OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2016 - 11 U 3/16
Fundstelle
openJur 2016, 9227
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Dezember 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten aus dem angefochtenen Urteil und diesem Beschluss durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 124.062,34 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, diese habe sie, ihren Ehemann und dessen Unternehmen bei insgesamt sechs Kapitalanlagen fehlerhaft beraten.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Schadensersatzansprüche wegen einer etwaigen Verfehlung der Anlageziele der Klägerin bzw. der Zedenten seien kenntnisabhängig verjährt. Die Klägerin bzw. ihr Ehemann hätten die ihnen bei Abgabe der Beitrittserklärungen jeweils zur Unterschrift vorgelegten „persönlichen Beratungsbögen“ zur Vermeidung des Vorwurfs fahrlässiger Unkenntnis zwingend lesen müssen. Dann hätten sie anhand der darin aufgenommenen Angaben die Diskrepanz zwischen den von der Klägerin nunmehr behaupteten Anlagezielen und den Eigenschaften der streitgegenständlichen Anlagen bemerkt. Im Übrigen habe sich die Kammer nach Erhebung der angebotenen Beweise nicht davon überzeugen können, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt habe. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der Berater B. der Klägerin und ihrem Ehemann die Emissionsprospekte nicht jeweils rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben habe. Eine rechtzeitige Übergabe des Prospekts für den Patentfonds ergebe sich sogar aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Der Inhalt der Prospekte sei zur ordnungsgemäßen Aufklärung über die Risiken der Beteiligung auch geeignet gewesen. Die Beklagte sei überdies nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin bzw. deren Ehemann darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie für die Empfehlung der streitgegenständlichen Beteiligungen Provisionen erhielt; die Beklagte sei keine Bank, sondern eine freie Anlageberaterin. Auch zur rechtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrungen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weil sie keine Rechtsberatung geschuldet habe. Angesichts eines gemeinsamen liquiden Vermögens der Klägerin und ihres Ehemanns von 400.000 € bleibe schließlich der Vorwurf substanzlos, die Beklagte habe nicht für eine ausreichende Diversifizierung der Anlagen gesorgt.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei unrichtig, weil die ihr nachteilige Zeugenaussage des Beraters B. in Bezug auf die Übergabe der Emissionsprospekte und die Beraterbögen in sich widersprüchlich und unzutreffend sei. Das ergebe sich hinsichtlich des Produktentankerfonds vor allem aus einem von dem Zeugen verfassten Schreiben vom 2. April 2008, das die Klägerin dem Landgericht mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Auch im Übrigen sei es generell so gewesen, dass von den Beratern der Beklagten zunächst und vorrangig Flyer, Kurzexposés und dergleichen genutzt worden seien. Da der Zeuge hinsichtlich des Emissionsprospekts für den Produktentankerfonds die Unwahrheit gesagt habe und sein Aussageverhalten ihn auch im Übrigen unglaubwürdig erscheinen lasse, sei auch seine übrige Aussage nicht ausreichend glaubhaft. Deswegen sei aufgrund der - demgegenüber glaubhaften - Zeugenaussage ihres Ehemanns davon auszugehen, dass die Emissionsprospekte erst im Termin der Zeichnung übergeben worden seien. Die von der Beklagten erbrachte Beratungsleistung sei im Übrigen fehlerhaft gewesen, weil sie der Klägerin und ihrem Ehemann keine Anlagen empfohlen habe, die dem von ihnen verfolgten Anlageziel der Altersversorgung entsprochen hätten. Die Fehlerhaftigkeit der Beratungsleistungen folge schon daraus, dass sich nicht einmal aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergebe, dass der Beratungsablauf (und die als „persönliche Beraterbogen“ bezeichneten Beratungsprotokolle) den Vorgaben gemäß §§ 31, 34 WpHG und den Anlagezielen der Klägerin bzw. ihres Ehemanns entsprochen hätten. Die Beklagte sei auch dem Vorbringen der Klägerin zum Inhalt der Beratungsgespräche nicht im Einzelnen entgegengetreten, demzufolge der Berater B. jeweils nur die Sicherheit und die guten Renditeaussichten betont habe (vgl. im Einzelnen Seite 45 bis 48 der Berufungsbegründung, Bl. 531 ff. d. A.). Die Annahme des Landgerichts, die Anlage von knapp 30 % des liquiden Vermögens in geschlossenen Fonds stelle eine ausreichende Diversifikation dar, sei unrichtig. Jedenfalls habe der Berater B. mit der Klägerin und ihrem Ehemann über diesen Gesichtspunkt ausdrücklich sprechen müssen, was nicht geschehen sei. Das Landgericht habe insofern auch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann noch Verbindlichkeiten in Höhe von 247.000 € gehabt hätten.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ergebe sich eine Kenntnis der Klägerin bzw. ihres Ehemanns von den Eigenschaften der streitgegenständlichen Beteiligung nicht aus den Beraterbögen. Für deren eingehende Lektüre sei weder genügend Zeit gewesen noch habe wegen der umfassend wirkenden mündlichen Erläuterungen des Beraters B. ein Anlass dafür bestanden. Im Übrigen seien die in den Bögen enthaltenen Erklärungen gemäß § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam.

Die bloße Übergabe der Emissionsprospekte habe eine mündliche Beratung auch nicht ersetzen können. Die Prospekte seien aufgrund der darin enthaltenen Informationsdichte unverständlich. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass sich der Berater B. davon überzeugt habe, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann die Prospekte verstanden hätten. Tatsächlich habe die Klägerin sie auch nicht verstanden, sondern auf die ausschließlich positiven Darstellungen des Beraters B. vertraut. Der in den Beraterbögen enthaltene pauschale Hinweis auf das jeweilige Totalverlustrisiko habe Hinweise auf konkrete weitere Risiken, etwa auf das Blind-Pool-Risiko, auf bestehende Interessenkonflikte (gemeint: der Fondsinitiatoren und der für die Fondsgesellschaften Handelnden) und auf die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB, nicht ersetzen können. Die Klägerin erläutert hinsichtlich jedes streitgegenständlichen Fonds, welche Risiken aufklärungsbedürftig gewesen seien, warum eine ausreichende Aufklärung weder mündlich noch mit Hilfe der Prospekte erfolgt sei und warum die jeweilige Anlage auch nicht den Anlagezielen der Klägerin bzw. ihres Ehemanns entsprochen habe (Seite 20 bis 36 der Berufungsbegründung, Bl. 506 bis 522 d. A.). Auf die Einzelheiten geht der Senat unter II. 6. d) bis g) dieses Beschlusses näher ein; darauf wird an dieser Stelle verwiesen.

Die Klägerin wiederholt ihre Rechtsauffassung, dass die Beklagte nicht als freie Anlageberaterin, sondern als Bank zu behandeln sei und daher gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Ehemann habe offenlegen müssen, dass sie über das Agio hinaus Provisionen für die Empfehlung der Beteiligungen erhalten habe. Soweit das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen habe, habe es auch verkannt, dass die Beklagte die Verjährungseinrede nicht wirksam erhoben habe. Sie habe es versäumt, die Voraussetzungen der Verjährung hinsichtlich jedes einzelnen behaupteten Beratungsfehlers darzulegen.

Die auf Zahlung gerichteten Klage- bzw. Berufungsanträge (zu I. 2. a) und 3. a)) verringert die Klägerin in der zweiten Instanz mit der Begründung, in den zurückliegenden Jahren weitere Ausschüttungen erhalten zu haben. Den Zahlungsantrag zu 6. a) erhöht sie hingegen mit der Begründung um 10.250 €, es seien „zwischenzeitlich“ weitere Zahlungen auf die Beteiligung erfolgt und im Gegenzug eine Agioerstattung in Höhe von 250 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung auf Seite 53 ff. der Berufungsbegründung vom 8. März 2016 (Bl. 539 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

I. das am 2. Dezember 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover, Az. 11 O 396/13, aufzuheben und

1. a) die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.034,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2013 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der MT „K. D.“ T. GmbH & Co. KG und MT „K. Da.“ T. GmbH & Co. KG (Kö. & Cie. Renditefonds 73 - Produktentanker-Fonds IV) mit einem Nominalwert von 25.000 € zu zahlen,

b) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 28. Dezember 2013 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der MT „K. D.“ T. GmbH & Co. KG und MT „K. Da.“ T. GmbH & Co. KG (Kö. & Cie. Renditefonds 73 - Produktentanker-Fonds IV) befindet,

c) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden in Höhe von vier Prozent auf 26.250 € für den Zeitraum vom 14. Mai 2008 bis zum 27. Dezember 2013 zu zahlen,

d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von Herrn W. S. am 14. April 2008 gezeichneten Beteiligung an der MT „K. D.“ T. GmbH & Co. KG und MT „K. Da.“ T. GmbH & Co. KG (Kö. & Cie. Renditefonds 73 - Produktentanker-Fonds IV) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,

e) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstigen vermögenswerten Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 14. April 2008 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der MT „K. D.“ T. GmbH & Co. KG und MT „K. Da.“ T. GmbH & Co. KG in Höhe von 26.250 € erhalten hat,

2. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 16.573,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2013 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der H. R. E. BRIC GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 30.000 US-$ zu zahlen,

b) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 28. Dezember 2013 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der H. R. E. BRIC GmbH & Co. KG befindet,

c) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden in Höhe von vier Prozent auf 20.951,11 € für den Zeitraum vom 7. März 2008 bis zum 27. Dezember 2013 zu zahlen,

d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von Herrn W. S. am 7. Februar 2008 gezeichneten Beteiligung an der H. R. E. BRIC GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,

e) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstigen vermögenswerten Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 7. Februar 2008 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der H. R. E. BRIC GmbH & Co. KG in Höhe von 31.500 US-$ erhalten hat,

3. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 9.070,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2013 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der Dr. P. DS Renditefonds 129 Flugzeugfonds IV GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 30.000 US-$ (entspricht 19.403,65 €) zu zahlen,

b) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 28. Dezember 2013 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der Dr. P. DS Renditefonds 129 Flugzeugfonds IV GmbH & Co. KG befindet,

c) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden in Höhe von vier Prozent auf 20.373,84 € für den Zeitraum vom 4. April 2008 bis zum 27. Dezember 2013 zu zahlen,

d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 4. März 2008 gezeichneten Beteiligung an der Dr. P. DS Renditefonds 129 Flugzeugfonds IV GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,

e) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstigen vermögenswerten Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 4. März 2008 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der Dr. P. DS Renditefonds 129 Flugzeugfonds IV GmbH & Co. KG in Höhe von 30.000 US-$ erhalten hat,

4. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 19.212,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2013 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der Alpha Patent Fonds II GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 20.000 € zu zahlen,

b) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 28. Dezember 2013 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der A. P. Fonds II GmbH & Co. KG befindet,

c) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden in Höhe von vier Prozent auf 20.800 € für den Zeitraum vom 17. August 2008 bis zum 27. Dezember 2013 zu zahlen,

d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 17. Juli 2008 gezeichneten Beteiligung an der A. P. Fonds II GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,

e) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstigen vermögenswerten Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 17. Juli 2008 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der A. P. Fonds II GmbH & Co. KG in Höhe von 21.000 € erhalten hat,

5. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 9.706,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2013 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der A. P. Fonds II GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 10.000 € zu zahlen,

b) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 28. Dezember 2013 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der A. P. Fonds II GmbH & Co. KG befindet,

c) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden in Höhe von vier Prozent auf 10.500 € für den Zeitraum vom 17. August 2008 bis zum 27. Dezember 2013 zu zahlen,

d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der C. Controlling & Finanzen GmbH am 17. Juli 2008 gezeichneten Beteiligung an der A. P. Fonds II GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,

e) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstigen vermögenswerten Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 17. Juli 2008 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der A. P. Fonds II GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000 € erhalten hat,

6. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 26.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2013 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der B. C. Private Equity Global Fund NM GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 25.000 € zu zahlen,

b) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 28. Dezember 2013 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der BVT CAM Private Equity Global Fund NM GmbH & Co. KG befindet,

c) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden in Höhe von vier Prozent auf 26.000 € für den Zeitraum vom 17. August 2008 bis zum 27. Dezember 2013 zu zahlen,

d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von Herrn W. S. am 17. Juli 2008 gezeichneten Beteiligung an der B. C. Private Equity Global Fund NM GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,

e) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstigen vermögenswerten Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 17. Juli 2008 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der B. C. Private Equity Global Fund NM GmbH & Co. KG in Höhe von 25.000 € erhalten hat,

II. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei H.P. & Collegen in Höhe von 5.253,85 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist darauf hin, dass die Klägerin nicht einmal das von ihr behauptete Anlageziel der Altersversorgung habe beweisen können, weil der Berater B. ausgesagt habe, ihr Ziel sei ausdrücklich nur die Vermögensstreuung gewesen.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 3. Juni 2016 (Bl. 587 ff. d. A.) aufgeführten Gründen zurückzuweisen. Der Senat hat in diesem Beschluss Folgendes ausgeführt:

„Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten wäre. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage ohne Rechtsfehler abgewiesen.

