VG Lüneburg, Urteil vom 27.07.2016 - 5 A 224/14
Fundstelle
openJur 2016, 9256
  • Rkr:
Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Nichtbewilligung von beantragten Zuwendungen zur Förderung von Pro-Aktiv-Centren (PACE) und begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der Zuwendungen ohne einen Abzug bei den zuwendungsfähigen Personalkosten für die Angestellte des Letztempfängers A..

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29. August 2013 bei der Beklagten eine Zuwendung zur Förderung eines Pro-Aktiv-Centers für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015. Der Antrag war gerichtet auf Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfond gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von PACE. Mit dem Antrag wurde eine Kooperationsvereinbarung vorgelegt, aus der hervorging, dass die Volkshochschule B. beauftragter Letztempfänger der Fördermittel sein sollte. Zugleich ergab sich aus dem Antrag, dass die Volkshochschule B. Arbeitgeber des im Finanzierungsplan angegebenen Personals war, dieses also nicht direkt beim Kläger angestellt war. Neben Unterlagen für andere Mitarbeiter legte der Kläger Unterlagen für A. vor, die in dem Projekt als Fallmanagerin tätig sein sollte. Aus der Tätigkeitsdarstellung ergab sich, dass die am C. geborene A. zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, des TV-L eingruppiert war. Als Projektmitarbeiterin sollte sie folgende Einzeltätigkeiten durchführen: Kontakt zu Betrieben und Verbänden der Region, Einzel- und Gruppenberatung, Beratung in Schulklassen, Kompetenzfeststellung, Dokumentationsarbeiten. Als Qualifikation für den Arbeitsplatz gab der Kläger an, dass A. über einen Realschulabschluss verfüge und Verwaltungsfachangestellte sei. Zudem habe sie beim Institut für Angewandte Psychologie und Psychosomatik (IAPP) eine qualifizierte Weiterbildung in Angewandter Psychologie und Beratung in den Jahren 1997 bis 1999 absolviert. Ausweislich des beigefügten Teilnahmezertifikates umfassten die 18 bearbeiteten Lektionen folgende Teilgebiete: Grundlagen, Beratungspraxis, zentrale Themen der Beratung, Psychosomatik, Psychotherapie, Psychiatrie, Entwicklungspsychologie und Diagnosepraxis. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass A. langjährige Mitarbeiterin im Projekt PACE sei. Diese Angaben spiegeln sich auch wider in den Erläuterungen zum Finanzierungsplan. Danach waren auf dieser Grundlage für A. mit einem Stellenanteil im Projekt von 100 % für das Jahr 2014 Ausgaben in Höhe von 67.073,24 EUR veranschlagt. Insgesamt beantragte der Kläger für das Jahr 2014 Zuwendungen in Höhe von 329.999,69 EUR.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger zur Förderung des Projektes „Pro-Aktiv-Center des Landkreises Heidekreis“ eine Zuwendung als nicht rückzahlbaren Zuschuss bis zur Höhe von 306.887,11 EUR. Die Mittel wurden gewährt als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung. Die Bewilligung für das Haushaltsjahr 2015 sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass, soweit der Letztempfänger keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss aus solchen ist, die Regelungen der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) entsprechend gelten. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die vom Kläger im Finanzierungsplan geltend gemachten Ausgaben nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden konnten. So hätten sich Kürzungen in folgenden Punkten ergeben: Unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbotes gemäß Ziffer 1.3 der ANBest-P hätten die beantragten Personalausgaben in Höhe von 67.073,24 EUR für A. lediglich bis zu einer Höhe von 47.141,00 EUR als zuwendungsfähig anerkannt werden können, da die Ausgaben den Durchschnittssatz nach TV-L E 8 für eine vergleichbare Landesbedienstete überstiegen hätten. Hieraus habe sich eine Kürzung in Höhe von 19.932,24 EUR ergeben. Gleiches gelte für D., bei dem sich eine Kürzung in Höhe von 7.339,24 EUR ergeben habe. Bei der Prüfung des Besserstellungsverbots habe sie die beantragten Stellenanteile vorläufig in voller Höhe anerkannt und bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Personalausgaben im Vergleich zu den Jahresdurchschnittssätzen zugrunde gelegt. Im Rahmen der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung solle die Feststellung der zuwendungsfähigen Personalausgaben anhand der tatsächlich geleisteten Stunden erfolgen. Die Jahresdurchschnittssätze seien zunächst auf der Grundlage einer 39,8 Stundenwoche ermittelt worden.

Am 9. Oktober 2014 stellte der Kläger einen (Änderungs-)Antrag bei der Beklagten auf eine Zuwendung zur Förderung des Projekts PACE für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in Höhe von insgesamt 172.704,48 EUR. Wie bereits im Antrag vom 29. August 2013, war A. als Projektmitarbeiterin mit einer Eingruppierung in TV-L Entgeltgruppe 9, Stufe 6 vorgesehen. Es wurden Ausgaben in Höhe von 33.897,83 EUR für sie geltend gemacht.

