OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2016 - 1 Ws 415/16
Fundstelle
openJur 2016, 9238
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 27. Juni 2016 werden den Angeschuldigten Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Die Angeschuldigten C. C., M. und Ma. wurden am 2. Februar 2016 vorläufig festgenommen. Die beiden erstgenannten befinden sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 29. Oktober 2015 (Az.: 273 Gs 88/15) in Untersuchungshaft während der Angeschuldigte Ma. seit dem 3. Februar 2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom selben Tag (Az.: 273 Gs 11/16) Untersuchungshaft verbüßt.

Die Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und die Eröffnung des Hauptverfahrens steht noch aus. Für den Fall der Eröffnung hat der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer Hauptverhandlungstermine beginnend im September 2016 festgesetzt.

Der Anklageerhebung vorausgegangen waren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover, die auch Telekommunikationsüberwachungen und mit Videotechnik dokumentierte Observationen umfassten. Die dabei angefallenen Daten wurden auf vier Festplatten gesichert, die der zuständigen Strafkammer erst mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 11. Juli 2016 übersandt wurden. Den auf diesen Festplatten befindlichen Dateiordner „PDF-Protokolle TKÜ“ hat der Vorsitzende bereits extrahieren und auf passwortgeschützte CDs kopieren lassen, die er den Verteidigern übersandte. Hinsichtlich der übrigen Daten verwies er die Verteidiger mit Verfügung vom 14. Juli 2016 zunächst auf die Einsichtnahme in den Diensträumen des Landgerichts. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 beantragte der Verteidiger des Angeschuldigten C. C., Rechtsanwalt N., ihm die auf den Festplatten befindlichen Dateien in geeigneter Form zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei zur Verfügung zu stellen. Hieraufhin stellte der Vorsitzende mit Entscheidung vom 29. Juli 2016 fest, dass er beabsichtige, Doppel der vorgenannten vier Festplatten zu erstellen und diese den Verteidigern im Falle eines Antrages zur Einsichtnahme in die dortigen Geschäftsräume zu übersenden. Es wird den Verteidigern aufgeben werden, diejenigen Dateien, welche Beweisstücke enthalten, weder zu vervielfältigen, noch diese in der ihnen übersandten Form den Beschuldigten oder dritten Personen zu überlassen oder den vorgenannten Personen in ihrer Abwesenheit Einsicht zu gewähren. Dies begründete der Vorsitzende in Form einer Abwägung der im vorliegenden Einzelfall betroffenen Interessen. Er gewährte der Staatsanwaltschaft Hannover jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme, ob in begründeten Einzelfällen einzelne Dateien von der Übersendung in die Geschäftsräume auszunehmen seien, und setzte hierfür eine Frist bis zum 5. August 2016.

Gegen diese Entscheidung des Vorsitzenden richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover vom 2. August 2016. Zur Begründung führt sie aus, dass die Überlassung der Dateien in die Kanzleiräume der Verteidiger den Eingriff in die Grundrechte unbeteiligter Dritter vertiefen würde. Die Daten seien dann der Kontrolle der Staatsanwaltschaft entzogen und diese könnte der ihr gem. § 101 Abs. 8 Satz 1 StPO übertragenen Löschungspflicht nicht mehr nachkommen. Die Überlassung sei auch nicht aufgrund des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen und der Grundsätze eines fairen Verfahrens geboten, weil die Verteidigung bereits seit Erhalt des elektronischen Aktendoppels am 16. Februar 2016 gewusst habe, dass Telekommunikation überwacht und Videoaufzeichnungen angefertigt wurden. Obwohl der Verteidigung seit diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass hierzu notwendigerweise Aufzeichnungen vorliegen müssen, hätten sich die Verteidiger nicht um eine Einsichtnahme bemüht. Daher müsse es ausreichen, die Dateien in den Räumen der Justizbehörden einsehen zu können.

Der Vorsitzende half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Vorsitzenden vom 29. Juli 2016 aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht unterliegt gem. § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO keiner Anfechtung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.5.2016 - 2 Ws 88/16 -, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, StV 2016, 148; vgl. a. schon OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 217; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Rn 32 zu § 147).

