VG Arnsberg, Urteil vom 12.06.2002 - 1 K 556/00
Fundstelle
openJur 2011, 19106
  • Rkr:
Tenor

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit überein- stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Nebenbestimmung Nr. 7 des Bescheides des Beklagten vom 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Januar 2000 und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 wird aufge- hoben, soweit darin verlangt wird, die Randbepflanzung über den Ablauf der Genehmigung hinaus zu erhalten.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden insgesamt gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen im Bereich der Städte Hemer und Menden, unter anderem der Grundstücke G1, G2 und G3. Der Rechtsstreit betrifft die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen auf einer etwa 8,5 ha großen, von Teilen der drei genannten Flurstücke gebildeten Fläche.

Die vom Klagebegehren erfasste Fläche befindet sich westlich der Ortschaft N. Der etwa 6,5 ha große östliche, in etwa quadratische Teil der betroffenen Grundstücke wird im Norden und weitgehend auch im Osten von Wirtschaftswegen begrenzt, jenseits derer sich weiter nördlich und östlich Hochwald (Nadelwald) anschließt. Auch im Süden und im Südwesten grenzt dieser Bereich an Wald (Laub- und Mischwald). Es handelt sich um hängiges Gelände, das im Wesentlichen nach Osten und Süden ansteigt. Im Westen schließen sich weitere Freiflächen an. An den nordwestlichen Rand des vorbezeichneten Grundstücksteiles grenzt mit seiner Schmalseite der restliche, mehr als 2 ha große und rechtwinklig zugeschnittene Teil der streitbefangenen Fläche, der sich weiter nach Westen erstreckt. An seiner nördlichen Längsseite verläuft der Wirtschaftsweg, der auch den zuvor genannten Teil der Antragsfläche nach Norden begrenzt. Jenseits dieses Weges schließen sich hier im nordöstlichen Bereich Wald und im Nordwesten landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an. Dieser nach Südwesten abfallende Grundstücksteil grenzt mit seiner südlichen Längsseite teilweise an einen Geländeeinschnitt, der in dem vorliegenden Kartenmaterial als „C. Bach" bezeichnet wird. Jenseits dieser Senke befinden sich weitere Freiflächen. An der westlichen Schmalseite dieses Grundstücksteiles schließen sich Gebüsche, Freiflächen und Gebäude am Fuße der Burgruine C. an. Die streitbefangenen Flächen und ihre Umgebung sind nicht durch Rechtsnormen unter einen besonderen landschaftsrechtlichen Schutz gestellt.

Im April 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten, die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem genannten Bereich zu genehmigen, der bislang als Acker genutzt werde. Der Beklagte gab daraufhin verschiedenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Rahmen erklärte der Beigeladene, aus forstlicher Sicht bestünden gegen das Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken. Wegen der Größe der Fläche solle sie durch die Anlage von Laubholzstreifen und -rändern optisch und ökologisch aufgewertet werden.

Mit Bescheid vom 29. September 1999 genehmigte der Beklagte gemäß § 6 Abs. 4 des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LG) die Anlage einer Weihnachtsbaum-/Schmuckreisigkultur auf dem etwa 6,5 ha großen östlichen Teil der Antragsfläche, der auf einem dem Bescheid beigefügten Kartenausschnitt gekennzeichnet war. Die Genehmigung war mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehen. Sie lauteten auszugsweise wie folgt:

1. Die Genehmigung ist bis zum 31. 12. 2009 befristet.

3. Eine Ballenentnahme ist nicht gestattet.

4. a) Der Einsatz von Herbiziden wird ausschließlich auf den Wirkstoff Glyphosat (z.B. im Mittel Roundup) beschränkt. ... (Es folgten weitere Regelungen des Herbizideinsatzes, unter anderem eine Beschränkung der Aufwandmenge auf höchstens 30 % der empfohlenen Mittelmenge.)

5. Die Anwendung von Total-Insektiziden ist nicht erlaubt. Selektiv- Insektizi- de dürfen bei unabweisbarem Bedarf eingesetzt werden.