In einer E-Mail vom 13. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Bearbeitung des Änderungsantrags vom 9. Oktober 2014 die Vorlage eines vollständigen Finanzierungsplans sowie der Erläuterungen für die gesamte Projektlaufzeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 erforderlich seien. Zugleich sei ein neues Antragsblatt mit den beantragten Mitteln für die Jahre 2014 und 2015 vorzulegen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 stellte der Kläger daraufhin einen Änderungsantrag zur Nachbewilligung der Fördermittel für das Jahr 2015 für das Projekt PACE. Dem Antrag war ein vollständiger Finanzierungsplan mit Erläuterungen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 beigefügt. Insgesamt wurden mit dem Änderungsantrag Zuwendungen in Höhe von 493.378,11 EUR beantragt, wobei die Ausgaben für A. im Finanzierungsplan mit 100.971,06 EUR angegeben wurden.

Offenbar auf ein Schreiben der Beklagten vom 3. November 2014 nahm der Kläger am 1. Dezember 2014 Stellung zu einer möglichen teilweisen Nichtbewilligung der Zuwendungen im Hinblick auf die Personalausgaben für A.. Demnach sei sie für den Zeitraum vom 4. März 2002 bis zum 28. Februar 2003 mit einem befristeten Arbeitsvertrag für das Projekt „Arbeit statt Sozialhilfe“ durch den Kläger eingestellt worden. Die Eingruppierung sei nach der Vergütungsgruppe IV b BAT erfolgt. A. habe eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte und von 1997 bis 1999 ein Fernstudium über sechs Semester bei der IAPP absolviert. Bei der Prüfungspflicht als Voraussetzung für die Eingruppierung nach § 25 BAT sei das genannte Fernstudium bei der Ausnahmeregelung in § 3 der Anlage 3 zum BAT berücksichtigt worden. Als zum 1. Januar 2003 die Kreisvolkshochschule E. und die Volkshochschule F. zur Volkshochschule B. fusionierten, sei für die angestellten Mitarbeiter der Kreisvolkshochschule E. ein Personalüberleitungsvertrag geschlossen worden. Danach sei die Volkshochschule B. verpflichtet gewesen, die für den Kläger am 31. Dezember 2002 geltenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung zugunsten der übernommenen Bediensteten der Gesellschaft weiter anzuwenden. Nach dem 28. Februar 2003 sei A. von der Volkshochschule B. im gleichen Fachbereich weiterbeschäftigt worden. Die Überleitung in den TV-L sei 2005 nach den Vorschriften der Anlage 3 zum TVÜ-VKA in EG 9 erfolgt.

Ebenfalls am 1. Dezember 2014 erließ die Beklagte einen 1. Änderungsbescheid zum Zuwendungsbescheid vom 18. Dezember 2013. Entsprechend dem Antrag des Klägers vom 9. Oktober 2014 - geändert am 21. Oktober 2014 - wurde dem Kläger nunmehr für das Projekt PACE eine Zuwendung bis zur Höhe von 446.896,71 EUR gewährt. Gleichzeitig wurde der als Anlage beigefügte vollständig geprüfte Finanzierungsplan vom 1. Dezember 2014 für verbindlich erklärt. In den Erläuterungen zum Prüfergebnis führte die Beklagte aus, dass die im Finanzierungsplan geltend gemachten Ausgaben nicht in vollem Umfang hätten berücksichtigt werden können. Daraus ergäben sich Kürzungen der Personalausgaben u.a. für A.. Unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbotes gemäß Ziffer 1.3 der ANBest-P hätten die beantragten Personalausgaben in Höhe von 100.971,06 EUR lediglich bis zu einer Höhe von 73.129,50 EUR als zuwendungsfähig anerkannt werden können, da die Ausgaben den Durchschnittssatz nach TV-L E 8 für eine vergleichbare Landesbedienstete überstiegen hätten. Es ergebe sich daher eine Kürzung in Höhe von 27.841,56 EUR. Gleiches gelte für D., für den es zu einer Kürzung in Höhe von 9.433,03 EUR komme, und für G., bei dem sich eine Kürzung in Höhe von 3.859,39 EUR ergebe.