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich ein Anleger grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhalten lassen muss, wenn er ihm zur Unterschrift vorgelegte Beratungsprotokolle wie die als Anlage B 2, B 4, B 10, B 12 und B 14 (jeweils im Anlagenband Beklagte) vorgelegten „persönlichen Beraterbögen“ und insbesondere die darin knapp und übersichtlich zusammengefassten Risikohinweise nicht liest. Das Landgericht hat daher zurecht entschieden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche kenntnisabhängig verjährt sind, soweit die Klägerin sie aus der Behauptung ableitet, die beiden Zedenten und sie seien nicht anlegergerecht beraten worden.

a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorzuwerfen sein, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, juris, Rn. 10).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war es grob fahrlässig, wenn die Klägerin bzw. die Zedenten die Augen vor Angaben und Hinweisen verschlossen, welche die „persönlichen Beraterbögen“ vom 7. Februar (Anlage B 10), 4. März (Anlage B 2), 14. April (Anlage B 12) und 17. Juli 2008 (Anlagen B 4 und B 14) enthielten, und weiter auf die behaupteten Erklärungen des Anlageberaters B. vertrauten, dass die streitgegenständlichen Beteiligungen ihrem angeblichen Anlageziel, nämlich der Altersvorsorge und Vermögenssicherung, entsprächen und zu ihrer angeblich auf Kapitalerhalt bedachten Anlegermentalität passten. Diese behaupteten Erklärungen sind mit den schriftlichen Angaben und Hinweisen nicht in Einklang zu bringen, was der Klägerin bzw. den Zedenten unmittelbar hätte auffallen müssen.

Selbst wenn die Klägerin bzw. die Zedenten die Angaben und Hinweise in den Beraterbögen nur überflogen oder gar überhaupt nicht gelesen hätten, stünde dies der Annahme grober Fahrlässigkeit der möglichen Unkenntnis von Beratungsfehlern nicht entgegen (allgemein zum ungelesenen Unterschreiben vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, juris, Rn. 9). Zwar kann von einem Anleger regelmäßig nicht erwartet werden, umfangreiche Prospektangaben durchzulesen, deren Detailfülle, angereichert mit volks- und betriebswirtschaftlichen sowie steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält. Wenn er auf den Rat und die Angaben „seines“ Beraters vertraut, stellt die mangelnde Durchsicht eines Anlageprospekts deshalb grundsätzlich kein „grobes Verschulden gegen sich selbst“ dar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, juris, Rn. 33).

Hiermit sind die von der Beklagten verwendeten „persönlichen Beraterbögen“ jedoch nicht vergleichbar. Sie enthalten vielmehr unter der Überschrift „Risiken der Beteiligung“ knapp zusammengefasst und allgemein verständlich wenige Risikohinweise, darunter (so oder ähnlich formuliert) den unmissverständlichen Hinweis darauf, dass „im schlimmsten Fall“ das Risiko eines „teilweisen oder ganzen Verlust[s] der Einlage“ besteht. Überdies sind in allen fünf Bögen als Anlageziele der Zedenten bzw. der Klägerin „Vermögensdiversifizierung“ und „Ausschüttungen“ angegeben. Dagegen sind gerade die beiden Ziele, welche die Zedenten bzw. die Klägerin nach ihrer Behauptung tatsächlich verfolgten, nämlich „Vermögenssicherung“ und „besondere Ziele (z.B. Altersvorsorge)“, nicht angekreuzt. Die „Anlegermentalität/Anlagestrategie“ wird nicht als „sicherheitsorientiert“, sondern als „wachstumsorientiert (höheren Erwartungen stehen angemessene Risiken gegenüber)“ oder gar „risikobewusst“ (Ertragserwartungen über Kapitalmarktzinsniveau, gesteigerte Risikobereitschaft)“ beschrieben. Auf allen Bögen findet sich - unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Zedenten bzw. der Klägerin und farblich unterlegt - der angekreuzte Hinweis, dass das jeweilige Produkt der angegebenen Anlegermentalität/Anlagestrategie nicht entspreche, der Erwerb der Beteiligung aber auf ausdrücklichem Kundenwunsch erfolge. Angesichts dieser Hinweise sprang selbst dem flüchtigen Leser ohne weiteres ins Auge, dass die Anlageempfehlungen nicht mit denjenigen Zielen vereinbar waren, welche die Klägerin nunmehr behauptet. Gerade der Hinweis am Ende des Bogens (das sogenannte Enthaftungskreuz) enthält die unmissverständliche Aussage, dass die Anlageempfehlung nicht anlegergerecht sei, wobei sich diese Aussage überdies noch auf eine vorstehend angegebene „Anlegermentalität/Anlagestrategie“ bezieht, die ihrerseits bereits eine höhere Risikobereitschaft beschreibt als von der Klägerin behauptet. Aber auch die geradezu regelhafte Abweichung der Angaben zum Anlageziel von dem angeblich tatsächlich verfolgten Ziel kann selbst der flüchtige Leser der Bögen nicht übersehen.

Im Übrigen wurde die besondere Bedeutung der Beraterbögen dadurch betont, dass die Klägerin bzw. die Zedenten sie - zusätzlich zu den Beitrittserklärungen - unterschreiben sollten und unterschrieben haben. Allein dieses Unterschriftserfordernis musste die Zedenten bzw. die Klägerin veranlassen, sich über den Inhalt der Notiz zu vergewissern. Wer im Zusammenhang mit einer für ihn wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidung gleichsam „blind“ ein handschriftlich ausgefülltes Formular, mithin eine ersichtlich personalisierte Erklärung, von übersichtlichem Umfang unterzeichnet, lässt dasjenige außer Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde. Diese Beurteilung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung der von der Beklagten und von ihren Mitbewerbern für eine Vielzahl von Kapitalanlagen entwickelten Beratungsprotokolle.

c) Die gegen diese Beurteilung gerichteten - insoweit jeweils eher knappen - Angriffe der Berufung (vgl. Seite 20 f., 25 f., 28, 31 f., 33 der Berufungsbegründung, Bl. 506 f., 511 f., 514, 517 f., 519 d. A,) sind unbehelflich.

aa) Es ist rechtlich unerheblich, ob die von der Beklagten im Streitfall eingesetzten Beraterbögen eine inhaltlich unzutreffende Protokollierung der Beratungsgespräche enthalten und ob sie - vermeintlichen - aufsichtsrechtlichen Anforderungen widersprechen. Beides würde nichts daran ändern, dass die Klägerin bzw. die Zedenten die Abweichung der Empfehlungen der Beklagten von den behaupteten Anlagezielen durch Lektüre der Beraterbögen tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnten und im eigenen Interesse auch zur Kenntnis nehmen mussten. Verjährungsrechtlich ist allein dieser Umstand bedeutsam.

Entgegen der Annahme der Klägerin widersprechen die von der Beklagten im Streitfall eingesetzten Beraterbögen allerdings aufsichtsrechtlichen Vorgaben ohnehin nicht. Die gesetzliche Protokollierungspflicht gemäß § 34 Abs. 2a WpHG bestand bei Anfertigung der Beraterbögen im Jahr 2008 ebenso wenig wie die Beklagte sonstige Pflichten aus dem Wertpapierhandelsgesetz trafen. Selbst bei ihrer Einführung im Jahr 2010 erstreckte sich die Protokollierungspflicht nicht auf die Vermittlung geschlossener Fonds wie die streitgegenständlichen. Solche Anteile wurden erst mit Wirkung vom 1. Juni 2012 - mithin vier Jahre nach der im Streitfall erfolgten Protokollierung - durch die Neufassung des § 2 Abs. 2b WpHG als „Finanzinstrumente“ in den Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes aufgenommen (vgl. BT-Ds. 17/6051, S. 41, rechte Spalte).

bb) Aus dem gleichen Grund kann dahinstehen, ob die Angaben und Hinweise in den Beraterbögen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallen und dessen Anforderungen nicht standhalten. Auch das würde nichts daran ändern, dass die Klägerin bzw. die Zedenten die Angaben und Hinweise tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnten und mussten.

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es sich bei den Angaben und Hinweisen in den Beraterbögen auch nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Vertragsbedingungen sind Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Die von der Beklagten verwendeten Beraterbögen enthalten keine Regelung des Anlageberatungsvertrags, sondern nur eine Protokollierung der - tatsächlichen oder vermeintlichen - Inhalte der Beratungsgespräche. Es handelt sich daher lediglich um Wissenserklärungen. Die Beraterbögen enthalten auch keine einseitige Erklärung des Anlegers, mit der sich die Beklagten Tatsachen bestätigen lässt, um die Beweislast zum Nachteil des Anlegers zu ändern (§ 309 Nr. 12 b BGB). Dadurch wird eine Beweislast im Zusammenhang mit dem Anlageberatungsvertrag mithin nicht verändert.

cc) Unbehelflich ist auch der Einwand, die Klägerin bzw. die Zedenten hätten den Wortlaut der Beraterbögen aufgrund der geringen Zeitdauer des jeweiligen Beratungsgesprächs nicht überprüfen können. Es mag auch sein, dass der Berater B. die Unterzeichnung der Bögen als Formalie behandelte. Der Senat teilt indes nicht die Auffassung, dass solche Beratungsprotokolle deshalb bei der Frage der Verjährung nicht zum Nachteil des Anlegers verwendet werden dürfen. Die Rechtsordnung geht nach wie vor vom Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit, zivilrechtlich ausgeprägt durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit, aus. Die Kehrseite dieser Freiheit besteht darin, dass jedes Rechtssubjekt grundsätzlich selbst für den Inhalt der vertraglichen Beziehungen verantwortlich ist, die es eingeht. Daraus folgt die Obliegenheit jeder Vertragspartei, rechtlich offensichtlich bedeutsame Dokumente zu lesen und zu verstehen, bevor sie diese Dokumente durch ihre Unterschrift billigt. Missachtet eine Vertragspartei diese in eigenen Angelegenheiten bestehende Obliegenheit, kann sie sich später nicht mit Erfolg auf Unkenntnis oder Verständnisprobleme berufen.

Diese grundsätzliche Wertung liegt unter anderem auch dem vorstehend zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2010 (a.a.O.) zugrunde. Die Grenzen dieser Eigenverantwortlichkeit des Anlegers werden durch das Recht zur Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) gezogen. Die Schilderung des konkreten Beratungsgeschehens durch die Klägerin füllt hier einen Anfechtungstatbestand indes nicht aus. Lässt sich ein Anleger durch etwaiges Drängen des Anlageberaters oder angesichts einer größeren Anzahl von Dokumenten zu einer übereilten Unterschrift unter einem Beratungsprotokoll verleiten, muss er sich vorhalten lassen, dass er sich nicht mehr Zeit ausbedungen hat.

dd) Die Rechtsprechung des Senats stimmt mit derjenigen anderer Oberlandesgerichte überein, die gleichfalls der Auffassung sind, dass ein Anleger übersichtlich und allgemeinverständlich abgefasste Angaben und Risikohinweise in Beratungsprotokollen lesen muss, um für ihn nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden. So hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 13. Februar 2013 (34 U 77/13, juris, Rn. 86) sogar angenommen, dass derartige Hinweise zur Erfüllung der Beratungspflicht originär geeignet seien (ebenso OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 24 U 94/11, juris, Rn. 32). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 29. September 2014 (23 U 241/13, juris, Rn. 30 ff.) angenommen, einem Anleger sei grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, wenn er den in der Beitrittserklärung enthaltenen unmissverständlichen, unübersehbaren und eindeutigen Hinweis auf das unternehmerische Risiko der Beteiligung mit ausdrücklicher Nennung eines möglichen teilweisen oder vollständigen Verlustes des Beteiligungsbetrags, der drucktechnisch durch einen Rahmen hervorgehoben und direkt oberhalb der Unterschriftszeile platziert war, nicht liest. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich dieser Entscheidung in seinem Urteil vom 3. März 2015 (17 U 8/14, juris, Rn. 29 ff.) angeschlossen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von Anlagerisiken in gleicher Weise wie der Senat aus den in einer „Gesprächsnotiz“ enthaltenen Hinweisen abgeleitet (Urteil vom 5. September 2012 - 3 U 225/11, juris, Rn. 73 ff.), ebenso das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. Juni 2011 (20 U 11/11, juris, Rn. 18).

Die Rechtsprechung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2016 (III ZR 47/15, juris, Rn. 18). Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil die Annahme grober Fahrlässigkeit wegen Nichtlesens eines Beratungsbogens abgelehnt. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich indes keineswegs, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass grobe Fahrlässigkeit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. BGB in Fällen wie dem vorliegenden niemals vorliege. Die Entscheidung bezieht sich auf eine Beratungsdokumentation, bei der Warnhinweise allein auf der Rückseite abgedruckt waren, eine Unterzeichnung durch den Anleger aber nur auf der Vorderseite vorgesehen war und dort lediglich auf "Hinweise: (siehe Rückseite)", nicht aber etwa auf eine Beschreibung der Anlage und damit zusammenhängende Risiken aufmerksam gemacht wurde. Auf diese Besonderheiten stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich ab. Im Streitfall liegen solche Besonderheiten nicht vor.

