VG Freiburg, Beschluss vom 29.08.2016 - 6 K 2788/16
Fundstelle
openJur 2016, 9685
  • Rkr:

Zur Zulässigkeit vorzeitiger Erschließungsarbeiten, wenn sich der Bebauungsplan noch im Entwurfsstadium befindet. Auch beim echten Erschließungsvertrag in Fremdregie verbleibt der Gemeinde eine Einwirkungsbefugnis, die zur Passivlegitimation bei einem geltend gemachten Unterlassungsanspruch führt. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB kann auch Flächen erfassen, die zu einem "Außenbereich im Innenbereich" gehören (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 -, juris und Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 -, juris).Zu den Anforderungen an das Abwägungsgebot betreffend die Niederschlagswasserbeseitigung.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 1), ferner gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 2) und 3) sowie ebenfalls gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 4) und 5) tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/3.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen Bauarbeiten, die der Erschließung eines Baugebiets dienen. Sie grenzen mit ihren im Ortsteil W. der Antragsgegnerin liegenden Grundstücken Flst.Nrn. 3282 (Antragstellerin zu 1), 3285 (Antragsteller zu 2 und 3) und 3271 (Antragsteller zu 4 und 5) im Osten und Südosten direkt an das von der Antragsgegnerin geplante Neubaugebiet ...-Straße. Die Aufstellung des gleichnamigen Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 18.11.2015 beschlossen; am 02.03.2016 (öffentlich bekanntgemacht am 11.03.2016) erging der Beschluss, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde und der Planentwurf öffentlich auszulegen sei. Die Offenlage fand in der Zeit vom 21.03. bis 21.04.2016 statt und führte zu zahlreichen Einwendungen der beteiligten Öffentlichkeit, darunter vor allem der Antragsteller sowie weiterer Grundstücksangrenzer. Die Gesamtfläche des Plangebiets, welches eine von Südwesten nach Nordosten hin orientierte Hangneigung aufweist, beträgt 5.320 m². Als Art der baulichen Nutzung ist ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Die Erschließung soll über eine Stichstraße erfolgen, die von der im Nordosten angrenzenden ...-Straße abzweigt, in südöstlicher Richtung in das Plangebiet hineinführt und dort in einem Wendehammer sowie einer Fläche für öffentliche Stellplätze endet. In seiner Sitzung vom 15.06.2016 beschloss der Gemeinderat eine Konkretisierung des Planentwurfs sowie ferner, den von der Verwaltung in Auseinandersetzung mit den Einwendungen erstellten Abwägungsvorschlägen zu folgen. Ein Satzungsbeschluss wurde nicht gefasst, dieser ist für die erste Gemeinderatssitzung nach der Sommerpause (voraussichtlich Anfang Oktober 2016) vorgesehen.

Unter dem 15.07.2016 schloss die Antragsgegnerin mit der Firma H. GmbH, in deren Eigentum die Grundstücke des Plangebiets stehen, einen Vertrag über die Erschließung (Herstellung der öffentlichen Straße sowie der öffentlichen Kanäle, öffentlichen Anschlusskanäle und Grundstücksanschlüsse) des Baugebiets. Die Firma H. GmbH übernimmt darin die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach Maßgabe des Bebauungsplanentwurfs ...-Straße. Bereits unter dem 07.03.2016 erhielt die Firma H. GmbH vom Landratsamt Konstanz die wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb eines Mischwasserkanals für die abwassertechnische Erschließung des Baugebiets mit Anschluss an die Ortskanalisation der Antragsgegnerin. Am 15.08.2016 hat das Unternehmen mit Bauarbeiten begonnen, am selben Tag haben die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

II.

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind erfolglos.

1.) Der Hauptantrag, mit dem der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben werden soll, Bauarbeiten im Zusammenhang mit und zur Herstellung einer öffentlichen Straße im Gebiet des vorgesehenen Bebauungsplanes zu unterlassen, ist abzulehnen.

Der Antrag ist wegen Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO), soweit die seit 15.08.2016 laufenden Bauarbeiten, gegen die sich die Antragsteller ausdrücklich bereits wenden, zunächst tiefbautechnisch der Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen dienen. Diese Arbeiten beruhen nicht auf dem Bebauungsplanentwurf. Denn dieser Entwurf sieht in Übereinstimmung mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis in § 125 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung der Verkehrsfläche vor. Die derzeitigen Bauarbeiten erfolgen hingegen in Vollzug der wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Konstanz vom 07.03.2016, welche den Bau und Betrieb eines Mischwasserkanals gestattet. Auch wenn diese Genehmigung das Einleiten von Niederschlagswasser - als Benutzung des Grundwassers (§ 46 WHG) - über Mulden-Rigolen-Elemente für erlaubnisfrei erklärt, ist gleichwohl auch der Bau dieser in den genehmigten Planvorlagen als Bestandteil der Entwässerung dargestellten Elemente von dieser Gestattung erfasst.

