VG Freiburg, Urteil vom 22.08.2016 - 7 K 1689/16
Fundstelle
openJur 2016, 9670
  • Rkr:

Die Förderungsfähigkeit eines Master-Studiums ist nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht ausgeschlossen, wenn der Studierende vor dem Bachelor-Abschluss einen Hochschulabschluss erlangt hat, der jedoch - weil das Studium weniger als drei Jahre dauerte - den Erstausbildungsanspruch für das Bachelorstudium nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG i.d.F vor dem 01.08.2016 nicht ausgeschlossen hatte.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.10.2015 und seines Widerspruchsbescheides vom 20.04.2016 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr Master-Studium.

Sie absolvierte zunächst eine Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei. Am 01.10.2006 nahm sie an der Hochschule für Polizei ein Studium auf, das sie am 20.03.2009 mit dem Grad der Diplom-Verwaltungswirtin (FH) abschloss.

Nachdem sie auf ihren Antrag hin aus dem Polizeidienst entlassen worden war, nahm sie zum Wintersemester 2011/2012 an der Universität U. ein Studium der Biowissenschaften auf. Hierfür beantragte sie Ausbildungsförderung. Das Studierendenwerk U. lehnte diesen Antrag unter Verweis auf den von ihr bereits erworbenen Hochschulabschluss ab. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtete es jedoch mit (rechtskräftigem) Urteil vom 08.12.2014 zur Gewährung von Ausbildungsförderung, weil die Vorausbildung der Klägerin an der Fachhochschule zwar regelmäßig drei Jahre in Anspruch nehme, im Fall der Klägerin die tatsächliche Studienzeit – auf die es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein ankomme – jedoch nur 30 Monate gedauert habe. Daher seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt.

Am 15.07.2014 schloss die Klägerin den Bachelor-Studiengang erfolgreich ab. Zum Wintersemester 2014/2015 nahm die Klägerin an der Universität X. ein Master-Studium im Fach Biologie auf. Nachdem sie einen zum Oktober 2014 gestellten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung zurückgenommen hatte, stellte sie am 29.09.2015 beim Beklagten einen Antrag für den Bewilligungszeitraum September bis Dezember 2015. Diesen Antrag lehnte das beklagte Studierendenwerk mit Bescheid vom 29.10.2015 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies es mit Bescheid vom 20.04.2016, zugestellt am 27.04.2016, zurück. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1a BAföG zu, da sie – entgegen § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG – über mehr als einen Bachelorabschluss, nämlich zusätzlich einen Fachhochschulabschluss, verfüge. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG lägen erkennbar nicht vor.

Die Klägerin hat am 25.05.2016 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung führt sie sinngemäß aus, dass der Grundförderanspruch noch nicht ausgeschöpft sei, weil sie ihr Fachhochschulstudium in weniger als drei Jahren absolviert habe. Im Übrigen lägen auch Gründe für die Förderung unter den Voraussetzungen einer Zweitausbildung vor. Allein mit einem Bachelor-Abschluss seien ihre Berufsaussichten in der von ihr angestrebten Tätigkeit in der Forschung schlecht, es werde regelmäßig ein Master-Abschluss, wenn nicht gar eine Promotion, verlangt. Ihre Ausbildung zur Diplomverwaltungswirtin werde nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund seien etwa auch ihre Eltern im Rahmen des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs dazu verpflichtet, die Studiengangkombination aus Bachelor- und Master-Studiengang als einheitliche Ausbildung anzuerkennen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich (sachdienlich gefasst) beantragt,

das beklagte Studierendenwerk unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.10.2015 und seines Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 zu verpflichten, ihr die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Das beklagte Studierendenwerk hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheids und verweist ergänzend auf die zum 01.08.2016 in Kraft getretene Änderung des § 7 Abs. 1 BAföG. Diese lasse erkennen, dass der Gesetzgeber es nicht bezwecke, eine Vielzahl von Studiengängen zu fördern.

Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des beklagten Studierendenwerks (ein Band) sowie die Gerichtsakten des vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe geführten Rechtsstreits (5 K 143/13) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2015 und sein Widerspruchsbescheid vom 20.04.2016 sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 1a BAföG Anspruch auf Ausbildungsförderung. Dem steht nicht entgegen, dass sie vor dem BA-Abschluss in U. bereits im Rahmen ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin den akademischen Grad einer Diplom-Verwaltungswirtin erlangt hat.

a) Der Wortlaut des Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG ist mehrdeutig. Neben dem vom Beklagten zu Grunde gelegten Verständnis, dass der Studierende „ausschließlich einen [BA-]Studiengang abgeschlossen“ haben darf, lässt sich die Norm auch dahin interpretieren, dass der Studierende höchstens „einen [BA-]Studiengang abgeschlossen“ haben darf.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG ist mit Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck, der sich insbesondere unter Rückgriff auf die Gesetzgebungsgeschichte ermitteln lässt, jedenfalls dahin auszulegen, dass eine vor dem BA-Abschluss, auf dem der fragliche Masterstudiengang aufbaut, erlangte Ausbildung nur dann einer weiteren Ausbildungsförderung entgegensteht, wenn diese Ausbildung ihrerseits eine qualifizierende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der für den Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom 07.12.2010 (im Folgenden: a. F.) gewesen ist.