7. Die Antragsfläche ist an der westlichen und nördlichen Seite ... (es folgten nähere Erläuterungen) mit einer 5-reihigen (6,00 m bis 10,00 m breiten) Randbepflanzung aus bodenständigen Laubgehölzen zu versehen. Wei- ter sind auf der Fläche zwei Heckenstrukturen ... anzulegen. ... Diese Hec- ken müssen eine Mindestbreite von 3,00 m und eine Länge von je 200 m besitzen. ... Die Gehölzanpflanzung ist zeitgleich mit der Weihnachtsbaum-/Schmuck- reisigkultur anzulegen. Sie ist über den Ablauf der Genehmigung hinaus zu erhalten.

8. Entlang des südlich und südwestlich angrenzenden Laubholzbestandes ist ein (näher beschriebener) 5,00 m breiter Streifen von Nadelgehölzen freizuhalten und der natürlichen Sukzession zu überlassen.

9. Nach Ablauf der Genehmigung sind die Flächen mit Ausnahme der Laub- holzeingrünung wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuver- setzen.

Die Erteilung der Genehmigung für den westlich angrenzenden restlichen Teil der Antragsfläche lehnte der Beklagte in dem genannten Bescheid ab.

Zur Begründung führte er aus: Das Vorhaben stelle einen nach § 6 Abs. 4 LG genehmigungsbedürftigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG dar. Der Verursacher sei gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 LG zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen. Nach Abwägung aller Belange sei die Genehmigung lediglich für die im Einzelnen bezeichnete Teilfläche zu erteilen. Die gesamte Fläche liege in einem offenen, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Bereich im Anschluss an große Waldgebiete. Der östliche, an drei Seiten an Wald anschließende Teil könne aufgrund seiner ökologischen Bewertung, der direkten Nachbarschaft zu den Waldgebieten und unter Berücksichtigung der Auflagen als Weihnachtsbaumkultur genutzt werden. Diese Auflagen seien erforderlich, um die mit der Kultur verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu mindern bzw. auszugleichen. Die geforderten Gehölzanpflanzungen seien notwendig, um die Attraktivität des Landschaftsbildes und seine Funktion für die Erholung zu erhalten. Außerdem übernähmen sie auf lange Sicht wichtige Artenschutzfunktionen. - Eine Weihnachtsbaumkultur auf der Teilfläche, hinsichtlich derer die Genehmigung versagt worden sei, liefe den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuwider. Insoweit könnten die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht vermieden oder im erforderlichen Maße ausgeglichen werden. Dieser Bereich ziehe sich als langer schmaler Streifen entlang des C. Baches hin. Die Offenhaltung des Talzuges sei von großer Bedeutung für einen sinnvollen Biotop- und Artenschutz.