Von einer Umdeutung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sieht die Kammer ab, da dies zu Gunsten der Antragsteller nicht weiterführen würde. Denn ein solches Begehren wäre unbegründet, da der Antragsgegnerin in einem solchen Verfahren, welches den Vollzug der wasserrechtlichen Genehmigung zum Gegenstand hat, die Passivlegitimation fehlte.

Soweit die Antragsteller bei verständiger Würdigung ferner begehren, auch künftige (ab Mitte September geplante) Arbeiten zur Straßenherstellung zu unterlassen, ist der Hauptantrag allerdings zulässig. Die sinngemäß bzw. sachdienlich begehrte Sicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dient gerade der Sicherung von Unterlassungsansprüchen. Soweit die bevorstehende Gefährdung der Verwirklichung eines Rechts abgewehrt werden soll, gewährt die Sicherungsanordnung – streng genommen – vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz. Gefährdet - wie hier - faktisches Handeln den status quo, ist sie das statthafte vorläufige Rechtsschutzinstrument (Schoch/Schneider/Bier, VwGO [März 2014], § 123, Rn. 54). Für sie besteht auch ein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsteller insoweit einen erfolglosen Vorstoß gegenüber der Antragsgegnerin versucht haben (vgl. das ablehnende Schreiben deren Baurechtsamts vom 08.08.16 sowie im Übrigen die Weigerungshaltung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren). Eine echte, weil im Fall einer Stattgabe in einem Klageverfahren irreversible Vorwegnahme der Hauptsache liegt beim Unterlassungsbegehren nicht vor.

Gleichwohl muss die begehrte Sicherungsanordnung aus sachlichen Gründen scheitern, da die Antragsteller insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Die Antragsgegnerin ist nämlich mangels Passivlegitimation kein tauglicher Adressat eines Unterlassungsbegehrens, was die Durchführung der straßenbezogenen Erschließungsarbeiten angeht. Sie hat diese Erschließung vielmehr durch einen echten Erschließungsvertrag im Sinne von § 11 Abs. 1 BauGB in Fremdregie auf die Firma H. GmbH übertragen, welche diese ausweislich § 1 des Vertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht das Recht vorbehalten, Durchführung und Abwicklung der Erschließungsmaßnahmen weitgehend an sich zu ziehen, oder sie zumindest von ihrer Zustimmung abhängig gemacht. Beachtliche Anhaltspunkte dafür, dieser (öffentlich-rechtliche) Vertrag sei unwirksam, gibt es nicht. Dass er in der Überschrift das Datum „24.02.2016“ enthält (wie aus der dort ebenfalls davor erfolgten Schwärzung ersichtlich ist, handelt es sich dabei um das - nicht geschwärzte - Datum des ursprünglichen Entwurfs) ist unschädlich. Maßgeblich sind demgegenüber vielmehr die durch die bevollmächtigten Vertreter abgegebenen Unterschriften vom 15.07.2016, welche sich am Vertragsende auf Seite 6 befinden. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sieht ausdrücklich vor, dass Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages (u.a.) - wie hier - die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen sein kann. Wesentlicher Regelungsgegenstand eines solchen Erschließungsvertrages ist die Herstellung der Erschließungsanlagen im Namen und auf Kosten des Erschließungsträgers. Die Erschließungslast bleibt bei der Gemeinde. Dem Erschließungsunternehmer werden keine Hoheitsrechte übertragen, er wird mangels Übertragung von Hoheitsrechten durch oder aufgrund eines Gesetzes nicht zum Beliehenen (Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel F <Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht >, Stand: Februar 2014, Rn. 34).

2.) Auch der sachdienlich ausgelegte Hilfsantrag mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, dass künftige Arbeiten zur Straßenherstellung unterlassen werden, bleibt erfolglos.

Nach dem oben Dargelegten ist dieser Antrag allerdings zulässig, soweit er der vorbeugenden Verhinderung künftiger Straßenbauarbeiten dienen soll.

Soweit die Antragsteller bereits Schutz vor spezifisch bauzeitbedingten Beeinträchtigungen begehren, fehlt der Antragsgegnerin allerdings die Passivlegitimation. Denn für die Ausführung dieser Arbeiten und die Einhaltung der hierfür relevanten Bestimmungen ist ausschließlich die Firma H. GmbH verantwortlich. Darüber hinaus bemerkt die Kammer jedoch gleichwohl noch folgendes:

Es ist bei der im summarischen Verfahren nur möglichen Erkenntnis nichts dafür ersichtlich, dass unzumutbare Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen drohen könnten. Von Baustellen können allerdings Gefahren für Angrenzer, Nachbarn oder Passanten entstehen, die vermieden werden müssen. So bedürfen etwa Baugruben einer Sicherung gegen Erdrutsche; Bauaushub unmittelbar an Grundstücksgrenzen oder gar unmittelbar neben bestehenden Gebäuden muss gegen Rutschungen oder Wegschwemmen, insbesondere bei Niederschlägen, gesichert werden (vgl. für die - hier allerdings nicht geltende - Bestimmung über Baustellen in § 12 LBO: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO 7. Aufl. 2016, § 12 Rn. 28 ff. [34]). Dies ist vorliegend indessen nur sehr allgemein behauptet worden, ohne substantiierte Einzelheiten vorzutragen. Für eine unsachgemäße Lagerung von Erdmaterial und/oder Beeinträchtigungen von (auch provisorischen) Geländeveränderungen/Modellierungen gibt es keine verwertbaren Anhaltspunkte. Entsprechendes gilt für den Vorwurf einer fehlenden „hinreichenden Wasserbewirtschaftung“. Ohnehin ist zu bedenken, dass die gegenwärtigen Kanal- und Straßenarbeiten nur eine - im Verhältnis zum ganzen Baugebiet - kleine Fläche (805 m² von 5.320 m²) betreffen. Dass die Pufferkapazität des Bodens hierdurch wesentlich beeinträchtigt wäre und es hierdurch an den Grundstücken der Antragsteller während der Bauzeit zu Schäden durch Niederschlags- und/oder Grundwasser kommen könnte, ist nicht erkennbar und nicht substantiiert belegt worden.

Für die Abwehr künftiger Beeinträchtigungen aufgrund der endgültig hergestellten und nutzungsbereiten Erschließungsanlagen ist allerdings die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu bejahen. § 1 Nr. 3 des Erschließungsvertrags sieht die Vornahme der Erschließung durch die Firma H. GmbH „nach Maßgabe des Bebauungsplanentwurfs ...-Straße“ vor. In § 6 Nr. 3 des Erschließungsvertrags ist bestimmt, dass die Antragsgegnerin mit der Abnahme der Erschließungsanlagen diese in ihr Eigentum, in ihre Unterhaltung und in ihren Betrieb übernimmt. Bereits daraus ergibt sich in Verbindung mit einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass die Erschließungsarbeiten nicht beziehungslos und unabhängig von der Bebauungsplanung erfolgen sollen, sondern vielmehr von deren Stand und Schicksal abhängen. Sollte die Antragsgegnerin folglich auf ihre Planung einwirken bzw. - aufgrund der Überprüfung dieses Plans in einem gerichtlichen Verfahren - einwirken müssen, so gibt dieser Vertrag zweifellos eine Rechtsgrundlage dafür her, dadurch notwendig werdende Maßgaben für die Erschließung verbindlich an die Firma H. GmbH zu erteilen (zum vergleichbaren Verschaffungsanspruch des Bürgers gegenüber der Gemeinde, wenn deren öffentliche Einrichtung durch einen von dieser „beherrschten“ privaten Dritten betrieben wird, vgl.: BVerwG, Beschl. v. 29.05.1990 – 7 B 30.90 –, Rn. 4, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003 – 1 S 1449/01 –, Rn. 25, juris).

Der für die begehrte Sicherungsanordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist indessen nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hätte vorausgesetzt, dass die auf den Bebauungsplanentwurf ...-Straße zurückgehende Herstellung der Verkehrsfläche bzw. öffentlichen Straße einen rechtswidrigen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller darstellte und diese somit einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch haben (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Anspruchs: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2003 – 5 S 1399/02 –, Rn. 42, juris). Im Rahmen des summarischen Verfahrens spricht indessen hierfür keine überwiegende Wahrscheinlichkeit:

Die ab Mitte September geplanten Straßenbauarbeiten sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil zu diesem Zeitpunkt wegen des erst im Oktober beabsichtigten Satzungsbeschlusses noch kein wirksamer Bebauungsplan vorliegen wird. Ihre vorzeitige Zulässigkeit ergibt sich zwar nicht schon unmittelbar aus § 33 BauGB, da diese Vorschrift das Inkrafttreten des Bebauungsplans (nur) im Verhältnis zwischen dem Bauantragsteller und der Gemeinde sowie der Bauaufsicht vorverlegt (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 33 Rn. 1). Es ist – anders als im Erschließungsrecht – nicht ein gebiets-, sondern ein grundstücksbezogener Erschließungsbegriff zugrunde zu legen (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 30 Rn. 20).

Die Zulässigkeit der vorzeitigen Herstellung einer öffentlichen Straße, also des Baubeginns noch vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans, ergibt sich jedoch aus der (auch erschließungsrechtlichen) Vorschrift des § 125 Abs. 2 BauGB. Danach darf, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, eine öffentliche Straße hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht, insbesondere also eine fehlerfreie Abwägung der öffentlichen und privaten Belange stattgefunden hat. Herstellung im Sinne des § 125 BauGB ist bereits der nach außen sichtbare Beginn der Arbeiten, also die Inanspruchnahme der Flächen und der Beginn der Bauarbeiten (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB [Februar 2008], § 125 Rnrn. 1b und 2b sowie 6a). Ferner ist in straßenrechtlicher Hinsicht die Befugnis der Gemeinde gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG zu einer nicht-förmlichen Straßenplanung anerkannt, wobei auch hier das Abwägungsgebot gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2003 – 5 S 1399/02 –, Rn. 44/45, juris). Diese Grundsätze gelten erst recht in Fällen der über eine lediglich isolierte Straßenplanung hinausgehenden Planung der baulichen Nutzung von Grundstücken - so hier: der Ansiedlung eines Wohngebiets -, in denen der Bebauungsplanentwurf das Stadium formeller und materieller Planreife erreicht hat und deshalb Bauvorhaben bereits gemäß § 33 BauGB zur Genehmigung beantragt worden sind.

