VG Oldenburg, Urteil vom 27.09.2016 - 7 A 1649/14
Fundstelle
openJur 2016, 9309
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen „Lebenshof für Tiere“, den sie als „Kuhaltersheim“ bezeichnet. Der Stiftungszweck besteht gemäß § 2 ihrer Satzung in Folgendem:

„(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, durch Aufklärung und gutes Beispiel, Liebe und Verständnis für die Tierwelt zu wecken und das Wohlergehen und eine artgerechte Haltung von Tieren zu fördern.

(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Stiftungszweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Auf dem Hof des Stifters …., werden Tiere aufgenommen, die vom Menschen gequält oder ausgebeutet wurden, die wegen Unfalls, Krankheit, Behinderung, Überzüchtung usw. ohne die Hilfe des Menschen nicht überlebensfähig wären.

b) Der Lebenshof ….schafft einen Ort, an dem Tiere ein würdiges Dasein leben dürfen, beschützt diese Tiere und gibt ihnen bis an ihr natürliches Lebensende ein Zuhause, in dem es ihnen wohlergeht. Nur bei tierärztlicher Prognose auf Nichtheilung einer Krankheit ist - um unnötiges Leiden zu verhindern - eine Euthanasie möglich.

[ ]“

Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 beantragte die Klägerin bei dem Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser die Anerkennung als Betrieb zur Haltung von Rindern zu kulturellen und historischen Zwecken sowie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Kennzeichnungspflicht mit Ohrmarken. Den Antrag auf Anerkennung als Betrieb im Sinne der VO (EG) 644/2005 lehnte der Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser mit Bescheid vom 11. Juli 2012 ab. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Kennzeichnungspflicht mit Ohrmarken traf der Zweckverband ausdrücklich nicht. Die gegen diesen Bescheid am Verwaltungsgericht Oldenburg geführte Klage (Az. 7 A 4030/12) wies die Kammer mit Urteil vom 19. Februar 2013 ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2013 ab (Az. 10 LA 28/13).

Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Anerkennung als Betrieb gemäß § 45 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) als eine Tierhaltung in besonderen Fällen zur Erteilung der Ausnahme der Kennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken, da die von ihr gehaltenen Rinder mittels Mikrochips gekennzeichnet und somit eindeutig identifizierbar seien.