Mit dem am 3. November 1999 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die der Genehmigung beigefügten Auflagen und gegen die Versagung der Genehmigung. Durch Bescheid vom 10. Januar 2000, als Einschreiben zur Post gegeben am 14. Januar 2000, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 15. Februar 2000 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Sie ist zunächst gegen die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen Nrn. 3 bis 5 und 7 bis 9 und auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet gewesen, die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auch auf dem oben beschriebenen westlichen Grundstücksteil zu genehmigen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er werde die Genehmigung nicht ausnutzen, soweit dies bisher nicht geschehen sei. Dies betrifft den von der Nebenbestimmung Nr. 8 erfassten südlichen Teil der Antragsfläche und einen daran angrenzenden, in der Erklärung näher beschriebenen Bereich. Der Beklagte hat daraufhin die Nebenbestimmungen Nrn. 3 bis 5 und 7 bis 9 geändert. Mit der Nebenbestimmung Nr. 7 verlangt er nunmehr lediglich die Anlage von Laubholzanpflanzungen am westlichen und nördlichen Rand der genehmigten Weihnachtsbaumkultur. Die Klage ist lediglich noch auf die Erteilung der Genehmigung für den von ihr ausgenommenen westlichen Grundstücksteil und auf die Aufhebung der geänderten Nebenbestimmung Nr. 7 gerichtet. Im Hinblick auf das über dieses Begehren hinausgehende, zunächst verfolgte Klageziel haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger trägt vor: Es sei bereits fraglich, ob sein Vorhaben nach dem Landschaftsgesetz genehmigungsbedürftig sei. Nach den Regelungen in § 4 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 3 LG gelte zwar die Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes, nicht aber die Anlage derartiger Kulturen innerhalb des Waldes als Eingriff im Sinne des § 4 Abs. 1 LG. Das Gericht habe zu entscheiden, ob die Fläche außerhalb des Waldes liege. - Die Verpflichtung zur Anlage von Randbepflanzungen sei rechtswidrig. Die Weihnachtsbaumkulturen würden das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Rechtswidrig sei auch das Verlangen, die Randbepflanzungen auf Dauer zu erhalten. Dadurch werde im Ergebnis eine Umwandlung in Wald vorgeschrieben und die spätere Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft behindert. - Die Versagung der Genehmigung für die westliche Teilfläche sei nicht gerechtfertigt. Insoweit drohten keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Der C. Bach, auf den der Beklagte in diesem Zusammenhang hinweise, sei in der Örtlichkeit nicht vorhanden. Bei dem betroffenen Bereich handele es sich um ein optisch nicht ansprechendes, teilweise versumpftes Wiesengrundstück. Eine Weihnachtsbaumkultur würde dort ebenso wenig Beeinträchtigungen hervorrufen wie eine zulässige landwirtschaftliche Bepflanzung, etwa mit Mais. Die Pflicht zur Offenhaltung dieser Fläche liefe auf eine mit Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbare Verhinderung jeglicher Bepflanzung hinaus.

Der Kläger beantragt,

die Nebenbestimmung Nr. 7 des Bescheides des Beklagten vom 29. Sep- tember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksre- gierung Arnsberg vom 10. Januar 2000 und der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 aufzuheben und den Beklagten unter ent- sprechender Änderung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur entsprechend dem Antrag vom 16. April 1999 auch für den in dem dem angefochtenen Bescheid beige- fügten Kartenauszug „rot" gekennzeichneten Bereich zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Begründungen der streitbefangenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Das Vorhaben des Klägers sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG genehmigungsbedürftig. Angesichts der Begriffsbestimmungen in § 2 des Bundeswaldgesetzes (BundeswaldG) und in § 1 des Landesforstgesetzes (LFoG) sei die Fläche wegen ihrer Größe nicht als Wald zu beurteilen. Die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen, auch die Auflage Nr. 7, seien rechtmäßig. Da die anzupflanzenden Laubgehölze die angestrebte ökologische Ausgleichsfunktion erst mit einer gewissen Größe, also nach erheblichem Zeitablauf, verwirklichen könnten, seien sie auch über den Genehmigungszeitraum hinaus zu erhalten. Bei dieser Auflage sei auch berücksichtigt worden, dass (nach den Auflagen in ihrer ursprünglichen Fassung) nur 9,6 % des für die Kultur in Anspruch genommenen Gebietes für Ausgleichsmaßnahmen bereitzustellen sei. Soweit sich der Kläger gegen die Versagung der Genehmigung für eine Teilfläche wende, sei seine Beschreibung der Örtlichkeit unzutreffend.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Berichterstatter hat die Antragsfläche und ihre nähere Umgebung anlässlich eines Erörterungstermines am 19. März 2002 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom selben Tage verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der vom Beklagten und von der Bezirksregierung Arnsberg überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren zur Klarstellung einzustellen. Eine Erledigungserklärung des (notwendig) Beigeladenen ist nicht erforderlich.

Die weiterhin aufrechterhaltene Klage ist zulässig, aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.