Die danach für einen vorzeitigen Herstellungsbeginn erforderlichen Voraussetzungen sind nach der Erkenntnismöglichkeit des summarischen Verfahrens aller Voraussicht nach erfüllt. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des (künftigen) Bebauungsplans gibt es nicht:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Vorgaben des § 13a Abs. 2 BauGB, Abs. 3 BauGB nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen erfüllt worden. Insbesondere ist der am 02.03.2016 vom Gemeinderat gefasste Beschluss am 11.03.2016 ortsüblich bekanntgemacht worden, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Das Absehen von der Umweltprüfung sowie von der sonst gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, war in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB zulässig (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Eine Pflicht zur Information darüber, dass die Erschließung des Baugebiets im Vertragswege einem Dritten übertragen wird, sehen die Vorschriften über das Bauleitplanverfahren nicht vor.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 15.06.2016 einen Abwägungsbeschluss und nicht eine erneute Auslegung beschlossen hat, verstößt nicht gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Denn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat nicht zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs geführt. Mit der Antragsgegnerin ist auch die Kammer der Auffassung, dass die noch einzutragende Firstrichtung der Gebäude in die Planzeichnung bereits eindeutig aus dem ausgelegten Entwurf (welcher die Stellung der Gebäude innerhalb der Baufenster enthielt) hervorging. Auch an der beabsichtigten Festsetzung einer nordöstlich des Wendehammers anschließenden öffentlichen Fläche für das Parken von Fahrzeugen wird nichts geändert oder ergänzt. Denn die im ausgelegten Entwurf enthaltene Angabe von 4 (statt künftig 2) Stellplätzen stellte lediglich den Hinweis auf eine künftige Ausgestaltung dar, die indessen nicht die Regelungsebene des Bebauungsplans, sondern diejenige dessen Vollzugs auf der Ebene des Straßen-/Straßenverkehrsrechts betrifft. Etwaige Änderungen der im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichten Pläne haben mit dem Bebauungsplanverfahren schließlich nichts zu tun.

Sehr wahrscheinlich zu Recht hat die Antragsgegnerin das Aufstellungsverfahren als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Ausschlussgründe gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 (UVP-Pflichtigkeit) oder Satz 5 BauGB (Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets) liegen nicht vor. Der aufzustellende Bebauungsplan erfüllt ferner auch die inhaltliche Beschränkung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach darf nur ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen. Das kann auch die Entwicklung eines „Außenbereichs im Innenbereich“, dessen Überbauung sich bislang nach § 35 BauGB richtete, jedenfalls dann einschließen, wenn die Grundstücke des Plangebiets auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind oder wenn sie Teil einer solchen Fläche sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.10.2014 – 8 S 940/12 –, Rn. 47 ff. juris; Urt. v. 29.10.2013 – 3 S 198/12 –, Rn. 24, juris; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 25, juris).

Wie die Kammer im Urteil vom 11.05.2006 des Verfahrens 6 K 2787/04 (vgl. Seite 7/8 des Entscheidungsabdrucks) aufgrund Augenscheins festgestellt hat, handelt es sich bei der (damals landwirtschaftlich genutzten) Fläche des Plangebiets nordöstlich des ... Wegs und südwestlich der ... Straße um einen Außenbereich im Innenbereich. Die der nunmehr erkennenden Kammer vorliegenden Lichtbilder machen diese im Jahr 2006 getroffenen Feststellungen in jeder Hinsicht nachvollziehbar und plausibel. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich schließlich trotz der unbebauten Lücke, die zwischen der Bebauung auf dem Grundstück Flst.Nr. 3277 und derjenigen auf Grundstück Flst.Nr. 3316 noch besteht, gleichwohl die Annahme, dass diese Fläche noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen ist. Denn aufgrund einer Länge dieser Lücke von nur etwas mehr als 45 m sowie des Umstands, dass sie gänzlich an den sonst auf beiden Seiten bebauten ... Weg grenzt, entsteht der Eindruck, dass die unbebaute Fläche des Baugebiets auf allen Seiten von Bebauung umgeben ist.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht schließlich kann die Kammer im summarischen Verfahren, welches nicht die Aufgabe hat, ein (ab Inkrafttreten des Bebauungsplans mögliches) Normenkontrollverfahren zu ersetzen, nichts für eine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanentwurfes erkennen. Insbesondere spricht derzeit weitaus Überwiegendes dafür, dass kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) vorliegt.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.06.2016 einen Abwägungsbeschluss gefasst hat, ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der Sitzungsvorlage ist den Gemeinderäten der Bebauungsplanentwurf neben den hierzu vorgebrachten umfangreichen Stellungnahmen zur Kenntnis gegeben worden und hat diese in die Lage versetzt, sich damit auseinandersetzen. Die Praxis, Einwendungen tabellarisch in einer Abwägungstabelle zusammengefasst in ihren Kernaussagen aufzulisten und ihnen jeweils die Stellungnahmen oder Vorschläge der Verwaltung gegenüberzustellen, ist zulässig (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1999 – 8 S 2401/98 –, Rn. 15, juris). Die Verwaltung kann die Beschlussfassung derart vorbereiten. Ein Abwägungsmangel liegt nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt. Dagegen würde es die Anforderungen überspannen, verlangte man, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im Einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 – 8 S 1367/05 –, Rn. 33, juris). Im Vorfeld des Satzungsbeschlusses einen - wie hier - Abwägungsbeschluss zu treffen, ist ferner zulässig, auch wenn die eigentliche Abwägungsentscheidung erst mit dem Satzungsbeschluss selbst zusammenfällt (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., 33 Rn. 10).