Mit Bescheid vom 5. März 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er an: Das von der Klägerin geführte „Kuhaltersheim“ stelle keine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne von § 45 Abs. 2 ViehVerkV dar. Im Unterschied zu einem Zoo, einem Zirkus oder einem Wildpark würden bei der Klägerin Tiere nicht professionell zur Schau gestellt. Vielmehr sei die von der Klägerin praktizierte Haltung der Rinder vergleichbar mit einer landwirtschaftlichen Mutterkuhhaltung. Die Tiere würden auf dem ehemaligen landwirtschaftlichen Gehöft vornehmlich auf der Weide gehalten. Der als „landwirtschaftlicher Rinderhalter“ geführte Betrieb erhalte als solcher Direktzahlungen; namentlich habe er in den letzten drei Jahren im Rahmen der Fördermaßnahme „Niedersächsische Agrar-Umweltprogramme NAU B1“ Fördermittel erhalten. Die Kennzeichnung mit Ohrmarken bereite auch keine besonderen Schwierigkeiten, da der Bestand mit 34 Rindern überschaubar sei und die Tiere durch den geschilderten „fürsorglichen Umgang“ zu den Bezugspersonen ein besonderes Vertrauensverhältnis hätten. Da vornehmlich Kühe aus landwirtschaftlichen Betrieben dort aufgenommen würden, seien diese bereits mit Ohrmarken gekennzeichnet. Die bei der Klägerin praktizierte Transponderkennzeichnung könne bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung mit Ohrmarken entfallen. Da die Kennzeichnung in Niedersachsen mit einer Stanzohrmarke erfolge, werde damit gleichzeitig eine Gewebestanze entnommen, mit der die Kälber auf BVD untersucht würden, sodass weitere Probennahmen entbehrlich seien. Die Kennzeichnung mit Transpondern sei in der HIT-Datenbank nicht zu erfassen, da die Rinder dort ausschließlich über Ohrmarken registriert seien. Da die Ohrmarken im Betrieb der Klägerin nur vorgehalten, nicht jedoch eingezogen würden, sei zumindest die Zuordnung vom Transponder zur Ohrmarke fehlerträchtig. Gleiches gelte für die TSE-Befunddatenbank, in der die korrekte Erfassung hinsichtlich des BSE-Risikos der Rinder wichtig sei. Dies betreffe insbesondere sehr alte Rinder, die noch vor Wirksamwerden des Tiermehlverfütterungsverbotes gehalten worden seien. Die Kennzeichnung mit Ohrmarken sei für alle Rinder verpflichtend, und zwar unabhängig vom Zweck der Haltung und unabhängig von der Frage, ob das Fleisch der Tiere in die Lebensmittelkette gelange. Ausnahmen würden lediglich für kulturelle und historische Zwecke durch die VO (EG) Nr. 644/2005 normiert. Auch treffe nicht zu, dass in Deutschland jeder Zoo über eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV verfüge. Der Zoo Hannover halte in seiner „Erlebniswelt Meyers Hof“ landwirtschaftliche Nutztiere, die ordnungsgemäß mittels Ohrmarken gekennzeichnet seien. Auch in anderen Bundesländern werde diese Ausnahme sehr restriktiv gesehen. Eine Ablehnung der Kennzeichnung mittels Ohrmarken aus „moralischen“ Beweggründen rechtfertige keine Ausnahmegenehmigung. Die Kennzeichnung sei auch nicht tierschutzwidrig, da die verwendeten Ohrmarken den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 unterliegen würden.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 1. April 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 7. Mai 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei - wie auch durch die VO (EG) Nr. 644/2005 vorgesehen - eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV von der Kennzeichnungspflicht von Rindern mit Ohrmarken zu erteilen. Bei dem von ihr betriebenen „Kuhaltersheim“ handele es sich um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne von § 45 Abs. 2 ViehVerkV, da das Kuhaltenheim ebenso schützenswerten „kulturellen“ Zwecken wie die dort genannten Zoos, Wildparks und Zirkusse diene. Es habe nämlich aufgrund seiner positiven Eigenschaften Symbolcharakter und sei eindeutiger Anstoß für die Entwicklung des Mensch-Tier-Verhältnisses. Die Tierhaltung bei der Klägerin stehe als Gegenmodell zur industriellen Massennutztierhaltung, das vielen Menschen so erstmalig zu Bewusstsein gebracht werden könne. Ohrmarken seien Symbol für die Nutztierhaltung als eine völlig artfremde, technische und anthropozentrisch tierfeindliche Haltung und würden als solche in absolutem Widerspruch zu dem Modell ihrer Tierhaltung stehen. Wie sich aus den Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 820/97 ergebe, sei Sinn und Zweck der Ohrmarkenkennzeichnung die Möglichkeit der zügigen und zuverlässigen Rückverfolgung der Rinder in der Lebensmittelindustrie. Da das Fleisch der von der Klägerin gehaltenen Tiere jedoch unter keinen Umständen in die Lebensmittelkette gelangen solle, bestehe nicht die Gefahr, dass Teile der von ihr praktizierten Microchip-Kennzeichnung in die Nahrungsmittelkette gelangen. Über eine Liste der gechipten Rinder sei die Zuordnung zu den Ohrmarken jederzeit lückenlos möglich. Sie sei auch nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem Agrar-Umweltprogramm NAU B1 zur Ohrmarkenkennzeichnung verpflichtet, da die dort einschlägigen Vorschriften einen umfassenden und allgemeinen Verweis auf die Viehverkehrsverordnung - und damit auch auf die darin vorgesehenen Ausnahmevorschriften - enthalte. Da die Ohrmarken nur eine durchschnittliche Lebensdauer von drei bis vier Jahren hätten, würde den Tieren unnötig Schmerzen zugefügt, da ihnen in ihrer bis zu 30-jährigen Lebenszeit bis zu siebenmal eine neue Ohrmarke gesetzt werden müsse.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihren Betrieb als ähnliche Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung anzuerkennen und ihr die Kennzeichnung ihrer Rinder mit Microchips zu genehmigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Vertiefung seiner Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid führt er aus, dass Ausnahmen vom Ohrenmarkenzwang im europäischen Recht insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 644/2005 geregelt seien, wonach Ausnahmen für Rinder möglich seien, die für kulturelle und historische Zwecke in einem von der Behörde zu diesem Zweck anerkannten Betrieb gehalten würden. Ein solcher Fall liege bei der Klägerin jedoch - wie durch das Verwaltungsgericht Oldenburg im Verfahren 7 A 4030/12 entschieden und durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zum Aktenzeichen 10 LA 28/13 bestätigt - nicht vor. Da die Viehverkehrsverordnung der nationalen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen diene, sei bezüglich der darin vorgesehenen Ausnahmetatbestände, soweit der Anwendungsbereich der unmittelbar geltenden oben dargestellten europäischen Verordnung reiche, aufgrund des Anwendungsvorranges des europäischen Rechts kein Raum für zusätzliche Ausnahmetatbestände. § 45 Abs. 2 ViehVerkV könne daher ergänzend nur in Fällen herangezogen werden, in denen aufgrund verfassungsrechtlich verankerter Grundsätze, z. B. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine entsprechende Ausnahme erforderlich sei. Dies könne nur ganz ausnahmsweise unter besonderen Umständen der Unzumutbarkeit der Kennzeichnung im Einzelfall in Betracht kommen. Die subjektive Zweckbestimmung der Tierhaltung, die durch die Klägerin erfolge, mache aus einem Rinderhaltungsbetrieb keine einem Zoo, einem Wildpark oder einem Zirkus ähnliche Einrichtung. Ein kultureller Zweck allein genüge nicht, das „Kuhaltersheim“ als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 45 Abs. 2 ViehVerkV einzuordnen. Wie sich aus den oben genannten gerichtlichen Entscheidungen ergebe, müssten die Rinder für kulturelle und historische Zwecke - kumulativ - gehalten werden. Historische Zwecke würden jedoch nicht vorliegen, da es jedenfalls an der historisch verwurzelten kulturellen Zwecksetzung der Rinderhaltung mangele. Die von der Klägerin geltend gemachte „Zurschaustellung einer neuen friedlichen, anerkennenden und mitfühlenden Einstellung zu unseren Mitgeschöpfen“ habe nichts mit der faktischen Zurschaustellung von Tieren in Zoos, Wildparks und Zirkussen zu tun, da diese belehrenden und wissenschaftlichen Zwecken diene. Aus der in § 45 Abs. 2 ViehVerkV vorgesehenen Listung sei zu folgern, dass eine „ähnliche Einrichtung“ jedenfalls keine Einrichtung sein könne, die nach außen hin nicht die konkrete Tierhaltung der Öffentlichkeit zur Schau stelle, sondern ausschließlich die diesbezüglichen moralischen Vorstellungen von einer bestimmten Art der Tierhaltung leben solle, indem sie als Haltungsform eine bestimmte Art der landwirtschaftlichen Mutterkuhhaltung praktiziere. Letztlich fehle es bereits an einer Antragsberechtigung der Klägerin, da nicht sie, sondern Herr Jan Gerdes als Halter der Rinder registriert und Empfänger der für sie gezahlten Fördergelder sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin durch Bescheid vom 5. März 2014 durch den Beklagten war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Anerkennung ihres Betriebes zur Haltung von Rindern i.S.v. § 45 Abs. 2 ViehVerkV als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne dieser Vorschrift und auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bezüglich der Kennzeichnungspflicht ihrer Rinder mit Ohrmarken. Gemäß § 45 Abs. 2 ViehVerkV kann die zuständige Behörde für nach dieser Verordnung kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, andere Kennzeichnungen genehmigen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet ist. Hier fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, da es sich bei dem „Kuhaltersheim“ der Klägerin nicht um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Vorschrift handelt.