Soweit sich der Kläger gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 des Bescheides vom 29. September 1999 in ihrer in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Sieht man in der streitigen Nebenbestimmung hingegen eine so genannte modifizierende Auflage, wäre das Klagebegehren insoweit als Verpflichtungsantrag (gerichtet auf die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 LG für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf der Fläche, die in dem Kartenauszug, der dem Bescheid vom 29. September 1999 beigefügt war, „blau" gekennzeichnet ist ohne die diesem Bescheid beigefügte, in der heutigen mündlichen Verhandlung geänderte Nebenbestimmung Nr. 7 zu verstehen.

Vgl. zu einer entsprechenden Fassung des Klageantrages in vergleich- baren Fällen etwa einerseits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juli 1995 - 11 A 3526/93 -, und andererseits OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 7 A 504/92 -, sowie das ihm zugrundeliegende Urteil der Kammer vom 19. Dezember 1991 - 1 K 2021/91 - (mit weiteren Nachweisen).

Folgt man der oben zuletzt genannten Auffassung, ändert sich im Übrigen an der Zulässigkeit und (teilweisen) Begründetheit der Klage nichts.

Soweit sie die in der heutigen mündlichen Verhandlung geänderte Nebenbestimmung Nr. 7 des Bescheides des Beklagten vom 29. September 1999 betrifft, hat die Klage teilweise, nämlich im Hinblick auf die Verpflichtung der Klägerin, die in der Auflage im Einzelnen beschriebene Randbepflanzung über den Ablauf der Genehmigung hinaus zu erhalten, Erfolg. Im Übrigen ist die Klage gegen diese Nebenbestimmung unbegründet.

Rechtsgrundlage der dem Kläger insoweit auferlegten Pflicht, in der in dem Bescheid vom 29. September 1999 im Einzelnen beschriebenen Weise am westlichen und nördlichen Rand der genehmigten Kultur Laubgehölze anzupflanzen und zu erhalten, ist § 6 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 LG in Verbindung mit § 4 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 1 des Gesetzes. Nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 LG erfordert ein Eingriff in Natur und Landschaft, der nicht nach anderen Vorschriften einer behördlichen Gestattung oder der Anzeige bei einer Behörde bedarf, eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde (des Beklagten), die unter anderem die nach § 4 Abs. 4 LG notwendigen Entscheidungen trifft.

Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem betroffenen, in dem zum Bescheid vom 29. September 1999 gehörenden Kartenausschnitt „blau" gekennzeichneten Bereich unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 4 LG. Denn das Vorhaben stellt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der genannten Bestimmungen dar, der nicht von einer anderen vorrangigen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht erfasst wird. Insbesondere ist es nicht als Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) nach § 41 Abs. 1 LFoG genehmigungsbedürftig. Die Weihnachtsbaumkultur ist nicht als Wald zu beurteilen. Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine „außerhalb sonstiger Waldflächen gelegene Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur" im Sinne des § 1 Abs. 2 LFoG, die nach dieser, in Ausfüllung des § 2 Abs. 3 BundeswaldG ergangenen Vorschrift nicht Wald ist. Als Weihnachtsbaumkultur außerhalb des Waldes gilt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG hingegen als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 LG.

Für die Beurteilung, dass die von der Genehmigung erfasste Fläche „außerhalb sonstiger Waldflächen" im Sinne des § 1 Abs. 2 LFoG und „außerhalb des Waldes" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG liegt, sprechen entscheidend ihre Größe und ihr räumlicher Zusammenhang mit den noch weiter ausgedehnten, im wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Freiflächen in der Umgebung. Wie aus den dem Gericht vorliegenden Plänen hervorgeht und wie die Augenscheinseinnahme bestätigt hat, gehört der von der Genehmigung erfasste Bereich zu unregelmäßig zugeschnittenen, aber zusammenhängenden und im Übrigen auch jetzt noch landwirtschaftlich genutzten Freiflächen in einer Größenordnung von insgesamt etwa 20 ha, die zudem Anschluss an die weitere offene Feldflur haben. Bei dieser Größenordnung und angesichts des Eindruckes, den das durch diese Freiflächen geprägte Landschaftsbild bei natürlicher Betrachtungsweise vermittelt, ist das angesprochene Gebiet nicht als Teil des Waldes einzustufen, sondern der (offenen) Landschaft der weiteren Umgebung zuzuordnen. Der Umstand, dass die Fläche teilweise von Wald umgeben ist, tritt hinter den soeben gewürdigten Gesichtspunkten zurück. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BundeswaldG (lediglich) unter anderem auch kahl geschlagene Grundflächen, Waldwege, Lichtungen, Waldwiesen und weitere mit dem Wald verbundene oder ihm dienende Flächen als Wald gelten. Diese Aufzählung spricht dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers größere Freiflächen, auch wenn sie an Wald angrenzen, jedenfalls dann, wenn ihre Nutzung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der (traditionellen) Forstwirtschaft steht, nicht als Wald anzusehen sind.