Der Kläger hat am 19. Dezember 2014 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass aus der Bezeichnung des Bescheides vom 1. Dezember 2014 als „Änderungsbescheid und Erläuterungen zum Prüfergebnis“ zu schließen sei, dass eine erneute Prüfung des gesamten Sachverhalts stattgefunden habe und aus diesem Grund die Klage ausschließlich gegen den Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2014 zulässig sei. Die Eingruppierung von A. in die Entgeltgruppe 9 sei unter Berücksichtigung der Anlage A (Entgeltordnung zum TV-L) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder korrekt. Zwar sei A. keine Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung, sie übe aber aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten aus und sei daher der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen. Dies gelte insbesondere angesichts ihrer langjährigen Erfahrung, ihres unermesslichen Erfahrungsschatzes, der Weiterbildung in Angewandter Psychologie und Beratung am IAPP sowie der darüber hinaus durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen. Es kämen also Fähigkeiten und Erfahrungen zusammen. Zudem sei die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 eine Folge der Eingruppierung durch den Kläger nach Vergütungsgruppe IV b BAT und der später vorgenommenen Überleitung in den TV-L. Bei dem Fernstudium bei der IAPP habe es sich um eine berufliche Weiterbildung gehandelt, die nicht mit einem Studienabschluss an einer FH oder Universität vergleichbar sei. Der Studienumfang habe nach Auskunft der IAPP etwa 960 Stunden betragen. Die Weiterbildung sei hinsichtlich Niveau und Umfang einer Meisterschule vergleichbar, weshalb das berufliche Qualifikationsniveau von A. als einer Meisterin im Handwerk bzw. Industriemeisterin ebenbürtig eingestuft worden sei. Diese Qualifikation ermögliche eine Eingruppierung nach TV-L 9. In den vorherigen Bewilligungszeiträumen sei die Eingruppierung von A. seitens der Beklagten nicht beanstandet worden, weshalb auch der Bestandsschutz greife.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Dezember 2013 und 1. Dezember 2014 zu verpflichten, die mit Anträgen vom 29. August 2013 und 9. Oktober 2014, geändert am 21. Oktober 2014, beantragten Mittel unter der Maßgabe zu bewilligen, dass die Personalkosten für A. nicht gekürzt werden.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, da der Änderungsbescheid im Hinblick auf die Kürzung der Personalausgaben für A. keine neue Regelung geschaffen habe. Gegen den Zuwendungsbescheid vom 18. Dezember 2013 sei keine Klage erhoben worden. Bereits in diesem Bescheid sei der Kläger darüber informiert worden, dass die Personalausgaben für A. aufgrund ihrer Tätigkeit im Projekt und der nachgewiesenen Qualifikation nur bis zur Höhe des Durchschnittsatzes der Personalausgaben für eine vergleichbare Landesbedienstete analog einer Eingruppierung im TV-L 8 erfolgen könne. Darüber hinaus werde eine Eingruppierung in Entgeltgruppe TV-L 9 nicht als gerechtfertigt angesehen. Die Weiterbildung in Angewandter Psychologie und Beratung stelle lediglich einen institutsinternen Abschluss dar, der mit dem Abschluss einer Fachhochschule bzw. eines Hochschulstudiums nicht vergleichbar sei. Auch die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und die Teilnahme an Seminaren und Tagungen rechtfertige keine andere Entscheidung. Der Kläger könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, da bei den früheren Bewilligungen keine Prüfung des Besserstellungsverbotes erfolgt sei. Die Beklagte sei damals davon ausgegangen, dass A. direkt beim Kläger angestellt gewesen sei. Bei Angestellten von Gebietskörperschaften erfolge jedoch keine Prüfung des Besserstellungsverbots. Erst ab dem Jahr 2011 habe sich herausgestellt, dass A. nicht direkt beim Kläger angestellt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 23. Januar 2015 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen eine teilweise Nichtbewilligung von Zuwendungen im Bescheid vom 18. Dezember 2013 richtet (1.). Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 1. Dezember 2014 zu verpflichten, eine höhere Zuwendung zu gewähren, ist die Klage zulässig, aber unbegründet (2.).

1. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2013 zu verpflichten, die Zuwendung unter voller Berücksichtigung der geltend gemachten Personalkosten für A. zu gewähren, ist die Klage verfristet, da sie nicht innerhalb der hier aufgrund ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung geltenden Monatsfrist des § 74 Abs. 1, 2 VwGO erhoben worden ist. Die Klage ist fast ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben worden.

