechtsanwaltes erforderlich, um den der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt einer rechtlichen Bewertung zuzuführen. Es bedurfte auch der Spezialkenntnisse, um ein Fachgespräch mit dem nachbehandelnden Zahnarzt Herrn Dr. X führen zu können.

Obgleich zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin keine konkreten Angaben gemacht worden sind, sie daher mangels anderslautender Information nur als durchschnittlich in Ansatz gebracht werden können, ist die Kammer der Auffassung, dass eine 10/10 Gebühr nicht zu beanstanden ist, da der dem Rechtsanwalt zur Verfügung stehende Ermessensspielraum nicht überschritten worden ist.

Die Kammer sieht sich nicht veranlaßt insoweit ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf einzuholen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er gehe ebenfalls davon aus, dass die Rechtsanwaltskammer im vorliegenden Fall zu dem in der Stellungnahme vom 28. Februar 2002 in dem Verfahren X AG Düsseldorf genannten Ergebnis kommen würde, weil es sich im Kern um einen entsprechenden Sachverhalt handele.

Der Klägerin steht derzeit kein weiterer Anspruch gegen die Beklagte zu.

Ihr Prozessbevollmächtigter hat voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

Ob für Besprechungen des Rechtsanwaltes mit einem Dritten auch dann eine Besprechungsgebühr beansprucht werden kann, wenn die Besprechung zur Informationsgewinnung dient, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eycken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 118, Rdn. 8 m.w.N.).

Der vom Oberlandesgericht Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung (vg. für viele MDR 2002, 1319) vertretenen Auffassung, nach der die Besprechungsgebühr nur entsteht, wenn es dem Willen des Mandanten entspricht, dass der Rechtsanwalt in einer Besprechung mit einem Dritten auch die Interessen des Auftraggebers gerade diesem Dritten gegenüber wahrnimmt, schließt sich die Kammer an.

Im zur Entscheidung stehenden Fall führt dies dazu, dass der Prozessbevollmächtigte für die Besprechung mit dem die Klägerin weiterbehandelnden Zahnarzt Dr. X keine Besprechungsgebühr beanspruchen kann. Denn diesem gegenüber hat er Interessen der Klägerin nicht verfolgt. Vielmehr diente die Besprechung der Klärung tatsächlicher Vorfragen für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber der Zahnärztin Frau Dr. X.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch keine Zahlung der voraussichtlich entstehenden Verhandlungsgebühr in Höhe von 483,17 EUR und der voraussichtlich entstehenden Gerichtskosten in Höhe von 590,54 EUR verlangen. Die Kammer verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zu Eigen, um Wiederholungen zu vermeiden. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch zweitinstanzlich ist zu den vom Amtsgericht in der Entscheidung aufgeführten Punkten nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht mitgeteilt worden, wann die Behandlung bei der Zahnärztin Frau Dr. X begonnen hat, wann diese tatsächlich hätte handeln können und müssen, um die Klägerin vor Schäden zu bewahren und welche Maßnahmen tatsächlich hätten ergriffen werden können und müssen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284,286,288 BGB a.F. in Verbindung mit § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht ein gesetzlich begründeter Anlaß. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung mag zwar für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von erheblicher Bedeutung sein. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass sie von grundsätzlicher Bedeutung wäre oder das die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere, § 543 Abs. 2 ZPO n.F.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.857,52 EUR.

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