Vgl. hierzu auch Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage, § 2 BundeswaldG Randnummern 3 ff und 40.

Darauf, ob von dem Genehmigungserfordernis nach § 6 Abs. 4 LG im Übrigen schon deshalb auszugehen ist, weil der Kläger die Erteilung der Genehmigung dem Grunde nach (und hinsichtlich anderer Nebenbestimmungen) hat bestandskräftig werden lassen, kommt es nach alledem nicht an.

Die - soweit es die Nebenbestimmung Nr. 7 betrifft - allein noch verlangte Anlegung von Laubholzstreifen am westlichen und nördlichen Rand der von der Genehmigung erfassten Teilfläche ist im Sinne des § 6 Abs. 4 LG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 LG zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind notwendig, um die mit der Neuanlage der Weihnachtsbaumkultur ansonsten verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden bzw. auszugleichen.

Vgl. dazu, dass Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 4 LG trotz des Wortlautes dieser Vorschrift nicht zur Abwehr jeglicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, sondern nur (erheblicher oder nachhaltiger) Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes auferlegt werden dürfen, OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 7 A 504/92 -; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 4. Juni 1993 - 7 A 3157/91 -, NVwZ-RR 1994,645 und vom 18. Juli 1995 - 11 A 3526/93 -.

Bei der Umschreibung des zur Begründung von Ausgleichspflichten heranzuziehenden Schutzgutes des Landschaftsbildes ist von den mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhängen einzelner Landschaftselemente auszugehen. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 85, 348 ff; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, Natur und Recht (NuR) 1997, 410; Beschluss vom 19. Mai 1995 - 11 A 4776/94 -.

Die durch den Bescheid vom 29. September 1999 genehmigte Weihnachtsbaumkultur verursacht erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in dem dargelegten Sinn. Das hat die Augenscheinseinnahme ergeben, deren Ergebnis der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat.

Die Antragsfläche liegt in einem offenen, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Bereich im Anschluss an große Waldgebiete. Aus der Sicht eines für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters handelt es sich um einen landschaftlich reizvollen Bereich. Von vielfältigen Standorten auf den das Gelände erschließenden Wirtschaftswegen aus zeigt sich das Bild einer durch den flachwelligen bzw. hügeligen Geländeverlauf, durch Bachläufe, Hecken und einzelne Bäume bzw. Baumreihen gegliederten Landschaft mit einer im Hintergrund teilweise vorhandenen Hochwaldkulisse, die sich vor allem in den mittleren und oberen Hanglagen ausbreitet. Weihnachtsbaumkulturen sind in diesem Bereich, sieht man von der aufgrund des streitbefangenen Bescheides angelegten Kultur ab, bislang als ein das Landschaftsbild mitprägendes Element weiträumig nicht vorhanden. Die nunmehr angelegte Kultur verursacht wegen ihrer Struktur, ihrer Größe (etwa 6,5 ha) und wegen ihrer topographischen Lage - in dem hügeligen Gelände sind weiträumige Sichtbeziehungen auf diese Anlage möglich - für den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter deutliche negative Veränderungen dieses Landschaftsbildes. Sie führt zu einer in diesem Bereich bislang nicht vorhandenen großflächigen und weithin sichtbaren Monotonisierung der Landschaft.