Darüber hinaus fehlt es dem Kläger auch an der Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung der Rechte des Klägers hinsichtlich der teilweisen Nichtbewilligung von Zuwendungen durch den Bescheid vom 18. Dezember 2013 kommt vorliegend jedoch nicht (mehr) in Betracht, da dieser Bescheid durch die Regelungen des 1. Änderungsbescheids vom 1. Dezember 2014 - jedenfalls soweit er die teilweise Nichtbewilligung der Zuwendungen hinsichtlich der Ausgaben für A. regelt - ersetzt worden und insoweit gegenstandslos und damit unwirksam geworden ist. Angreifbar ist nunmehr insoweit ausschließlich der Änderungsbescheid, der hinsichtlich der teilweisen Nichtbewilligung von Zuwendungen für die Ausgaben für A. eine Neuregelung enthält. Zwar verbleibt es bei einer eingetretenen Bestandskraft eines Bescheids, wenn durch einen Änderungsbescheid nur einzelne von mehreren selbständigen Entscheidungskomponenten geändert werden (vgl. VG Dresden, Urt. v. 27.11.2007 - 2 K 2728/05 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). In einem solchen Fall beschränkt sich die wiedereröffnete Anfechtungsmöglichkeit lediglich auf die selbständigen Teile des Verwaltungsakts, auf die sich der Änderungsbescheid bezieht, selbst wenn in dem Änderungsbescheid die übrigen, nicht geänderten Festsetzungen ungeprüft übernommen und wiederholt worden sind (vgl. VG Dresden, Urt. v. 27.11.2007 - 2 K 2728/05 -, juris, Rn. 20). Insoweit ist der Änderungsbescheid dann nur als wiederholende Verfügung zu betrachten, nicht als Zweitbescheid. Allerdings ist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für den Adressaten zu verlangen, dass die Behörde in ihrem Bescheid deutlich macht, ob und inwieweit mit einem Änderungsbescheid eine vorherige Regelung durch eine andere Verfügung ersetzt wird mit der Folge, dass erstens gegen die frühere Regelung nicht mehr vorgegangenen zu werden braucht und dass zweitens für Rechtsbehelfe gegen die Änderungsregelung eine neue Rechtsbehelfsfrist läuft (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 10.03.2010 - W 5 K 09.1212 -, juris, Rn. 14).

21Vorliegend ist jedenfalls die teilweise Nichtbewilligung der Zuwendungen für die Personalkosten von A. durch den 1. Änderungsbescheid grundlegend neu gefasst worden, so dass es sich hierbei nicht um eine Wiederholung der ursprünglichen Verfügung handelt, sondern vielmehr eine zumindest insoweit neue Regelung vorliegt, die die alte Regelung ersetzt und für die eine neue Rechtsbehelfsfrist läuft. Hierfür spricht, dass sich der Bescheid vom 18. Dezember 2013 lediglich auf das Haushaltsjahr 2014 bezogen hat und die Bewilligung für 2015 einem gesonderten Bescheid - dem Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2014 - vorbehalten bleiben sollte. Der Zuwendungsbescheid vom 11. Dezember 2013 hat die Grundentscheidung enthalten, dass das Projekt gefördert werden soll und zugleich der dem Bescheid beigefügte, vollständig geprüfte Finanzierungsplan vom 18. Dezember 2013 verbindlich ist. Auch ist in diesem Bescheid bereits eine „Kürzung der Personalkosten“ für A. und D. vorgenommen worden. Allerdings wird in dem Bescheid vom 1. Dezember 2014 deutlich gemacht, dass die Ausgaben einer erneuten Sachprüfung unterzogen worden sind. Dies folgt bereits aus der E-Mail der Beklagten vom 13. Oktober 2014, in der der Kläger aufgefordert worden ist, einen Förderantrag für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 zu stellen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Folglich ist dem Änderungsbescheid nunmehr der vollständig geprüfte Finanzierungsplan vom 1. Dezember 2014 für den gesamten Projektzeitraum beigefügt gewesen und für verbindlich erklärt worden. Zudem sind die Projektstunden neu festgesetzt worden und Auflagen eingefügt worden. Dass eine erneute Sachprüfung vor Erlass des Änderungsbescheids durchgeführt worden ist, wird auch dadurch deutlich, dass zusätzlich zu der Kürzung der zuwendungsfähigen Personalkosten für A. und D. für den Bewilligungszeitraum 2015 auch die zuwendungsfähigen Personalkosten von G. aufgrund Verstoßes gegen das Besserstellungsverbots gekürzt worden sind. Zudem sind auch die zuwendungsfähigen Personalkosten für A. und D. neu berechnet worden. Hieraus ergibt sich, dass die teilweise Nichtbewilligung der Personalkosten nur im Gesamtzusammenhang des Änderungsbescheids vom 1. Dezember 2014 gesehen werden kann und nicht zunächst eine Grundentscheidung getroffen worden ist, die später lediglich wiederholt worden ist, sondern vielmehr nach einer erneuten Sachprüfung vor Erlass des Änderungsbescheids entschieden worden ist, weiterhin die Zuwendungsfähigkeit der Personalkosten auf angepasster Berechnungsgrundlage anzunehmen und zusätzlich im Hinblick auf einen weiteren Mitarbeiter die Zuwendungsfähigkeit der beantragten Personalausgaben nicht vollständig anzuerkennen. Dies wird dadurch unterstrichen, dass in den Gründen zu der Nichtberücksichtigung der Personalkosten kein Verweis auf den Bescheid vom 18. Dezember 2013 erfolgt, sondern vielmehr eine erneute Begründung hierzu gegeben wird. Ein Verweis auf den Zuwendungsbescheid vom 18. Dezember 2013 erfolgt nur „im Übrigen“. Zugleich werden in dem Bescheid vom 1. Dezember 2014 sowohl die Gesamtkürzung bei den direkten Ausgaben als auch der Pauschalbetrag für die indirekten Ausgaben für den gesamten Projektzeitraum neu berechnet und dargelegt. Aus Sicht des verständigen Empfängers stellt sich der Änderungsbescheid somit insgesamt als das Ergebnis einer erneuten Sachprüfung, erstmals auch unter Berücksichtigung des Bewilligungszeitraums 2015, dar, so dass jedenfalls in Bezug auf die teilweise Nichtanerkennung der Personalkosten als zuwendungsfähig nicht von einer bloßen Wiederholung des Zuwendungsbescheids ausgegangen werden kann, sondern vielmehr ein (Zweit-)Bescheid vorliegt, weshalb ein Vorgehen gegen die ursprüngliche Regelung in dem Bescheid vom 18. Dezember 2013 schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