Dass - wie hier - diese beiden Beschlüsse zeitlich deutlich auseinanderfallen, weil Abwägungs- und Satzungsbeschluss an verschiedenen Sitzungstagen ergehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange sich der Gemeinderat hierdurch nicht der etwa erforderlichen Kenntnisnahme zwischenzeitlicher, noch vor dem Satzungsbeschluss liegender Umstände verschließt. Vernünftige Anhaltspunkte hierfür gibt es indessen nicht. Insbesondere haben die Antragsteller im vorläufigen Rechtschutzverfahren, welches in diesen Zwischenzeitraum fällt, keine wesentlich anderen oder weitergehenden Einwendungen als im Aufstellungsverfahren vorgetragen.

Die Kammer kann ferner nicht erkennen, dass die von den Antragstellern im Aufstellungsverfahren vorgetragenen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederholten bzw. vertieften Einwendungen, die wesentlich dem Schutz ihrer privaten Belange als Grundstückseigentümer gelten, im Rahmen des Abwägungsbeschlusses fehlerhaft behandelt worden wären. Das Abwägungsgebot ist gerichtlich (nur) darauf zu überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Beschl. v. 15.05.2013 – 4 BN 1.13 –, Rn. 18, juris).

Die Rügen zu dichter Wohnnutzung und einer zulasten der hangabwärtsliegenden Grundstücke an der ... Straße massiven Riegelbebauung mit optischer Bedrängung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin gesehen und ausreichend abgewogen. In nicht zu beanstandender Weise hat er unter Heranziehung des im Landesentwicklungsplan für ein Mittelzentrum ausgewiesenen Einwohnerwertes (mindestens 40 WE/ha) sowie der Abwägungsvorgabe in § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB (Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum) Rechnung tragend an diesem Maß an Nachverdichtung festgehalten. Es ist ferner nicht abwägungsfehlerhaft, wenn diesen Einwänden entgegengehalten wird, dass gerade zum Schutz der Hangunterlieger die Höhenentwicklung der künftig zulässigen Bebauung im Bebauungsplan exakt definiert und hierzu Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Höhe der Gebäude sowie der Bauweise und Stellung der Gebäude getroffen worden sind und dass die ausgewiesenen Baufenster eine eindeutige Süd-West-Orientierung aufweisen, wodurch zwar eine gewisse Verschattung aufgrund der Hanglage eintrete, diese jedoch wegen der Situationsgebundenheit von den Unterliegern hinzunehmen sei.

Die Kammer kann ebenfalls nicht feststellen, dass im Rahmen des Abwägungsbeschlusses das Gewicht der Verkehrssicherheit verkannt worden wäre, weil eine erhöhte Gefährdung von Fußgängern eintreten soll, wenn das künftig erschlossene Neubaugebiet über die schmale ...-Straße (die keinen Gehweg besitzt) erschlossen wird. Insoweit hat der Gemeinderat sich ausführlich unter Heranziehung der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen mit dieser Erschließungssituation auseinandergesetzt, ohne dass hierbei Rechtsfehler erkennbar wären.