Diese wegen der Größe und Lage der Kultur erheblichen Beeinträchtigungen sind nicht wegen des vom Kläger angestellten Vergleiches mit gleichförmigen Strukturen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, etwa bei der Anpflanzung von Mais, uneingeschränkt, ohne Ausgleichsmaßnahmen, hinzunehmen. Für die im Sinne des Landschaftsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten andere rechtliche Maßstäbe. Mit diesen Nutzungsformen sind - anders als mit der Anlage von Weihnachtsbaumkulturen - kraft Gesetzes grundsätzlich Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 LG nicht verbunden (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG). Hiervon abgesehen beeinträchtigt der gleichförmige Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen das Landschaftsbild wegen der jahreszeitlich wechselnden Nutzung (Einsaat, Wachstum, Ernte, Pflügen der abgeernteten Flächen) weniger nachhaltig als die hier zu beurteilende Nutzungsform.

Die verlangten Laubholzanpflanzungen am westlichen und nördlichen Rand sind notwendig, um die vorbezeichneten erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nach Möglichkeit auszugleichen. Die mit der Kultur verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zeigt sich vor allem, wenn man aus westlicher oder nordwestlicher Richtung auf den westlichen Rand der Kultur sieht. Gerade aus solchen Blickwinkeln fällt die Beseitigung der bisher dort vorhandenen freien Feldflur und ihre Ersetzung durch die Weihnachtsbaumkultur ins Auge. Jedenfalls mehrere Jahre nach Anlage der Laubholzeingrünung wird sie die Weihnachtsbaumkultur und damit auch die durch sie verursachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verdecken. In ähnlicher Weise ist die vom Beklagten verlangte Laubholzanpflanzung am nördlichen Rand der betroffenen Fläche zu beurteilen. Diese Randbepflanzung ist erforderlich, um die mit der Weihnachtsbaumkultur verbundenen negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild deutlich zu vermindern, die sich für den Betrachter aus nördlicher Richtung zeigen. Da der am nördlichen Rand vorbeiführende Wirtschaftsweg vielfältige Beobachtungspunkte über die Fläche ermöglicht, stellt die Randbepflanzung mit Laubgehölzen in diesem Bereich ein besonders wirksames Mittel dar, um den erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes entgegenzuwirken.

Die Verpflichtung zur Anlage der Laubholzstreifen verstößt nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere stehen die Kosten, die wegen dieser Anpflanzungen auf den Kläger zukommen, nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen, die diese Ausgleichsmaßnahmen für das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes bieten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der verlangten Ausgleichsmaßnahmen ist auch der finanzielle Nutzen zu berücksichtigen, den der Kläger voraussichtlich aus der Kultur ziehen kann und der durch Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erst ermöglicht wird. Nach den in vielen anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass dieser Nutzen die Kosten der streitigen Ausgleichsmaßnahmen weit übersteigt. Der Kläger hat entsprechende Bedenken auch nur in sehr pauschaler Form vorgetragen.

Die Nebenbestimmung Nr. 7 ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit von ihm verlangt wird, die Randbepflanzungen auch über den Ablauf der Genehmigung hinaus zu erhalten.

Bei dieser Beurteilung hat das Gericht von der gegenwärtigen Rechtslage auszugehen. Für sie ist in diesem Zusammenhang wesentlich, dass die Genehmigung bestandskräftig bis zum 31. Dezember 2009 befristet und zurzeit nicht absehbar ist, ob für die Folgezeit erneut ein Antrag auf Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung für eine weitere Weihnachtsbaumkultur gestellt (und ihm stattgegeben) wird. Sollte dies geschehen, mag die Verpflichtung des Klägers zur Aufrechterhaltung der streitigen Randbepflanzungen als Nebenbestimmung einer solchen Genehmigung rechtmäßig sein. Auch im Übrigen ist es denkbar, dass nach der (gegenwärtig nicht feststehenden) Sach- und Rechtslage bei Ablauf der Genehmigung zum Ende des Jahres 2009 eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Randbepflanzung oder jedenfalls das Verbot ihrer Entfernung in Betracht kommt. In dem für den Anfechtungsantrag maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, auch im Zeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung, erweist sich die angesprochene (Teil)Regelung jedoch als rechtswidrig. Sie ist nicht erforderlich, um erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes auszugleichen.