§ 45 Abs. 2 ViehVerkV ist eine Vorschrift, die europarechtskonform auszulegen ist, da sie der Umsetzung der europarechtlich geregelten Kennzeichnungsvorschriften für Rinder dient. So bestimmt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, dass alle Tiere eines Betriebes, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet werden. Da durch diese Vorschrift für die genannten Rinder durch eine in sämtlichen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare europarechtliche Verordnung eine generelle Kennzeichnungspflicht mit Ohrmarken angeordnet ist, kann die nationalstaatliche Ausnahmeregelung in § 45 Abs. 2 ViehVerkV lediglich in dem Umfang Ausnahmen genehmigen, die auch europarechtlich vorgesehen sind. Gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) 1760/2000 a. E. können Rinder, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (mit Ausnahme von Messen und Ausstellungen) bestimmt sind, statt mit einer Ohrmarke nach einem von der Kommission genehmigten Kennzeichnungssystem gekennzeichnet werden, das gleichwertige Garantien bietet. Solche von der Kommission genehmigten Kennzeichnungssysteme sieht das Europäische Recht jedoch lediglich in den Verordnungen (EG) Nr. 2680/1999 sowie (EG) Nr. 644/2005 vor. Während die erste der genannten Verordnungen nach Art. 1 lediglich für Stiere, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt und in den Zuchtbüchern abschließend genannter Organisationen eingetragen sind, gilt, bezieht sich die Verordnung (EG) Nr. 644/2005 gemäß Art. 1 dieser Verordnung auf Rinder, die von der zuständigen Behörde als Tiere anerkannt werden, die für kulturelle und historische Zwecke in einem von dieser Behörde zu diesem Zweck anerkannten Betrieb gehalten werden. Für Rinder - und damit auch im vorliegenden Fall - kommt eine Ausnahme nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV daher nur in dem Umfang in Betracht, der in Verordnung (EG) Nr. 644/2005 benannt ist. Dies bedeutet namentlich, dass „ähnliche Betriebe“ i.S.v. § 45 Abs. 2 ViehVerkV nur solche sein können, in denen Rinder für kulturelle und historische Zwecke - und zwar kumulativ - gehalten werden. Dass dies bei der Klägerin nicht der Fall ist, ergibt sich - rechtskräftig - aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2013 zum Aktenzeichen 7 A 4030/12 sowie dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19. Juni 2013 zum Aktenzeichen 10 LA 28/13. Danach fehlt es bei der Klägerin insbesondere an der historischen Komponente der Tierhaltung, was die Kammer in dem genannten Urteil vom 19. Februar 2013 wie folgt begründet hat:

„Weder entspricht die konkrete Tierhaltung auf dem Hof der Klägerin der historischen und traditionellen Rinderhaltung in Deutschland – was die Klägerin nach ihrer Satzung auch nicht bezweckt - noch dient die Tierhaltung – ausweislich der Regelung zum Stiftungszweck in der Satzung der Klägerin – der Erhaltung oder Vermittlung der historischen und traditionellen Rinderhaltung in Deutschland. Traditionell diente die Haltung von Kühen der Deckung des Eigenbedarfs der Halter an Fleisch und Milch, dazu der Verwendung als Zugtier und der Verkauf von Ochsen zum Zug oder Schlachten. Später (ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts) entstand in der Bevölkerung eine erhöhte Nachfrage für Nahrungsmittel wie Fleisch, Milch und Butter, so dass vermehrt Rinder gewerblichen zur Erzeugung dieser Lebensmittel gehalten wurden (leicht veränderter Auszug aus: Wilhelm Brilling, Rinderzucht im Wandel, in: Der Goldene Pflug, hrsg. vom Förderverein Deutsches Landwirtschaftsmuseum, H 12, Stuttgart 2001, S. 21-29, http://www.schule-bw.de/unterricht/faecheruebergreifende_ themen/landeskunde/modelle/verbuende/geowissenschaften/landwirtschaft/ pfitzingen/d2.pdf). Diese Entwicklung setzte sich bis heute fort. Eine Haltung der Rinder zum Zwecke der „Aufklärung“, der Weckung von „Liebe und Verständnis für die Tierwelt“ und der Förderung des Wohlergehens und der artgerechten Haltung von Tieren ist vor diesem Hintergrund zwar ethisch und moralisch begrüßenswert, jedoch historisch in Deutschland nicht verankert.“

An diesen Ausführungen hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest und macht sie sich für das vorliegende Verfahren zu eigen.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Unbegründetheit der Klage auch daraus folgt, dass die Klägerin gegebenenfalls nicht aktivlegitimiert ist, da Zweifel an ihrer Haltereigenschaft bezüglich der auf dem Hof ….befindlichen Rinder bestehen.