2. Die Klage ist, soweit die teilweise Nichtbewilligung der Zuwendungen hinsichtlich der Ausgaben für A. im Bescheid vom 1. Dezember 2014 Gegenstand ist, zulässig. Dem steht nicht der bestandskräftige Bescheid vom 18. Dezember 2013 entgegen, da die entsprechende Regelung in diesem Bescheid durch die Regelung im Bescheid vom 1. Dezember 2014 vollständig ersetzt worden ist (s.o.). Aus diesem Grund ist die Klagefrist gemäß § 74 VwGO im Hinblick auf den Bescheid vom 1. Dezember 2014 gewahrt worden.

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Ablehnung der begehrten Zuwendung ist rechtmäßig gewesen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch nicht besteht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Zuwendung zur Förderung für das Projekt „Pro-Aktiv-Centren des Landkreises Heidekreis“ über den mit Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2014 gewährten Betrag hinaus unter Berücksichtigung höherer Personalkosten für A.. Denn die Beklagte hat zu Recht die vom Kläger angegebenen Personalkosten für A. teilweise - in Höhe von insgesamt 27.841,56 EUR - nicht als zuwendungsfähig anerkannt.

Die Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Niedersachsen stützen sich nicht unmittelbar auf eine gesetzliche Regelung. Grundlage für die begehrte Förderung sind die §§ 23, 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) i. V. m. mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften und dem Haushaltsplan. Grundsätzlich kann die öffentliche Hand als Zuwendungsgeberin den Zuwendungszweck, die Zuwendungshöhe und die Zuwendungsgrundlage nach eigenem öffentlichen Interesse und öffentlicher Zielsetzung frei festlegen. Maßstab und Grenzen bilden - neben den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln - die erlassenen Verwaltungsvorschriften, der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und die darin wurzelnden Grundsätze des Vertrauensschutzes bzw. der Selbstbindung der Verwaltung, z. B. in Form ministerieller Bekanntmachungen und Schreiben, Nebenbestimmungen und insbesondere der Anwendungspraxis (Urt. d. Kammer v. 22.07.2015 - 5 A 256/13 -, V.n.b.; Urt. d. Kammer v. 17.04.2012 - 5 A 42/11 -, V. n. b.). Die von der Klägerin begehrte Förderung wurde auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Pro-Aktiv-Centren (PACE-Richtlinie) beantragt, so dass diese Richtlinie heranzuziehen ist.

Bei der Prüfung, ob in der Verweigerung einer höheren Zuwendung ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt bzw. ob nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht, ist insbesondere zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, indem sie in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrunde legt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht, da es sich bei den Richtlinien um interne Verwaltungsvorschriften handelt, die keine rechtlichen Außenwirkungen entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, juris, Rn. 20; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.01.2012 - 1 K 2680/11.F -, juris, Rn. 13). Bei der Feststellung der angelegten Kriterien haben die Verwaltungsvorschriften eine Indizwirkung (vgl. VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.01.2012 - 1 K 2680/11.F -, juris, Rn. 13). Derartige Richtlinienbestimmungen begründen als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766 (1767) m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.05.2015 - 8 LB 92/14 -, juris, Rn. 27). Dabei unterliegen die ermessenlenkenden Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Einzelfall in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2012 - 8 C 18.11 -, NVwZ 2012, 1262 (1265); Urt. v. 02.02.1995 - 2 C 19.94 -, juris, Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.05.2015 - 8 LB 92/14 -, juris, Rn. 27; Urt. v. 15.11.2012 - 8 LB 179/11 -, juris, Rn. 40). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien und die Zuwendungsentscheidung mit dem Willkürverbot vereinbar sind (vgl. VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.01.2012 - 1 K 2680/11.F -, juris, Rn. 13).

27Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten des Projekts hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise und in Anwendung ihrer ständigen Verwaltungspraxis das sog. Besserstellungsverbot hinsichtlich der Höhe der zwischen den Beteiligten streitigen Personalkosten für A. berücksichtigt, so dass kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt und die teilweise Ablehnung der begehrten Zuwendung nicht willkürlich erfolgt ist. Das Besserstellungsverbot ist unter Ziffer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteile des Zuwendungsbescheides sind, geregelt. Danach darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete, wenn aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für einen Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt.