Bei dieser Beurteilung hat das Gericht von den weiteren, inzwischen bestandskräftigen Regelungen in dem Bescheid des Beklagten vom 29. September 1999 in der Gestalt auszugehen, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der heutigen mündlichen Verhandlung erhalten haben. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten oder bei Verstößen nicht durchgesetzt werden. Demgemäß ist der weiteren rechtlichen Beurteilung auch die dem Kläger mit der geänderten Nebenbestimmung Nr. 9 aufgegebene Beseitigung der bis dahin für die Nutzung als Weihnachtsbäume vorgesehenen Nadelholzanpflanzungen nach Ablauf des Jahres 2009 zugrunde zu legen. Der mit der Anlage der Kultur verbundene Eingriff in Natur und Landschaft wird somit nach dem 31. Dezember 2009 beendet werden. Für die Aufrechterhaltung der streitigen Randbepflanzung besteht danach keine Notwendigkeit mehr.

Ihr Fortbestand ist nicht etwa deshalb erforderlich, um nach Beendigung des Eingriffes andauernde erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes auszugleichen oder um auf diese Weise eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes zu sichern (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 LG). Dafür, dass erhebliche oder nachhaltige negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt zurückbleiben werden, bestehen gerade auch mit Blick auf die dem Bescheid beigefügten (geänderten) Nebenbestimmungen keine konkreten Anhaltspunkte; der Beklagte trägt dies auch nicht vor. Auf die Frage, ob die Randbepflanzung geeignet wäre, derartige Beeinträchtigungen auszugleichen, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Aber auch mit Blick auf das Landschaftsbild ist die Aufrechterhaltung der Laubholzeinfassung nach Ablauf der Genehmigung und nach Beendigung des Eingriffes nicht notwendig. Ein Grund dafür, die mit der Weihnachtsbaumkultur verbundene spürbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugleichen, kann nach Beseitigung der Kultur nicht mehr vorliegen. Andere zukünftige Nutzungsformen (abgesehen von der erneuten Nutzung als Weihnachtsbaumkultur, die, wie ausgeführt, eine erneute ähnliche Nebenbestimmung erforderlich machen kann) können nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die Verpflichtung zum weiteren Erhalt der Randbepflanzung nicht rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fläche nach Ablauf der Genehmigungsdauer landwirtschaftlich genutzt wird, der natürlichen Sukzession überlassen bleibt (was der Beklagte hinsichtlich des südlichen Randbereiches verlangt hat) oder ob sie aufgeforstet wird; im letztgenannten Fall oblägen etwaige Vorschriften über eine Randgestaltung der unteren Forstbehörde und nicht dem Beklagten.

Die Pflicht, die Randbepflanzung nach Ablauf der Genehmigungsdauer aufrecht zu erhalten, lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die für Ausgleichspflanzungen vorgesehene Fläche sei, verglichen mit ähnlichen Regelungen in anderen vom Beklagten erteilten Genehmigungen, im Verhältnis zur Fläche der Weihnachtsbaumkultur relativ klein, ihr Ausmaß sei nur unter Einbeziehung auch dieses zeitlichen Aspektes hinreichend groß. Bei der Festlegung derartiger Maßnahmen darf nicht schematisch vorgegangen werden. Auch ihr Umfang hat sich danach zu richten, welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, um die Beeinträchtigung des betroffenen Schutzgutes auszugleichen. Es leuchtet jedoch nicht ein, dass Randbepflanzungen, die den Blick auf eine Weihnachtsbaumkultur verhindern oder erschweren sollen, zur weiteren Verfolgung dieses Zweckes nach Beseitigung der Kultur fortbestehen müssten.

Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem im Klageantrag bezeichneten westlichen Bereich verlangt, ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf diese Genehmigung. Ihre Versagung in dem Bescheid des Beklagten vom 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dieser Anspruch steht dem Kläger nicht nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 LG zu, weil der fragliche Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 LG zu untersagen ist. Letzteres ist nach § 4 Abs. 5 LG der Fall, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist. Im Hinblick auf die insoweit betroffene Fläche gehen nach diesen Maßstäben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem Interesse des Klägers an der Anlegung der Weihnachtsbaumkultur vor. Insoweit folgt das Gericht den im Wesentlichen zutreffenden entsprechenden Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 29. September 1999 (Seiten 4 und 5) sowie des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2000 (Seiten 4 bis 8) und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass insoweit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft auch deshalb im Range vorgehen, weil die Anlegung der Kultur auf der insoweit betroffenen Fläche mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden wäre, die nicht zu vermeiden sind und auch nicht im erforderlichen Maße ausgeglichen werden können.

Diese Fläche befindet sich in dem niedrigeren, als flache Talmulde anzusprechenden Teil der weithin einsehbaren Freiflächen, die von den vom Klageantrag erfassten Grundstücksteilen und dem angrenzenden Bereich gebildet werden. Der betroffene Grundstücksteil hat unmittelbaren Anschluss an den im tiefsten Bereich der Senke verlaufenden C. Bach. Er ist, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, nicht zuletzt wegen seiner Begleitvegetation durchaus als Gewässer zu erkennen. Würde man auch hier die Weihnachtsbaumkultur zulassen, wäre damit eine so weit gehende Vorbildfunktion auch für die restlichen Freiflächen verbunden, dass sich auch ihre Bepflanzung mit Weihnachtsbaumkulturen nicht mehr mit nachvollziehbaren Argumenten verhindern ließe. Eine Weihnachtsbaumkultur auch auf dieser Freifläche würde das in dem weithin einsehbaren Bereich jetzt noch vorhandene, für das Sauerland typische Wechselspiel von überwiegend bewaldeten Höhen und landwirtschaftlich genutzten Tal- und niedrigeren Hanglagen erheblich stören. Bei der Abwägung aller Belange an Natur und Landschaft, auch der wirtschaftlichen Interessen des Klägers, ist die Notwendigkeit, die Kultur auch auf dieser Fläche zuzulassen, nicht erkennbar. Randbepflanzungen würden die erheblichen negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht verhindern oder ausgleichen können. Die unterhalb des an ihre nördliche Längsseite angrenzenden Wirtschaftsweges gelegene Fläche ist nicht nur von diesem Weg aus, sondern auch von vielen anderen höher gelegenen Standorten in der Umgebung weiträumig einsehbar. Wegen dieser topographischen Verhältnisse würde die Randbepflanzung die weithin sichtbaren, erheblich störenden Auswirkungen der Kultur nicht wirksam verhindern können.

Die für den gesamten Rechtsstreit einheitlich getroffene Kostenentscheidung beruht, soweit streitig entschieden worden ist, auf § 155 Abs. 1, im Übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO. Das Gericht hat das Ausmaß und die Bedeutung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens und des gegenseitigen Nachgebens gewürdigt, das zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreites geführt hat. Ferner hat es berücksichtigt, dass der weitaus größte Teil der Verfahrenskosten auf die außergerichtlichen Kosten des Klägers entfällt, weil der Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist und er nur recht geringe außergerichtliche Kosten geltend machen kann. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Ausmaß der Kosten, die jeweils den zu Lasten der Parteien entschiedenen und den vor Abgabe der Erledigungserklärungen einvernehmlich geregelten Teilen des ursprünglichen Streitgegenstandes zuzuordnen sind, ist die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Kostenentscheidung gerechtfertigt. - Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987, die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.