Nach § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Nach Satz zwei dieser Vorschrift ist die Entscheidung nicht anfechtbar. Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit bezieht sich entgegen verbreiteter Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 Ws 11/16; OLG Celle, 2. Strafsenat, NStZ 2016, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.2.2016 - 3 Ws 11-12/16 -, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.4.2007 - 1 Ws 42-43/07 -, zitiert nach juris; KG, NStZ-RR 2016, 143; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25) nicht allein auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern statuiert eine allgemeine Regelung, die auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft erfasst.

1. Für dieses Verständnis streitet zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Diese differenziert gerade nicht nach möglichen Anfechtungsberechtigten.

Auch der systematische Zusammenhang der Vorschrift belegt nichts Gegenteiliges. Zwar bezieht sich der Anfechtungsausschluss auf den vorgenannten Antrag des Verteidigers. Da die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht stets einen entsprechenden Antrag voraussetzt, kann aus dem Zusammenspiel der beiden Sätze jedoch nicht der Ausschluss der Anfechtbarkeit nur für den Angeklagten hergeleitet werden (so aber OLG Celle, a.a.O.).

Bei dieser Bewertung braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die auf den Festplatten befindlichen Dateien als Beweisstücke (BGH NStZ 2014, 347; OLG Nürnberg, Beschluss wistra 2015, 246; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12 -, zitiert nach juris) oder - wozu der Senat tendiert - als sonstige Aktenbestandteile einzuordnen sind (so auch OLG Stuttgart in OLGSt § 58a Nr. 1; Pfeiffer § 147 Rn. 6; offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 2 Ws 116/15 - auszugsweise abgedruckt in NStZ 2015, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 Ws 11-12/16 -; Hanseatisches OLG Beschluss vom 27. Mai 2016 - 2 Ws 88/16). Denn nach Wortlaut und Wortsinn erfasst der Ausschluss der Anfechtbarkeit gem. § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO sowohl die Entscheidung, ob die fraglichen Gegenstände dem Verteidiger in seine Kanzleiräume übersandt werden, als auch auf die regelmäßig damit zusammentreffende Bewertung herausgegebener Sachen als Beweisstücke oder sonstige Aktenbestandteile.

2. Die anerkannten juristischen Auslegungsmethoden streiten ebenfalls nicht für ein Anfechtungsrecht der Staatsanwaltschaft, sondern bestätigen das vorgefundene Ergebnis:

a) Die historische Auslegung lässt nicht den Schluss auf ein vom Gesetzgeber intendiertes Anfechtungsrecht der Staatsanwaltschaft zu. In der Begründung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes heißt es zu § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO lediglich: „Die richterliche Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 4 soll nicht mit der Beschwerde (§ 304) angefochten werden können. Hat der Staatsanwalt im vorbereitenden Verfahren entschieden, so wird die Möglichkeit, dagegen Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen, durch Abs. 4 Satz 2 nicht eingeschränkt (BT-Drucksache 4/178, Seite 32). Aus dieser knappen Begründung lassen sich somit keine Hinweise auf den Willen des historischen Gesetzgebers zur Begründung eines Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gewinnen.

b) In gleicher Weise sind keine systematischen, aus einem Vergleich mit strukturell ähnlich gelagerten Regelungen der Strafprozessordnung erkennbaren, Gründe für einen nur partiellen Anfechtungsausschluss erkennbar. In diesem Zusammenhang ist § 406e StPO in den Blick zu nehmen. Durch diese Vorschrift, die durch das erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren am 1. April 1987 eingefügt wurde, wird das Akteneinsichtsrecht des durch die Straftat Verletzten geregelt. § 406e Abs. 3 StPO wiederholt hier wortgleich die Regelung des § 147 Abs. 4 StPO, mit der einzigen Ausnahme, dass dort statt von dem „Verteidiger“ von dem „Rechtsanwalt“ die Rede ist. In der Begründung dieser Vorschrift heißt es: „Wird diese Entscheidung von einem Gericht getroffen, so besteht für ein Rechtsmittel kein zwingender Grund; im Interesse der Verfahrensökonomie soll die Entscheidung unanfechtbar sein“ (BT-Drucksache 10/5305, Seite 18). An dieser Stelle hat der Gesetzgeber damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass dem Interesse der Verfahrensökonomie Vorrang vor einer umfassenden Rechtskontrolle durch Etablierung eines Instanzenzuges eingeräumt wird.