Hinweise darauf, dass die Beklagte das Besserstellungsverbot in ihrer Verwaltungspraxis nicht anwendet, fehlen. Die Anwendung des Besserstellungsverbots durch die Beklagte wird vom Kläger auch nicht bestritten. Nach ihrer Verwaltungspraxis wendet die Beklagte in Übereinstimmung mit Ziffer 7.2 PACE-Richtlinie das Besserstellungsverbot aus Ziffer 1.3 ANBest-P an, wenn eine Gebietskörperschaft als Erstempfänger der Zuwendung diese an einen Dritten, der keine Gebietskörperschaft und auch kein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften ist, als Letztempfänger weiterleitet. Dem Kläger wird nach Ziffer 3 PACE-Richtlinie gestattet, die ihm gewährte Zuwendung an kreis- und regionsangehörige Städte und Gemeinden, kommunale Unternehmen der Beschäftigungsförderung sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe als Letztempfänger weiterzuleiten. Anhaltspunkte für eine von den Richtlinienbestimmungen abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Anwendung des Besserstellungsverbotes in Fällen einer Weiterleitung von Zuwendungen, die einer kommunalen Gebietskörperschaft als Erstempfänger gewährt worden sind, an einen Letztempfänger, der keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften ist, im hier streitgegenständlichen Förderzeitraum bestehen für die Kammer nicht.

Entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis hat die Beklagte auch im Zuwendungsbescheid vom 18. Dezember 2013 gegenüber dem Kläger als Erstempfänger der Zuwendung bestimmt, dass dieser zur Weiterleitung der Zuwendung an einen Letztempfänger berechtigt ist, und, soweit dieser keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss aus solchen ist, die ANBest-P und damit auch das in deren Ziffer 1.3 bestimmte Besserstellungsverbot entsprechend gilt. Nach der maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten erfolgt die Prüfung, ob das Besserstellungsverbot verletzt ist, nicht anhand der Gesamtpersonalausgaben für alle Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers, die im konkret geförderten Projekt oder gar in allen vom Zuwendungsgeber geförderten Projekten eingesetzt werden. Vielmehr sind die Personalausgaben für jeden einzelnen Mitarbeiter des konkret geförderten Projektes zu vergleichen mit dem Durchschnittssatz zur Veranschlagung der Personalausgaben, der sich für einen vergleichbar tätigen Bediensteten des Landes bei zutreffender Eingruppierung ergibt. Abzustellen ist auf die Verhältnisse in dem Zeitraum, über den sich das konkret geförderte Projekt erstreckt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.09.2013 - 8 LC 208/12 -, juris, Rn. 27). Der Wortlaut von Ziffer 1.3 Satz 1 ANBest-P, wonach „der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen (darf) als vergleichbare Landesbedienstete“, zielt ersichtlich auf einzelne Mitarbeiter ab und nicht auf die Gesamtpersonalkosten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.09.2013 - 8 LC 208/12 -, juris, Rn. 29). Dies wird auch in ständiger Verwaltungspraxis zur Anwendung des Besserstellungsverbots von der Beklagten getan. Auch im vorliegenden Fall hat sie die Personalausgaben für jeden einzelnen Mitarbeiter des konkret geförderten Projekts mit dem Durchschnittssatz zur Veranschlagung der Personalausgaben verglichen, der sich für einen vergleichbar tätigen Bediensteten des Landes bei zutreffender Eingruppierung ergibt.

Die Beklagte hat rechtmäßig die vom Kläger angegebenen Personalkosten für A. nicht als zuwendungsfähig anerkannt, da die Eingruppierung in die Entgeltgruppe TV-L E 9 nicht dem entspricht, was für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Landes vorgesehen wäre. Das Besserstellungsverbot nach Ziffer 1.3 ANBest-P bezieht sich auch auf die individuelle Eingruppierung des Angestellten, so dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Personalkosten im Hinblick auf das Besserstellungsverbot die Richtigkeit der konkreten Eingruppierung zu prüfen ist (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 23.09.2009 - 4 A 20/09 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; VG Braunschweig, Urt. v. 21.11.2002 - 3 A 268/01 -, juris, Rn. 19 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 09.01.2001 - 14 VG 2741/99 -, juris, Rn. 31 ff.). Denn das Besserstellungsverbot beruht auf der Erwägung, dass der Staat seine Bediensteten ausreichend besoldet und es daher dem Letztempfänger der Zuwendung möglich und zumutbar ist, seine Aufgabe mit einem Besoldungsniveau wahrzunehmen, das dem des Staates entspricht, und dass zur Wahrung des auch im Zuwendungswesen geltenden Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Gesamtaufwand des Letztempfängers der Zuwendung und damit der Zuwendungsbedarf verringert wird. Zu hohe Eingruppierungen führen zu überhöhten Zuwendungen und widersprechen deshalb dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 23.09.2009 - 4 A 20/09 -, juris, Rn. 22; BayVGH, Urt. v. 25.02.1999 - 19 B 94.3076 -, juris, Rn. 82).