2. Aus den gleichen Gründen sind auch Schadensersatzansprüche kenntnisabhängig verjährt, welche die Klägerin auf die Behauptung stützt, die Beklagte habe nicht für eine ausreichende Diversifikation der Anlagen gesorgt. Auch insofern konnten die Klägerin bzw. die Zedenten schon bei Abgabe der einzelnen Beitrittserklärungen durch eine Lektüre der Beraterbögen von allen den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Denn aus den Beraterbögen - und bei dem Patentfonds auch aus der Beitrittserklärung (Anlage K 6, Anlagenband Klägerin) - ergibt sich, wie vorstehend ausgeführt, unmissverständlich, dass es sich zum einen bei dem jeweiligen Fonds um eine risikobehaftete Anlageform handelte und dass die Beklagte zum anderen von einer jedenfalls nicht sicherheitsorientierten Anlegermentalität der Klägerin bzw. der Zedenten ausging, d. h. von einer mittleren bis erhöhten Risikobereitschaft. Da die Klägerin bzw. die Zedenten - ausgehend von ihrem Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit - demgegenüber eine sicherheitsorientierte Anlage ohne Verlustrisiko wünschten, waren ihnen alle Tatsachen bewusst oder mussten ihnen jedenfalls bewusst sein, aus denen sich das Fehlen der Anlegergerechtheit der Anlage-empfehlungen mangels Diversifikation ergab. Denn aus der von der Klägerin behaupteten Erwartungshaltung folgte, ihre Richtigkeit unterstellt, dass die Beklagte ihnen keinesfalls den Beitritt zu allen fünf Fondsgesellschaften und zum Einsatz eines großen Anteils ihres liquiden Kapitals raten durfte. Mussten die Klägerin bzw. die Zedenten nämlich erkennen, dass schon jede einzelne Anlage für sich genommen ein von ihnen unerwünschtes Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko mit sich brachte, mussten sie erst recht zwingend erkennen, dass die Zeichnung von sechs solcher Anlagen ein vielfaches Verlustrisiko mit sich brachte, das in der Kumulation ihrem - behaupteten - Anlageziel noch mehr widersprach als die Zeichnung nur einer der sechs Beteiligungen. Allein daraus konnten die Klägerin und die Zedenten auf den behaupteten Beratungsfehler schließen.

3. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die Klägerin die tatsächlichen Vermögensverhältnisse, die der Berater B. angeblich verkannt haben soll, nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Sie hat das gemeinsame Vermögen auf Seite 19 f. ihrer Replik vom 2. Juli 2014 (Bl. 132a f. d. A.) im Groben dargelegt. Danach betrug es im Jahr 2008 rund eine Million Euro. Darin enthalten sind der Wert der gemeinsamen Immobilie und das in der C. GmbH gebundene Kapital; abzuziehen sind Verbindlichkeiten. Es fehlen Angaben, welchen Wert die nicht näher bezeichnete Immobilie hatte, ob die Verbindlichkeiten von (damals) 247.000 € durch Grundpfandrechte gesichert waren und welchen Anteil an dem Vermögen die Klägerin einerseits und ihr Ehemann andererseits hatten. Vor diesem Hintergrund begegnet die Feststellung des Landgerichts, die Klägerin und ihr Ehemann hätten zusammen ein liquides Vermögen von rund 400.000 € gehabt, entgegen den Ausführungen der Berufung keinen Bedenken. Sie entspricht exakt dem zusammenfassenden Vortrag, den die Klägerin auf Seite 5 ihrer Replik (Bl. 119 d. A.) gehalten hat.

Von diesem Ausgangspunkt aus ist die vom Landgericht vorgenommene Bewertung, dass es einen Mangel an Diversifikation nicht gibt, aus den vom Landgericht auf Seite 18 des angefochtenen Urteils genannten Gründen im Grundsatz richtig. Diese Bewertung setzt allerdings voraus, dass die Klägerin und die Zedenten überhaupt bereit waren, Beteiligungen mit Verlustrisiko einzugehen. Wenn das, wie von der Klägerin behauptet, nicht der Fall war, durfte keine einzige der streitgegenständlichen Beteiligungen empfohlen werden. Dann liegt der Beratungsfehler aber nicht erst in einem Mangel an Diversifikation. Die Frage, welchen Anteil am Gesamtvermögen geschlossene Fonds ausmachen dürfen, stellt sich erst, wenn der Anleger bereit ist, überhaupt irgendeinen Anteil seines Vermögens in solchen Beteiligungen anzulegen. Der diesbezügliche Berufungseinwand der Klägerin ist mithin auch nicht wirklich schlüssig.

Ob sich dieser Anteil sodann, wie die Klägerin meint, durch ein Sachverständigengutachten bestimmen ließe, erscheint im Übrigen äußerst fraglich. Dieses Beweisangebot setzt voraus, dass sich Anleger typisieren lassen. Ein Sachverständiger kann nämlich nur allgemeingültige Aussagen treffen, mithin Aussagen, die bestenfalls auf bestimmte Gruppen von Anlegern zutreffen. Entscheidend sind indes die Vorstellungen, Erwartungen und Verhältnisse des jeweiligen individuellen Anlegers. Bei der Darlegung angeblicher fachlicher Beratungsstandards widerspricht sich die Klägerin außerdem selbst. Sie beruft sich, vgl. Seite 50 f. der Berufungsbegründung (Bl. 536 f. d. A.), auf Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. K., aus denen sie ableitet, dass selbst einem „spekulativ“ eingestellten Anleger geschlossene Beteiligungen wie die streitgegenständlichen wegen des ihnen anhaftenden Totalverlustrisikos überhaupt nicht empfohlen werden dürften. Gerade das für die Anlegeempfehlung angeblich ausschlaggebende Totalverlustrisiko bezeichnet die Klägerin in anderem Zusammenhang (Seite 24 der Berufungsbegründung, Bl. 510 d. A.) indes als eher theoretische Größe, die praktisch eher zu vernachlässigen sei. Dieser Vortrag entspricht demjenigen, den der Klägervertreter in Parallelfällen gegenüber dem Senat gehalten hat, um die Bedeutung des Hinweises auf das bestehende Totalverlustrisiko in den von der Beklagten eingesetzten Beraterbögen zu relativieren. Wenn Letzteres richtig ist, kann aber der von der Klägerin dargelegte allgemeine Beratungsstandard nicht zutreffend sein.

Ebenso fraglich erscheint, ob die Immobilie der Klägerin und ihres Ehemanns bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben muss, wie die Klägerin annimmt. Immobilieneigentum ist für die wirtschaftlichen Verhältnisse im Allgemeinen und insbesondere im Alter von wesentlicher Bedeutung, weil es - zumindest im Grundsatz - finanzielle Freiräume verschafft, die derjenige nicht hat, der Miete zahlen muss. Deshalb muss ein Immobilieneigentümer weniger andere Vorsorge für sein Alter treffen als ein Mieter und ist daher eher in der Lage, einen Teil seines Vermögens einem Anlagerisiko auszusetzen. Gerade am Wohnort der Klägerin verspricht Immobilieneigentum überdies in besonderem Maße stetige Wertzuwächse. Diese Zusammenhänge liegen offen zu Tage und bedürfen deshalb keines Sachverständigenbeweises. Auch unter Berücksichtigung der behaupteten Verbindlichkeiten erreichte das Vermögen der Klägerin und des Zedenten bei Einbeziehung ihrer Immobilie eine Höhe, die den Vorwurf fehlender Diversifikation unberechtigt erscheinen lässt.

4. Wegen der in den Beraterbögen enthaltenen Risikohinweise sind des Weiteren diejenigen Schadensersatzansprüche jedenfalls teilweise verjährt, welche die Klägerin auf den Vorwurf einer nicht anlagegerechten Beratung stützt. Das gilt in dem Umfang, in dem die Beraterbögen Hinweise auf Risiken der Anlage enthalten. Es ist insofern klarzustellen, dass die Risikohinweise keineswegs ausreichen, um einen durchschnittlichen Anleger ausreichend aufzuklären. Die Hinweise lassen den Anleger aber zumindest erkennen, dass etwaige Äußerungen des Beraters unrichtig sein müssen, wonach die betreffenden Risiken - oder überhaupt jedes Risiko - nicht bestünden. Das genügt, um den jeweiligen Beratungsfehler zu erkennen.

a) Hinsichtlich des am 7. Februar 2008 vom Ehemann der Klägerin gezeichneten Fonds H. R. E. BRIC+ enthält der Beraterbogen (Anlage B 10) ausreichend deutliche Hinweise auf das allgemeine Verlustrisiko, das Fehlen ausreichender Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungsträger, das Risiko schwankender Renditen und das Wechselkursrisiko.

b) Hinsichtlich des am 4. März 2008 von der Klägerin selbst gezeichneten Flugzeugfonds enthält der Beraterbogen (Anlage B 2) ausreichend deutliche Hinweise auf das Wechselkursrisiko, das von den Kunden der Fondsgesellschaft ausgehende Leistungsrisiko, das Risiko, das Flugzeug am Ende der Fondslaufzeit nicht zum prognostizierten Kaufpreis verkaufen zu können, und das allgemeine Verlustrisiko einschließlich des Totalverlustrisikos.

c) Hinsichtlich des am 14. April 2008 vom Ehemann der Klägerin gezeichneten Tankerfonds enthält der Beraterbogen (Anlage B 12) ausreichend deutliche Hinweise auf das Fehlen der Fungibilität, die Unsicherheit der Chartereinnahmen, das Fremdfinanzierungsrisiko, das Wechselkursrisiko, das Risiko, die Schiffe am Ende der Fondslaufzeit nicht zum prognostizierten Kaufpreis verkaufen zu können, das Betriebskostenrisiko und das allgemeine Verlustrisiko einschließlich des Totalverlustrisikos.

d) Hinsichtlich des am 17. Juli 2008 vom Ehemann der Klägerin gezeichneten Private Equity-Fonds enthält der Beraterbogen (Anlage B 14) ausreichend deutliche Hinweise auf das Fehlen der Fungibilität, das Wechselkursrisiko, das Risiko eines ungeplanten Bedarfs an Fremdkapital und das allgemeine Verlustrisiko einschließlich des Totalverlustrisikos.

e) Hinsichtlich des von der Klägerin und der C. Controlling & Finanzen GmbH jeweils am 17. Juli 2008 gezeichneten Patentfonds enthält der Beraterbogen (Anlage B 4) ausreichend deutliche Hinweise auf das Fehlen der Fungibilität, das Wechselkursrisiko, das allgemeine Verlustrisiko einschließlich des Totalverlustrisikos und auf das Risiko einer schwankenden Rendite.

Hinsichtlich dieses Fonds enthalten außerdem die Beitrittserklärungen (exemplarisch Anlage K 6) weitere Risikohinweise. Schon aus dem Risikohinweis Nr. 1 ergibt sich mit großer Klarheit, dass ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko besteht. Aus dem Hinweis ergibt sich auch, dass eine Fondslaufzeit von vier bis fünf Jahren nicht sicher war. Aus dem Risikohinweis Nr. 2 ergibt sich noch einmal das Risiko schwankender oder gar vollständig ausbleibender Renditen. Den Inhalt der Beitrittserklärung mussten die Klägerin und die Zedenten erst recht lesen, weil es sich um das für die Anlageentscheidung zentrale Dokument handelte.

5. Hinsichtlich der danach noch im Raum stehenden Beratungs- und Aufklärungsfehler - aber auch hinsichtlich der Mehrzahl der vorstehend unter 4. abgehandelten Risiken - ist vorab daran zu erinnern, dass ein Anlageberater keineswegs jeden Anleger unabhängig von dessen persönlichen Kenntnissen und Erfahrungen im gleichen Umfang über die Risiken einer Anlage aufklären muss. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflicht hängt vielmehr entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, juris, Rn. 14; Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, juris, Rn. 10). Zu den Umständen in der Person des Anlegers gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt.

Deshalb durfte der Berater B. hier sogar davon ausgehen, dass dem Ehemann der Klägerin die allgemeinen Risiken, die mit geschlossenen Fonds verbunden sind, bekannt waren. Der Ehemann der Klägerin ist Wirtschaftsingenieur und Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, welche die Finanzberatung anderer Unternehmen betreibt. Zum Erwerb der Qualifikation eines Wirtschaftsingenieurs hat er betriebswirtschaftliche und juristische Kenntnisse erwerben müssen. Sein Unternehmen wirbt (vgl. den als Anlage B 34 vorgelegten Ausdruck des Internetauftritts) damit, seine Mitarbeiter seien „Spezialisten im kaufmännischen Bereich mit Schwerpunkt im Controlling und Finanzwesen“. Als - wenn auch nebenberuflicher - Geschäftsführer dieses andere Unternehmen in Finanzangelegenheiten beratenden Unternehmens muss er sich mit deren (betriebs-)wirtschaftlicher Entwicklung befassen und überdies die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse seines eigenen Unternehmens erfassen. Daraus folgt, dass ihm das allgemeine wirtschaftliche Risiko eines Kommanditisten einschließlich der Grundzüge seiner Haftung, das Fehlen eines geregelten Marktes für Kommanditanteile sowie die mit der teilweisen Fremdfinanzierung eines Unternehmens verbundenen Risiken bekannt sein müssen. Insofern bedarf es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen; diese Kenntnisse gehören zum Grundlagenwissen selbst eines nicht akademisch ausgebildeten Kaufmanns. Der sowohl erst- als auch zweitinstanzliche Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann habe jedenfalls keine Erfahrungen mit geschlossenen Fonds gehabt, ist demgegenüber unbehelflich. Der Zedent konnte und musste anhand der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärungen erkennen, dass er und die von ihm geführte GmbH sich an Kommanditgesellschaften beteiligen wollten. Allein aus dieser Erkenntnis konnte er unmittelbar auf die genannten Risiken schließen, ohne etwaige Besonderheiten geschlossener Fonds kennen zu müssen. Wollte die Klägerin trotzdem schlüssig behaupten, ihr Ehemann habe nichts von alledem gewusst und erkannt, hätte sie im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast plausibel machen müssen, warum er trotz seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über dieses elementare Wissen nicht verfügte (ebenso Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 11 U 124/15, n.v., bezüglich des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft). Solcher nachvollziehbarer Vortrag fehlt.

Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen (vgl. Seite 9 der Klageerwiderung, Bl. 75 d. A.), dass der Ehemann der Klägerin an denjenigen Beratungsgesprächen maßgeblich beteiligt gewesen sei, welche die beiden von der Klägerin gezeichneten Anlagen betrafen. Er habe sie dabei beraten. Da sich die Klägerin mithin gegenüber dem Berater B. von ihrem Ehemann „vertreten“ ließ, muss sie sich entsprechend § 166 BGB seine Kenntnisse zurechnen lassen.

6. Soweit etwaige Schadensersatzansprüche wegen nicht anlagegerechter Beratung nicht bereits kenntnisabhängig verjährt sind (vgl. hierzu die Ausführungen unter 4.), ist im vorliegenden Prozess davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. die Zedenten über die wesentlichen Eigenschaften der Beteiligungen auf schriftlichem Weg aufgeklärt wurden, indem sie die Emissionsprospekte für diese Beteiligungen zur Lektüre erhielten.

a) Eine ordnungsgemäße Anlageberatung kann auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, juris, Rn. 9 m.w.N.). Die Beweislast für die Behauptung, ihm sei der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden, trifft nach den allgemeinen Grundsätzen den Anleger. Gelingt einem Anleger dieser Beweis nicht, ist von einer rechtzeitigen Übergabe auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, juris, Rn. 6 f.).

b) Das Landgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen vermocht, dass die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie bzw. die Zedenten hätten die Prospekte nicht rechtzeitig erhalten. In ihrer Berufungsbegründung legt die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte dar, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung ergeben. Der Senat sieht sich daher gemäß § 529 Abs. 1 ZPO daran gebunden.

aa) Soweit der Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2015 (Bl. 348 ff. d. A.) neuen Tatsachenvortrag enthalten hat, hat das Landgericht diesen zu Recht nicht berücksichtigt. Dieser Vortrag hat gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt werden dürfen, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehalten worden ist. Die Klägerin hatte sich nach der am 30. September 2015 durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht gemäß § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist für weiteren Vortrag ausbedungen, sondern vielmehr zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt (vgl. Seite 9 des Sitzungsprotokolls, Bl. 337 d. A.). Insbesondere das mit dem Schriftsatz als Anlage K 23 vorgelegte Schreiben des Zeugen B. vom 2. April 2008 hat das Landgericht daher zu Recht nicht berücksichtigt. Da die Klägerin dessen verspätete Vorlage auch in der Berufungsbegründung nicht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO entschuldigt, darf auch der Senat es nicht berücksichtigen.

bb) Entgegen der Berufungsbegründung hat das Landgericht die Aussage des Zeugen B. keineswegs für glaubhafter gehalten als die Aussage des Zeugen S.. Das Landgericht hat sich vielmehr nicht davon überzeugen können, welche der beiden gegensätzlichen Zeugenaussagen zutrifft (vgl. Seite 15 des angefochtenen Urteils, letzter Absatz) und sodann begründet, aus welchen Gründen die Aussage des Zeugen B. besonders glaubhaft erscheint.

cc) Diese Argumentation des Landgerichts vermag die Berufungsbegründung nicht zu erschüttern. Die Aussage enthält keine Widersprüche. Den Flugzeugfonds zeichnete der Ehemann der Klägerin am 4. März 2008, den Tankerfonds am 14. April 2008, mithin fünf Wochen und sechs Tage später. Folglich war es möglich, dass er

den Prospekt für den Tankerfonds entsprechend der Aussage des Zeugen B. mehr als drei Wochen vor der Zeichnung dieses Fonds erhielt.

Die vom Zeugen B. auf Vorhalt gegebene Erklärung, er habe dem Ehemann der Klägerin diesen Prospekt später noch einmal zukommen lassen, weil dieser ihn verlegt gehabt habe, ist nicht von vornherein unplausibel. Warum der Senat davon auszugehen hat, dass insofern „eine glatte Lüge“ vorliegt, wird in der Berufungsbegründung nicht ausgeführt.

Ohne tatsächliche Grundlage bleibt die Annahme der Klägerin, ihr Ehemann habe den Prospekt nicht zur Kenntnis nehmen können, weil er ihm „kurz danach“ wieder verloren gegangen sei. Das Datum des Verlustes ist unbekannt. Die Aussage des Zeugen B. als richtig unterstellt, sah der Ehemann der Klägerin nach Entgegennahme des Prospekts auf eine spätere Nachfrage des Zeugen B. nach seinem Interesse an diesem Fonds Anlass, mit dem Zeugen einen Termin zur Zeichnung des Fonds zu vereinbaren, der jedenfalls mehrere Wochen nach der Entgegennahme des Prospekts lag. Trifft der Geschehensablauf zu, hatte der Zeuge B. keinen Grund zu der Annahme, der Ehemann habe sich anhand des Prospekts nicht ausreichend über die Eigenschaften der Beteiligung informieren können. Solcher Anlass hätte nur bestanden, wenn der Ehemann der Klägerin die Vereinbarung eines Termins zunächst mit der Begründung abgelehnt hätte, er habe den Prospekt noch nicht ausreichend studieren können, weil er ihm zwischenzeitlich verloren gegangen sei.

Obgleich der Senat das als Anlage K 23 vorgelegte Schreiben des Zeugen B. vom 2. April 2008 aus prozessualen Gründen ohnehin nicht berücksichtigen darf (siehe oben aa)), sei ergänzend ausgeführt, dass der von der Klägerin aus dem Inhalt dieses Schreibens gezogene Schluss nicht so zwingend ist, dass das Landgericht allein deshalb zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dem Zeugen B. sei nicht zu glauben.

dd) Die Ausführungen der Klägerin zur Glaubwürdigkeit des Zeugen B. sind spekulativ.

ee) Ebenso wenig zwingend ist der Rückschluss der Klägerin, der Zeuge B. habe den Emissionsprospekt für den Private Equity-Fonds entgegen seiner Aussage deshalb nicht rechtzeitig übergeben, weil er auf dem für diesen Fonds erstellten Beraterbogen (Anlage B 14) keinen entsprechenden Vermerk anbrachte, während der am selben Tag erstellte Beraterbogen für den Patentfonds (Anlage B 4) einen solchen Vermerk trägt. Eine keineswegs fernliegende Erklärung für diese unterschiedliche Handhabung besteht darin, dass der Zeuge den Vermerk im einen Fall schlicht vergaß, zumal es damals nach seiner Aussage noch keine verbindliche Anweisung der Beklagten gab, solche Vermerke anzubringen.

ff) Auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht eingehen müssen, nachdem es ausgeführt hat, warum es die Aussage des Zeugen B. jedenfalls nicht für unglaubhaft hält. Allein aus letzterer Feststellung ergibt sich, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht hat, weil bestenfalls zwei gleichermaßen glaubhafte Zeugenaussagen einander gegenüberstehen.

Lediglich ergänzend merkt der Senat an: Um den Klageansprüchen stattzugeben, hätte sich das Landgericht gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon überzeugen müssen, dass die von der Kläger behaupteten Tatsachen auf der Grundlage des Beweisergebnisses sowie aller weiteren in Betracht zu ziehenden tatsächlichen Umstände mit derart hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen sind, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie - in Anbetracht der allgemeinen Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit - völlig auszuschließen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, juris, Rn. 18; vom 6. Juni 1973 - IV ZR 164/71, juris, Rn. 17; vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris, Rn. 72). Diese Überzeugung allein auf der Grundlage der Zeugenaussage des Ehemanns der Klägerin zu gewinnen, wäre auch unter Berücksichtigung der auf Seite 14 ff. der Berufungsbegründung angestellten Überlegungen und selbst dann schwierig, wenn gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B. größere Bedenken bestünden.

Denn ein wesentliches Hindernis für die Überzeugungsbildung bestünde darin, dass es sich bei der Aussage des Ehemanns der Klägerin keinesfalls um ein „neutrales“ Beweismittel handelt. Zwar darf der Wert einer Zeugenaussage nicht schematisch verneint werden, wenn der Zeuge mit einer Partei des Rechtsstreits verwandt oder befreundet ist oder sonst ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, juris, Rn. 12). Auch streitet für die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage im Allgemeinen die für den Fall falscher Angaben bestehende Strafandrohung gemäß den §§ 153 ff. StGB. Das ausgeprägte eigene Interesse des Ehemanns der Klägerin am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits kann indes trotzdem keinesfalls außer Acht gelassen werden. Der Klägerin steht dieses für sie positiv ergiebige Beweismittel allein deshalb zur Verfügung, weil ihr Ehemann seine Ansprüche an sie abgetreten hat, ohne dass hierfür ein außerhalb der Prozessführung liegender Beweggrund aktenkundig ist. Diese prozesstaktische Vorgehensweise ist zwar zulässig. Bei seiner Überzeugungsbildung darf der Tatrichter jedoch berücksichtigen, dass der Aussage eines „eigentlich“ Verfahrensbeteiligten nur aufgrund einer derartigen Gestaltungsmöglichkeit formal der Rang eines Beweismittels zukommt.

gg) Die Übergabe des Prospekts für den Patentfonds ergibt sich unmittelbar aus den als Anlage K 6 und B 3 vorgelegten Beitrittserklärungen. Darin ist jeweils der 7. Juli 2008 als Tag der Übergabe vermerkt. Insoweit geht der im vorstehenden erläuterte Berufungsangriff daher ohnehin ins Leere.

c) Entgegen den Ausführungen insbesondere auf Seite 21 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 507 ff. d. A.) musste sich der Berater B. weder durch ausdrückliche Hinweise vor der Prospektübergabe noch durch prüfende Nachfragen im nächsten Beratungstermin davon überzeugen, ob der Ehemann der Klägerin oder die Klägerin selbst die Emissionsprospekte gelesen und verstanden hatte. Die Beklagte hat deshalb hierzu im Prozess auch keinen besonderen Vortrag halten müssen. Ebenso wenig hat das Landgericht ein Verständnis des Ehemanns der Klägerin oder der Klägerin selbst positiv feststellen müssen.

aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entfällt die Verpflichtung des Beraters zur persönlichen Aufklärung, „wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt“ (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - III ZR 384/14, juris, Rn. 16 m.w.N.; Unterstreichung durch den Senat). Es genügt also nicht, wenn ein Anlageberater einem Interessenten den Prospekt einfach nur aushändigt.

Der Berater muss vielmehr davon ausgehen dürfen, dass der Anlageinteressent weiß, dass der Prospekt wichtige Informationen und Hinweise enthält, die er zur Kenntnis genommen und jedenfalls im Kern verstanden haben muss, um die Tragweite der Anlageentscheidung abschätzen zu können. Auch muss der Berater, der nicht oder nur teilweise mündlich aufklärt, davon ausgehen dürfen, dass der Interessent weiß, dass ein Teil der vom Berater geschuldeten Aufklärung durch die Übergabe des Prospekts ersetzt werden soll und dass er beim Berater bei Verständnisproblemen während der Lektüre Nachfrage halten kann. Nur unter diesen Voraussetzungen hat der Berater im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung im nächsten Beratungstermin Anlass zu der Annahme, dass der Anlageinteressent den Prospekt gelesen und verstanden hat, insbesondere wenn der Anlageinteressent von sich aus keine Nachfragen stellt.

bb) Unter welchen Umständen der Berater vom Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen ausgehen darf, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. Verfügt der Anlageinteressent nach Kenntnis des Beraters in Finanz- und/oder Rechtsangelegenheiten über erhebliche berufliche oder private Vorerfahrung, kann die wortlose Übergabe des Emissionsprospekts, verbunden mit der Absprache eines Termins für die Fortsetzung der Beratung, genügen, wenn für alle Beteiligten offensichtlich ist, dass der Interessent sich anhand des Prospekts zunächst einmal gründlich informieren können soll. Ähnliches mag gelten, wenn der Anlageinteressent erkennen lässt, dass er dem Vorschlag des Beraters eher kritisch begegnet oder dass er zu besonderer Akribie neigt. Auch dann liegt es aus der Sicht des Beraters sehr nahe anzunehmen, dass der Emissionsprospekt auch ohne ausdrückliche Aufforderung gelesen werden wird. Verfügt der Anlageinteressent demgegenüber über keine privaten Vorerfahrungen mit komplexeren Finanzprodukten, weist sein Beruf keine Bezüge zu Finanz- und/oder Rechtsangelegenheiten auf, mangelt es ersichtlich an allgemeiner Bildung und/oder Auffassungsgabe oder gibt der Interessent von vornherein zu erkennen, dass er wenig Zeit oder Bereitschaft zur Lektüre des Emissionsprospekts aufbringt, muss der Berater ausdrücklich auf die Bedeutung des Prospektinhalts für die Anlageentscheidung hinweisen und sich - angepasst an die jeweiligen Verhältnisse - im Folgetermin in geeigneter Weise davon überzeugen, dass der Interessent den Prospekt gelesen und wenigstens im Kern verstanden hat.

cc) Ein Berater muss indes keineswegs gleichsam eine „Examination“ seines Kunden vornehmen. Wenn er aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass zu der Annahme hat, dass ein Kunde den Prospekt nicht gelesen oder auch die Grundzüge des Prospektinhalts nicht verstanden hat, muss er davon ausgehen, dass der Kunde nicht ausreichend aufgeklärt ist, und mündlich „nachbessern“ oder sogar wegen verbleibender Verständnisprobleme von der Zeichnung abraten.