Die Antragsteller - hier waren allerdings nur die Antragstellerin zu 1) sowie die Antragsteller zu 2) und 3) in den Blick zu nehmen – werden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch ein hinzutretendes Neubaugebiet keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat hier tatsächliche Umstände verkannt oder rechtlich fehlerhaft gewichtet hätte. Den von der Antragstellerin zu 1) gerügten Konflikt im Grenzbereich der öffentlichen Fläche für Parken zu ihrem Grundstück Flst.Nr. 3282 hat der Gemeinderat gesehen, ohne sich indessen schon auf der Ebene des Bebauungsplans insoweit für eine endgültige Festsetzung entscheiden zu müssen. Zutreffend wird in der Abwägungstabelle vielmehr festgehalten, dass lediglich eine Fläche für die Anlage öffentlicher (Besucher-)Stellplätze festgesetzt ist, die konkrete Ausführung hingegen erst im Rahmen der Erschließungsplanung bzw. eines Baugenehmigungsverfahrens festgelegt wird. Dies stellt eine zulässige Verlagerung einer Konfliktlösung auf ein späteres Vollzugsverfahren dar (zur Möglichkeit einer Konfliktbewältigung in einem nachgelagerten Verfahren, wenn diese sich dort hinreichend verlässlich prognostizieren lässt, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.2015 – 3 S 1078/14 –, Rn. 104, juris, m.w.N.). Diese Prognose wird mittlerweile dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin (als künftige Eigentümerin der Straße und Straßenbaulastträgerin) die Zusicherung abgegeben hat, dass hier nur 2 Stellplätze in Längsrichtung der Straße angelegt werden (statt 4 Querparker). Dass von dieser Ausrichtung unzumutbare Lichtimmissionen ausgehen könnten, ist hinreichend sicher auszuschließen.

Die von den Antragstellern im Zusammenhang mit dem künftigen Baugebiet befürchteten Konflikte bei der Niederschlagswasserbeseitigung werden schließlich nach dem derzeit erreichten Planungsstand mit hoher Wahrscheinlichkeit bewältigt:

Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbeseitigung gehört daher zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. zu den Anforderungen an eine abwägungsfehlerfreie Niederschlagswasserbeseitigung: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, Rn. 13/14, juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 05.05.2015 – 1 B 84/15 –, Rn. 20, juris).

Die Antragsgegnerin plant die Entwässerung des künftigen Baugebiets in Gestalt eines in der Erschließungsstraße verlegten Mischwasserkanals sowie einer zusätzlichen Retentionsmaßnahme in Gestalt eines Mulden-Rigolen-Systems und bewirtschafteter Zisternen. Die aufgrund des Erschließungsvertrags vom 15.07.2016 mit der Herstellung auch der öffentlichen Abwasseranlagen verpflichtete Firma H. GmbH hat in Vorbereitung und Erfüllung dieser Maßnahme die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WG für den Bau und Betrieb der Entwässerungseinrichtung erforderliche wasserrechtliche Genehmigung im Februar 2016 beantragt. Sie hat sich hierbei eines fachlich qualifizierten, auf die Bereiche Siedlungswasserwirtschaft und Verkehrsanlagenerschließung spezialisierten Ingenieurbüros bedient. Die umfangreiche Entwurfs- und Genehmigungsplanung dieses Planungsbüros gelangt unter umfangreichen hydraulischen Berechnungen anhand des für den Bereich der Antragsgegnerin erstellten Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes über Niederschlagshöhen und -spenden in Abhängigkeit von Niederschlagsdauer und Überschreitungshäufigkeit sowie weiterer Regelwerke zu dem Ergebnis, dass das im Baugebiet anfallende Mischwasser bezogen auf den prognostischen Eintritt eines 2-jährigen Hochwassers konfliktfrei abgeleitet werden kann. Zusätzlich ist allerdings für extreme Niederschlagsereignisse im unmittelbaren nördlichen Anschluss an die Erschließungsstraße ein Mulden-Rigolen-System vorgesehen, welches das auf den Straßen- und Hofflächen anfallende Regenwasser aufnimmt und über belebte Bodenschichten in Form von Grünrabatten in die Rigolen ableitet. Dort wird es teilweise versickert oder verzögert über einen Überlauf an den Mischwasserkanal abgegeben. Diese Planung berücksichtigt schließlich ebenfalls eine weitere zusätzliche Retentionsmaßnahme in Gestalt bewirtschafteter Zisternen mit einem Mindestvolumen von jeweils 5 m³.

Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WG war Voraussetzung für eine Genehmigungserteilung, dass das Wohl der Allgemeinheit i.S.v. § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht beeinträchtigt wird. Die wasserrechtliche Genehmigung ist unter dem 07.03.2016 vom Landratsamt Konstanz erteilt worden. Bereits dieser Umstand ist im summarischen Verfahren ein gewichtiges Indiz dafür, dass das geplante Baugebiet für die unterliegenden Angrenzer keine Gefahr von Wasserschäden durch Niederschlagswasser verursacht.