Die Beklagte ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass A. zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung - nicht entsprechend einem vergleichbaren Bediensteten des Landes eingruppiert gewesen ist, da lediglich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe TV-L E 8 dem entsprochen hätte. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe TV-L E 9 wird nach Ziffer 20.4 der Anlage A (Entgeltordnung zum TV-L) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vorausgesetzt, dass es sich um Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder um sonstige Beschäftigte handelt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Die Entgeltgruppe TV-L E 8 ist demgegenüber vorgesehen für Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

Unzweifelhaft verfügt A. nicht über die Berufsausbildung einer Sozialarbeiterin oder einer Sozialpädagogin. Sie ist aber auch nicht eine „sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten“ ausübt. „Sonstige Angestellte“ im Sinne dieser Tarifbestimmungen sind Angestellte, die alle in dem Tätigkeitsmerkmal genannten Anforderungen erfüllen müssen. Sie müssen also kumulativ über die Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen ausgebildeten Angestellten entsprechen, und außerdem muss die auszuübende Tätigkeit derartige Fähigkeiten und Erfahrungen erfordern. Die Einstufung als „sonstiger Angestellter“ verlangt zwar nicht dasselbe Wissen und Können, wie es durch eine Ausbildung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes (vgl. zum Vorstehenden: VG Magdeburg, Urt. v. 23.09.2009 - 4 A 20/09 -, juris, Rn. 28 f.; BAG, Urt. v. 13.12.1978 - 4 AZR 322/77 -, juris, Rn. 30 ff. zu der vergleichbaren Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 21).

Vergleichbare Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen der Angestellten mit einer abgeschlossenen (Fach-)Hochschulausbildung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge gleichwertig sind, können bei A. jedoch nicht festgestellt werden. Sie hat 1986 eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte abgeschlossen und darüber hinaus beim IAPP von 1997 bis 1999 an der qualifizierten Weiterbildung in Angewandter Psychologie und Beratung teilgenommen. Auch hat sie verschiedene Fortbildungen besucht, insbesondere im Bereich Jugendarbeitslosigkeit und Jugendberufshilfe. Sie ist seit 2002 in dem Bereich, der auch vom Projekt PACE abgedeckt wird, tätig. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass A. in dem Bereich, in dem sie seit vielen Jahren tätig ist, weitreichende Erfahrungen gesammelt hat und dort ein anspruchsvolles berufliches Aufgabenfeld wahrgenommen hat. Die dort gezeigten Kompetenzen sind aber nicht ausschließlich ausschlaggebend für die Berücksichtigung der Eingruppierung von A. bei den zuwendungsfähigen Ausgaben. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass A. kein Studium oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. Hiervon geht der Kläger auch selbst nicht aus, sondern sieht die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen durch die Ausbildung, die qualifizierte Weiterbildung, Fortbildungsveranstaltungen und die lange Berufserfahrung als erfüllt an. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Gesamtschau der so nachgewiesenen Fähigkeiten nicht vergleichbar ist mit den in einem (Fach-)Hochschulstudium der Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik vermittelten Kenntnissen. Dies folgt insbesondere aus der - im Vergleich zu einem entsprechenden Studium - fehlenden Breite des angeeigneten Wissens. Die Teilnahme an der genannten Weiterbildung, die Fortbildungsveranstaltungen und die erworbene Berufserfahrung dürften zwar zu sehr guten Kenntnissen in diesem Bereich führen. Es fehlen aber für eine Gleichwertigkeit der Kenntnisse entsprechende breit gefächerte, über ihr aktuelles Tätigkeitsfeld hinausgehende Kompetenzen, die durch ein Studium oder eine vergleichbare Ausbildung vermittelt werden. Diese in einem Studium vermittelte gründliche Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes ist insbesondere nicht durch die qualifizierte Weiterbildung beim IAPP erworben worden, da es sich hierbei ausweislich des Curriculums ebenfalls um eine eng begrenzte Materie gehandelt hat. Auch wenn der zeitliche Umfang vergleichsweise groß gewesen ist, wurden Kenntnisse nur im Bereich der Angewandten Psychologie und Beratung vermittelt. Zudem stellt das ausgestellte Zertifikat lediglich auf die Teilnahme am Kurs ab, so dass davon auszugehen ist, dass abschließende Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung nicht vorgesehen waren oder es zumindest keine bewerteten Leistungsnachweise für die Qualifizierung gegeben hat. Auch dies zeigt, dass eine Vergleichbarkeit zu einem (Fach-)Hochschulstudium - auch in der Zusammenschau mit den Fortbildungen, die ebenfalls überwiegend auf den konkreten Tätigkeitsbereich von A. bezogen waren, und der Berufserfahrung, die sie ebenfalls ausschließlich im Projekt PACE und ähnlichen Projekten erworben hat - nicht gegeben sind. Für die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe wären entsprechende subjektive Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich, die jedoch aufgrund des Ausbildungsstandes und trotz der Dauer der Wahrnehmung des konkreten Aufgabenfeldes nicht nachgewiesen sind. Es gibt keinen Rechtssatz oder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass immer dann, wenn ein „sonstiger Angestellter“ eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt, dieser auch über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass „sonstige Angestellte“, selbst wenn sie im Einzelfall eine „entsprechende Tätigkeit“ ausüben, gleichwohl - anders als ein Angestellter mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG, Urt. v. 12.06.1996 - 4 AZR 26/95 -, juris, Rn. 49 m. w. N.; VG Magdeburg, Urt. v. 23.09.2009 - 4 A 20/09 -, juris, Rn. 29). Es müsste für die höhere Eingruppierung feststehen, dass der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit und Breite beherrscht. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar bestehen keine Zweifel, dass A. in ihrem Arbeitsbereich, in dem sie seit 2002 arbeitet, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die in ihrer Gründlichkeit mit denen vergleichbar sind, die Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung besitzen. Fähigkeiten und Erfahrungen auf andersartigen Aufgabenfeldern, auf denen die in der Regel zu einer Tätigkeit in allen Bereichen ausgebildeten Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen einsetzbar sind, sind aber weder durch die Fort- und Weiterbildungen noch durch die Berufserfahrung ersichtlich.