Diese Forderung ergibt sich nicht nur aus dem bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2015 (a.a.O.), sondern auch aus der übrigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach müssen im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, juris, Rn. 13 m.w.N.).

Ein Anlageberater, der einem Kunden einen - in aller Regel inhaltlich anspruchsvollen - Emissionsprospekt kommentarlos übergibt, kann die Verpflichtung verletzen, dessen Wissensstand abzuklären. Ein Anlageberater, der gar bemerkt, dass seinem Kunden das Lesen des Prospekts zu mühsam ist, darf diesem Kunden die betreffende Anlage nicht ohne ergänzende hinreichende mündliche Aufklärung empfehlen, weil er sonst davon ausgehen muss, dass sie den persönlichen Verhältnissen des Kunden nicht entspricht.

dd) Der Senat geht davon aus, dass ein Anlageberater bei Fehlen konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte in der Regel davon ausgehen kann, dass (nicht nur, aber jedenfalls) ein Hochschulabsolvent in der Lage ist, die Bedeutung eines ihm überreichten Emissionsprospekts zu erkennen, dass er ihn deshalb lesen, seinen Inhalt zumindest in den wesentlichen Grundzügen verstehen und, soweit dies doch nicht der Fall ist, im nächsten Beratungstermin von sich aus Nachfragen zu stellen. In der Person des Kunden oder in der Materie begründete gegenteilige Anhaltspunkte muss im Prozess der auf Schadensersatz klagende Kunde darlegen und ggfs. beweisen. Insgesamt ist insofern immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

ee) Der Ehemann der Klägerin ist nicht „nur“ Hochschulabsolvent, sondern muss aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sogar über besonders gute Kenntnisse unternehmerischer Tätigkeit und ihrer wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen verfügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen unter 5. Aus diesem Grund hätte der Berater B. ihm die Emissionsprospekte hier auch ohne jeden weiteren Hinweis übergeben und darauf vertrauen dürfen, dass er sie las, im Wesentlichen verstand und andernfalls von sich aus Nachfragen stellte. Der Senat hat die Ausführungen der Klägerin auf Seite 2 f. ihres Schriftsatzes vom 26. August 2014 (Bl. 245 f. d. A.) sowie die Zeugenaussage ihres Ehemanns bezüglich seiner Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen zur Kenntnis genommen. Dennoch war und ist aus den bereits unter 5. ausgeführten Gründen jedenfalls nach dem äußeren Bild davon auszugehen, dass der Ehemann über besondere Fähigkeiten verfügte, die Bedeutung der Emissionsprospekte zu erkennen und ihren Inhalt zu verstehen. Entgegen der Berufungsbegründung ist bei Fehlen konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte allein dieses äußere Bild entscheidend, weil der Anlageberater allein auf dieser Grundlage in der Beratungssituation die Entscheidung treffen muss, wie eingehend er aufklärt. Bei lebensnaher Betrachtung lag es für den Zeugen B. deshalb insbesondere äußerst fern, dem Ehemann der Klägerin im Zeichnungstermin Nachfragen zu stellen, um Gewissheit darüber zu erlangen, ob dieser die Prospektinhalte verstanden hatte.

Wie bereits unter 5. ausgeführt, muss sich wegen der Besonderheiten des Beratungsablaufs im Streitfall auch die Klägerin die Qualifikation ihres Ehemanns entgegenhalten lassen, soweit es um die Beratung über die von ihr selbst gezeichneten Beteiligungen geht. Darüber hinaus vermag der Senat ihren Vortrag, sie selbst sei nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Prospekte zu verstehen, nur teilweise nachzuvollziehen. Die Klägerin ist Bilanzbuchhalterin. Als solche muss sie zwar nicht zwingend Kenntnisse von Unternehmensstrukturen und gesellschaftsrechtlichen Haftungsregelungen haben. Dass gerade sie indes auch etwa die in den Emissionsprospekten abgedruckten - und textlich erläuterten - Prognoserechnungen nicht jedenfalls in ihren Grundzügen verstanden haben will, begegnet erheblichen Zweifeln. Zu den Aufgaben eines Bilanzbuchhalters gehört nach dem allgemeinen Berufsbild unter anderem das Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht sowie von Abschlüssen nach internationalen Standards sowie das Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Planungs- und Kontrollentscheidungen (vgl. etwa die Homepage der Industrie- und Handelskammer Hannover, Menüpunkt „Ausbildung und Weiterbildung“).

ff) Ebenfalls aus den unter 5. ausgeführten Überlegungen war im Streitfall ein Zeitraum von zwei vollen Wochen zwischen der Prospektübergabe und der jeweiligen Beitrittserklärung nach dem maßgeblichen äußeren Anschein ausnahmsweise nicht erforderlich.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarf es nicht stets einer Übergabe des Prospekts mindestens 14 Tage vor der Anlageentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2007 (III ZR 145/06, juris, Rn. 9) lediglich ausgeführt, dass eine Übergabe jedenfalls innerhalb dieses Zeitraums ausreichend ist. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass kürzere Zeiträume niemals ausreichen. Erforderlich ist, dass der Prospekt „so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.“ Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist eine in jedem Einzelfall zu klärende Tatfrage. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Frist von zwei Wochen bei Fehlen von Besonderheiten regelmäßig ausreichend ist. Im Streitfall besteht indes die Besonderheit, dass es sich bei dem Ehemann der Klägerin nicht um einen durchschnittlichen Anleger handelt. Ihm durfte der Berater B. vielmehr unterstellen, dass er die in den Emissionsprospekten enthaltenen Informationen rascher verstehen und einordnen konnte.

Die Frage, ob die zweiwöchige Frist eingehalten wurde, stellt sich angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, an die sich der Senat - wie ausgeführt - gebunden sieht, allerdings ohnehin nur hinsichtlich des Patentfonds. Der Prospekt für diesen Fonds wurde „nur“ zehn Tage vor der Zeichnung übergeben (vgl. oben b) gg)). Zu der bereits erwähnten Besonderheit tritt hier aber eine weitere hinzu: Die Klägerin und die Zedenten zeichneten diese Beteiligung drei bis fünf Monate nach den ersten der streitgegenständlichen Beteiligungen. Aufgrund der Beweislage ist davon auszugehen, dass sie die Prospekte für die zuvor gezeichneten Anlagen mehrere Monate zuvor erhalten hatten. Deshalb durfte unterstellt werden, dass sie diese Prospekte auch aufmerksam gelesen hatten. Daraus wiederum ließ sich schließen, dass sie die Darstellung der allgemeinen Verhältnisse eines geschlossenen Fonds nunmehr leichter und folglich schneller verstehen konnten, denn diese war schon in den früher übergebenen Prospekten enthalten. Auch aus diesem Grund genügte die Überlegungsfrist von „nur“ zehn Tagen ausnahmsweise.

d) Der Emissionsprospekt für den Patentfonds war zur anlagegerechten Beratung und Aufklärung auch geeignet.

aa) Soweit die Prozessvertreter der Klägerin im vorliegenden Prozess wie auch in anderen beim Senat anhängigen Prozessen grundsätzlich anzweifeln, dass Emissionsprospekte wie der für den Patentfonds erstellte wegen des Übermaßes der darin niedergelegten Informationen zur Aufklärung der Anleger geeignet seien, setzen sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen sonstigen Vorbringen.

Zum einen halten sie selbst regelmäßig und auch im vorliegenden Fall eine Vielzahl von Besonderheiten und Risiken einer Beteiligung für aufklärungsbedürftig, nicht selten mehr als die im jeweiligen Emissionsprospekt ausgewiesenen. Wer aber einerseits höchste Anforderungen an den Umfang der Risikoaufklärung stellt, darf nicht andererseits beanstanden, dass die Informationsdichte in Emissionsprospekten zu hoch ist.

Zum anderen bleibt die Frage offen, welches andere Mittel geeignet ist, einem durchschnittlichen Anleger die erforderliche Risikoaufklärung zu verschaffen. Eine mündliche Aufklärung ist für die Mehrzahl der Anleger keine bessere Alternative. Um all diejenigen Risiken verständlich darzulegen, die ein durchschnittlicher Emissionsprospekt für einen geschlossenen Fonds enthalten muss, müsste ein Berater mehrere Stunden lang mündlich vortragen und der jeweilige Anleger sich gleichzeitig schriftliche Aufzeichnungen machen, um nicht Wesentliches zu übersehen. Es widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein solches Verfahren zu einem besseren Verständnis führt.

bb) Der Emissionsprospekt für den Patentfonds klärt entgegen dem Berufungsvorbringen (Seite 23 der Berufungsbegründung, Bl. 509 d. A.) nicht nur ausreichend, sondern auf seinen Seiten 38 ff. umfassend und verständlich darüber auf, wie der Wert derjenigen Patente ermittelt wird, welche die Portfoliogesellschaft erwerben sollte. Dass diese Wertermittlung schwieriger und weniger eindeutig als bei anderen Wirtschaftsgütern ist, liegt in der Natur der Sache. Die Behauptung, „der Prospekt sagt hierzu nichts“, ist jedenfalls falsch. Da die Klägerin nicht konkret vorträgt, welchen Teil der Darstellung im Prospekt sie oder ihr Ehemann nicht verstünden, sieht der Senat keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

cc) Der Senat hat bereits im Vorstehenden ausgeführt, dass er die Behauptung der Klägerin, sie habe die Prognoserechnung für den Patentfonds (Bl. 61 ff. des Emissionsprospekts) nicht verstanden, nicht nachvollziehen kann. Da die Klägerin nicht konkret vorträgt, welcher Teil der Darstellung im Prospekt nicht verständlich sei, sieht der Senat auch insofern keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

dd) Einer Aufklärung über die Einzelheiten der nach luxemburgischem Recht vorzunehmenden Ergebnisermittlung für die Portfoliogesellschaft bedurfte es nicht. Der Anleger muss im Rahmen der Kapitalanlageberatung (nur) über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufgeklärt werden. Weder trägt die Klägerin vor noch ist ersichtlich, dass und - wenn ja - aus welchem Grund die Einzelheiten der Ergebnisermittlung der Portfoliogesellschaft für ihre Anlageentscheidung von Bedeutung gewesen sein könnten. Bei anderen Beteiligungen wird der Anleger auch nicht über die Details einer etwa nach deutschem Handelsrecht vorzunehmenden Ergebnisermittlung belehrt. Im Prospekt des Patentfonds wird auf den Seiten 61 ff. erläutert, in welcher Weise und auf welcher Grundlage die Fonds- und die Portfoliogesellschaft die angestrebten Gewinne erwirtschaften sollten. Wollten die Klägerin oder die Zedenten darüber hinaus weitere handelsrechtliche Details wissen, hätten sie sich an einen Fachanwalt wenden müssen. Für jeden verständigen Anleger liegt auf der Hand, dass ein Anlageberater so weitgehende Beratungsleistungen in aller Regel nicht erbringen kann.

ee) Einer Aufklärung über etwaige Risiken, die sich daraus ergeben, dass die Treuhand-Kommanditistin das Treuhandverhältnis kündigt, weil andere Treugeber ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, bedurfte es nicht. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten anderer Beteiligter gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, juris, Rn. 24).

ff) Es bedurfte auch keiner Aufklärung über etwaige Sanierungsszenarien. Weder trägt die Klägerin vor noch ist ersichtlich, dass solche Szenarien im Jahr 2008 konkret absehbar waren. Überdies müssen weder die Klägerin noch die Zedenten sich an etwaigen Sanierungskonzepten beteiligen. Sie trifft grundsätzlich keine Verpflichtung zum Nachschuss von Kapital. Das Insolvenzrisiko ist auf Seite 19 des Prospekts erwähnt.

gg) Es bedurfte keiner Aufklärung über das Risiko, anderen Treugebern oder Gesellschaftern Aufwendungsersatz gemäß § 426 Abs. 1 BGB leisten zu müssen, die im Falle der Illiquidität der Treuhandgesellschaft freiwillig Gesellschaftsverbindlichkeiten tilgen. Denn diese - ohnehin selten eintretende - Ausgleichsverpflichtung besteht allenfalls in den Grenzen der auf den in Anspruch genommenen Mitgesellschafter entfallenden Außenhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13, juris, Rn. 17). Dieses Haftungsrisiko wird auf Seite 21 des Emissionsprospekts dargestellt. Bei dem Risiko, im Innenverhältnis Aufwendungsersatz leisten zu müssen, handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um dasselbe Risiko „in anderem Gewand“.

hh) Der Emissionsprospekt enthält auf Seite 17 f. einen ausführlichen Hinweis auf das Blind-Pool-Risiko und auf Seite 19 einen Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte. Die Klägerin legt nicht dar, dass weitere Risiken bestehen, die über die dort erwähnten hinausgehen.

ii) Wie bereits erwähnt, wird das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung auf Seite 21 des Emissionsprospekts dargestellt.