Aber auch eine weitergehende Prüfung ergibt keine relevanten Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel. Der Einwand der Antragsteller, die Planung des Ingenieurbüros müsse durch ein zweites Fachbüro überprüft werden, weil ansonsten ein Abwägungsdefizit vorliege, kann nicht durchgreifen. Einer Zweitbegutachtung hätte es allenfalls dann bedurft, wenn sich entweder dem Gericht Zweifel an der Qualität der Entwurfs- und Genehmigungsplanung aufgedrängt hätten, oder die Antragsteller substantiierte Bedenken an dieser Planung dargetan hätten. Dies ist indessen nicht der Fall. Der mit einem Internetlink vorgebrachte Einwand einer Untauglichkeit der Rigolen-Versickerung überzeugt nicht. Mit ihm soll dargelegt werden, dass unverzichtbarer Bestandteil einer solchen Maßnahme Vorfilter, Kontrollschacht und Rückstauschutz seien. Diese auf der angegebenen Internetseite dargestellten Maßnahmen (vgl. dort die „Prinzipskizze“) betreffen allerdings die Dachflächenentwässerung eines Gebäudes, um die es vorliegend indessen nicht geht. Vielmehr dient das Rigolen-System der Erfassung des von den Grundstücksoberflächen abfließenden Wassers, während das Dachflächenwasser ausweislich der genehmigten Entwässerungspläne ausschließlich in die bewirtschafteten Zisternen eingeleitet wird, um von dort dann im Wege des Überlauf an den Mischwasserkanal weitergegeben zu werden. Bei den Rigolen gewinnt die in der genehmigten Entwässerungsplanung angeführte belebte Bodenschicht entscheidende Bedeutung, weil durch sie die Filterwirkung erzeugt wird. Die diesbezügliche Kritik der Antragsteller, eine Versickerung über die belebte Bodenzone (wie sie im Regelquerschnitt „Befestigte Fläche mit Rigole“ der Anlage Nr. 7 zur genehmigten Entwässerungsplanung als Grüneintrag vermerkt ist), sei wegen der lehmigen Bodenbeschaffenheit nicht möglich, erachtet die Kammer nicht für durchschlagend. Denn es spricht nichts dafür, dass der in den Plänen im Bereich der Rigolen vorgesehene Boden (Grünrabatte, vgl. Lageplan sowie Regelquerschnitte) aus Lehmboden bestehen wird. Es erfolgt laut Planung eine Auskofferung des gewachsenen Bodens. Sodann wird, ummantelt mit einem filterstabilen Vlies, eine Kiespackung eingebracht und anschließend mit einer belebten Bodenschicht überdeckt. Dass diese neue Bodenschicht Lehm enthalten wird, ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich von der wasserrechtlichen Genehmigung vom 07.03.2016 auch die Änderung der Ausführung gedeckt, wie sie nunmehr laut dem von der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren vorgelegten Querprofil Nr. 6.3 beabsichtigt ist. Dass im Bereich der Station 0+110.000 m und 0+112.620 m (Bereich der öffentlichen Parkfläche an der Grenze zum Grundstück Flst.Nr. 3282 der Antragstellerin zu 1) statt der ursprünglichen Stützmauer nunmehr eine Abböschung vorgesehen ist, berührt nämlich die genehmigte Planung nicht. Der Einwand der Antragstellerin zu 1), trotz dieser Abböschung sei sie als Unterliegerin durch Wasser und Hangrutsch gefährdet, ist zu unsubstantiiert. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass der Bebauungsplanentwurf in den planungsrechtlichen Festsetzungen A Nr. 10 entlang der südöstlichen Grenze des Plangebiets ein Pflanzgebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB vorsieht, welches zusätzlich zur Hangsicherung und Wasserhaltung der Abböschungsfläche beiträgt.

Sowohl aus der genehmigten Entwässerungsplanung (vgl. dort insbesondere die genehmigten Lage-, Höhen- und Regelquerschnittspläne) als auch aus der Entwurfsplanung zum Bebauungsplan (dort insbesondere aus den Erhebungen des Umweltberichts [vgl. Seite 14-16 unter 2.1.3 „Boden“] sowie aus den angeführten Maßnahmen der Grünordnung [Seite 25 unter 2.6.1 „Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser“ sowie 2.6.2 „Gestaltung der Freiflächen mit wasserdurchlässigen Belägen“]) geht ferner hervor, dass die naturräumlichen Rahmenbedingungen (Bodenqualität und Hanglage des Plangebiets) weder vom Erschließungsträger noch von der Antragsgegnerin verkannt worden sind.

Im Abwägungsbeschluss vom 15.06.2016 hat der Gemeinderat am genehmigten Entwässerungskonzept festgehalten, ohne dass hier ein Abwägungsfehler zu erkennen wäre. Der Einwendung der Angrenzer nachgehend, die für sie nachteilige Höhenlage der Straße müsse verändert werden, war zuvor eine Stellungnahme des mit der Entwässerungsplanung beauftragten Ingenieurbüros eingeholt worden. Dieses hatte unter dem 18.04.2016 ausführlich dazu Stellung genommen, dass die Höhenlage der Straße aus dem gewählten Entwässerungskonzept resultiere. Dieses Konzept orientiere sich am Verlauf des Kanals, welcher wiederum in Richtung Norden zur bestehenden ...-Straße ausgerichtet sei. Eine Veränderung von Längs-und Quergefälle der Straße würde zur Folge haben, dass ein Teil der Straßenentwässerung nach Südosten erfolgen müsse, so dass bei extremen Niederschlagsereignissen Überflutungen nicht ausgeschlossen werden könnten und dann auch nördlich talseitig liegende Grundstücke erfassten. Anhaltspunkte dafür, diese fachliche Stellungnahme sei fehlerhaft gewesen, gab und gibt es nicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich der Gemeinderat für die Beibehaltung der vorgesehenen Straßenhöhen aus entwässerungstechnischen Gründen entschieden hat.