c) In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Instanzenzug von Verfassungs wegen nicht vorausgesetzt (BVerfGE 65, 76 (90); 96, 27 (39); 104, 220 (231); Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Lfg. 48, Stand November 2011, Art. 103 Rn. 26; Degenhart in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 103 Rn. 48) und auch nicht vom Fairnessgebot in Strafsachen gem. Art. 6 EMRK gefordert wird (BVerfGE 118, 212, (235). Aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wohnraumüberwachung ergibt sich nichts anderes, weil dort allein die Verpflichtung zur Einschaltung eines Gerichts statuiert wird (BVerfGE 109, 279, Rn. 199-201).

Der Überlassung der Dateien in die Kanzleiräume der Verteidiger geht nach § 147 Abs. 4 StPO die Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchkörpers voraus. Damit ist ein Richtervorbehalt installiert. Hierdurch wird der Schutz der Rechte der von einer Telekommunikationsüberwachung oder der Videographie einer Observation zufällig Drittbetroffenen wirksam gewährleistet. Für eine Kontrolle dieser richterlichen Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft besteht vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen keine Notwendigkeit. Insbesondere kann die Erforderlichkeit einer solchen Kontrollmöglichkeit nicht aus § 101 Abs. 8 StPO hergeleitet werden (a.A. OLG Celle, a.a.O.). Durch diese Norm wird die Staatsanwaltschaft lediglich strikt zur Löschung der bei ihr vorrätigen, zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlichen personenbezogenen Daten verpflichtet. Eine weitergehende Ermächtigung, für eine umfassende Einhaltung dieser Vorschrift hinsichtlich solcher Daten Sorge zu tragen, die Dritten rechtmäßiger Weise überlassen werden, besteht dagegen nicht (vgl. Knauer/Pretsch, NStZ 2016, 307).

In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Verteidiger auch im Falle der Inaugenscheinnahme der Dateien in Räumen der Justizverwaltung das Recht zusteht, Aufzeichnungen zu fertigen oder Lichtbilder herzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 147 Rn. 19 m.w.N.). Daher wäre auch in diesem Falle die Beeinträchtigung der Rechte Dritter durch Verbreitung der Daten niemals völlig auszuschließen.

Daraus folgt, dass für eine verfassungskonforme Auslegung des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO dahingehend, dass der Anfechtungsausschluss nicht für die Staatsanwaltschaft wirkt (vgl. OLG Celle, 2. Strafsenat a.a.O.), kein Anlass besteht.

d) Schließlich fordert auch die Symmetrie der Anfechtungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft mit denen des Angeklagten keine Rechtsmittelbefugnis der erstgenannten. Im Falle der Statthaftigkeit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft wäre diese vielmehr gegenüber dem Angeklagten deutlich bevorzugt. Während die Beschwerde nach § 304 StPO keinen formalen Beschränkungen unterliegt, kann der Angeklagte die unterlassene Übersendung der Dateien in die Kanzleiräume seines Verteidigers nur mittels der - äußerst strengen Anforderungen unterliegenden - Revisionsrüge nach § 338 Nr. 8 StPO angreifen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.2.2014 - 1 StR 355/13).

Im Übrigen belegt zum Beispiel die Norm des § 339 StPO, dass die Strafprozessordnung auch sonst nicht von einem Gleichlauf der Anfechtungsmöglichkeiten von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft ausgeht. So versagt diese Vorschrift der Staatsanwaltschaft, eine Revision zu Ungunsten des Angeklagten nur auf die Verletzung solcher Rechtsnormen zu stützen, die nur in dessen Interesse gegeben sind. Dort geht somit die Anfechtungsmöglichkeit des Angeklagten weiter als die der Staatanwaltschaft.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

IV.

Dieser Beschluss unterliegt gem. § 304 Abs. 4 StPO keiner Anfechtung.