Der Senat geht - in Kenntnis des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2014 (III ZR 82/14, zitiert nach juris, Rn. 10, 12) und in Ausübung seiner tatrichterlichen Würdigung - allerdings in ständiger Rechtsprechung ohnehin davon aus, dass die Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung ohne Einfluss auf die Anlageentscheidung bleibt, wenn die potentielle Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf 1 % seiner Beteiligung begrenzt und damit ohne wirtschaftliche Bedeutung ist. Bei dem Patentfonds ist das Haftungsrisiko sogar auf 0,1 % der Anlagesumme begrenzt und damit wirtschaftlich vollkommen bedeutungslos.

e) Die Klägerin legt auch nicht schlüssig dar, dass der Emissionsprospekt für den Flugzeugfonds zur anlegergerechten Beratung nicht geeignet war.

aa) Der für das Anlageobjekt, einen Airbus A 380-800, aufgrund eines bereits geschlossenen und vollzogenen Kaufvertrags zu zahlende Kaufpreis wird auf Seite 42 und Seite 43 des Prospekts (Anlage P 3, Anlagenordner Klägerin) mit 197,29 Mio. US-$ angegeben. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt, dass dieser Kaufpreis übersetzt gewesen sein könnte. Der Einwand ist somit „ins Blaue hinein“ erhoben.

Entgegen den Ausführungen auf Seite 26 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 512 d. A.) sind auch weder der Fondsinitiator noch ein Anlageberater gehalten, jeden einzelnen Ansatz, der in eine Prognoserechnung aufgenommen wird, in allen Details zu begründen. Im Hinblick auf den für das Flugzeug vereinbarten Kaufpreis fehlte es an einem Anlass für eine ausführliche Begründung im Übrigen bereits deshalb, weil es im Jahr 2008 (allgemein bekannt) keinen (Ankaufs-)Markt für neue Flugzeuge des Typs A 380-800 gab, sondern diese - zumal aufgrund langfristiger Verträge - ausschließlich bei einem einzigen Hersteller beschafft werden konnten.

bb) Anhaltspunkte für eine diesbezüglich nicht anlagegerechte Beratung im Streitfall ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2014 (nicht: 15. Dezember 2014 - XI ZB 12/12, juris, Rn. 75 ff.). Diese Entscheidung ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie die Prospekthaftung im engeren Sinne betrifft (BGH, a.a.O., Rn. 68 ff.). Sie stellt daher auf die Anforderungen ab, die gemäß § 7 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz bestanden. Gemäß seinem § 1 war das Verkaufsprospektgesetz auf Prospekte für geschlossene Fonds nicht anwendbar, sondern nur auf Verkaufsprospekte für Wertpapiere.

Und selbst wenn die dortigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs für alle Arten von Emissionsprospekten verallgemeinerungsfähig wären, trügen sie die Auffassung der Klägerin nicht. Der Bundesgerichtshof hat (a.a.O.) nicht entschieden, dass in einem Emissionsprospekt die Einzelheiten der Bewertung des Anlagevermögens stets im Einzelnen dargestellt werden müssen. Er hat dies vielmehr nur „im Einzelfall für erforderlich gehalten, […] wenn die Kenntnis des Bewertungsansatzes oder -verfahrens zur sachgerechten Einschätzung der Belastbarkeit des angegebenen Immobilienwertes erforderlich ist. Auch bedarf es eines entsprechenden Hinweises, wenn durch die Ausnutzung bilanzieller Spielräume unter Anwendung eines zwar noch vertretbaren, aber risikobehafteten Bewertungsverfahrens ein zu positives Gesamtbild der Bilanz und der Vermögenslage gezeichnet wird […]“ (BGH, a.a.O., Rn. 77 m.w.N.). Die Klägerin legt nicht dar, dass bei dem streitgegenständlichen Flugzeugfonds ein solcher Bedarf bestand. Aus dem bereits vorstehend unter aa) genannten Grund ist er auch nicht offensichtlich. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen Fall besteht das Anlagevermögen des Flugzeugfonds nicht aus einer großen Vielzahl von Objekten, deren Wert an einem bestehenden Markt sich in verschiedener Weise ermitteln lässt.

cc) Auf das Risiko, dass die Anleger bereits erhaltene Ausschüttungen „in Krisensituationen“ zurückzahlen müssen, wird auf Seite 18 des Fondsprospekts (dieser Teil vorgelegt als Anlage B 19, Anlagenordner Beklagte) hingewiesen. Dieser Hinweis beschreibt - ausreichend - das sich aus § 172 Abs. 4 HGB ergebende Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung.

f) Das Berufungsvorbringen (Seite 28 der Berufungsbegründung, Bl. 514 ff. d. A.) deckt auch keine entscheidungserheblichen Mängel des Emissionsprospekts für den Tankerfonds auf.

aa) Auf Seite 22 f. des Prospekts (Anlage B 17) wird unter II. 2. die Haftung des Anlegers dargestellt. Die Klägerin greift in ihrer Berufungsbegründung willkürlich einen einzelnen Aspekt, nämlich das Risiko, dass die Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland nicht anerkannt wird, aus dieser zusammenhängenden Darstellung heraus, um deren vermeintliche Unverständlichkeit zu belegen. Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen. Der interessierte Leser kann bei vollständiger Lektüre des gesamten Abschnitts verstehen, dass es sich dabei um eine - eher theoretische - Ausnahme von der eingangs des Abschnitts dargestellten Regel handelt, wonach der Anleger nur mit 10 % seiner Einlagesumme haftet und dies auch nur, solange er die Einlage noch nicht eingezahlt hat. Die in der Berufungsbegründung suggerierte Schwierigkeit, dass ein Anleger bei der Lektüre des Prospekts nur den von der Klägerin in Bezug genommenen letzten Satz des Abschnitts liest und die darin enthaltene Einzelinformation dann vielleicht nicht verstehen kann, liegt fern.

Nur am Rande sei erwähnt, dass die Klägerin nicht darlegt, dass sich dieses besondere Risiko bislang überhaupt irgendeinmal verwirklichte. Die Klägerin übergeht zudem, dass sich ihr Ehemann nicht einmal als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligte, sondern nur als Treugeber. Dass er auch in dieser Eigenschaft vor einem ausländischen Gericht in die Haftung genommen werden könnte, legt sie nicht dar.

bb) Entgegen dem Berufungsvorbringen enthält der Emissionsprospekt allerdings auch eine ausreichende Darstellung des Wertes der beiden Tankschiffe. Davon abgesehen, ist auch insofern klarzustellen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung keineswegs fordert, dass die Bewertung der Anlagegegenstände in einem Emissionsprospekt stets näher erläutert werden muss. Auf die vorstehenden Ausführungen unter e) aa) wird verwiesen. Auf Seite 25 des Prospekts wird jedoch durchaus ausgeführt, dass die Angemessenheit des Baupreises von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handelskammer Hamburg in einem Gutachten vom 6. Februar 2008 geprüft und als „günstig“ eingeschätzt worden sei, und zwar auch in Bezug auf den Ertragswert. Die Klägerin behauptet nicht, dass entgegen dieser Darstellung ein Gutachten nicht eingeholt worden sei oder dass der im Emissionsprospekt ausgewiesene Kaufpreis nicht mit demjenigen übereinstimmt, den der Sachverständige zugrunde gelegt hatte. Es kann jedenfalls dahinstehen, ob das Gutachten in jeder Hinsicht richtig ist. Denn die Beklagte durfte sich wegen des Gutachtens darauf verlassen, dass der im Prospekt ausgewiesene Anschaffungspreis für die beiden Schiffe vertretbar war. Ein Anlageberater muss nicht bessere Kenntnisse von den Marktverhältnissen haben als ein öffentlich vereidigter Sachverständiger und sich um solche auch nicht aus Anlass einer Anlageempfehlung bemühen. Er ist nämlich nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, juris, Rn. 10). Die Klägerin behauptet im Übrigen nicht, das Gutachten selbst einer Prüfung zugeführt und dabei Mängel bemerkt zu haben.

Aus den Ausführungen auf Seite 25 des Prospekts ergibt sich des Weiteren, dass der in der Prognoserechnung zugrunde gelegte Restwert der Tanker nach 15jähriger Betriebszeit nicht nach dem Ertragswert ermittelt worden ist, sondern nach den bisherigen Durchschnittswerten entsprechend alter Tankschiffe vergleichbarer Größe (Panamax-Klasse). Die Klägerin legt nicht dar, warum diese Vorgehensweise fachlich unvertretbar sei und warum diese - unterstellt - Unvertretbarkeit von der Beklagten hätte erkannt werden müssen. Sie legt auch nicht dar, dass die auf Seite 25 des Prospekts genannten Erfahrungswerte unrichtig seien. Senatsbekannt - und von der Klägerin unter anderem auf Seite 71 ihres Schriftsatzes vom 2. Juli 2014 (Bl. 183 d. A.) selbst dargelegt - weist der Schifffahrtsmarkt seit jeher eine hohe Volatilität auf. Die von der Klägerin auf Seite 29 ihrer Berufungsbegründung für richtig gehaltene, auf 15 Jahre angelegte Vorausschau des Ertragswerts ist deshalb jedenfalls auf diesem Markt im Wesentlichen nichts anderes als Spekulation. Die Klägerin trägt auf Seite 71 ihres Schriftsatzes vom 2. Juli 2014 selbst vor, eine verlässliche Kalkulation der Charterraten sei über einen so langen Zeitraum nicht möglich. Im Prospekt wird im Übrigen auf Seite 17 (linke Spalte, oben) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkaufspreis großen Unsicherheiten unterworfen ist.

cc) Die auf Seite 30 der Berufungsbegründung (Bl. 516 d. A.) vorgetragene Behauptung, der Emissionsprospekt sei insgesamt unverständlich; insbesondere seien die auf Seite 25 bis 28 des Prospekts (Anlage KB 25, Bl. 552 ff. d. A.) dargestellten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für einen Laien „absolut unverständlich“, teilt der Senat nicht. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin ist diese Aussage im Hinblick auf seine Verständnismöglichkeiten unglaubhaft. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche einzelnen Aussagen ihr Ehemann nicht verstanden haben will und wieso er dann trotzdem auf eine Nachfrage verzichtet hat. Sie legt des Weiteren nicht dar, aus welchen Gründen die Darstellung unrichtig war. Gleiches gilt, wie im Übrigen schon unter 6. c) ausgeführt, im Hinblick auf die angeblich unverständliche Prognoserechnung. Der Umstand, dass die Charterraten nur für fünf Jahre vertraglich gesichert waren und auch noch während dieses Zeitraums einer nicht unerheblichen Anpassung unterworfen sein konnten, ergibt sich unter anderem aus der Darstellung auf Seite 8 f. des Prospekts (dieser Prospektteil: Anlage P 1, Anlagenband Klägerin) sowie auf Seite 21 (Anlage B 17).

dd) Der Prospekt enthält auf Seite 12 (Anlage KB 24, Bl. 551 d. A.) den unmissverständlichen Hinweis, dass die bei der Verteilung des Veräußerungserlöses angewandte „IRR-Methode“ mit den Aussagen von anderen Kapitalanlagen nicht vergleichbar sei und dass ein umfassendes Verständnis der mit dieser Methode erzielten Ergebnisse nur mit detaillierten finanzmathematischen Erkenntnissen möglich sei. Die Klägerin zitiert diesen Hinweis auf Seite 30 ihrer Berufungsbegründung selbst. Aufgrund dieses Hinweises weiß der aufmerksame Leser, dass er insoweit weitere Recherche betreiben muss, wenn das Verständnis dieser Methode und ihrer Folgen für die Verteilung des Erlöses für seine Anlageentscheidung bedeutsam ist. Diese Offenlegung einer Aufklärungslücke genügt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, juris, Rn. 10).

Der Einsatz der „IRR-Methode“ dürfte im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 30. August 2012 - 18 U 79/11, juris, Rn. 176; OLG Hamburg, Urteil vom 23. August 2013 - 11 U 11/13, juris, Rn. 77 ff.).

ee) Das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung wird auf Seite 22 des Emissionsprospekts - ausreichend - dargestellt.

g) Aus dem Berufungsvorbringen ergeben sich keine Mängel des Emissionsprospekts für den Fonds H. R. E. BRIC+ (Prospektband Postbank), die ihn als ungeeignet für eine anlagegerechte Beratung erscheinen lassen.

aa) Entgegen dem Berufungsvorbringen ist nicht der Erwerb von Immobilien der Gegenstand dieses Unternehmens, sondern die Beteiligung an ausländischen Zielfonds (vgl. unter anderem Seite 5 und Seite 103 des Prospekts, dort linke Spalte).