Dass eine ordnungsgemäße Entwässerung somit aus technischen und/oder topografischen Gründen tatsächlich unmöglich wäre oder aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch vom Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte, ist auszuschließen. Der Bebauungsplanentwurf setzt, soweit mit diesem Instrument möglich, diese Maßnahmen ferner in zulässiger und vollziehungsfähiger Weise um (vgl. zum Erfordernis der Vollzugsfähigkeit zwecks Vermeidung einer sonst gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden „Vorratsplanung“: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O., Rn. 11; Urt. v. 30.08.2001 – 4 CN 9.00 –, Rn. 25/26, juris). Die Festsetzung der Beseitigung von Niederschlagswasser durch ein Muldensystem auf privaten Baugrundstücken ist mit der gesetzlichen Regelung der Abwasserbeseitigung vereinbar (vgl. § 55 Abs. 2 WHG sowie BVerwG, Urt. v. 30.08.2001, a.a.O., Rn. 21). Hierfür sieht der Entwurf der planungsrechtlichen Festsetzungen unter A Nr. 8 Flächen für ein Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) vor, welche von versiegelnder Bebauung freizuhalten sind. Zwar ist dort näher ausgeführt, dieses Leitungsrecht diene der Einlegung eines Mulden-Rigolen-Systems zur Einleitung des anfallenden „privaten Dachflächenwassers“. Der hieraus von den Antragstellern gezogene Schluss, für das sonstige Oberflächenwasser fehle es folglich an einem Entwässerungskonzept, geht indessen fehl. Denn es handelt sich um einen evidenten und unschädlichen Redaktionsfehler im Planentwurf. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (dort unter Nr. 6. Ver- und Entsorgung) in Verbindung mit der genehmigten Entwässerungsplanung geht eindeutig hervor, dass das Rigolen-System nicht der Aufnahme des Dachflächen-, sondern des Oberflächenwassers dient. Der Planentwurf sieht schließlich gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 LBO als örtliche Bauvorschriften die Begrünung der Flachdächer von Garagen und Carports sowie die Ausführung von Garagenvorplätzen, Stellplätzen, Zufahrten und sonstigen befestigten Flächen mit wasserdurchlässigen Belegen vor.

Soweit der Planentwurf unter C. „Hinweise“ enthält, sind diese zwar nicht auf der Grundlage eines (künftigen) Bebauungsplans verbindlich. Eine durchsetzbare Verpflichtung des Grundstückseigentümers, bei Errichtung einer baulichen Anlage Niederschlagswasser über eine bewirtschaftete Zisterne von mindestens 5 m³ zu puffern (Hinweise Nr. 2), ergibt sich jedoch auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 LBO i.V.m. der Satzung der Antragsgegnerin über die Abwasserbeseitigung. Die Pflicht, nicht überbaute Freiflächen als Grünflächen anzulegen und zu bepflanzen (Hinweise Nr. 3), folgt schließlich aus § 9 Abs. 1 LBO und ist ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren durchzusetzen. Die Verlagerung dieser Maßnahmen von der Planebene auf die Ebene des Genehmigungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. Der Vortrag der Antragsteller schließlich, laut Hinweisen Nr. 2 dürften Drainagen nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, hierdurch entstehe Unklarheit, wohin solches Wasser fließen werde, gibt schließlich ebenfalls nichts für einen Rechtsfehler auf Planungsebene her. Denn zum einen ist naheliegend, dass von den künftigen Grundstückseigentümern angelegte Drainagen mit hoher Wahrscheinlichkeit als Oberflächenwasser in das vorgesehene Mulden-Rigolen-System entwässern. Im Übrigen ergibt sich ein Verbot, Wasser von einem Grundstück auf fremde Grundstücke abzuführen, aus zivilrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die unterliegenden Antragsteller bilden drei einfache Streitgenossen (Antragstellerin zu 1, ferner Antragsteller zu 2 und 3 sowie schließlich Antragsteller zu 4 und 5). Sowohl die Antragsteller zu 2) und 3) als auch die Antragsteller zu 4) und 5) sind als Miteigentümer ihrer Grundstücke im Verhältnis untereinander notwendige Streitgenossen, so dass sie hinsichtlich des auf sie entfallenden Kostenanteils von 1/3 gesamtschuldnerisch gemäß § 159 Satz 2 VwGO verpflichtet sind.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. In Anwendung der Nr. 9.8.1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (hier: Rechtsschutz gegen Bauarbeiten, die dem Vollzug eines von den Antragstellern mit zahlreichen Rügen angegriffenen Bebauungsplans dienen) geht die Kammer für jeden Streitgenossen von einem wirtschaftlichen Interesse in der Hauptsache von 10.000 € aus. Der Gesamtbetrag von damit 30.000 € ist für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren, da keine echte Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt.

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