Bedenken gegen die teilweise Nichtgewährung der Zuwendung bestehen auch nicht unter dem Aspekt des Bestandsschutzes bzw. des Vertrauensschutzes. Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie der Kläger können nicht in gleicher Weise wie der Bürger Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung verpflichtet. Sogar für den Fall der Rückforderung bereits gewährter Zuwendungen ist anerkannt, dass das Interesse eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsnehmers darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (vgl. zur Rückforderung von gewährten Leistungen: BVerwG, Urt. v. 18.01.2001 - 3 C 7.00 -, juris, Rn. 28; VG Magdeburg, Urt. v. 23.09.2009 - 4 A 20/09 -, juris, Rn. 30). Dies muss erst recht gelten, wenn es, wie vorliegend, nicht um die Rückforderung einer Zuwendung geht, sondern lediglich um eine teilweise Nichtbewilligung. Aus der beanstandungslosen Bewilligung einer Zuwendung auf Grundlage der höheren Eingruppierung von A. in zurückliegenden Bewilligungszeiträumen kann der Kläger kein Recht ableiten, diese Kosten auch künftig als zuwendungsfähig anerkannt zu bekommen. Mit Erlass eines neuen Zuwendungsbescheids entsteht eine neue Grundlage für das Zuwendungsverhältnis. Der Beklagten ist es dabei unbenommen, für die neue Zuwendungsperiode die Förderbedingungen einer erneuten und ggf. sorgfältigeren Prüfung zu unterziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Eingruppierung von A. zuvor schon einer Überprüfung unterzogen und der Kläger die Bedingungen für die Eingruppierung nachzuweisen gehabt hätte. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass in früheren Bewilligungszeiträumen keine Prüfung der Eingruppierung von A. erfolgt sei, da sie davon ausgegangen sei, dass A. direkt beim Kläger beschäftigt und somit die ANBest-P nicht anwendbar sei. Dadurch wird deutlich, dass bei früheren Bewilligungen von Zuwendungen keine inhaltliche Prüfung des Besserstellungsverbots erfolgt ist. Durch die bloße frühere Bewilligung von Zuwendungen ohne gesonderte Prüfung der Eingruppierung von A. konnte aber bereits kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. Ebenso wenig könnte die Berufung auf einen etwaigen Bestandsschutz zur Begründung eines tatsächlich nicht bestehenden Anspruchs herangezogen werden, da durch den Bestandsschutz allenfalls das Vertrauen auf das Fortbestehen eines Zustands geschützt wird.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass A. ursprünglich beim Kläger - einer Gebietskörperschaft, für die die ANBest-P nicht anwendbar wäre - angestellt worden war und aufgrund eines Personalüberleitungsvertrags und aufgrund der Überleitungsvorschriften in den TV-L in Entgeltgruppe 9 eingruppiert worden ist. Für die Prüfung des Besserstellungsverbots kommt es maßgeblich auf den Zustand zu Beginn des Bewilligungszeitraums an. Aus welchem Grund ein Arbeitnehmer besser gestellt ist als ein vergleichbarer Landesbediensteter ist nach den Regelungen in Ziffer 1.3 ANBest-P hingegen unerheblich. Sofern, wie vorliegend, die ANBest-P Anwendung findet, überprüft die Beklagte, ob das Besserstellungsverbot eingehalten worden ist und ob zum Bewilligungszeitpunkt die Beschäftigten des Letztempfängers besser gestellt sind als vergleichbare Landesbedienstete. Dies geschieht unabhängig davon, aus welchem Grund ein konkreter Beschäftigter höher vergütet wird als ein vergleichbarer Landesbediensteter. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es eine abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten gibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

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