Einen Wertansatz, sowohl der Zielfonds als auch der von ihnen zu erwerbenden Immobilien, konnte der Emissionsprospekt entgegen der Auffassung der Klägerin schlechterdings nicht enthalten. Denn es stand noch nicht fest, an welchen Zielfonds sich der Fonds - auch dies nur mittelbar über die „Investitionsgesellschaft“, vgl. die Übersicht auf Seite 9 des Prospekts - beteiligen würde. Das hat die Klägerin auf Seite 35 ihrer Replik vom 2. Juli 2014 (Bl. 147 d. A.) noch selbst so gesehen. Noch weniger stand fest, welche Immobilien die Zielfonds erwerben würden. Diese Unsicherheit wird in dem Prospekt auch offen angesprochen (vgl. unter anderem Seite 11, rechte Spalte).

Überdies wird der Anleger auf Seite 12 (rechte Spalte) darauf hingewiesen, dass die Entscheidungsträger die wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Verhältnisse der von ihnen ausgewählten Zielfonds im Wesentlichen nicht selbst prüfen werden, sondern sich auf die Informationen dieser Fonds verlassen werden. Der Anleger kann anhand dieser Information erkennen, dass nicht einmal durch die Fondsgesellschaft selbst eine umfassende Prüfung der Anlageobjekte stattfindet. Er kann deshalb auch erkennen, dass im Zeitpunkt der Anlageentscheidung gerade noch unklar bleibt, „was er für sein Geld erhält“ (so Seite 32 der Berufungsbegründung) und dass diese Unklarheit in der Natur des Anlagekonzepts liegt. Die allgemeinen Kriterien für die Auswahl der Zielfonds sind im Übrigen auf Seite 33 ff. des Prospekts dargestellt.

bb) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Emissionsprospekt entgegen dem Berufungsvorbringen ausreichend erkennen lässt, dass der Fonds auf einem Blind-Pool-Konzept beruht. Dieses wird unter anderem auf Seite 11 des Prospekts ausdrücklich so bezeichnet und nachvollziehbar erläutert.

cc) Das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung wird auf Seite 17 des Emissionsprospekts - ausreichend - dargestellt.

h) Schließlich deckt die Berufungsbegründung auch keine entscheidungserheblichen Mangel des Prospekts für den Private Equity-Fonds (Prospektband Po.) auf.

aa) Der Begriff „Overcommitment“, den der Ehemann der Klägerin nach ihrem Vortrag nicht versteht, wird in dem Prospekt in einem eigenen Unterkapitel (4.4, Seite 29 f.) als Besonderheit der Anlagestrategie allgemeinverständlich erläutert. Der Begriff musste daher nicht auch noch auf Seite 11 erklärt werden. Der Verweis auf die Erläuterung im Unterkapitel 4.4 findet sich bereits zweimal (!) im einleitenden Kapitel (Seite 5 und 6, jeweils in Fußnote 1).

bb) Die Bedeutung eines Blind Pools wird gerade auf Seite 12 des Prospekts - knapp und allgemeinverständlich - erläutert. Diesen Umstand übersieht die Klägerin offenbar, wenn sie diesen Begriff auf Seite 34 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 520 d. A.) herausgreift und pauschal behauptet, ihrem Ehemann und ihr selbst sei nicht bekannt gewesen, was man darunter im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage verstehe.

7. Die Beklagte hat die sie treffenden Beratungspflichten nicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin bzw. die Zedenten nicht vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen darauf hinwies, dass (und in welcher Höhe) sie für deren Empfehlung Provisionen von den Fondsgesellschaften erhielt. Die Ausführungen auf Seite 38 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 524 ff. d. A.), dass die Beklagte wie eine Bank zu behandeln sei und die Klägerin bzw. die Zedenten daher über die Provisionen hätte aufklären müssen, sind mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Bank, sondern um eine freie Anlageberaterin, die - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht einer Bank gleichzustellen ist.

a) Bei der Abgrenzung, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, über ihm zufließende Provisionen ohne Rücksicht auf deren Höhe aufzuklären, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „in den Vordergrund zu stellen“, ob „es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbstständige juristische Personen handelt, die selbst kein Kreditinstitut sind und keine klassischen Bankgeschäfte betreiben“ (ständige Rechtsprechung des III. Zivilsenats, vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, juris, Rn. 12; ausführlich hierzu Schlick, WM 2014, 581 f.). Gemessen an diesem Maßstab ist festzustellen, dass die Beklagte keine Bank ist. Sie war auch schon zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zu den streitgegenständlichen Fondsgesellschaften im Jahre 2010 eine eigenständige juristische Person, die kein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG war und keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG anbot. Schon daraus folgt, dass das Unterbleiben einer Aufklärung über Rückvergütungen keinen Beratungsfehler darstellt.

b) Daran änderte sich auch nichts, wenn man die Sichtweise einnähme, dass bei der Erweckung des Anscheins, der Kunde werde von einer Bank beraten, auch die „typisierte Erwartungshaltung“ eingreife, die ein Kunde einer Bank entgegenbringe, sodass die Klägerin bzw. die Zedenten über Rückvergütungen aufzuklären gewesen wären. So liegt der Fall hier nämlich nicht. Die Klägerin bzw. die Zedenten mussten beim Erwerb der Fondsbeteiligungen davon ausgehen, dass Rückvergütungen an die Beklagte oder den Berater B. flossen. Entscheidend gegen ein Vertrauen des Klägers in einen rückvergütungsfreien Erwerb spricht vorliegend schon das Agio, das in allen Zeichnungsscheinen aufgeführt ist. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält. Vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2013 - III ZR 83/12, juris, Rn. 21, 23 und III ZR 225/12, juris, Rn. 15, 17; vom 6. Dezember 2012 - III ZR 307/11, juris, Rn. 14, 16; vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, juris, Rn. 13).

Die Nutzung des Gruppenlogos der P.-Gruppe und des Namensbestandteils „P.“ ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unschädlich (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2013 - III ZR 83/12, a.a.O., Rn. 22 und III ZR 225/12, a.a.O., Rn. 16; vom 6. Dezember 2012 a.a.O., Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, dass es im Wesentlichen auf eine objektive Betrachtung der Tätigkeit des jeweiligen Beratungsunternehmens ankommt. Aus den zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs ergibt sich hingegen nicht, dass das mit der Vermögensberatung befasste Tochterunternehmen einer Bank anhand seiner Firma gleichsam auf den ersten Blick als gegenüber der Bank juristisch selbstständig erkennbar sein muss. Aus dem oben bereits im Bezug genommenen Urteil vom 7. März 2013 (III ZR 160/12) ergibt sich sogar Gegenteiliges. Das Urteil bezog sich auf die „C. P. F. AG“, eine Tochter der C. Bank AG. Die Namensähnlichkeit, die derjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar ist, veranlasste den Bundesgerichtshof nicht, das Tochterunternehmen hinsichtlich der Beratungspflichten wie eine Bank zu behandeln.

8. Entgegen den Ausführungen auf den Seiten 44 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 531 ff. d. A.) sind weitere Tatsachenfeststellungen nicht geboten. Die Klägerin wiederholt dort ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen, dass der Berater B. die verschiedenen Beteiligungen als sicher und zur Altersversorgung geeignet bezeichnet und bestimmte feste Renditen in Aussicht gestellt und dabei besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Der Senat hat vorstehend bereits unter 1. und 4. ausgeführt, warum etwaige Schadensersatzansprüche, die sich aus diesen behaupteten Erklärungen ergeben könnten, jedenfalls verjährt sind.

Die Klägerin behauptet nicht, dass sich der Berater B. - womöglich auf Vorhalt durch ihren Ehemann - mit den Risikohinweisen in den Emissionsprospekten befasst oder auf die Risikozusammenfassung in den Beraterbögen eingegangen sei und diesen widersprochen habe. Das wäre indes die Voraussetzung dafür, dass der Senat zu dem Ergebnis gelangen kann, der Berater habe ausdrücklich erteilte Hinweise durch gegenteilige beschönigende Darstellungen entwertet. Da es an solchem Vortrag nicht nur fehlt, sondern die Klägerin sogar behauptet, der Berater B. haben den Prospekten keine Beachtung geschenkt und die Beraterbögen nur am Schluss der jeweiligen Beratung kurz zur Unterschrift vorgelegt, muss es bei der Beurteilung bleiben, dass die Klägerin und ihr Ehemann anhand der Beraterbögen hätten erkennen müssen, dass die behaupteten Anpreisungen des Beraters B. nicht zutreffen konnten.“

III.

An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage hält der Senat auch in Ansehung der Stellungnahme der Klägerin vom 25. Juli 2016 (Bl. 710 ff. d. A.) fest. Die darin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Im Einzelnen:

1. Es bleibt dabei, dass sich der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die vom Landgericht getroffene Feststellung gebunden sieht, dass die Klägerin eine verspätete Übergabe der Emissionsprospekte nicht bewiesen hat.

a) Das mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 vorgelegte Schreiben des Zeugen B. vom 2. April 2008 (Anlage K 23) darf der Senat aus den bereits im Hinweisbeschluss (dort unter I. 6. b) aa)) ausgeführten Gründen nicht berücksichtigen. Eine den Anforderungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO genügende Entschuldigung für die verspätete Vorlage trägt die Klägerin auch in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 2016 nicht vor.

b) Aus demselben Grund darf der Senat auch die beiden nunmehr als Anlage   KB 30 und 31 vorgelegten Schreiben des Beraters B. an die Klägerin und ihren Ehemann (Bl. 731 f. d. A.) nicht berücksichtigen, aus denen die Klägerin den Schluss zieht, dass der Berater die Prospekte für den Produktentankerfonds und den Flugzeugfonds - wenn überhaupt - erst deutlich später als von ihm bekundet übergeben haben könne. Die Klägerin erläutert auch insofern nicht, warum sie diese Schreiben nicht bereits vor dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat vorlegen können.

c) Nichts anderes trifft auf die von der Klägerin nunmehr vorgetragene Behauptung zu, der Emissionsprospekt für den Produktentankerfonds sei erst so spät veröffentlicht worden, dass sich die Richtigkeit der Zeugenaussage des Beraters B. ausschließen lasse, er habe diesen Prospekt dem Ehemann der Klägerin mehr als drei Wochen vor der Zeichnung übergeben. Abgesehen davon, dass der Berater diese Aussage nicht gemacht hat (dazu sogleich unter e)), trägt die Klägerin wiederum nicht vor, warum sie (bzw. ihr Prozessbevollmächtigter) das Datum der Angebotsveröffentlichung nicht schon in der ersten Instanz hat vortragen können.

aa) Die neue Behauptung der Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung nicht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Landgericht hat den Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht von Amts wegen berücksichtigen und die Beklagte sodann gemäß § 139 Abs. 1 ZPO zur Erläuterung auffordern müssen, wie dieser Zeitpunkt mit ihrer Behauptung vereinbar sei, die Prospekte seien dem Ehemann der Klägerin rechtzeitig übergeben worden. Dafür bestand im Streitfall kein Anlass; das Landgericht hätte mit einer solchen Verfahrensweise vielmehr gegen den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz verstoßen. Zwar ergibt sich der Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts für den Produktentankerfonds aus der Beitrittserklärung vom 14. April 2008 (Anlage K 3), welche die Klägerin schon in ihrer Klageschrift in Bezug genommen hat. Der dort genannte Zeitpunkt, nämlich der 28. Februar 2008, ließ eine rechtzeitige Prospektübergabe indes keineswegs ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich erscheinen. Denn dieses Datum lag um sechs Wochen und vier Tage vor dem Datum der Beitrittserklärung. Deshalb verblieb zwischen beiden Zeitpunkten genug Raum sowohl für die Freigabe des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch für eine rechtzeitige Übergabe des Prospekts an den Ehemann der Klägerin. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung des Prospekts durch die BaFin bis zum 28. März 2008 dauerte und sodann für die Prospektübergabe an den Ehemann der Klägerin nur noch rund zwei Wochen verblieben, hat der erstinstanzliche Sach- und Streitstand nicht geboten. Der von der Klägerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 25. Juli 2016 (Bl. 713 d. A.) vorgetragenen Rechtsbehauptung, es müsse gerichtsbekannt sein, dass die Prüfung der BaFin immer Zeit koste und bis zur Veröffentlichung des Prospekts und des öffentlichen Angebots immer mindestens vier bis fünf Wochen vergingen, fehlt nicht nur die Substanz; sie ist sogar ersichtlich falsch. Die Klägerin trägt keine konkreten Tatsachen vor, aufgrund derer dem Landgericht die vermeintlichen Bearbeitungszeiten der BaFin bekannt sein müssen. Dem für Kapitalanlagesachen spezialzuständigen Senat sind sie bislang jedenfalls nicht im Einzelnen bekannt. Nach den Angaben der BaFin auf der von der Klägerin (a.a.O.) benannten Internetseite vergingen zwischen der Prospekterstellung und der Prospektveröffentlichung bei anderen Fondsgesellschaften (derselben Emittentin!) außerdem mitunter auch nur drei Wochen oder sogar nur eine Woche.

bb) Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit erheblich von demjenigen, über den der Senat durch das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil vom 14. Juli 2016 (11 U 221/15, n.v.) entschieden hat. In jenem Fall erfolgte die Zeichnung eines (anderen) Schiffsfonds am 30. April 2007, der Emissionsprospekt war am 15. April 2007 erstellt worden. Dieser äußerst enge zeitliche Zusammenhang ließ die Behauptung der Beklagten, der Prospekt sei rechtzeitig, d.h. nach der Senatsrechtsprechung in der Regel binnen zwei Wochen vor der Zeichnung, übergeben worden, als so unwahrscheinlich erscheinen, dass das Landgericht die Beklagte ausnahmsweise zu weiterem detaillierten Vortrag hätte auffordern müssen.

cc) Der im Schriftsatz der Klägerin vom 25. Juli 2016 erstmals gehaltene Vortrag zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und zum Zeitpunkt der Angebotsveröffentlichung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb ohne weiteres zu berücksichtigen, weil die Behauptungen - vermeintlich - als unstreitig zu behandeln sind. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tatsachen, die im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestritten oder unstreitig gestellt werden, nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO zu behandeln und daher dem Novenausschluss entzogen. Das macht es dennoch nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, auf Grund deren das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, juris, Rn. 8). Fehlt es - wie hier - an einer solchen Darlegung, handelt es sich um einen unzulässigen Berufungsangriff.