Denn die Einschränkung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG ist vom Gesetzgeber (allein) mit der Erwägung aufgenommen worden, dass

„eine Förderung [nicht] erfolgt, wenn [der Studierende] nach dem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad z. B. bereits einen Masterstudiengang oder einen grundständigen Diplomstudiengang absolviert hat“.

(BT-Drs. 14/4731, S. 31 – Hervorhebung nur hier)

Schließlich wolle § 7 Abs. 1a BAföG

„nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen“.

(BT-Drs. 14/4731, S. 31 – Hervorhebung nur hier)

Einen vorherigen Abschluss, der förderungsrechtlich gerade nicht zu den berufsbildenden Abschlüssen des § 7 Abs. 1 BAföG a. F. zählt, hat der Gesetzgeber damit gerade nicht im Blick gehabt. Im Gegenteil hält der Gesetzgeber ausdrücklich an dem bereits bei der Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG verfolgten Zweck fest, die Aufspaltung eines früheren grundständigen Diplomstudiengangs in ein BA- und ein MA-Studium förderungsrechtlich unschädlich zu machen und die BA-/MA-Studiengangkombination insgesamt als Erstausbildung zu behandeln (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8).

Danach schließt nur eine solche Ausbildung, die vor dem BA-Studium absolviert wurde, nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung des MA-Studiums aus, wenn diese ihrerseits den Grundanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG a. F. ausgeschöpft hatte (Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: März 2015, § 7 Rn. 18.3) bzw. dem BA-Abschluss zumindest vergleichbar ist (Winkler, in: Beck-OK SozialR, § 7 BAföG Rn. 22). Es ist mit anderen Worten „unschädlich, wenn der Auszubildende schon eine weniger als drei Schuljahre dauernde Ausbildung, z.B. an einer Berufsfachschule, abgeschlossen hat“ (Ramsauer, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 20, Hervorhebung nur hier).

b) Vorliegend hat die Klägerin zwar den Abschluss einer Diplom-Verwaltungswirtin erlangt, der von seiner Art her eine qualifizierende Berufsausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG a. F. darstellt. Sie hat diesen aber in weniger als drei Jahren erlangt, weshalb der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG a. F. durch diesen Abschluss nicht ausgeschlossen war. Das hat das VG Karlsruhe mit seinem Urteil vom 08.12.2014 (5 K 143/13) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen. Selbst wenn diese Regelung systemwidrig (gewesen) sein mag, weil sie trotz Erlangung eines vollwertigen Abschlusses eine weitere Erstausbildung förderungsfähig macht, kann dies der Klägerin in ihrem weiteren Bildungsweg nicht entgegengehalten werden. Legt man das soeben dargelegte Verständnis zu Grunde, ist der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG bei einer Entscheidung für eine BA-/MA-Studiengangkombination nicht einschlägig.

Die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses zeigt auch folgende (Kontroll-)Über-legung: Hätte die Klägerin sich nach ihrem Ausscheiden aus dem Polizeidienst für einen grundständigen Diplomstudiengang bzw. einen grundständigen Staatsexamensstudiengang entschieden, wäre sie nach § 7 Abs. 1 BAföG a. F. über die volle Studienzeit gefördert worden. Würde man die vom Beklagten favorisierte Auslegung von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG zu Grunde legen, hätte sie vor der Wahl gestanden, entweder einen traditionellen, „eingliedrigen“ Studiengang zu wählen oder – unter bewusstem Verzicht auf einen Großteil des BAföG-Anspruchs – einen der neuen zweigliedrigen Studiengänge. Damit wäre der BA-/MA-Studiengang für sie deutlich unattraktiver gewesen. Gerade diese Schlechterstellung der neuen zweigliedrigen Studiengänge zu verhindern, ist jedoch erklärtes Ziel des Gesetzgebers gewesen.

Nichts anderes folgt aus dem Hinweis des Beklagten auf die Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG mit Wirkung zum 01.08.2016. Zwar dürfte die Hinzufügung des letzten Halbsatzes, wonach eine Erstausbildung „längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses" gefördert werden kann, im Falle eines in weniger als drei Jahren erworbenen FH-Abschlusses bereits der Förderung des BA-Studiums entgegenstehen. Einen Rückschluss auf die Auslegung von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG lässt diese Rechtsänderung gleichwohl nicht zu, jedenfalls kann sie für die Förderungsfähigkeit eines Masterstudiengangs im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum September bis Dezember 2015 mit Rücksicht auf die zeitlichen Verhältnisse keine Bedeutung haben. Denn bei einer für bestimmte Zeiträume (fortlaufend) zu gewährenden (Sozial-)Leistung wie der Ausbildungsförderung nach dem BAföG kann eine nach dem jeweiligen Bewilligungszeitraum eintretende Änderungen der Sach- und Rechtslage dem Anspruch nicht entgegengehalten werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 222 m. w. N.). Dies gilt entsprechend für die aus einer geänderten Rechtslage zu gewinnenden systematischen oder teleologischen Erwägungen.

Andere Gründe, die der antragsgemäßen Bewilligung von Ausbildungsförderung entgegenstehen könnten, sind vom Beklagten nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.

3. Die Berufung wird zugelassen. Die Frage, ob § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG im dargelegten Sinne einschränkend auszulegen ist, hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie ist in dem Sinne klärungsbedürftig, als sich ihre Beantwortung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Es ist nicht erkennbar, dass sie in ihrer Bedeutung auf einen Einzelfall beschränkt wäre. Schließlich liegt eine (obergerichtliche) Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht vor.