Die Klägerin irrt außerdem in ihrer Annahme, dass die neu vorgetragenen Tatsachen unstreitig seien. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung handelt es sich zunächst einmal um eine einseitige und daher nicht unstreitige Behauptung. Die Unstreitigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin sie auf eine Veröffentlichung der BaFin stützt. Dieser Umstand beeinflusst allenfalls die Anforderungen an eine etwaige Beweisführung.

dd) Der hier seit der Prospekterstellung verbliebene Zeitraum von sechs Wochen und vier Tagen hat überdies auch die - vermeintliche, dazu sogleich unter e) - Bekundung des Beraters B. für das Landgericht als möglich erscheinen lassen, dass er den Emissionsprospekt für den Produktentankerfonds mehr als drei Wochen vor der Zeichnung am 14. April 2008 übergeben habe. Das Landgericht hat folglich ohne weiteren - rechtzeitigen - Sachvortrag der Klägerin keinen Anlass gehabt, die Glaubhaftigkeit dieser Aussage allein im Hinblick auf das Datum der Prospekterstellung zu bezweifeln.

d) Der Vortrag zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und zum Zeitpunkt der Angebotsveröffentlichung unterliegt schließlich nicht nur dem Novenausschluss gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Er ist auch gemäß §§ 530, 520 Abs. 2, § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerin hätte ihn jedenfalls in der Berufungsbegründung halten müssen. Sie entschuldigt die Verspätung in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 2016 nicht. Eine Zulassung des Vortrags trotz der Verspätung würde - vorbehaltlich der sogleich unter e) erfolgenden Ausführungen - auch zur Verzögerung des Rechtsstreits führen. Ohne Berücksichtigung des Vortrags ist das Berufungsverfahren jetzt zur Entscheidung reif.

e) Nicht zuletzt ist auch die Annahme der Klägerin, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage des Beraters B. werde durch den neuen Vortrag zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots des Produktentankerfonds berührt, nicht richtig. Der Zeuge B. hat (vgl. Seite 6 f. des Sitzungsprotokolls vom 30. September 2015, Bl. 343 f. d. A.) ausgesagt, er habe „die Prospekte vor der Zeichnung […] in der Regel zwei bis drei Wochen vorher“ ausgehändigt. Bei dem Schiffsfonds sei es „sogar so [gewesen], dass Herr S. mehrere Wochen im Besitz des Langprospekts war“. Aus dieser Aussage folgt nicht, dass der Ehemann der Klägerin den Prospekt zwingend früher als zwei bis drei Wochen vor dem Zeichnungstermin am 14. April 2008 erhielt. Aus ihr folgt lediglich, dass sich B. gerade hinsichtlich des Schiffsfonds (genauer: des Produktentankerfonds) einer Übergabe binnen zwei bis drei Wochen vor der Zeichnung sicher gewesen ist, während er im Übrigen nur bekundet hat, dass eine solche rechtzeitige Angabe jedenfalls regelmäßig, mithin nicht sicher in jedem Einzelfall, erfolgte. Deshalb wird die Richtigkeit der Aussage des Beraters durch den neuesten Vortrag der Klägerin nicht in Frage gestellt.

Auch hinsichtlich des Flugzeugfonds verkürzt die Klägerin die Zeugenaussage des Beraters B.. Dieser hat gerade nicht sicher bekundet, jeden Fondsprospekt ausnahmslos zwei bis drei Wochen vor der Zeichnung übergeben zu haben. Seine Aussage lässt, wie ausgeführt, vielmehr die Möglichkeit offen, dass die Übergabe in Einzelfällen kurzfristiger erfolgte. Auf eine solche Fristverkürzung vor der Zeichnung des Flugzeugfonds mag - unbeschadet des insoweit eingreifenden Novenausschlusses (s. o.) - das als Anlage KB 31 vorgelegte Schreiben des Zeugen an die Klägerin und ihren Ehemann vom 19. Februar 2008 (Bl. 732 d. A.) beim Flugzeugfonds hindeuten. Gerade weil B.s Aussage - nach Verstreichen von siebeneinhalb Jahren alles andere als verwunderlich - nicht so bestimmt gewesen ist, wie die Klägerin unterstellt, steht der Inhalt dieses Schreibens der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht entgegen. Es steht aber auch der Annahme einer im vorliegenden Einzelfall noch rechtzeitigen Prospektübergabe nicht entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter II. 6. c) ff) des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass eine Recherche in dem von der Klägerin selbst bezeichneten Portal der BaFin ergeben hat, dass der Prospekt für diesen Flugzeugfonds schon am 7. Februar 2008 veröffentlicht wurde. Deshalb zwingt das genannte Schreiben nicht einmal zu dem Schluss, dass die Zweiwochenfrist unterschritten wurde.

2. Die auf Seite 6 bis 9 des Schriftsatzes der Klägerin vom 25. Juli 2016 auszugsweise zitierten Entscheidungsgründe eines anderen von der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover gesprochenen Urteils sind im Streitfall nicht einschlägig. Die Beklagte hat hier - anders als in verschiedenen von anderen Kapitalanlegern gegen die Beklagte geführten Parallelverfahren - die von der Klägerin behauptete Nichtübergabe der Prospekte nicht mit Nichtwissen bestritten, sondern positiv behauptet, die Prospekte seien „angemessen frühzeitig“ übergeben worden (vgl. unter anderem Seite 6 der Replik vom 30. Juli 2016, Bl. 201 d. A.). Deswegen stellt sich hier nicht die Frage, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen prozessual zulässig gewesen ist (vgl. dazu den Hinweisbeschluss des Senats vom 1. August 2016, 11 U 73/16, bislang n.v.).

Ebenso wenig ist im jetzigen Verfahrensstadium noch zu entscheiden, ob die Beklagte zu den Einzelheiten der Prospektübergabe genauer hätte vortragen müssen. Mangels gegenteiliger Erklärung ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie sich die ihr günstige Zeugenaussage des Beraters B. zu Eigen macht (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00, juris, Rn. 9 m.w.N.). Diese Aussage enthält genügend Angaben für eine rechtzeitige Prospektübergabe.

3. Das Landgericht und der Senat leiten die Feststellung jedenfalls grob fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin bzw. ihres Ehemanns von einer etwaigen nicht anlegergerechten Beratungsleistung der Beklagten nicht allein aus dem auf den Beraterbögen angebrachten sog. Enthaftungskreuz her. Auf die vorstehend zitierten Ausführungen unter II. 1. b) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Schon deshalb sind die Ausführungen auf Seite 9 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 25. Juli 2016 (Bl. 718 ff. d. A.) unbehelflich. Ebenso unbehelflich ist die Bezugnahme auf Rechtsausführungen, die der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig in einem dort anhängig gewesenen Berufungsverfahren zu der Frage gemacht haben soll, unter welchen Voraussetzungen von einer anlegergerechten Beratung auszugehen sei. Der Senat stellt ausdrücklich nicht fest, dass die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann durch Übergabe der Beraterbögen anlegergerecht beraten habe (vgl. auch obiges Zitat unter II. 4.).

Eine von der Verjährungsrechtsprechung des Senats abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig legt die Klägerin im Übrigen nicht vor. Ungeachtet des Umstandes, dass die als Anlage KB 34 (Bl. 740 ff. d. A.) vorgelegte Abschrift des Sitzungsprotokolls vom 23. Juni 2016 nicht einmal Rechtsausführungen des dortigen Senats beinhaltet, enthält es jedenfalls keine Sachentscheidung. Gleiches gilt für den gemäß § 516 Abs. 3 ZPO ergangenen Beschluss vom 30. Juni 2016 (Anlage KB 33). Deshalb besteht kein Bedarf, den vorliegenden Fall durch Urteil zu entscheiden und sodann wegen Divergenz die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Revisionszulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung ist weitgehend ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. Der Bedarf an Einheitlichkeitssicherung besteht vor allem, wenn das erkennende Gericht entweder - bei Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 1300/06, zit. nach juris, Rn. 9) - von Entscheidungen anderer gleichrangiger Gerichte oder von einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Divergenz) und deshalb Rechtsunsicherheiten zu befürchten sind (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 13).

Im Übrigen hat der Senat schon in seinem Hinweisbeschluss vom 3. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass seine Rechtsprechung mit derjenigen (der meisten) anderen Oberlandesgerichte übereinstimmt und auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht (vgl. oben II. 1. c) dd); jüngst abermals Oberlandesgericht Düsseldorf, Hinweisschreiben vom 24. Februar 2016 - 16 U 25/15, n. v.; außerdem Kammergericht, Hinweisbeschlüsse vom 12. August 2014 - 7 U 185/13 und vom 30. April 2015 - 22 U 153/14, jeweils n.v.; Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, Hinweisschreiben vom 10. Februar 2016 - 4 U 138/14, n.v.; Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 12. November 2014 - 1 U 38/13, dort Seite 12 ff. m.w.N., n.v.). In dem vom Oberlandesgericht München durch Urteil vom 9. Juni 2016 entschiedenen Fall stellte sich die Frage einer Verjährung entgegen der Annahme der Klägerin von vornherein nicht ernsthaft, weil der Kläger rechtzeitig für die Hemmung der Verjährung gesorgt hatte (23 U 2661/15, juris, Rn. 76). Die Klägerin kann daher auch aus dieser Entscheidung nichts für sich herleiten.

Die Auffassung der Klägerin, der Senat „verstecke“ sich hinter dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2010 (IX ZR 167/09, nicht, wie im Schriftsatz der Klägerin vom 25. Juli 2016 bezeichnet, „VI ZR 136/119“, juris, Rn. 9), findet in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 3. Juni 2016 keine Stütze. Die genannte Entscheidung ist schlicht exemplarisch für eine grundlegende Wertung, die der Senat teilt (vgl. oben II. 1. c) cc)).

4. Die von der Beklagten verwendeten Beraterbögen enthalten keine den Inhalt des Beratungsvertrags bestimmenden Willenserklärungen, sondern Wissenserklärungen. Das gilt auch für das sog. Enthaftungskreuz. Die wiederholt geäußerte gegenteilige Annahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (nunmehr auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 25. Juli 2016, Bl. 722 d. A.) ist unzutreffend. Ohnehin kommt es aus den bereits ausgeführten Gründen aber auch nicht darauf an (siehe oben II. 1. c) bb)).

Soweit die Klägerin auf Seite 11 des Hinweisbeschlusses des Senats vom 3. Juni 2016 (unter 4.) Ausführungen dazu vermisst, inwieweit es [in den Beraterbögen] ausreichende Hinweise auf Risiken gibt, wird auf die dortigen Ausführungen unter 4. a) bis e) verwiesen (Seite 11 bis 13 des Hinweisbeschlusses).

5. Die weitgehend aus Textbausteinen bestehenden Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 25. Juli 2016 (unter E., Seite 14 ff., Bl. 723 ff. d. A.) zum Fehlen der Diversifikation können dahinstehen. Insofern ist Verjährung eingetreten (vgl. oben II. 2.). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Klägerin die vom Berater B. angeblich verkannten Vermögensverhältnisse, die für die Diversifikation von wesentlicher Bedeutung sind, trotz des Hinweises des Senats (vgl. oben II. 3.) nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Die Addition der zu 1. bis. 6. jeweils unter a) gestellten Zahlungsanträge ergibt einen Gesamtbetrag von 104.596,41 €. Als Wert der zu 1. bis 6. jeweils unter d) gestellten Feststellungsanträge ist gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Senats ein Betrag in Höhe von 50 % der auf Seite 38 f. der Klageschrift vorgetragenen und auf Seite 54 f. der Berufungsbegründung (Bl. 540 f. d. A.) vorgetragenen Ausschüttungen, mithin (4.377,22 € + 11.303,62 € + 1.387,82 € + 693,91 € + 250 € = 18.012,57 €) ÷ 2 = 9.006,29 € festzusetzen. Als Wert der zu 1. bis 6. jeweils unter e) gestellten Auskunftsanträge setzt der Senat 10 % der jeweiligen Zahlungsanträge an (ebenso im Verfahren 11 U 9/16, Beschluss vom 19. Mai 2016), mithin 10.459,64 €. Dem Anspruch auf entgangenen Gewinn ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO kein eigenständiger Wert beizumessen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - III ZR 228/14, juris, Rn. 3 m. w. N.).